Samstag, Juli 11, 2015

Seit Anfang des Jahres 2015 häufen sich die Pressemitteilungen über Unregelmäßigkeiten bei der Proven Oil Canada, weshalb sich die Frage stellt, ob sich hier eine neue Kriese für die Anleger anbahnt. Zumindest die letzten Schreiben der Proven Oil Canada Fonds lassen darauf schließen, dass Liquiditätsbedarf besteht. 


So wurden die Anleger zahlreicher Fonds dazu aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen aus den letzten Jahren bis Ende Juli 2015 zurückzuzahlen. Ob die prognostizierten Renditen daher eingehalten werden können, ist auf Grund dieser Entwicklung fraglich.

So berichtete z. B. seit Anfang 2015 die Wirtschaftswoche mehrfach über die negativen Entwicklungen bei der Proven Oil Canada. Betroffen hiervon sind die Fonds POC 1 GmbH Co.KG, POC 2 GmbH & Co.KG, POC Growth GmbH & Co.KG, POC Growth 2 GmbH & Co.KG, POC Growth 3 + GmbH & Co.KG, POC Growth 4 GmbH & Co.KG, POC Natural Gas 1 GmbH & Co.KG und die POC Oikos GmbH & Co.KG. Das Geschäftsmodell der in Berlin ansässigen POC sieht vor, dass sich die Anleger über ihre Beteiligung an einer kanadischen Objektgesellschaft beteiligen, die wiederum im Bereich der Öl- und Gasgewinnung, sowie Biomassekraftwerke in Kannada investiert. 

In zahlreichen Pressemitteilungen wurde der Verdacht geäußert, dass neben fragwürdigen Geschäften und personellen Besetzungen, insgesamt fraglich erscheint, ob der beabsichtigte Gesellschaftszweck, also die Investition in kanadische Öl- und Gasvorkommen, tatsächlich mit den versprochenen Renditen in Einklang zu bringen ist. 

Werden nunmehr die Anleger von den Fondsgesellschaften aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, lässt dies darauf schließen, dass Liquidität benötigt wird. Hintergründe dieses Liquiditätsbedarfs werden nicht im Einzelnen offengelegt. 

Betroffene Anleger der Proven Oil Canada Fonds sollten daher prüfen lassen, ob sie bei Erwerb und Zeichnung der Beteiligungen richtig und vollständig beraten wurden. Auch sollten betroffene Anleger die Rückforderung der Ausschüttungen nicht einfach hinnehmen und zumindest durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob der Gesellschaftsvertrag überhaupt eine solche Rückforderung zulässt. Auf dem Gebiet der Schifffonds hat der BGH bereits entschieden, dass bei unklaren Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ein Rückforderungsverlangen der Fondsgesellschaft nicht besteht. 

Die Vertrauensanwälte des BSZ, die Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, dort BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Adrian Wegel, hat bereits positive Urteile gegen die Inanspruchnahme von Fondsgesellschaften erreicht. Aus diesem Grund hat der BSZ die Interessengemeinschaft „Proven Oil Canada/Rückforderung von Ausschüttungen“ gegründet. 

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "POC Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Freitag, Juli 10, 2015

Lloyd Fonds A 380 Singapur Airlines: Anleger wegen unterbliebener Ausschüttungen in Sorge!

Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Anleger des Flugzeugfonds Lloyd Fonds A 380 Singapur Airlines investierten in den Großraumjet Airbus A 380. Das Flugzeug wird langfristig an Singapur Airlines mit einer monatlichen Leasingrate von 1,55 Mio. USD verleast.


Aufgrund der verhaltenen Nachfrage der Anleger wurde eine Kapitalzwischenfinanzierung und ein Darlehen bei einer US-amerikanischen Leasinggesellschaft erforderlich, weiter ein Darlehen eines Kreditinstitutes.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Durch den höheren Fremdkapitalanteil steigen die Risiken des Fonds erheblich, weil hierfür die Kosten für Zins und Tilgung bei einer Veränderung der Marktverhältnisse negativ zu Buche schlagen können“.

Da in den Jahren 2012 und 2013 keine Ausschüttungen erfolgten, sind die Anleger mittlerweile in großer Sorge und fragen sich, ob das Fondskonzept langfristig tragfähig ist.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten in der Vergangenheit bereits mit zahlreichen Fonds aus dem Hause Lloyd zu tun, z.B. mit Lloyd-Schiffsfonds oder Lloyd Lebensversicherungsfonds.

Sofern der Anleger bei der Anlageberatung falsch beraten wurde, ergeben sich Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung. Der Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung, sollte diese nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, können sich Ansprüche auf Rückabwicklung ergeben. Ansatzpunkte sind z.B., wenn der Anleger eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünschte, oder über sonstige wichtige Punkte der Anlage nicht aufgeklärt wurde.

Entscheidend hierbei sind immer die Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers und das Chancen/Risikoprofil des entsprechenden Fonds. 

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben auch heraus gefunden, dass zahlreiche Lloyd-Fonds über Banken vertrieben wurden. Dr. Späth hierzu: „Sofern der Fonds dem Anleger über eine Bank vermittelt wurde, ergeben sich hierbei noch weitere gute Argumente für eine Rückabwicklung, denn die Banken müssen den Anleger, anders als ein freier Anlageberater, auch über die erhaltenen Provisionen, sog. „Kick-backs“, informieren. Sofern der Anleger nicht hierüber informiert wurde, kann er alleine deswegen die vollständige Rückabwicklung der Anlage fordern.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Fonds A 380 Singapur Airlines beizutreten.
 
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Bausparvertrag: Kündigungen der Bausparkassen oft nicht rechtmäßig

Immer mehr Bauparkassen gehen dazu über, ältere Bausparverträge zu kündigen. Grund: Diese Bausparverträge sind deutlich höher verzinst als aktuell üblich. In der aktuellen Niedrigzinsphase sicher eine Belastung für die Bausparkassen. „Aber keine Rechtfertigung sie zu kündigen“, stellt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler klar.


Die Kündigungswelle betrifft in erster Linie Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber von den Bausparern noch nicht abgerufen wurden. Auf die Verträge werden vergleichsweise hohe Zinsen fällig. Daher verschicken zahlreiche Bausparkassen Kündigungen oder bieten Umschichtungen zu schlechteren Konditionen an. Für die Verbraucher ein schlechtes Geschäft. Allerdings müssen sie sich auch nicht darauf einlassen. Die bloße Zuteilungsreife rechtfertigt nicht die Kündigung. Das hat u.a. das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az.: 9 U 151/11). „Die Kündigung eines Bausparvertrags ist nach der gängigen Rechtsprechung nur dann möglich, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist. Und auch dann kommt es auf die Vertragsbedingungen an“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Besonders perfide scheint nach Medienberichten derzeit die Bausparkasse BHW vorzugehen. Sie verschickt offenbar Verrechnungsschecks an einige Kunden. „Vorsicht. Die sollten nicht einfach eingelöst und auch nicht an die Bausparkasse zurückgeschickt werden“, empfiehlt Rechtsanwalt Hitzler. Denn: Die Schecks dienen offensichtlich dazu, die Kunden aus guten verzinsten Bausparverträgen zu drängen. Die Annahme des Schecks wird als Annahme der Auflösung des Bausparvertrags interpretiert. Die BHW hatte diese Verträge bereits Ende 2014 gekündigt. Kunden, die auf die Kündigung nicht reagiert haben, finden nun offenbar einen Scheck im Briefkasten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hitzler empfiehlt Verbrauchern, deren Bausparvertrag durch die Bausparkasse gekündigt wurden, sich zu wehren: „Viele Kündigungen sind nicht rechtmäßig. Und warum sollte der Verbraucher auf eine gut verzinste Geldanlage freiwillig verzichten. Wären wir in einer Hochzinsphase würde die Bausparkasse auch keine besseren Konditionen für alte Verträge anbieten.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse beizutreten.

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brüllhitz

Proven Oil Canada (POC) – Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen

Die wirtschaftlichen Probleme bei den Fonds von Proven Oil Canada (POC) scheinen immer dramatischere Ausmaße anzunehmen. Bei dem BSZ e.V. und seinen Anlegerschutzanwälten häufen sich die Anfragen besorgter Anleger, die zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden.


Die Rückforderung der Ausschüttungen ist ein neuer Tiefpunkt, den die Anleger mit ihrer Beteiligung an den POC-Fonds erleben. Das Emissionshaus Proven Oil Canada Energy Solutions GmbH (POC) hatte die geschlossenen Energiefonds aufgelegt. Investiert wurde überwiegend in Gas- und Ölgebiete in Kanada. Den Anlegern wurden dabei bei kurzen Laufzeiten hohe Renditen in Aussicht gestellt. 

Doch schon seit 2013 häufen sich die Probleme. Im Juli 2013 wurde die Zusammenlegung der Fonds in eine Gesellschaft mit dem Ziel der Kostenreduzierung beschlossen. Für die Anleger hatte das allerdings eher einen gegenteiligen Effekt. Erst wurden die Vorabausschüttungen gekürzt und später zumindest teilweise ganz eingestellt. Grund dafür sollen Preisunterschiede zwischen US-amerikanischem und kanadischem Öl sowie Transportschwierigkeiten sein. Der gesunkene Ölpreis hat diese Probleme nun offenbar weiter verschärft. Folge ist die Rückforderung der Ausschüttungen.

„Der Aufforderung sollten die Anleger aber nicht ohne vorherige Prüfung des Gesellschaftsvertrags nachkommen. Das ist aber nur der erste Schritt. Es sollte auch der Ausstieg aus der Beteiligung sowie Schadensersatzansprüche geprüft werden“, empfiehlt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Marcel Seifert. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler entstanden sein. „Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Denn für sie steht der Totalverlust ihrer Einlage auf dem Spiel“, so Rechtsanwalt Seifert. Darüber hinaus hat sich das Risiko durch den Zusammenschluss der Gesellschaften noch einmal erhöht.  Auch die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage zu machen. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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brüllhohl

Donnerstag, Juli 09, 2015

MBB Clean Energy AG stellt Insolvenzantrag

Zwei Jahre hintereinander erhielten die Anleger der MBB Clean Energy AG Anleihe keine Zinszahlungen. Jetzt folgte auch noch der Insolvenzantrag des Unternehmens. Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 6. Juli 2015 eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15).


Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht Rechtsanwalt Klaus E. Breithaupt aus München bestellt. „Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Das ist allerdings nur ein Schritt sein, den die Anleger tun sollten“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler.

Denn noch ist völlig ungewiss, wie viel Insolvenzmasse überhaupt vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Die Anleger müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen. Die Beteiligung an der Unternehmensanleihe erwies sich für die Anleger ohnehin als Fiasko. 

Die MBB Clean Energy AG hatte die Unternehmensanleihe erst 2013 begeben (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P). Bei einer Laufzeit bis 2019 wurden den Anlegern Zinsen in Höhe von 6,25 Prozent p.a. versprochen. Rund 72 Millionen Euro wurden so bei den Anlegern eingesammelt. Zinsen sind jedoch nie geflossen. Sowohl die Zinszahlungen 2014 als auch 2015 fielen ins Wasser. Die Begründungen muteten seltsam an. Zuletzt hatte die MBB Clean Energy AG die Globalurkunde für unwirksam erklärt. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen sind aber bis heute nicht abgeschlossen.

„Angesichts dieser Umstände ist es fraglich, ob die Anleger überhaupt einen wirksamen Vertrag abgeschlossen haben. Darüber hinaus können möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern oder einer fehlerhaften Anlageberatung geprüft werden“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hitzler.
 
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 09.07.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

brüllhitz

BGH bestätigt BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich: Medico Nr. 32 – Urteile vom LG und KG Berlin aufgehoben!

Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2015 einen Beschluss des KG Berlin aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des KG Berlin aufgehoben und die Sache an das KG Berlin zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Berlin, welches die Klage ebenso wie das Berufungsgericht, das KG Berlin, abgewiesen hatte (wir haben bereits berichtet).


Ursprünglich hatte der Kläger DM 60.000 gezeichnet. Beraten worden war er von einem Berater der Bonnfinanz. Dabei wurde er nicht über alle Risiken aufgeklärt.

Das LG und KG Berlin hatten  die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die auf die mangelnde Aufklärung zur eingeschränkten Handelbarkeit der Fondsbeteiligung (Fungibilitätsrisiko) gestützten Ansprüche verjährt seien. Angesichts der Schilderungen in den Rechenschaftsberichten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen habe, dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar sein könne.

Die Revision wurde zunächst nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.

Der BGH ließ die Revision zu, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird.

Nun ist es klar: sowohl das LG als auch das KG Berlin haben falsch geurteilt und müssen "nachsitzen".  Sobald die Urteilsgründe des BGH schriftlich vorliegen, werden wir nochmal berichten.
 
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Drrötl

Schrottimmobilien/Bundesweite Razzia – Verdacht auf Immobilienbetrug

Wie der BSZ e. V. bereits in der Vergangenheit berichtete, beschäftigt das Thema Schrottimmobilie nach wie vor die Presse, die Gerichte, nun aber auch vermehrt die Staatsanwaltschaft. Zahlreiche Bauträgergesellschaften/Vertriebe, Notare und teils auch involvierte Banken haben in den Jahren 2008-2012 überteuerte Eigentumswohnungen an ahnungslose und naive Käufer als Steuersparmodelle verkauft bzw. diese finanziert. 


Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nun insgesamt 20 Wohnungen und Büros in acht Bundesländern durchsucht. 50 Polizisten und drei Staatsanwälte waren am frühen Dienstag beteiligt. Die sichergestellten Unterlagen werden sicherlich Aufschluss darüber geben, ob sich die Betrugsvorwürfe erhärten. Der Umstand aber, dass bereits seitens eines Gerichtes die Durchsuchungen genehmigt wurden, lassen einen ersten Anfangsverdacht vermuten.
 
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner aus Frankfurt am Main, dort Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt seit vielen Jahren geschädigte Immobilienerwerber. Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel zu dieser Razzia: „Die erneute Razzia der Berliner Behörden zeigt, dass sich das Thema Steuersparmodell und Schrottimmobilie noch lange nicht erledigt hat. Anleger, welche über Vertriebe derartige Steuersparmodelle und ggfs. Schrottimmobilien erworben haben sollten, sollten noch nicht das Handtuch werfen, sondern von einem Anwalt prüfen lassen, ob ggfs. noch Schadenersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegeben und durchgesetzt werden könnten.“ 
 
In der Regel können derartige Schadenersatzansprüche gegenüber den Vertrieben auf der Basis einer Falschberatung geltend gemacht werden, wenn z. B. die tatsächliche Belastung schön gerechnet wurde bzw. völlig fehlerhaft Musterberechnungen erstellt wurden. Gegenüber den Bauträgergesellschaften könnten möglicherweise nicht wirksame notarielle Verträge ein Ansatzpunkt sein. Diese würden dann zur Rückabwicklung führen, soweit die Gesellschaften noch am Markt existent sind. Andernfalls kann auch der Notar ggfs. auf der Basis einer Amtspflichtverletzung haften. 

Wie dem Bericht der FAZ zu entnehmen ist, wurde auch gegen einen Notar ermittelt und eine Durchsuchung durchgeführt. Der Gesetzgeber hatte erst kürzlich die Vorschrift im Beurkundungsgesetzt geändert, wonach nunmehr der Notar persönlich Sorge dafür tragen muss, dass z. B. ein Kaufvertragsentwurf 14 Tage vor Unterzeichnung vorgelegen haben muss. Sollte z. B. eine unwirksame Klausel in einem Notarvertrag enthalten sein, kann dies durchaus dazu führen, dass der Kaufvertrag unwirksam ist.

Bzgl. der finanzierenden Bank ist die Rechtslage etwas schwieriger. Der Bank müsste nachgewiesen werden, dass sie z. B. Kenntnis über die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung gehabt hat und ggfs. müsste auch nachgewiesen werden, dass eine Zusammenarbeit mit dem Vertrieb, der Bauträgergesellschaft etc. stattgefunden hat. Dieser Nachweis lässt sich schwer erbringen, sollte aber im Einzelfall in jedem Fall geprüft werden. Insbesondere im Hinblick auf die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung haben zahlreiche Gutachten belegt, dass die Immobilien auf dem Bauträgermarkt zu völlig überhöhten Kaufpreisen verkauft wurden. Die Haftung der Bank ist in jedem Fall im Einzelfall zu prüfen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/Immobilien-Rückabwicklung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Aw

Mittwoch, Juli 08, 2015

Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geht nach wie vor von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, wurden weitere Klagen gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der Kanzlei , auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Nachdem in der Vergangenheit in erster Linie Verbraucher die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verlangt haben, lassen nunmehr auch zunehmend Unternehmer und Freiberufler ihre Darlehensverträge von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien überprüfen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers beizutreten.
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
 
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MS Vega Venus: Amtsgericht Bremen eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

Ein weiterer Schiffsfonds der Vega-Reederei ist zahlungsunfähig. Über die Gesellschaft der MS Vega Venus wurde am Amtsgericht Bremen am 26. Juni das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az: 526 IN 10/15).


Damit reiht sich die MS Vega Venus in eine lange Liste von Schiffsfonds-Insolvenzen ein. Seit der Finanzkrise 2008 sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gründe dafür waren zumeist aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten „Die Anleger müssen in diesen Fällen immer hohe finanzielle Verluste befürchten“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er empfiehlt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen.

Die Chancen auf Schadensersatz stehen gerade für Schiffsfonds-Anleger in vielen Fällen gut. „Das liegt daran, dass die Anlageberatung häufig fehlerhaft war“, so der Fachanwalt. Denn Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen angepriesen. Die Risiken wurden dabei häufig nur unzureichend oder gar nicht erwähnt. 

„Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber auch eine umfassende Risikoaufklärung. Denn die Anleger werden in der Regel zu Miteigentümern also zu Unternehmern. Als solche tragen sie auch die Risiken, die im Totalverlust der Einlage enden können“, erklärt der Anwalt. Trotz des Totalverlust-Risikos seien Beteiligungen an Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger, die nur in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt worden. „Wurden die Anleger falsch beraten und die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem dürfen die Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung erhalten, nicht verschweigen. Diese sog. Kick-Backs müssen offen gelegt werden, damit der Anleger auch das Provisionsinteresse der Banken erkennen kann. Cäsar-Preller: „Und das kann erheblich von den Anlagezielen des Kunden abweichen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Vega Venus beizutreten.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Cp

MBB Clean Energy AG insolvent

Die MBB Clean Energy AG ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht München hat am 6. Juli 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15). „Damit ist der nächste Tiefpunkt in einem unwürdigen Schauspiel erreicht“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Von der Insolvenz des Unternehmens sind auch und besonders die Anleger betroffen. Sie hatten sich an der 2013 begebenen Unternehmensanleihe mit insgesamt rund 72 Millionen Euro beteiligt. Gebracht hat ihnen die Investition nichts als Ärger. Denn nachdem schon 2014 die versprochenen Zinszahlungen ausgeblieben waren, warteten die Anleger auch in diesem Jahr vergeblich auf Ausschüttungen. Nach dem Insolvenzantrag könnte es für die Anleger noch schlimmer kommen – sie müssen hohe finanzielle Verluste befürchten.

„Die Anleger werden nun in Kürze aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Das ist natürlich wichtig. Allerdings sollten die Anleger nicht nur auf die Karte Insolvenzverfahren setzen. Denn in den meisten Fällen ist nicht genug Insolvenzmasse vorhanden, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen“, erklärt Cäsar-Preller. Daher empfiehlt der Fachanwalt auch prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. 

Außerdem gilt es zu prüfen, ob die Anleihe-Zeichner überhaupt einen gültigen Vertrag abgeschlossen haben. „Die MBB Clean Energy selbst hat die Globalurkunde der Anleihe ja für ungültig erklären lassen. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen sind aber bis heute nicht abgeschlossen“, so der BSWZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht. Die Anleger hätten in jedem Fall über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. „Versprochen war ein Zinssatz von 6,25 Prozent p.a. Das ist angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase natürlich viel. Eventuell war das aber nur ein Versprechen, um den Anlegern die Anleihe schmackhaft zu machen. Die Prospektangaben müssen den Anleger aber in die Lage versetzen, ein realistisches Bild von der Kapitalanlage zu bekommen“, sagt der Fachanwalt.

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Cp

Montag, Juli 06, 2015

Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) wie geht es weiter?

Wie geht es bei der BWF weiter? Das WDR Fernsehen hat am 22.6.2015 einen Bericht ausgestrahlt. Anleger sollten die Ansprüche gegen Anlageberater, Berater der Gesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sichern. Im Insolvenzverfahren gegen die BDT dürfte es wenig erfolgreich sein.


Das AG Charlottenburg hat das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. eröffnet.

Die Berliner Staatsanwaltschaft hat sich im WDR Fernsehen Bericht geäußert. Von den sichergestellten 4,7 t Gold sind nur ca. 320 kg echtes Gold. Der Rest der beschlagnahmten angeblichen Goldbestände waren goldfarbige andere Metalle - Kupfer insbesondere.

Mit den 320 kg Gold sind damit nur Werte von ca. 11-12 Mio. Euro  nach tagesaktuellen Preisen sichergestellt worden.

Aktuell ist nur eine völlig unklare Situation festzustellen. Es besteht Hoffnung, dass im laufenden Ermittlungsverfahren noch weitere Vermögenswerte sichergestellt werden. Jetzt richtet sich die Hoffnung der Anleger auf eine Haftung der Anlageberater. Diese haben oft die Kündigung bestehender Lebensversicherungen beraten und umgesetzt, damit das vermeintlich sichere Gold erworben werden konnte.   

Bei den Ansprüchen muss sorgfältig argumentiert werden. Das Goldgeschäft ist kein Eigengeschäft der Vermittler, Die Vermittler haften nicht unbedingt unmittelbar. Welche Vorwürfe der Anleger den Vermittlern konkret gemacht werden kann, muss der Anleger sorgfältig aufarbeiten - zusammen mit dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ein einfacher Vorwurf einer Plausibilitätskontrolle des Geschäfts und des Goldes dürfte nicht möglich sein. Es handelte sich um ein einfaches Umsatzgeschäft, d.h. der Anleger gab sein Geld oder den Geldbetrag aus der gekündigten Lebensversicherung und hat vom Vermittler Gold erhalten, Die Basis des Vertrages war  nach einem bestimmten Modell gestrickt. Hier hilft nur eine gute Strategie. Diese muss auch die Wirtschaftsprüfer der KPMG einbeziehen, die attestiert haben, das es richtiges Gold gibt. Hinter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft steht dann der Haftpflichtversicherer der KPMG.

Es gibt ca. 5600 Anleger bei der BFW und ein Schaden von ca. 57 Millionen Euro.

Die Rückabwicklungsvereinbarung der BWF Stiftung und andere Vereinbarungen dürften keinen Einfluss auf die Höhe der Rückzahlungsansprüche haben.

Im Insolvenzverfahren sind die Forderungen anzumelden. Dazu erhalten die Anleger automatisch eine Aufforderung zur Forderungsanmeldung. Hier kann man sich von einem Anwalt vertreten lassen - man muss es nicht. Eine Rechtsschutzversicherung hilft bei den Kosten der Anmeldung sehr.  

Wegen der komplexen Lage sollte man sich einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht suchen, der Erfahrung mit Goldgeschäften und Klagen vor Gericht hat.

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steff

Samstag, Juli 04, 2015

Nordcapital MS E.R. Cuxhaven: Anleger sollen Schiffsfonds vor Insolvenz retten

Die Anleger des Nordcapital-Schiffsfonds MS E.R. Cuxhaven haben die Wahl zwischen Pest oder Cholera. Sie sollen den Fonds vor der Insolvenz bewahren und dafür einen Teil ihrer erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Anderenfalls drohe die Insolvenz.


Unerfreuliche Post haben die Anleger des Schiffsfonds von der Nordcapital Treuhand GmbH & Cie. KG erhalten. Die Anleger werden aufgefordert, einen Teil ihrer erhaltenen Ausschüttungen freiwillig zurückzuzahlen, um eine Insolvenz zu verhindern.

Hintergrund ist, dass die finanzierende HSH Nordbank den Verkauf des Containerschiffes gefordert hat. Das Problem dabei: Der Verkaufspreis würde nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu decken. Unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter die durch den Verkauf entstehende Gewerbesteuer übernehmen, rund 462.000 Euro, würde die Bank allerdings der insolvenzfreien Abwicklung zustimmen. Das Geld soll durch die freiwillige Rückzahlung der Ausschüttungen zusammenkommen.

Kommen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, scheint ein Insolvenzantrag unausweichlich. Dann könnte der Insolvenzverwalter die gesamten Ausschüttungen, ca. eine Million Euro zurückfordern, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.

„In jedem Fall kommen erhebliche finanzielle Verluste auf die ohnehin gebeutelten Anleger zu“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Dennoch empfiehlt der erfahrene Anwalt, sich nicht von der aufgebauten Drohkulisse einschüchtern zu lassen. Zunächst müsse geprüft werden, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt vertraglich zulässig ist. Außerdem kann geprüft werden, ob die Anleger noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.

Der Schiffsfonds Nordcapital MS E.R. Cuxhaven befindet sich nicht zum ersten Mal in einer wirtschaftlichen Schieflage. Schon 2010 musste ein Sanierungskonzept umgesetzt werden. In den Anlageberatungsgesprächen wurde den Anlegern allerdings häufig etwas ganz anderes versprochen. Von sicheren und renditestarken Geldanlagen war da häufig die Rede. Die Realität sah anders aus. Auf Grund von Überkapazitäten und sinkenden Charterraten gerieten etliche Schiffsfonds in die Krise, zahlreiche Fonds sind inzwischen insolvent. Und mit der Sicherheit der Anleger ist es nicht weit her. Denn sie haben in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben und tragen damit auch das Risiko, das zum Totalverlust der Anlage führen kann. „Über das Totalverlust-Risiko und weitere Risiken hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Das ist aber häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die dann den Schaden haben. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die vermittelnden Banken hätten nicht nur über die Risiken, sondern auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Der BGH hat entschieden, dass diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden müssen, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu kennen.

Da der Schiffsfonds Nordcapital MS E.R. Cuxhaven bereits Ende 2001 aufgelegt wurde, sollten Anleger umgehend handeln, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Denn die Forderungen drohen zu verjähren oder sind es bereits.
 
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PROKON wird eine Genossenschaft. Die Anleger haben entschieden. Zu Wirkungen und Folgen des Abstimmungsergebnisses.

Großkampftag in Hamburg. Das grüne Unternehmen wird eine Genossenschaft. Anleger verlieren mindestens 41 Prozent. Und die können sie bei Dritten geltend machen. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Dirk-Andreas und Matthias Gröpper.


Die Anleger haben entschieden. Die insolvente PROKON Regenerative Energien GmbH wird eine Genossenschaft. Im Abstimmungstermin am 02.07.2015 hat die Mehrheit der Genussrechtsinhaber der Umwandlung in eine Genossenschaft zugestimmt. Die Anleger erhalten voraussichtlich circa 58 Prozent des eingezahlten Kapitals zurück. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass die Anleger mindestens 41 Prozent verlieren. Doch das muss nicht sein.

Nachdem nunmehr feststeht, dass die PROKON eine Genossenschaft wird, besteht für die Genussrechtsinhaber die traurige Gewissheit, dass sie bis auf Weiteres knapp die Hälfte, mindestens 41 Prozent des eingezahlten Kapitals, verlieren werden. Im Rahmen der Umwandlung in die Genossenschaft erhalten sie nach Angaben des Insolvenzverwalters circa 58 Prozent zurück. Wer seine Anteile in die Genossenschaft einbringt muss zudem eine längere Zeit darauf warten, wer sich hierzu nicht verpflichtet hat, erhält nach und nach Zahlungen. Die genaue Höhe der zu erwartenden Rückzahlung ist jedoch noch nicht bekannt und hängt teilweise von noch unbekannten, zu erlösenden Einnahmen ab.

„Die Genussrechtsinhaber erhalten leider nur einen Teil ihres ursprünglich angelegten Geldes zurück“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dirk-Andreas Hengst. „Aber das Warten auf die Zahlungen der PROKON ist nicht alles, was die Genussrechtsinhaber tun können“, so Hengst weiter. „Die Genussrechtsinhaber sollten dringend ihre möglichen Ansprüche gegen Dritte prüfen lassen. Nur so haben die Anleger nach unserer Einschätzung die Chance letztlich doch noch ihr Geld vollständig zurück zu erhalten.“

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von  GRÖPPER KÖPKE beschäftigen sich schon seit 2005 mit der PROKON Gruppe. Die ehemaligen Geschäftsführer, insbesondere Herr Rodbertus, haben mit den Geldern der Genussrechtsinhaber unbeteiligten Firmen unbesicherte Darlehen ausgezahlt, bestehende Darlehen der Firmen bei Banken aufgekauft und die Schulden teilweise, meinen wir, ohne Not erlassen. Zudem, das ist die Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dirk-Andreas Hengst, haben sie Anleger getäuscht, indem sie ihnen die Genussrechte in Werbeflyern und anderen Werbematerialien als sichere Anlage empfohlen, beispielsweise als grünes Sparbuch, und die Risiken außen vor gelassen.

„Und dafür müssen sie haften“, findet Rechtsanwalt Hengst: "Genussrechtsinhaber der PROKON Regenerativen Energie GmbH sollten deshalb schnellstmöglich alle in Betracht kommenden Ansprüche rechtsanwaltlich prüfen lassen. 
 
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Gröpköp

IVG EuroSelect 14 „The Gherkin“: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte setzen Schadensersatz für Anleger durch

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN hat für zwei Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 „The Gherkin“ Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung durchgesetzt. Sowohl das Landgericht Berlin (Az.: 10 O 338/13) als auch das Landgericht Frankfurt a.M. (Az.: 2-10 O 45/14) erkannten Beratungsfehler bei der vermittelnden Bank.


In beiden Fällen muss die Anlage nun komplett rückabgewickelt werden, d.h. die Anleger erhalten ihr Geld Zug-um-Zug gegen Abtretung der Anteile zurück.

Vor dem Landgericht Berlin hatte eine Anlegerin – vertreten durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN – auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt. Sie hatte sich im Jahr 2007 nach einer Beratung durch die Commerzbank AG an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 mit 10.000 Britischen Pfund (ca. 14.400 Euro) beteiligt. Dabei sei sie weder über die Risiken wie Wechselkursverluste, erschwerte Handelbarkeit der Anteile oder Totalverlust der Einlage noch über die Rückvergütungen an die Commerzbank aufgeklärt worden. Sie konnte dem Gericht glaubhaft versichern, dass sie sich bei Kenntnis der Rückvergütungen, die über das Agio in Höhe von 5 Prozent hinausgehen, nicht an dem Fonds beteiligt hätte.

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sah das Verschweigen der Rückvergütungen, die auch nicht im Emissionsprospekt konkret dargestellt wurden, als kausal für die Anlageentscheidung an. Durch das Verschweigen der sog. Kick-Backs sei keine ausreichende Aufklärung über das Provisionsinteresse der Bank erfolgt. Auf Grund dieser fehlerhaften Beratung muss die Bank der Anlegerin Einlage und Agio abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Dafür erhält sie Zug-um-Zug die Fondsanteile zurück. „Dass das Gericht auf die unzureichende Darstellung der Rückvergütungen im Emissionsprospekt verweist, ist besonders interessant. Denn dies trifft natürlich auch auf alle anderen Anleger des IVG EuroSelect 14 zu“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler.

In einem ganz ähnlichen Fall entschied auch das Landgericht Frankfurt a.M. zu Gunsten des durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN   vertretenen Anlegers. Auch dieser hatte sich nach Beratung durch die Dresdner Bank (heute Commerzbank) im Jahr 2007 mit 10.000 Britischen Pfund am IVG EuroSelect 14 beteiligt. Auch er erhält seine Einlage nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen gegen die Abtretung der Anteile zurück.

Wie schon das LG Berlin erkannte auch die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. Beratungsfehler, die den Anspruch auf Rückabwicklung der Anlage begründen. Insbesondere sei die Beratung nicht anleger- und anlagegerecht erfolgt. Der Anleger sei an einer sicheren und wertstabilen Geldanlage interessiert gewesen. Schon dadurch sei die Investition in eine geschlossene unternehmerische Beteiligung wie den IVG EuroSelect 14 ausgeschlossen gewesen. Die Bank habe es aber versäumt, die Risikoneigung oder Anlageziele des Klägers zu ermitteln.

„In beiden Fällen handelt es sich um schon klassische Beratungsfehler durch die Banken. Wurden die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt oder wurden die Rückvergütungen verschwiegen, begründet das regelmäßig den Anspruch auf Schadensersatz“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hitzler. Auch wenn die Bank in beiden Fällen noch Berufung einlegen kann, geht Rechtsanwalt Hitzler davon aus, dass sich an den Urteilen nichts mehr ändern wird: „Das Kammergericht Berlin hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wird, da diese nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe.“

Update: Zwischenzeitlich haben die Anwälte der Commerzbank im Verfahren vor dem LG Frankfurt/M. mitgeteilt, dass die Commerzbank keine Berufung einlegen wird.

 Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte , die zahlreiche Anleger gegen die beratenden Banken (v. a. die Deutsche Bank und Commerzbank, auch als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank) bereits außergerichtlich und gerichtlich vertreten, raten Anleger sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche möglich sind.
 
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Erneuerbare Energien Versorgung AG (EEV) – Anleger in Sorge

Rund 2400 Anleger haben sich über Genussrechte und partiarische Darlehen mit insgesamt ca. 25 Millionen Euro an der Erneuerbare Energien Versorgung AG, kurz EEV, beteiligt. Inzwischen melden sich besorgte Anleger bei dem BSZ e.V. und bei seinen Anlegerschutzkanzleien.  Sie fürchten um ihr Geld. Besonders die Investition in den Offshore-Windpark in der Nordsee bereitet Sorgen.


Wohl die meisten Anleger haben sich mit ihrer Beteiligung bei der EEV AG eine nachhaltige und ökologisch sinnvolle Investition in saubere Energien versprochen. Denn das Geld sollte in ein Biomassekraftwerk in Papenburg und einen Offshore-Windpark in der Nordsee fließen. Nachdem es bei dem Kraftwerk im vergangenen Jahr einen monatelangen Ausfall gab, läuft dieses inzwischen wieder. Die Probleme beim Windpark sind aber weiter geblieben. Ebenso wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug.

Wie das Göttinger Tageblatt Anfang Juni berichtete, ist das Unternehmen auch nicht mehr in der niedersächsischen Universitätsstadt ansässig. Der Unternehmenssitz ist inzwischen in Papenburg. Außerdem liegen die Geschäftsberichte für 2013 und 2014 noch nicht vor. Der Vorstand der EEV AG wurde auch ausgetauscht. Weiterhin nicht gelöst sind die Probleme bei dem Windpark in der Nordsee. Denn das projektierte Gebiet wird von der Bundeswehr für Marine-Übungen genutzt. Ob der Windpark dennoch gebaut werden kann, wird derzeit geprüft. Ausgang offen.

„Angesichts dieser Konstellation sind die Sorgen der Anleger durchaus berechtigt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Marcel Seifert. Finanzielle Verluste für die Anleger sind nicht auszuschließen. Besonders, wenn das Windpark-Projekt scheitern sollte. „Im Insolvenzfall hätten die Anleger besonders schlechte Karten, da ihre Forderungen wahrscheinlich nachrangig behandelt würden“, so Seifert. Daher sollten sie rechtzeitig die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht ziehen. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen.

Sollten die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Hier könnten auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen weiteren Aufschluss geben.

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Vienna Life Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrungen prüfen!

Anleger sollten prüfen, ob die Widerspruchsbelehrungen ordnungsgemäß sind!

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für Anleger der Vienna Life Lebensversicherung vor Gerichten in ganz Deutschland eingereicht, z.B. wegen der sog. Vienna Life-K1-Fondspolice.


Mit einer –inzwischen rechtskräftigen- Entscheidung des OLG Nürnberg-Fürth vom 28.10.2013 mit dem AZ. 8 U 1254/13 (das Verfahren wurde, worauf hingewiesen werden soll, nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt, wurde die Vienna Life bereits zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verurteilt.

Inzwischen wird von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch geprüft, ob die von Vienna Life verwendete Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war. In diversen Verträgen von Vienna Life, die die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen prüfen konnten, wird den Anlegern z.B. ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen eingeräumt, obwohl dieses nach § 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. 30 Tage betrug.

„Unter Umständen könnten Anleger somit noch nach Jahren dem Versicherungsvertrag widersprechen und diesen so beenden, wobei natürlich geprüft werden muss, ob das VVG a.F. Anwendung findet,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.

Es muss dann immer beurteilt werden, ob Anlegern dann nur das sog. Auseinandersetzungsguthaben zusteht, oder, ob der Anleger die einbezahlten Beträge zurück verlangen kann, und sich z.B. nur den bis zur Kündigung genossenen Todesfallschutz + weitere Kosten anrechnen lassen muss.

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Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Dr.spä


CSA Beteiligungsfonds 4 und 5: Insolvenzverfahren eröffnet

Die Insolvenzverfahren über die CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 wurden am Amtsgericht Würzburg am 1. Juli 2015 eröffnet. Die Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 1. Oktober beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler schriftlich anmelden.


Bei der Anmeldung sollten Grund und Betrag der Forderung angegeben werden. Die Gläubigerversammlungen sollen am 22. September in Dettelbach stattfinden.

„Für die Anleger der CSA Beteiligungsfonds steht viel auf dem Spiel. Ihnen droht der Totalverlust ihrer Einlage“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Für die Anleger, die ihre Einlage in Raten eingezahlt haben, könnte es noch dicker kommen. „Auch wenn es keine Aussicht auf Auszahlungen mehr gibt, könnten sie aufgefordert werden, ihre noch ausstehenden Raten einzuzahlen“, so der Fachanwalt.

Der Fachanwalt empfiehlt allen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch durch sog. Haustürgeschäfte entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche können Prospektfehler sein, falls hier falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

Die Capital Sachwert Alliance (CSA) ist eine Tochtergesellschaft der Deltoton GmbH (ehemals Frankonia AG). Die Deltoton GmbH hat ebenfalls Insolvenz angemeldet. Darüber hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. „Sollte sich der Verdacht bestätigen, können sich daraus weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche ergeben“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deltoton beizutreten.

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cp

Deltoton GmbH: Amtsgericht Würzburg eröffnet Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Würzburg hat am 1. Juli das Insolvenzverfahren über die Deltoton GmbH eröffnet. Gegen die Deltoton GmbH ermittelt auch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Betrug, Untreue und Geldwäsche.


„Mit der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens könnte es für die ohnehin schon gebeutelten Anleger noch schlimmer kommen. Sie müssen damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise noch ausstehende Ratenzahlungen verlangt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Da sich die Anleger zumeist über atypisch stille Beteiligungen an den Produkten der Deltoton GmbH (ehemals Frankonia) beteiligt haben, wurden sie selbst zu Gesellschaftern und werden im Insolvenzverfahren leer ausgehen. „Daher sollten sie prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen können“, empfiehlt der Fachanwalt. Diese können sich auch gegen die Vermittler richten. Die atypisch stillen Beteiligungen wurden offenbar als sichere Geldanlagen beworben. Tatsächlich stellten sie sich als Verlustgeschäft heraus. Im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken – insbesondere das Totalverlust-Risiko – aufgeklärt werden müssen.

Auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen können den geschädigten Anlegern Hoffnung machen. Zwar handelt es sich bisher nur um einen Verdacht. Dennoch sollte rechtzeitig gehandelt werden. Cäsar-Preller: „Sollten Vermögenswerte sichergestellt worden sein, sollte sich frühzeitig ein entsprechendes Zugriffsrecht gesichert werden, um später nicht leer auszugehen.“

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Freitag, Juli 03, 2015

MBB Clean Energy AG: Angeblicher Insolvenzantrag

Geschädigte Anleger schließen sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy AG an.


Gegen den Wind- und Solarinvestor MBB Clean Energy AG werden zahlreiche Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2013 emittierten Anleihe geführt. Nach einem Verwaltungswechsel soll nun – angeblich – am 23.06.2015 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MBB Clean Energy AG eingereicht worden sein. 

„Es bleibt zunächst abzuwarten, inwieweit ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird. Gegebenenfalls sind die Forderungen aus der Anleihe dann zur Insolvenztabelle anzumelden.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt bereits eine Vielzahl von Anleihegläubigern der MBB. „Außerdem macht es gerade jetzt Sinn, Ansprüche gegen weitere und vor allem zahlungsfähige Anspruchsgegner zu prüfen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall bin ich durchaus vorsichtig optimistisch, dass die Anleger im Ergebnis keinen vollständigen Zahlungsausfall erleiden müssen.“, sagt Braun. 

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rät betroffenen Anlegern deshalb, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten für eine Rückführung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.
 
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HCI Shipping Select XIX – MS Jork Rover im vorläufigen Insolvenzverfahren

Auf die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XIX kommen unruhige Zeiten zu. Das Amtsgericht Neumünster hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Jork Rover aus dem Dachfonds am 26. Juni 2015 eröffnet (Az.: 93 IN 52/15).


HCI Capital hatte den HCI Shipping Select XIX im Jahr 2006 aufgelegt. Der Dachfonds investierte in den Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution (ehemals MS Beluga Constellation), das Containerschiff MS Jork Rover und den Tanker MT Hellespont Prosperity, der bereits 2013 verkauft wurde. Nach dem Insolvenzantrag für die Gesellschaft der MS Jork Rover ist somit nur noch ein Schiff für den Dachfonds unter Fahrt.

„Ob damit die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht erhalten werden kann, ist zumindest ungewiss“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Zumal der HCI Shipping Select XIX die Erwartungen der Anleger ohnehin nicht erfüllen konnte. Bereits 2012 mussten Sanierungsmaßnahmen beschlossen werden. Daher empfiehlt der Anwalt den Anlegern nun, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Ausschlaggebend für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.

Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten den Anlegern nicht nur die Vorzüge der Kapitalanlage dargestellt werden dürfen, sondern auch ihre Risiken aufgezeigt werden müssen. So sind Schiffsfonds auch keineswegs die sicheren Kapitalanlagen als die die in der Anlageberatung gerne beschrieben wurden. „In der Regel erwerben die Anleger unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Unterm Strich kann am Ende der Totalverlust der Einlage für die Anleger stehen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend dargestellt und Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. „Die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist aber schon wegen des Totalverlust-Risikos nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet“, so der Fachanwalt.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Wurden die Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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cp