Freitag, August 07, 2015

Wie das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Bank und Kapitalanleger ausgeglichen werden kann.

Sparkasse Schweinfurt zur vollständigen Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung an der
Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs KG verurteilt. Alle Winkelzüge der Sparkasse Schweinfurt haben dieser nicht geholfen. Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22.07.2015 wurde diese zur Zahlung von über 135.000,00? verurteilt. Hintergrund war eine von der Sparkasse vermittelte Kommanditbeteiligung an der Heizkraftwerke-Pool GmbH & Co. Beteiligungs KG.


"Nicht nur weist der Prospekt nach unserem Dafürhalten erhebliche Fehler auf, die Sparkasse Schweinfurt hat den Kläger sogar mit der Unwahrheit bedient", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Michael Schulze.

So steht nach Überzeugung des Landgerichts Schweinfurt fest, dass die Sparkasse den Kläger angelogen hat. Dieser hat ausdrücklich gefragt, ob die Sparkasse für die Vermittlung irgendwelche Provisionen erhält. Dies wurde verneint. Nunmehr räumte sie ein, tatsächlich mindestens 7 % der Beteiligungssumme erhalten zu haben.

"Die Sparkasse hat nichts ausgelassen, um den Erfolg des Klägers zu torpedieren", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. "Wie das Landgericht Schweinfurt in seinem Urteil feststellt, hat auch ein banknaher Zeuge versucht, das Gericht mit der Unwahrheit zu bedienen."

Zuvor hatte die Sparkasse Schweinfurt noch einen Vergleich mit dem Kläger geschlossen, diesen jedoch dann widerrufen.

Erfreulich für den betroffenen Anleger ist insbesondere, dass das Landgericht auf die Winkelzüge und das Taktieren der Sparkasse nicht hereingefallen ist. Gleichwohl bleibt zunächst abzuwarten, ob die Sparkasse Schweinfurt das Urteil akzeptieren, oder hiergegen Berufung einlegen wird.

Dazu Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. : „Dieser Fall zeigt wider einmal auf, wie  das zwischen den Banken die ihren Kunden die unterschiedlichsten Kapitalanlagen  verkauft haben und den Anlegern das meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht  durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen können.“

Die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften gewähren durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und andere relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Bank und Kapitalanlage beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Donnerstag, August 06, 2015

Neckermann Neue Energien AG – BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Ansprüche für Darlehensgeber.

Darlehensgeber, die 2014 der Neckermann Neue Energien AG ein Nachrangdarlehen gewährt haben, warten offenbar vergeblich auf die Einhaltung des Vertrages, der eine fristgemäße Rückzahlung des Darlehensvertrages nebst vereinbarter Zinsen vorsah.


Die Laufzeit des Darlehens betrug 360 Tage. Nach 365 Tagen sollte die Rückzahlung automatisch durch die Darlehensnehmerin nebst vereinbarter Zinsen erfolgen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht, teilen die Darlehensgeber gegenüber der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit. Auch auf die schriftliche Zahlungsaufforderung durch die Darlehensgeber erfolgte keine Reaktion.

Die BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei CLLB fordert nun zunächst ausgerichtlich die Neckermann Neue Energien AG auf, die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen unverzüglich zu veranlassen. Sollten auch aufgrund dieser anwaltlichen Aufforderungsschreiben keine Zahlungen folgen, wird den Darlehensgebern nichts anderes übrig bleiben, als ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, erklärt die Kanzlei CLLB R. Im Falle des Obsiegens und der erfolgreichen Vollstreckung hat die Neckermann Neue Energien AG nicht nur die überfälligen Darlehen nebst Zinsen zurück zu gewähren, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Neckermann Neue Energien AG beizutreten.
 
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Proven Oil Canada (POC) – Nach der Abstimmung ist vor der Abstimmung

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, scheinen die Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) nun außerordentliche Gesellschafterversammlungen vorzubereiten, um den Anlegern mit Nachdruck das wirtschaftliche Erfordernis der Rückzahlungen zu vermitteln.


Die Fondsgesellschaft hat mit Rundschreiben von Ende Juli 2015 die Anleger darauf hingewiesen, dass die Anfang Juli 2015 eingeforderten Rückzahlungen der Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 nicht vollständig verbucht werden konnten. Nunmehr ist es nach den Darstellungen der POC erforderlich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen. Diese Gesellschafterversammlung soll nun Anfang September stattfinden.

Wie sollen sich Anleger verhalten?

Grundsätzlich empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB, dass Anleger ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Dies beinhaltet sowohl die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung als auch die Stimmabgabe. Denn nur so können Anleger auf die Entscheidungen der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Gerade für Anleger, die sich Anfang September noch im Urlaub befinden oder denen von ihrem Arbeitgeber kein Urlaub gewährt wird, ist es empfehlenswert, jemanden mit der Vertretung zu bevollmächtigen. Auch Anleger, die befürchten, die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der Darstellungen auf der Gesellschafterversammlung nicht vollumfänglich erfassen zu können, sollten sich von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten, aufgrund der aktuellen Situation insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung und der Frage, ob Ausschüttungen tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Um Anleger vollumfänglich beraten zu können, bieten dieRechtsanwälte darüber hinaus auch an, Anleger bei der Gesellschafterversammlung zu unterstützen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
 
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Insolvenzverwalter beantragt Delisting der Anleihe der Rena Lange Holding GmbH

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte führt Klage gegen den Prospektverantwortlichen vor dem Landgericht München.


Das Luxus-Modehaus Rena Lange hatte am 09.09.2014 einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt. Der Insolvenzantrag wurde sowohl in Eigenverwaltung über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH als auch im Regelverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH gestellt. Am 17. Dezember 2014 wurde nun der Rena Lange Holding GmbH von dem Insolvenzgericht München I ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit wurde der Gesellschaft verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen.

Nun hat der Insolvenzverwalter Herr Dr. Dr. Christian Gerloff bei der Börse Düsseldorf beantragt, die Anleihe der Rena Lange mit der WKN A1ZAEM aus dem Handel zu nehmen. Die Anleihe, die zurzeit noch im börslichen Freiverkehr handelbar ist, wäre dann zukünftig nicht mehr handelbar, der Schaden für die Anleger würde sich somit verfestigen.

Die die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daher Klage wegen Prospekthaftung vor dem Landgericht München I erhoben. Der Kläger ist Anleihegläubiger der Rena Lange Holding GmbH, die am 12. Dezember 2013 Schuldverschreibungen (ISIN Nummer DE000A1ZAEMO) mit einem Volumen von 10 Millionen Euro emittiert hatte.

„Da der Verkaufsprospekt nach unserer Bewertung fehlerhaft ist, bestehen dementsprechende Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.. „Denn der Prospekt muss ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären. Erfüllt er diesen Anspruch nicht oder nur eingeschränkt, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/ Rena Lange GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Proven Oil Canada (POC): Scheitern der Investition steht im Raum.

Eine Insolvenz der Proven Oil Canada Fonds scheint nicht mehr ausgeschlossen zu sein. Binnen kurzer Zeit fordert die POC Energy Solutions GmbH die Anleger zum zweiten Mal zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. Dies sei notwendig, "um das Scheitern der Investition abzuwenden", heißt es in dem Schreiben an die Anleger.


Die wirtschaftliche Lage für die Proven Oil Canada Fonds ist kritisch. Probleme gibt es u.a. bei der kanadischen Objektgesellschaft COGI. Diese wurde von der finanzierenden Bank aufgefordert, ein Darlehen über 49 Millionen kanadische Dollar kurzfristig zurückzuzahlen. Das Geld dazu soll nun von den Anlegern kommen, in dem sie ihre Ausschüttungen zurückzahlen. Allerdings würde auch das nicht reichen, um die Forderung der Bank voll zu bedienen. Es würden weitere Millionen Kanada-Dollar fehlen. Diese könnten über den Verkauf von Öl- und Gasgebieten der COGI oder über ein Anlegerdarlehen generiert werden. Auch darüber sollten die Anleger bereits abstimmen.

Die Resonanz der Anleger war bisher offenbar ebenso dünn wie die Informationen, die die Proven Oil Canada bislang verlauten ließ. Damit sich das ändert, sind nun Anfang September außerordentliche Gesellschafterversammlungen geplant. Betroffen hiervon sind die Anleger der Fonds POC Eins GmbH & Co. KG, POC Zwei GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2 GmbH & Co. KG, POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG.

"Entweder die Anleger zahlen oder es droht die Insolvenz der Fondsgesellschaften. So lässt sich der Tenor des Schreibens wohl zusammenfassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt den Anlegern, jetzt umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Denn selbst wenn die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen und auch die weitere Finanzierungslücke geschlossen werden könnte, sei damit noch keineswegs gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung gilt. "Ebenso könnte es sein, dass die Anleger noch gutes Geld dem schlechten hinterher werfen", befürchtet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Daher sollte nicht nur geprüft werden, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist, sondern auch der Ausstieg aus der Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Grundlage hierfür können z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein.

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Mittwoch, August 05, 2015

Anlegerschutzanwälte reichen Klage gegen die ING-DiBa AG wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reichen erneut Klage wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein. Aktuell wurde eine Klage gegen die ING-DiBA AG anhängig gemacht, in der die für die vorzeitige Darlehensrückführung bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert wird.  Weiter werden die von der Bank gezogenen Nutzungen herausverlangt. Nachdem die ING-DiBA AG den Widerruf außergerichtlich nicht akzeptierte, muss nun das Gericht darüber entscheiden, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde.


Grundsätzlich gilt, dass im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages auch heute noch zu widerrufen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zum anderen hat sie aber auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Nicht wenige der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend festgestellt.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es grundsätzlich dem Bankkunden, sich auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase, stellt dies für viele Darlehensnehmer eine lukrative Einsparungsmöglichkeit dar, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, so kann diese nach einem wirksamen Widerruf zurückgefordert werden.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf" beizutreten.

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Keineswegs eine sichere Anlagealternative: Waldfonds

Die Anfragen enttäuschter Anleger in den den Waldfonds SilviRom Forest GmbH & Co. KG und Waldfonds SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG häufen sich.  Wieder sind Versprechungen und Anpreisungen von Beratern unerfüllt geblieben und führten zu empfindlichen Verlusten an Vermögen und Lebensqualität.


Wer das nicht länger hinnehmen und sich nicht weiter vertrösten lassen will, sollte sich mit dem Thema Schadensersatz vertraut machen. Für zahlreiche Mandanten macht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung diverser Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen. Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort "Rückvergütungen") um den „klassischen Fall“ einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Sie sind gern eingeladen, sich von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in die Waldfonds SilviRom Forest bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:

An Hand Ihrer schriftlichen Unterlagen, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.) und eine (soweit erinnert) kurzen Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat, kann der Anlegerschutzanwalt eine erste Einschätzung vornehmen. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte dem Anwalt die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den der Anwalt  gern vorab mit der Versicherung abklärt.

Die Informationen, die der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Unterlagen und Angaben entnehmen kann, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwaltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds.

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Dienstag, August 04, 2015

Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen wirksam oder unwirksam?

Wirtschaftlich besonders "günstige" Förderdarlehen, die aus öffentlichem Interesse gewährt werden, dürfen auch etwas kosten. Bearbeitungsgebühren, die bei "herkömmlichen" Darlehen nicht erhoben werden dürfen, benachteiligen den Kunden in der Regel nicht unangemessen. So sagt die eine Meinung die andere ist konträr. Auch bei Förderdarlehen ist § 305 ff BGB anzuwenden.


Ein Mann erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts (Allgemeine Geschäftsbedingungen) hatte er dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 21.850,00 € zu zahlen. Da er die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte er von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung.

Das Landgericht Essen hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen für rechtens. Zwar unterliegen die Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren auch bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle, sie benachteiligen den Kreditnehmer aber nicht unangemessen.

Auch wenn Bearbeitungsgebühren zusätzlich zum vereinbarten Zins grundsätzlich problematisch sind, hält die Klausel einer umfassenden Abwägung der verschiedenen Interessen stand. Denn es handelt sich hier um Darlehen, die - für den Kreditnehmer - zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wurden.

Darlehen zu solchen Konditionen hätte der Mann auf dem freien Markt niemals bekommen. Dafür kann das Kreditinstitut dann auch Gebühren verlangen, vor allem, da die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit kündbar waren. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das Kreditinstitut in diesem Fall nur seine eigenen Interessen verfolgte (LG Essen, Urteil vom 26.2.2015, 6 O 417/14 ).

Entgegen dem Urteil des LG Essen geht es darum, ob die Erhebung gesonderter Bearbeitungsgebühren eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Abweichung von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet. Wenn man Mehraufwand abgelten will, so gibt es andere Möglichkeiten, so den Sollzinssatz bei Förderdarlehen entsprechend anzuheben.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens hat eine Klage beim LG Berlin zu einem Existenzförderdarlehen anhängig.

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Bildquelle: © www.einstellungstest-polizei-zoll.de / pixelio.de 

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steff

BGH zum Widerruf von Lebensversicherungen: Für die Verbraucher ist mehr Geld möglich.

Die Abschluss- und Verwaltungskosten hat nach dem erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht der Versicherungsnehmer zu tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).


Nachdem der BGH schon im Mai 2014 entschieden hatten, dass Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde, hat er seine Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Beim erfolgreichen Widerruf der Police kann der Verbraucher die Rückzahlung seiner Prämien verlangen. Davon musste er sich nur einen gewissen Betrag für den genossenen Versicherungsschutz abziehen lassen. Nach den aktuellen Urteilen des BGH können die Versicherungsunternehmen von den zu erstattenden Prämien darüber hinaus lediglich die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen. Wichtiger: Die Abschlusskosten und Verwaltungskosten hat der Versicherer zu tragen.

Im konkreten Fall hatten die Verbraucher in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Diese hatten sie nach Jahren gekündigt, später auch den Widerruf erklärt und auf Rückzahlung der gezahlten Prämien geklagt. Das OLG Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Lediglich einen Betrag für den gewährten Versicherungsschutz mussten sich die Kläger anrechnen lassen.

Dagegen wehrte sich der Versicherer und legte Revision ein. Er wollte weitere Posten, insbesondere für Abschluss- und Verwaltungskosten, von den Prämien abziehen. Damit scheiterte das Versicherungsunternehmen aber in weiten Teilen. Verwaltungskosten seien ob mit oder ohne Widerruf angefallen und die Abschlusskosten seien ebenfalls vom Versicherer zu tragen, so die Karlsruher Richter. Der Versicherer trage in Fällen eines wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko. Lediglich die angeführte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag können noch abgezogen werden.

"Ein wichtiges Urteil im Sinne des Verbraucherschutzes", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur aktuellen Rechtsprechung des BGH. Positionen wie Abschluss- oder Verwaltungskosten seien beachtlich. "Da nun höchstrichterlich geklärt ist, dass die Versicherer sich diese Kosten nicht vom Verbraucher zurückholen können, ist der Widerruf der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer finanziell deutlich attraktiver", soder Anwalt.

Allerdings könne auf die Prämien kein pauschaler Nutzungsersatz aufgeschlagen werden. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, welchen Nutzen (Gewinn) der Versicherer aus den Prämien gezogen habe. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung" beizutreten.  

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.  
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Montag, August 03, 2015

DKB - Deutsche Kreditbank AG: Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Die im Verfahren von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008  verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Damit hat sie die Widerrufsfrist nicht ins Laufen gebracht. Der Darlehensnehmer konnte den mit der DKB geschlossenen Kreditvertrag folglich im Jahr 2014 noch wirksam widerrufen. Zu diesem Entscheidung kam das Kammergericht in seinem am 22. 12. 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 - nicht rechtskräftig - BGH XI ZR 39/15).

Die verwendete Widerrufsbelehrung genügt nach Auffassung des Kammergerichts nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Diese Formulierung ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Bei dieser Formulierung haben der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das Kammergericht rügt zudem noch weitere Mängel.

Darüber hinaus ist bei der von der DKB verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" entfallen.

Der Bundesgerichtshof, auf den das Kammergericht ausdrücklich Bezug nimmt, hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift "Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift "Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht Hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle.

Vor diesen Entscheidungen kann das Fehlen der Überschrift "Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.

DKB-Kreditkunden, deren Darlehensverträge diese Fehler in der Widerrufsbelehrung - oder andere - aufweisen, haben folglich aktuell noch die Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zins- sätze um 2.0 % p.a. profitieren.

Sollten Kreditkunden einen Darlehensvertrag mit der DKB bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung mit Erfolg zurückgefordert werden.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 
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Prozesskostenrisiko: Nicht resignieren wegen teurer Kapitalanlage Rechtsstreitigkeiten

Das zwischen den Banken und den Anlegern meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht kann der Anleger sowohl durch die Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierungsgesellschaft als auch durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen, welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert. 


So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden. Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle gerade auch von Anlegerschutzvereinen und Anlegerschutzanwälten ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane hier oft nicht früh genug oder überhaupt nicht tätig werden. 

Dass Rechtsstreitigkeiten vor Gericht mit Schwierigkeiten und vielen Risiken, vor allem finanziellen, verbunden sind und jahrelang dauern können, wissen die Meisten.

Dennoch unterschätzen mehr als 75 Prozent aller Befragten die Höhe anfallender Kosten im Falle eines Rechtsstreits. Nur die Wenigsten wissen über Kosten wie Gerichtsgebühren, Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten, u.ä. Bescheid, obwohl schon fast 60 Prozent mindestens einmal auf rechtliche Hilfe angewiesen waren. Das ist ein Ergebnis einer aktuellen Forsa-Umfrage.

Wer im Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung hat, versucht im Regelfall das Kostenrisiko der Versicherung zu übertragen, die u.a. gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten des Gegners übernimmt. Doch nicht immer übernimmt die Versicherung jeden Streitfall. Immer häufiger kommt es aus verschiedenen Gründen zu Deckungsablehnungen, wodurch der Geschädigte auf dem Kostenrisiko sitzen bleibt.

Aber auch Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung stehen vor dem Problem, im Schadensfall selbst das Kostenrisiko tragen zu müssen.

Aus gutem Grund schrecken dann die meisten Geschädigten davor zurück, das Prozesskostenrisiko selbst zu tragen, und nehmen lieber den Schaden hin. Denn im schlechtesten Fall droht dem Kläger der finanzielle Bankrott!

Prozesskostenfinanzierung als Ausweg

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt wurden, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an den Finanzierer ab und im Gegenzug beteiligen sie ihn zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft hat sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert. Derzeit finanziert die Gesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen. Dabei beträgt die Schadenssumme über 15 Millionen Euro. 

Für die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die für die BSZ e.V. Interessengemeinschaften tätig sind steht die Vertretung geschädigter Anleger bei unterschiedlichsten Kapitalanlagemodellen im Vordergrund, wie z.B. bei Aktien, geschlossenen Immobilienfonds, diversen Zertifikaten, Lebensversicherungsfonds, Hedgefonds, Schiffsfonds, Schrottimmobilien. Ständige Fortbildung sowie jahrelange Erfahrung garantieren eine Vertretung auf fachlich höchstem Niveau. Diese Kanzleien bieten seriöse, zielführende Lösungen, bei denen der Erfolg des Mandanten im Vordergrund steht. Grundlage für die Tätigkeit der Anlegerschutzanwälte ist der Wille, für ihre Mandanten auch in anspruchsvollen und komplexen Fällen einen substantiellen Mehrwert für ihr Geld zu schaffen. Sie sind hoch erfahren und durchsetzungsstark in der Prozessführung vor Gerichten und haben zahlreiche Verfahren geführt, die zu im Sinne geschädigter Anleger wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geführt haben. Diese Anlegerschutzanwälte haben in Tausenden Fällen mit einem streitigen Anlagevolumen von mehreren hundert Millionen Euro erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Diese Ergebnisse sind belegt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Anwälte in den vergangenen Jahren erstritten haben. Viele Verfahren endeten auch durch Vergleich. Dadurch konnten sich diese Anwaltskanzleien nicht nur bei Mandanten, sondern auch im Fach- und Kollegenkreis hohes Renommee erwerben. 

Zu der Philosophie der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte gehört es, Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., grundsätzlich nicht zu vertreten, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Philosophie, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mandanten gewährleistet, dass die Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient für ihre Mandanten vorgehen können. 

Mit dem Wissen den Rückhalt einer starken Gemeinschaft nutzen zu können, bleibt für informierte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außen stehende Marktbeobachter keinen Illusionen hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines ,,Ausstiegs" ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute. 

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.  

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist! 

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Die Berichterstattung des BSZ e.V. aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Es hilft den Geschädigten weitergehende Informationen zu den jeweils betreffenden Fällen  zu  erhalten und sich auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge „seinen Anwalt“ auszusuchen.  

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. 

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? Was nun? anzuschließen. 

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit 1998 auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu und  www.rechtsboerse.de  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen  hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich. Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. 

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. 

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? – Was nun? beizutreten. 
  
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, August 01, 2015

SHB Erlenhofpark. Landgericht verurteilt Vermittlerin AFD GmbH wegen Falschberatung.

Und jetzt packt eine Vertriebsmitarbeiterin aus. Sie wurde nicht geschult, um auf das Totalverkustrisiko aufzuklären. In dem Fall berichtete die Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft über die üblen Vertriebsmethoden der Beklagten. Jetzt bekommt der Anleger alles, was er eingesetzt hat, zurück, wird von allen Verpflichtungen aus dem Fondsbeitritt freigestellt und die beklagte Vermittlerin muss ihm auch noch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ersetzen.


Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Catia Sofia das Neves Sequeira und Matthias Gröpper.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke haben jetzt für den nächsten SHB Anleger alles zurückgeholt. In dem Fall wurde der Betroffene im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds SHB Innovative Finanzkonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching (Erlenhofpark, heute Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. KG) falsch beraten und bekam jetzt Recht. Die Vertriebsgesellschaft, die Oberhachinger AFD GmbH, muss ihm alles ersetzen.

AFD GmbH verrät Mitarbeiterin.

Das Urteil wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira erstritten. Und wirft ein schlechtes Licht auf die beklagte Vertriebsgesellschaft, meint Sequeira: "Denn in dem Fall hatte die AFD GmbH einer ihrer Beraterinnen den Streit verkündet. Sie habe den Anleger angeblich absichtlich falsch beraten."

Mitarbeiterin packt aus. Bei Schulungen kein Hinweis auf Totalverlustrisiko.

Daraufhin packte die Beraterin aus. "In dem mündlichen Verhandlung erklärte sie, wie die AFD GmbH sie geschult hat: 'Bei Schulungen, die wir alle 14 Tage sonnabends hatten, ist das ja so eingetrichtert worden, dass man nur bestimmte Risikopunkte schildert. Dann sollte der Prospekt übergeben werden mit der Frage, ob auch die anderen Punkte noch erörtert werden sollten. Da die Gespräche oft abends waren, hatten die Kunden dann die Nase voll und wollten das das zu Hause machen. Sicherlich haben das die Wenigsten getan. Uns sind ja nie alle Punkte des Prospekts erklärt worden. Ich habe ja selber eine solche Anlage gezeichnet, andere auch,  und das hätten wir doch nie getan, wenn es geheißen hätte, es könne einem passieren, das man Geld verliert oder noch welches mitbringen muss. Da hätte man doch nie im Leben unterschrieben. Bei den Schulungen ist uns beispielsweise gesagt worden, dass wir [bestimmte Risiken] erläutern sollen. Das Totalverlustrisiko war nicht drunter.'"

Mitarbeiterin wurde instrumentalisiert.

Das ist, findet Rechtsanwältin Sequeira, richtig heftig. "Scheinbar hat die AFD GmbH zunächst Vermittler getäuscht und, praktisch, im Anschluss daran die Kunden über die getäuschten Vermittler veranlasst, riskante, spekulative Investments zu kaufen, mit denen die alles verlieren können. Und sicher nichts für die Vorsorge sind."

Interessenkonflikte bei der Anlageberatung.

Bezeichnenderweise war die AFD GmbH mit der SHB Gruppe verflochten. "Sie hatte", findet der BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, der die SHB Fälle als einer der ersten deutschen Anlegeranwälte aufgebaut hat, "ein erhebliches Eigeninteresse. Und das beißt sich. Denn als Berater muss man unabhängig sein und ausschließlich die Interessen des Kunden vertreten. Wenn die gewusst hätten", vermutet Gröpper, "dass die mit der SHB Gruppe gemeinsame Sache machen, hätte wahrscheinlich kein vernünftig denkender Anleger einen Cent auf diesen Rat gegeben. Aber viele Anleger wussten das nicht. Weil es ihnen nicht gesagt wurde."

Grundsatzentscheidung wegen heftigen Vertriebsmethoden.

"Das Urteil", sagt Rechtsanwältin Sequeira, "ist noch nicht rechtskräftig. Die verurteilte Vertriebsgesellschaft kann die Entscheidung über die Berufung angreifen. Aber das sehen wir gelassen. Die Beweisaufnahme war", findet sie, "vernichtend". "Die Entscheidung ist für viele SHB Anleger", schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ausgesprochen wichtig, weil die Beraterin ausgepackt und einen ernüchternden, bedrohlichen Eindruck von den Vertriebsmethoden, mit denen viele SHB Anleger eingefangen wurden, vermittelt hat."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke hat schon viele Urteile für Anleger erstritten.

Und das ist eine von vielen Entscheidungen, die die Gröpper Köpke Rechtsanwälte mittlerweile für SHB Anleger erstritten haben. Um die Gelder, die die Betroffenen über diese spekulativen Investments verloren haben, zurückzuholen und die Anleger über diese Regressforderungen zu sanieren. "Denn nichts ist schlimmer, als sein halbes Leben auf ein Investment zu zahlen, bei dem man im Zweifel nichts zurückbekommt.", sagt die Anlegeranwältin Sequeira.

Vertrieb hat irreführende Nachrichten gepostet. Gericht verbietet das.

Und Anleger sollten sich unabhängig beraten lassen. Die AFD GmbH, die sehr viele SHB Verträge vermittelt hat, postet auf ihrer Homepage Fälle, die sie gewonnen hat. "Aber das sind nach unserer Einschätzung Einzelfälle. Wir haben die AFD GmbH deshalb wiederholt in Anspruch genommen und beispielsweise eine Veröffentlichung richterlich verbieten lassen. Weil Sie irreführend war. Das liegt in der Natur der Sache. Denn oft kommen die Vertriebspartner als Haftungsgegner in Betracht, wenn sie nicht richtig beraten haben. Und das tut denen weh. Deshalb versuchen die, die Anleger zu verunsichern. Aber in dem Fall, das ist eine Steigerung, haben die sogar der Vermittlern den Streit verkündet und sind damit auf dem Bauch gelandet.", sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die meisten SHB Anleger. Und holt viel Geld zurück.

Denn die BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die mit Abstand größte Interessenengemeinschaft der SHB Anleger und arbeitet mittlerweile seit 2007 ausschließlich für die Anleger und hat für viele Anleger alles zurückgeholt. Und die Kosten mussten von den Gegnerinnen ersetzt werden. Dazu zählen beispielsweise ganz wichtige Grundsatzentscheidungen um BusinessPark Stuttgart und zum Altersvorsorgefonds. Beim Altervorsorgefonds haftet die Treuhänderin. Weil der Verkaufsprospekt irreführend gewesen ist. Das war eine Präzidenzsache, die auch von den Gröpper Köpke BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten für ihre SHB Mandanten erstritten wurde. Und nach ihrer Einschätzung für alle Altersvorsorgefonds-Betroffenen gilt.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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