Mittwoch, September 09, 2015

POC-Fonds: Rückforderungs- + Schadensersatzansprüche prüfen.

Derzeit sehen sich Anleger die Fondsbeteiligungen der verschiedenen POC (Growth) Gesellschaften erworben haben, Rückforderungsansprüchen ausgesetzt.


Zum Hintergrund dieser Rückforderungsansprüche und der Möglichkeit der geschädigten Erwerber der Fondsbeteiligungen Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften oder den Anlagevermittlern  geltend zu machen, verhält es nach den derzeit verfügbaren Informationen in der Sache wie folgt:

Die Gelder der Anleger der POC-Fonds flossen in die kanadische COGI Limited Partnership, welche sich in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befindet und deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens aus August 2015 mittlerweile durch das zuständige Insolvenzgericht stattgegeben wurde.

Die finanzierende Bank hatte ein Darlehen zugunsten der COGI LP kurzfristig fällig gestellt, worauf hin diese die an die Anleger geleistete Ausschüttungen aus 2013 zurückgeforderte. Anderenfalls drohe die Insolvenz der Gesellschaften, so die Geschäftsführung.

Auch die Rückzahlung der Ausschüttungen allein wird die Finanzierungslücke vermutlich nicht schließen können.

Das Manager Magazin berichtete bereits, dass selbst dann, wenn alle Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen, immer noch eine Unterfinanzierung von rund 15 Millionen kanadischen Dollar bestehen würde.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hatte die derzeitige Geschäftsführerin Frau Galba nochmals eindringlich darum gebeten, mit frischem Geld bei der Abwendung der Insolvenz auszuhelfen.

Mit der Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens ist das Schicksal der Fondsbeteiligungen mehr als ungewiss.

Ein Totalverlust ist somit vermutlich nicht mehr auszuschließen.

Die bisher von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreuten Geschädigten wurden oftmals seitens der Vermittler zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, dass die Einlagen nicht durch entsprechend werthaltige Assets der Gesellschaft gedeckt waren.

Zudem weisen die von uns vertretenen Geschädigten darauf hin, dass sie über anlagetypischen Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden.

So zeigten sich viele Geschädigte mehr als überrascht, als ihnen mitgeteilt wurde, dass zwar grundsätzlich aufgrund der zu 100 Prozent gezahlten Kommanditeinlage keine Nachschüsse zu leisten sind, bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften ist, es aber im Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB durchaus passieren kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über dieses Risiko sei er in keinerlei Hinsicht hingewiesen worden.

Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war vielen Geschädigten nicht klar.

So ist Geschädigten die Beteiligung an der POC als für die ergänzende Altersvorsorge geeignet angeboten worden.

Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht dazu geeignet, als einen Baustein der Altersvorsorge zu dienen, da das mit der unternehmerischen Beteiligung verbundene Risiko schlichtweg zu hoch ist.
Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass zwischen den einzelnen POC-Fondsgesellschaften personelle Verflechtungen bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offen zu legen, da in solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen kann und/oder auch unklar bleibt, aus welchen Interessen heraus die Fonds überhaupt angeboten werden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären.

Sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zu personellen Verflechtung und die sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen dürften hier einschlägig sein.

Hinzu kommen Anhaltspunkte, dass möglicherweise die hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen.  Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weißt es Unklarheiten auf, können schadensersatzbegründende Prospektfehler gegeben sein; dies dürfte insbesondere wegen der unklaren Regelung zur Rückerstattung von Ausschüttungen gegeben sein.

Unter den vorgenannten Aspekten sollten Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 09.09.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
drspä

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