Die im Verfahren von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im
Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung
war fehlerhaft. Damit hat sie die Widerrufsfrist nicht ins Laufen gebracht. Der
Darlehensnehmer konnte den mit der DKB geschlossenen Kreditvertrag folglich im
Jahr 2014 noch wirksam widerrufen. Zu diesem Entscheidung kam das Kammergericht
in seinem am 22. 12. 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 - nicht rechtskräftig -
BGH XI ZR 39/15).
Die verwendete Widerrufsbelehrung genügt nach Auffassung des
Kammergerichts nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich
auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt
dieser Belehrung beginnt. Diese Formulierung ermöglicht es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Bei dieser Formulierung haben
der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das
Kammergericht rügt zudem noch weitere Mängel.
Darüber hinaus ist bei der von der DKB verwendeten
Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck
hervorgehobene - Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" entfallen.
Der Bundesgerichtshof, auf den das Kammergericht
ausdrücklich Bezug nimmt, hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular
zwar die Überschrift "Widerrufsrecht", nicht aber die weitere
Überschrift "Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung
von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht
Hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur
über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts
verbundenen Pflichten belehrt werden solle.
Vor diesen Entscheidungen kann das Fehlen der Überschrift
"Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit
dem Verbraucher die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der
Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich
übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen
Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.
DKB-Kreditkunden, deren Darlehensverträge diese Fehler in
der Widerrufsbelehrung - oder andere - aufweisen, haben folglich aktuell noch
die Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den
Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zins- sätze um 2.0 % p.a.
profitieren.
Sollten Kreditkunden einen Darlehensvertrag mit der DKB
bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann die
Vorfälligkeitsentschädigung mit Erfolg zurückgefordert werden.
Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf" beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den
Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V.
kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung
von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für
Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft
die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen
für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten
der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den
Beitrag vom 03.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
='text-align:justify'>steff
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen