Mittwoch, Juli 01, 2015

Schiffsfonds MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1: Nachschuss oder Insolvenz - wie wird es weitergehen?

In einem Rundschreiben der Treuhänderin vom 23. Juni 2015 wurde mitgeteilt, dass die finanzielle Decke dauerhaft nicht reichen wird. Es wird zum Nachschuss aufgerufen.


Der vom Emissionshaus Münchmeyer & Petersen (MPC) aufgelegte Schiffsfonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG steht vor der Zahlungsunfähigkeit. In einem Rundschreiben der Treuhänderin vom 23. Juni 2015 wurde mitgeteilt, dass die erzielten Chartereinnahmen aktuell nicht reichen und vorhandenen Reserven nicht ausreichen, um den Verpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken nachzukommen.

Zwei der fünf Schifffahrtsgesellschaften werden, wie der Mitteilung der Verwaltung TVP zu entnehmen ist, den Kapitaldienst mit Chartereinnahmen voraussichtlich bis zum Jahresende 2016 abdecken können. Bei den übrigen drei Gesellschaften sei die Liquiditätsreserve soweit reduziert, dass diese in absehbarer Zukunft den Kapitaldienst nicht mehr leisten können.

Eine Insolvenz von drei der fünf Einschiffgesellschaften ist ohne erhebliche Nachschüsse der Gesellschafter des Schiffsfonds nicht zu vermeiden, so die Treuhänderin TVP. 

Für die Anleger, die in den im Februar 2008 aufgelegten Schiffsfonds unter anderem auf Vermittlung der comdirect private finance AG rund 90 Mio. € investiert haben, ist der Totalverlust ihres investierten Kapitals somit nur noch eine Frage der Zeit.

Wurden Schiffsfonds- Anleger bei der Beratung zur Zeichnung der Beteiligung am MPC-Fonds CPO Nordamerika Schiffe 1 falsch beraten oder durch Prospekte falsch informiert, können sie das eingesetzte Kapital im Wege des Schadenersatzes von ihrem Berater und den Gründungsgesellschaftern des Schiffsfonds  zurückbekommen.

Bei Anlegern konnten Verbraucherschützer und Fachanwälte feststellen, dass sie über zahlreiche Aspekte, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen wären, nicht informiert wurden:

Weichkosten: Den Anlegern wurde nicht mitgeteilt, dass rund 37% des von den Anlegern investierten Kapitals für andere Zwecke als die Anschaffung der Schiffe verwendet wurde. Eine so hohe Verwendung der Anlegergelder für so genannte Weichkosten (Zinsen, Provisionen, Vergütungen für verschiedene Dienstleistungen) hat einen entscheidenden Einfluss auf die Rentabilität einer Geldanlage.

Daher hätte hierüber sowohl im Prospekt aufgeklärt, als auch in der Beratung bei der Zeichnung darüber gesprochen werden müssen. (BGH Az.: II ZR 329/04)

Vertriebsaufwendungen: In dem Fondskonzept waren Vertriebsaufwendungen in Höhe von 24% des von den Anlegern investierten Eigenkapitals vorgesehen.

Das OLG Schleswig (Az.: 5 U 76/13) hat in einem gegen die comdirect bank AG im Zusammenhang mit der Beratung zu einem anderen MPC-Schiffsfonds geführten Rechtsstreit festgestellt, wäre über interne Vertriebskosten in dieser Höhe in der Beratung ungefragt aufzuklären gewesen. Eine solche Aufklärung ist in oft nicht erfolgt.

Falsche Angaben zu den Schiffsbetriebskosten: In der Konzeption des MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 wurde mit einem jährlichen Anstieg der Schiffsbetriebskosten von 3% kalkuliert. Dieser Ansatz war unvertretbar niedrig.

Nach Studien zur Entwicklung der Schiffsbetriebskosten bei deutschen Containerschiffen sind die Betriebskosten in der Größe der Fondsschiffe zwischen 2000 und 2007 um 115% gestiegen. Dies entspricht 16,5% p.a. Darüber, wie sich die Schiffsbetriebskosten in der Vergangenheit entwickelt haben, war in den Beratungsgesprächen und im Fondsprospekt nicht die Rede.

Presse warnte vor Problemen der Handelsschifffahrt mit Containern:

In der einschlägigen Wirtschaftspresse (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Handelsblatt, Financial Times Deutschland), die der Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 302/07) auzuwerten hat, gab es in den Jahren 2007 und 2008 zahlreiche Berichte, die eine negative Entwicklung der weltweiten Handelsschifffahrt, sinkende Charterraten durch Überkapazitäten, massiv gestiegene Schiffsbetriebskosten und in deren Folge auch für die Schiffsfonds aufzeigten.

Weitere Informationen zu Schiffsfonds finden Sie in dem "Praxishandbuch Schiffsfonds " der Autoren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dressler.

Schiffsfonds-Anleger des MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG, die unzureichend aufgeklärt wurden durch ihre Berater, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.
 
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aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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steff

Hannover Leasing Fonds 166: fehlerhafte Widerrufsbelehrung als letzte Chance der Anleger auf eine Rückabwicklung

Die Anleger des Montranus III Medienfonds sind über dessen Verlauf enttäuscht. Der Montranus III wurde von der Hannover Leasing initiiert und u.a. auch von verschiedenen Sparkassen an mehrere Tausend Anleger vertrieben. Leider hat sich der Fonds bis heute für die Anleger nicht zufriedenstellend entwickelt. 


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass auch heute noch rechtliche Möglichkeiten für die Anleger bestehen, sich von dem unliebsamen Fonds zu lösen und das eingesetzte Kapital zurück zu erhalten.

Die Oberlandesgerichte in Karlsruhe, Frankfurt a. M., Naumburg und Brandenburg haben  neben zahlreichen Landgerichten für verschiedene Montranus Fonds bestätigt, dass das mit der Beteiligung aus steuerlichen Gründen verbundene Darlehen der Helaba Dublin  eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. 

Gut für die Anleger des Montranus III: Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung begann das zweiwöchige Widerrufsrecht nie zu laufen. Rechtsfolge: Ein Widerruf der Finanzierungsverträge ist auch heute noch möglich. Nach einem erklärten Widerruf muss die Helaba dem Anleger alle für den Erwerb der Beteiligung getätigten Aufwendungen erstatten, wobei erhaltene Ausschüttungen abzuziehen sind. Im Gegenzug ist die Beteiligung auf Helaba Dublin zu übertragen.

In zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen hat sich die Helaba mit dem Argument versucht zu verteidigen, dass ein Widerruf aufgrund der langen Zeit seit dem Erwerb der Beteiligung verwirkt sei. 

Dieser Argumentation sind die Gerichte zu Gunsten der Anleger regelmäßig nicht gefolgt, da die Anleger von ihrem noch bestehenden Widerrufsrecht keine Kenntnis hatten. Eine Verwirkung dürfte nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte jedenfalls solange nicht in Betracht kommen, wie die Finanzierung noch nicht vollständig getilgt ist.
 
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cllbbomb

EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG im Verzug. Fällige Zinsen werden nicht gezahlt.

Das Unternehmen hatte in den letzten Jahren bei rund 2.500 Kleinanlegern über die Emission von Genussrechten und partialischen Nachrangdarlehen Millionen platziert. Und hätte den Genussrechtsgläubigern heute, am 30.06., den versprochenen Zins in Höhe von 6%/ Jahr zahlen müssen. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Matthias Gröpper und Dirk-Andreas Hengst.


In den letzten Tagen berichteten den auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten vermehrt verunsicherte EEV AG (EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG) Anleger, dass sie befürchten, dass der versprochene Zins auf die Genussrechte des Unternehmens nicht pünktlich gezahlt wird. Die Sorge ist begründet. Denn bis heute ist bei vielen Anlegern nichts eingegangen. Obwohl die Zinszahlung am 30.06.2015 fällig gewesen ist. 

"Wenn die die Zinsen nicht zahlen", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "ist das ein schlechtes Zeichen. Denn das könnte bedeuten, dass sie nicht genügend Geld haben, um die Zinsen zu zahlen." 

Gleichzeitig weist der Anlegeranwalt darauf hin, dass die Anleger nach seiner Einschätzung daraus unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht ableiten und die Gesamtforderung sofort fällig stellen könnten: "Denn ein Genussrechtsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Und Dauerschuldverhältnisse können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fristlos gekündigt werden, wenn sich die Bonität des Vertragspartners erheblich verschlechtert." Und das ist nur ein Argument. Rechtsanwalt Gröpper weist daraufhin, dass er den Prospekt für falsch hält.

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gröpköp

Dienstag, Juni 30, 2015

Rückforderung von Ausschüttungen bei Schifffonds – Anleger sollten handeln! Positives Urteil!

In den letzten Jahren beherrschten den Schiffsmarkt zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenz von Schifffonds. In diesem Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können. 


Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. 

Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Mit Urteil vom 12.06.2015 hat nunmehr auch das Amtsgericht Dortmund für einen DS Renditefonds Nr.15 DS Kingdom GmbH & Co. Containerschiffe KG entschieden, dass die Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen abgewiesen wird (AZ 407 C 9014/14 noch nicht rechtskräftig). 

Das Amtsgericht sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet an. Es begründete die Entscheidung damit, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung einen Rückzahlungsanspruch nicht rechtfertige. Das Amtsgericht schließt sich zunächst der höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach sich ein Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung nicht daraus ergibt, dass eine Auszahlung an einen Kommanditisten entgegen § 169 Abs.1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet wird und die Auszahlung dessen Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Eine dann bestehende Haftung nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.1 HGB betrifft lediglich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft, BGH Urteil vom 12.03.2013, AZ II ZR 73/11. Diese Auffassung ist konsequent.

Das Amtsgericht Dortmund ist der Auffassung, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag bezüglich des DS Renditefonds Nr. 115 unter Verwendung der Begriffe „Entnahme“ und „Auszahlungen“ nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hinweist. Das Amtsgericht begründet seine diesbezügliche Auffassung ausführlich unter Auslegung des gesamten Gesellschaftsvertrages und verweist insoweit auf eine vom Beklagten für einschlägig gehaltene Entscheidung des Hanseatischen OLG mit Urteil vom 07.11.2014 mit dem AZ 11U 55/14. Im Übrigen findet sich im Gesellschaftsvertrag auch eine Regelung, dass in der Liquidationsphase geleistete Auszahlungen nicht zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zurückgefordert werden sollen, sondern bei den Kommanditisten verbleiben sollen. Auch dies spricht gegen eine gesellschaftsvertragliche Regelung zur Rückforderung von Ausschüttungen. 

Bemerkenswert ist, dass das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist!

Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund, insbesondere aber auch des Hanseatischen OLG zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen. 

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln. 
 
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aw

Medico Nr. 32: BGH lässt Revision wegen Frage der eingeschränkten Fungibilität zu!

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.03.2015 die Revision gegen ein Urteil des KG Berlin zugelassen. Vorangegangen war ein Rechtsstreit vor dem LG Berlin, welches die Klage ebenso wie das Berufungsgericht, das KG Berlin, abgewiesen hatte. 

 

Ursprünglich hatte der Kläger DM 60.000 gezeichnet. Beraten worden war er von einem Berater der Bonnfinanz. Dabei wurde er nicht über alle Risiken aufgeklärt.

Das LG und KG Berlin hatten  die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die auf die mangelnde Aufklärung zur eingeschränkten Handelbarkeit der Fondsbeteiligung (Fungibilitätsrisiko) gestützten Ansprüche verjährt seien. Angesichts der Schilderungen in den Rechenschaftsberichten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger spätestens im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen habe, dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar sein könne.

Die Revision wurde zunächst nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.

Der BGH ließ die Revision zu, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird. Das Ergebnis bleibt abzuwarten, wir werden an dieser Stelle berichten.

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EuroSelect 12 „60 London Wall“: Immobilie verkauft – Verluste für Anleger

Der geschlossene Immobilienfonds PFM EuroSelect 12 (ehemals IVG EuroSelect 12) „60 London Wall“ hat seine Immobilie im Herzen der englischen Hauptstadt verkauft. Der Erlös ist zwar höher als erwartet, die Anleger müssen aber dennoch Verluste von rund 20 Prozent hinnehmen.


IVG legte den geschlossenen Immobilienfonds EuroSelect 12 „60 London Wall“ im Jahr 2006 auf. Seit 2009 hatte die Fondsgesellschaft mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, u.a. wurde die „Loan-to-Value“-Klausel fortwährend verletzt. Folge war, dass die Anleger keine Ausschüttungen mehr erhielten. Ende vergangenen Jahres sollten die Anleger den Verkauf der Büroimmobilien beschließen. Der Mindestpreis sollte bei 155 Millionen Pfund liegen. Nach Angaben der Deutschen Fonds Holding, die den Fonds managt, wurde die Immobilien nun für rund 200 Millionen Pfund verkauft, berichtet „Fonds professionell“ online.

„Der höhere Verkaufserlös ist zwar erfreulich für die Anleger. Verluste von rund 20 Prozent plus Agio schlagen aber dennoch zu Buche. Daher sollten Anleger nach wie vor ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Bei geschlossenen Immobilienfonds können dies u.a. sinkende Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf oder Wechselkursverluste sein. „Beim IVG EuroSelect 12 war insbesondere die Verletzung der Loan-to-Value-Klausel ein Problem. Die besagt, dass das Verhältnis vom Verkehrswert der Immobilie zum Gesamtkreditbetrag 70 Prozent nicht überschreiten darf. Seit 2009 wurde die Klausel fortwährend verletzt und die Anleger erhielten keine Ausschüttungen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Anleger hätten nicht nur über die Risiken, sondern auch über die Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank erhalten hat, aufgeklärt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.

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cp

Montag, Juni 29, 2015

BSZ Premium – hohe Nachfrage und erste Erfolge für geschädigte Kapitalanleger

Der BSZ startete im März 2014 mit dem „BSZ Premium“ und bot damit Anlegern einen besonderen Service, die Geldbeträge ab 100.000,00 € investiert hatten. Zeit, eine erste Zwischenbilanz zu ziehen:


Die Resonanz auf das BSZ Premium war überraschend positiv. Besonders erfreulich ist vor allem, dass bislang in allen Fällen, die der BSZ mit begleiten konnte, von den Rechtsanwaltskanzleien, die speziell für diese Fälle vom BSZ ausgewählt wurden, sehr gute bis hervorragende Erfolge erzielt wurden. Dementsprechend zeigt sich der Vorstand des BSZ, Herr Roosen, sehr zufrieden:

„Wir wussten am Anfang nicht, ob das BSZ Premium überhaupt angenommen wird. Wir sind selbst überrascht von der relativ hohen Resonanz und freuen uns natürlich sehr, dass es uns gelungen ist, durch die richtige Auswahl der Rechtsanwälte den betroffenen Anlegern zu finanziell sehr guten Erfolgen zu verhelfen. Da viele Rechtsschutzversicherungen heute die klassischen Kapitalanlagen nicht mehr abdecken, bedarf es umso mehr einer qualifizierten rechtlichen Vertretung.“

Der BSZ wird das BSZ Premium Paket künftig in veränderter Form anbieten, um dieses einem noch breiteren Publikum anbieten zu können. Sie können Kapitalanleger künftig schon ab einer Investitionssumme von 20.000,00 € die Möglichkeit wahrnehmen, das BSZ Premium Paket in Anspruch zu nehmen. Für diejenigen, die sich dafür interessieren, wird der BSZ künftig einen Förderbeitrag in Höhe von mindestens 300,00 € veranschlagen. Fördermitglieder des BSZ können diesen Service dann kostenlos in Anspruch nehmen.

Wichtig ist dem Vorstand des BSZ, Herrn Roosen, dass die hohe Qualität der Bearbeitung durch die vom BSZ ausgewählten Rechtsanwälte erhalten bleibt: „Wir setzen beim BSZ Premium nicht auf Masse, sondern auf individuelle Bearbeitung durch die von uns empfohlenen Rechtsanwälte. Daher wird es auch dabei verbleiben, dass die vom BSZ ausgesuchten Rechtsanwälte nicht kostenlos arbeiten. Qualität hat seinen Preis, und die Erfolge zeigen, dass sich das am Ende für unsere Mitglieder auszahlt. Denn wer hat schon etwas davon, wenn er sich „billig“ rechtlich vertreten lässt, am Ende aber keinen wirtschaftlichen Erfolg hat und damit dann noch drauf zahlt. Das ist nicht im Sinne des BSZ Premium. Bei gerichtlichen Erfolgen muss nämlich der Gegner die Kosten tragen, und deshalb ist es so wichtig, den richtigen Anwalt zu haben. Damit sind die Erfolgsaussichten einfach viel höher“

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Freitag, Juni 26, 2015

S&K: Prozessauftakt noch in diesem Jahr – Chancen für die Anleger

Der Prozess gegen die Beschuldigten im S&K-Skandal könnte noch in diesem Jahr beginnen, so der Sprecher des Landgerichts Frankfurt a.M. Ein schnelles Urteil ist aber wohl nicht zu erwarten. Denn alleine die Anklageschrift ist über 3000 Seiten dick – und rund 1700 Seiten davon sollen tatsächlich verlesen werden, berichtet die Frankfurter Rundschau.

„Alle Beteiligten müssen sich also auf ein langes Verfahren einstellen. Trotzdem ist es gut, dass es voraussichtlich noch im Herbst losgeht“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sieben Angeklagte, unter ihnen die beiden ehemaligen S&K-Geschäftsführer, werden sich dann wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrug sowie der Untreue verantworten müssen. Mit Hilfe eines ausgeklügelten Schneeballsystems sollen sie Anleger betrogen haben. Der Schaden soll bei rund 240 Millionen Euro liegen. Nachdem das Ganze im Februar 2013 aufgeflogen war, mussten etliche Unternehmen und Fondsgesellschaften rund um die S&K-Gruppe Insolvenz anmelden. Anleger verloren viel Geld.

„Die betroffenen Anleger sollten nicht auf den Ausgang des Prozesses warten, sondern jetzt aktiv werden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Bis zu einem Urteil könnten diese schon verjährt sein“, empfiehlt der Anwalt. Im Laufe der Ermittlungen konnten Vermögenswerte sichergestellt werden und auch die Anzeichen, dass die Vermittler der S&K-Produkte in Anspruch genommen werden können, verdichten sich. „Sie sind verpflichtet, die Anlagekonzepte auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen, um die Anleger dann auch sachkundig beraten zu können“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Zumindest beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass das Fondskonzept nicht schlüssig war. „Das hätte nach einer Prüfung auch den Vermittlern auffallen müssen – und dann hätten sie die Fondsbeteiligungen erst gar nicht vermitteln dürfen. Insofern können sich Schadensersatzansprüche auch gegen sie richten“, so der Fachanwalt. 

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft S & K-Gruppe. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Bildquelle: © Thorben Wengert / pixelio.de 
 
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cp

LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93

Schuldverschreibung der MBB Clean Energy AG - LG München I verurteilt die MBB Clean Energy AG zur Zahlung von € 587.434,93


Die Inhaber von Schuldverschreibungen des Wind- und Solarinvestors MBB Clean Energy AG („MBB“) warten derzeit immer noch darauf, dass die MBB einerseits die versprochenen Zinszahlungen für die Jahre 2014 und 2015 nachholt und andererseits versucht, die unwirksamen Schuldverschreibungen durch Anleihen mit „im Wesentlichen“ identischen Konditionen zu ersetzen. Diese „Reparaturmaßnahme“ ist nach Auskunft der MBB derzeit jedoch aufgrund eines Vorstandswechsels unterbrochen.

Nach Ansicht der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB müssen sich die Anleger nicht auf die angekündigten „Reparaturmaßnahmen“ einlassen, sondern können ihr eingesetztes Kapital zurück verlangen. Daneben stehen ihnen auch Prospekthaftungsansprüche zu, weil die tatsächliche Sach- und Rechtslage im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde.

Das Landgericht München I erließ am heutigen Tage Versäumnisurteil gegen die MBB Clean Energy AG und verurteilte sie zur Zahlung von € 587.434,93 an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Mandanten.

 „Durch das heutige Urteil sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital zurück verlangen kann und auch Anspruch auf Zinsen in Höhe von 6,25% p.a. hat. Den Investoren ist nicht zuzumuten, den weiteren Verlauf abzuwarten und auf das Beste zu hoffen.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun.

Das Unternehmen hatte im Jahr 2013 versucht, eine Anleihe über € 300 Mio. zu platzieren. Der Gesamtbetrag soll damals allerdings nicht erreicht worden sein. Weiter hätte Anfang Mai 2014 die erste Zinszahlung von 6,25 % und im Mai dieses Jahres die zweite Zinszahlung erfolgen müssen. Die Anleihegläubiger warteten jedoch vergeblich auf den Zahlungseingang.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen betroffenen Anlegern, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden und die juristischen Möglichkeiten für eine kurzfristige Rückführung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MBB Clean Energy AG". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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cllbfb

Donnerstag, Juni 25, 2015

HCI Shipping Select 28: Fünf Zielfonds in der Insolvenz

Der HCI Shipping Select 28 investierte als Dachfonds in sechs Schiffsgesellschaften. Für fünf dieser Gesellschaften wurde inzwischen Insolvenzantrag gestellt. Anleger müssen mit hohen finanziellen Verlusten rechnen.


Für die Anleger, die sich an dem HCI Shipping Select 28 beteiligten, ging die Rechnung nicht auf. Der erst 2008 aufgelegte Dachfonds wurde schnell von der Krise der Schifffahrt erfasst. Für die Tanker Hellespont Crusader und Hellespont Commander wurden bereits 2012 Insolvenzanträge gestellt, die Frachter HR Facility und HR Frequency ereilte 2014 das gleiche Schicksal. Nun reihte sich auch der bereits 2011 verkaufte Tanker Hellespont Trustful in die Reihe der Insolvenzen ein. Das Amtsgericht Bremen eröffnete am 16. Juni 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft (Az.: 509 IN 15/15). Damit ist von den ehemals sechs Schiffen, in die der HCI Shipping Select 28 investierte, nur noch der Bulker „Pavian“ verblieben.

Die Anleger des Dachfonds müssen mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust der Einlage rechnen. Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Cäsar-Preller: „Das ist aber häufig nicht geschehen. Schiffsfonds wurden erfahrungsgemäß als sehr sichere Kapitalanlagen angepriesen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Das zeigen nicht nur die zahlreichen Schiffsfonds-Insolvenzen.“

Den Anlegern droht im Insolvenzfall meist der Totalverlust der Einlage. Denn sie haben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Das bedeutet naturgemäß auch ein unternehmerisches Risiko. „Darüber wurden die Anleger aber oft im Unklaren gelassen. Risiken wurden gar nicht oder nur unzureichend erwähnt. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die beispielsweise etwas fürs Alter auf die hohe Kante legen wollten. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Zudem hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offenlegen müssen. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, rechtfertigt das ebenfalls die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Shipping Select 28. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Schadensersatz: Unzureichende Mustergüteanträge führen nicht zur Verjährungshemmung

Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern unterliegen der Verjährung. Wer nicht rechtzeitig handelt, kann seine Forderungen nicht mehr durchsetzen. Unzureichende Mustergüteanträge reichen zur Verjährungshemmung nicht aus. Das entschied der BGH mit Urteilen vom 18. Juni 2015 (III ZR 189/14 -, - III ZR 191/14 -, - III ZR 198/14 -, - III ZR 227/14).


In dem konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über Schadensersatzforderungen von Anlegern, die sich zwischen 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten und Schadensersatz geltend machen wollten, zu entscheiden. Um die Verjährung der Ansprüche zu hemmen, hatten sie Güteanträge eingereicht. Diese waren nach Ansicht des BGH jedoch unzureichend. Denn sie enthielten nur die Namen der Kläger und die Bezeichnung der Fondsgesellschaften. Daher seien die Forderungen bereits verjährt.

„Güteanträge von der Stange führen nicht zur Hemmung der Verjährung. Der BGH hat Kriterien festgelegt, die ein Güteantrag mindestens enthalten sollte, damit Verjährungshemmung eintritt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Insbesondere muss ein Güteantrag demnach die Kapitalanlage und die Zeichnungssumme konkret benennen, den Beratungszeitraum zumindest ungefähr festlegen, den Hergang der Beratung grob umreißen sowie das angestrebte Verfahrensziel so nennen, dass sich der Anspruchsgegner auf Art und Umfang der Forderung einrichten kann. Diese Ansprüche erfüllten die Güteanträge in dem Fall vor dem BGH nicht.

„Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten also nach Möglichkeit schnell handeln und die Durchsetzung ihrer Forderungen nicht auf die lange Bank schieben. Denn dann kann es passieren, dass auch berechtigte Schadensersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können und dadurch viel Geld verloren wird. Ratsam ist es daher, sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung zu holen“, empfiehlt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Anleger, die sich an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds beteiligt haben, haben häufig die Möglichkeit wegen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. So hätten sie beispielsweise über die Risiken ihrer Kapitalanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Der Fachanwalt: „Erfahrungsgemäß ist das häufig nicht geschehen. Daher sollten betroffene Anleger handeln.“

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Viele Anleger bauen auf die Anlage in Gold – manche haben dabei aber auf Sand gebaut!

In letzter Zeit melden sich bei dem BSZ e.V. vermehrt Anleger, die sich an den unterschiedlichsten Goldanlagen beteiligt haben und nunmehr Zweifel an der Seriosität der jeweiligen Anlage haben. Die Anbieter nutzen die Wünsche der Anleger nach einer wertstabilen Anlage gnadenlos aus sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.   


Der Handel mit (wertlosen) Goldzertifikaten war lange Zeit nicht mehr in Erscheinung getreten, erlebt jetzt aber ein rauschendes Comeback. Die Anbieter behaupten zum Beispiel, dass sie in Auslandstresoren viele Tonnen Gold lagern. Den  interessierten Anlegern an dem scheinbar todsicheren Geschäft werden dann mit der Vorlage umfangreicher Dokumente, die das Besitzrecht in Form von Goldzertifikaten beweisen sollen, die letzten Bedenken genommen.   

In anderen Angeboten werden haarsträubende Märchen vom schnellen Reichtum durch eine einmalige Möglichkeit günstig an Gold zu kommen aufgetischt. Da werden zum Beispiel Prinzen und Prinzessinnen, Präsidenten exotischer Länder, Bankdirektoren usw. in das Spiel gebracht. Um den Weltmarktpreis  wegen der Menge des angebotenen Goldes angeblich  nicht zu erschüttern wollen die genannten Herrschaften das Gold nicht auf dem offiziellen Markt anbieten. Aus diesem Grunde hätten private Mittelsmänner nun die einmalige Möglichkeit zu unglaublich günstigen Preisen Gold zu kaufen. 

Oder es wird ein risikoarmes Geschäft (Arbitrage) vorgetäuscht, welches angeblich die Preisdifferenzen verschiedener Märkte geschickt auszunützen verstehe. Die Betrüger verstehen es, ein entsprechend günstiges Angebot vorzutäuschen ohne dass der Anleger misstrauisch wird. 

Die Anleger sollten aber auch auf der Hut vor betrügerischen Goldmünzen-Händlern sein. Da wird für die angebliche Lieferung der Münzen Vorkasse verlangt. Das Produkt wird aber nie geliefert. Oder die Betrüger liefern die Münzen, deren Wert ist aber oft deutlich niedriger als im Angebot angegeben. Die Betrüger bedienen sich dabei aggressiver Marketing-Taktiken, seriös  daherkommender Webseiten und angeblich zeitbegrenzter limitierter Sonderangebote. 

Immer wieder werden auch Anlegergelder für angeblich neue Goldminen eingesammelt. Da werden Aktien aus dem Nichts in ungeahnte Höhen getrieben um dann in das Bodenlose abzustürzen. Der Grund: Es gab keine Goldmine und es gab somit auch kein Gold!

Auch bei den seriösen Angeboten ist nicht immer alles Gold was glänzt.

So fragen sich viele Anleger von Goldsparplänen, ob sie insbesondere hohe Provisionszahlungen bzw. Einrichtungsgebühren zahlen müssen oder ob sie von dem Goldsparplan wider zurücktreten können! 

In den vorgelegten Vertragunterlagen der Gold- und Silbersparkunden wurde über die Risiken nicht hinreichend aufgeklärt.

Berücksichtigt man die hohe Einrichtungsgebühr und jährlichen Depotgebühren sowie den Kaufpreisaufschlag beim Ankauf der Edelmetalle, so bleiben große Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Euro-Umtausch-Kontos.

Dass die Gold- und Edelmetallpreise höchst spekulativ sind, dürfte vielen Anlegern unbewusst sein, die den Goldsparplan eingehen.

Hier wird mit Edelmetallen eine vermeintliche Sicherheit vorgegaukelt, die faktisch nur eingeschränkt vorhanden ist.

Problemhaft sind auch die kleine Goldbarren, die im Vergleich zu gößeren Goldbarren schlecht wegkommen.

Auch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat widerholt Hinweise – so auch am 11.09.2013- zu Anlagen in physischen Edelmetallen herausgegeben. Die FMA stellt darin ein vermehrtes Auftreten von Unternehmen mit Domizil in Liechtenstein fest, die verschiedene Modelle zum Handel mit physischem Gold und anderen Edelmetallen entwickelt haben. Sie verkaufen diese Edelmetalle über das Internet oder über Vermittlerunternehmen, insbesondere im deutschsprachigen Ausland, und lagern diese anschließend in schweizerischen oder liechtensteinischen Lagerunternehmen oder Banken ein.

Text der FMA:
„Die FMA hält dazu fest, dass der Verkauf zusammen mit dem anschliessenden Verwahren der physischen Edelmetalle und das entsprechende Ausweisen der Bestände gegenüber den Anlegern grundsätzlich keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellt und somit keiner Bewilligung der FMA bedarf. Die Anbieter unterliegen daher diesbezüglich nicht der Aufsicht der FMA. Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon jedoch unberührt. Folglich haben die Anbieter die Vorgaben des Sorgfaltspflichtrechts entsprechend einzuhalten.“

„Bei zahlreichen dieser Anlagemodelle erfolgt der Verkauf von physischen Edelmetallen (einmalige Zahlung oder in Form sogenannter „Sparpläne“) ohne tatsächliche Übergabe des Edelmetalls. Die FMA macht darauf aufmerksam, dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten seitens des Verkäufers die Herausgabe des physischen Edelmetalls durch den Anleger, allenfalls gerichtlich, durchgesetzt werden muss“.

„Falls solche Käufe getätigt werden, rät die FMA den Anlegern, die mit derartigen Angeboten verbundenen Nebenkosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) genau zu prüfen und mit konventionellen Angeboten zu vergleichen.“ (Zitat Ende)

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gold“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Mittwoch, Juni 24, 2015

Bundesgerichtshof entscheidet über Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im  Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.  

 

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum.  Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr der Kläger von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von  "großem" Schadensersatz geltend gemacht hat. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde  Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte "großen" Schadensersatz  nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten im Januar 2009 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe an das  Landgericht hat der Kläger seinen Anspruch unter dem 6. Mai 2010 begründet. 

Die Klage auf Leistung von "großem" Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des  Klägers hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, wobei er sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt hat:  

Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO* findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO** erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB*** gehemmt. Die Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB**** grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.  

Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 

OLG Karlsruhe - Urteil vom 10. Dezember 2014 - 13 U 203/12 
LG Freiburg - Urteil vom 5. Oktober 2012 - 5 O 15/11  
 
Quelle:  Pressemitteilung Nr. 105/2015 des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2015



Hinweis des BSZ e.V. für Betroffene Kapitalanleger 

Bei Kapitalanlagen muss oft die Kapitalanlage Zug um Zug zurückgegeben werden. Hier treten Fehler bei der Angabe auf, ob der Anspruch von einem Gegenanspruch abhängt und ob dieser bereits erfüllt. Hier kam es oft zu Fehlern im Vordruck. Hier stellt sich auch die Frage, ob eine falsche Angabe sittenwidrig ist.

Bei vielen Mahnbescheiden durch Anwälte oder Anlegern soll es dabei zu Fehlern gekommen sein. Wenn ein Anleger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, bestehen bei Fehlern des Rechtsanwaltsbüros Haftungsansprüche gegen den Rechtsanwalt.

Mitunter wird das schnelle und einfache Mahnverfahren nur gewählt, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen. In vielen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen.

Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Fehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Wegen der komplexen Lage sollten sich Anleger, die auf den Mahnbescheid gesetzt haben, eine Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht suchen.

Für die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung" gegründet.
 
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Dienstag, Juni 23, 2015

Die Goldesel mieser Finanzberatung: Notleidende und toxische Geldanlagen!

Viele Kapitalanlagestrategien erweisen sich oft als Reinfälle. Mit Schrottimmobilien, Bauherrenmodellen, Film- und Medienfonds, Schiffsfonds, Schneeball- und Pyramidensystemen, und wertlosen U.S.-Aktien zieht sich eine Ausplünderungsspur durchs ganze Land. Jährlich werden Milliardenbeträge versenkt, meist das Geld von Kleinanlegern.

Trotzdem präsentieren die ,,Anlageprofis" ständig neue ,,Goldesel" die sie gerne als Insidertipps verkaufen. Natürlich mit Garantie. Auf die Nase fallen, könne man damit nicht, sondern sich eine  goldene Nase verdienen.  Tatsächlich erzielen diese ,,Anlageprofis" mit ihren brandheißen Tipps oft klägliche Ergebnisse die sogar unter der Werteentwicklung des DAX liegen. Tausende geschädigte Anleger stehen dafür als Zeugen.

Die Ratschläge sind oft so mies, dass die Berater ihre Empfehlungen gleich aus der Lostrommel ziehen könnten, wobei sie nach allen Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung  mehr Erfolg haben müssten. Es gibt Berater die Produkte empfehlen, die dem überwiegenden Teil ihrer  Klienten statt der versprochenen Rendite ein sattes Minus bescheren.

Verantwortlich für das miese Ergebnis ist in vielen Fällen der Erfolgsdruck unter dem die Berater stehen und auch der Tatsache geschuldet, dass die angebotenen Produkte einfach nur mies sind, oder so kompliziert gestrickt wurden,  dass sie keiner mehr versteht. Jahr für Jahr werden Anleger in Deutschland bei dem Versuch sich eine sichere Altersvorsorge aufzubauen regelrecht ausgenommen bis zur bitteren Pleite.

Der beste Anlegerschutz ist, wenn sich die geschädigten Anleger wehren. Nur durch massenhafte Klagen wird sich die miese Abzockerei von Kleinanlegern von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Der BSZ ist seit dem 15.04.1998 eine der ersten Adressen für Kapitalanleger, die auf der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt für Ihr Problem sind. 

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt. Er informiert kompetent und rechtzeitig die Kapitalanleger bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. „Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. 

Vielen Anlegern ist, wie die Erfahrungen der BSZ e.V. Vertrauensanwälte zeigen, bis heute nicht bewusst, welche Risiken einzelne Anlagen zeitigen. Nicht zuletzt um diesen Personen eine Unterstützung anzubieten ist die Tätigkeit des BSZ® e.V. auf diesem Gebiet sehr positiv einzuschätzen, denn die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.

Vielfach konnten die BSZ® - Anwälte den Anlegern im Rahmen von Interessengemeinschaften helfen, durch Bündelung von Interessen und der Recherche der Hintergründe deren Ausgangsposition gegenüber meist übermächtigen Gegnern wie Banken und Versicherungen zu stärken und diesen in ihrem Kampf zum Erfolg verhelfen.

Der BSZ® e.V. bringt interessierte Anleger mit auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten unabhängigen Fachanwälten zusammen, die bundesweit Privatanleger und institutionelle Anleger außergerichtlich und gerichtlich in sämtlichen Bereichen des Kapitalanlagerechts beraten und vertreten.

Die Bündelung und Fokussierung der Interessen wie in der BSZ e.V.- Anlegerschutzallianz stärkt die Überzeugungs- und Durchschlagskraft erheblich. Allein die Tatsache, dass ein Zusammenschluss der Anleger eines bestimmten Investments das Thema Schadenersatz vorantreibt, erzeugt Wirkung, sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei den involvierten Parteien. Nicht unterschätzt werden darf der gesteigerte Informationsgewinn, denn jeder Teilnehmer bringt individuelle Erfahrungen und Erkenntnisse ein, die sich synergetisch bündeln lassen.

Der BSZ vermittelt den Kontakt mit hoch spezialisierten Anwaltskanzleien, mit welchen der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Abschließend ist für den BSZ® folgender Hinweis wichtig:

Es geht dem BSZ e.V. nicht darum, eine vermeintlich qualifizierte Anwaltskanzlei zu vermitteln, die damit angepriesen wird, dass sie besonders günstig arbeitet. Es sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen. Dennoch beraten diese Kanzleien bei allen Mandanten kosteneffizient.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus dem einmaligen Förderbeitrag ihrer Mitglieder. Die Stärke einer Interessengemeinschaft besteht darin, durch konzentriertes Vorgehen das gemeinsame Anliegen voranzutreiben  und eventuelle notwendige Zusatzkosten auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Darüber hinaus profitiert der Einzelne auch davon, dass  mit rechtschutzversicherten Mitbetroffenen, sofern erforderlich, Musterprozesse geführt werden können, deren Ergebnisse allen  zu Gute kommen. Damit wird das Kostenrisiko für alle Betroffenen minimiert. 

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie Sie vielleicht glauben. Es lohnt sich, wenn Sie Ihre Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratung sowie auf den Anspruch möglicher Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Dazu gehören auch Rückforderungen von Ausschüttungen, Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen, Ansprüche aus Bankdarlehen und Finanzierungsverträgen. Diese Überprüfung führen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für unsere Fördermitglieder kostenlos durch.
 
Mit Hilfe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.
 
Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch die Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozessfinanzierung hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon diese Offenlegung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen.
 
Wir sind Ihr perfekter Ansprechpartner für die Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche gegen Banken und Versicherungen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an der Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
 
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert - was nun?". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Samstag, Juni 20, 2015

Anwaltshaftung und Verjährungshemmung durch Güteanträge

Wer bisher meinte, als geschädigter Anleger sich u.a. auf durch Rechtsanwälte zur Verfügung gestellter Mustergüteanträge, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, verlassen bzw. diese verwenden zu können, kann nunmehr vor einem Scherbenhaufen stehen und es stellt sich für ihn die Frage, ob nicht Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Rechtsanwalt geltend zu machen sind. Nach derzeitigen Informationen des BSZ e.V. ist nicht vollständig auszuschließen, dass tausende Anleger davon betroffen sein können.


Der Hintergrund sind mehrere Verfahren, bei denen Anleger vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage gegen den AWD Nachfolger Swiss Life gescheitert sind. Dabei ging es um geschlossene Immobilienfonds, wobei erstmalig die maximale, tagenau zu berechnende, kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3, Nr. 1 BGB zu berücksichtigen war. 

Die Forderungen seien verjährt und könnten nicht mehr durchgesetzt werden, teilten die Richter in Karlsruhe in mehreren Entscheidungen (III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) mit. Die Konsequenzen sind damit weiterreichend, denn das Urteil hat Grundsatzbedeutung und dürfte Tausende von Anlegern betreffen, die mit den Güteanträgen Klagefristen wahren wollten.

Das Problem bezüglich der Güteanträge, welche den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, bestand darin, dass diese zu ungenau waren und somit nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führten.

Der Antrag muss neben der konkreten Kapitalanlage auch die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte Verfahrensziel müsse genannt werden, damit dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der Forderung möglich ist. Er muss auch erkennen lassen, welcher Anspruch gegen den Gegner geltend gemacht werden soll, damit dieser in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte.

Zwingend ist nicht unbedingt eine genaue Bezifferung der Forderung, dennoch muss die Gütestelle als neutrale Schlichter- und Vermittlerin in der Lage sein, sich ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informieren zu können. In den entschiedenen Fällen hatte der BGH insbesondere moniert, dass kein konkreter Bezug zum Beratungshergang in dem der Gütestelle geschilderten Einzelfall enthalten war, ferner lediglich die Namen der Kläger, die Bezeichnung des Fonds, aber nicht z.B. die Zeichnungssumme in den Anträgen enthalten waren. Ferner solle auch eine weitere Individualisierung der Tatsachen gefehlt haben, wie der ungefähre Beratungszeitraum etc., insbesondere auch die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Antrages war nicht erkennbar.

Dies muss natürlich nicht heißen, dass jeder Güteantrag ungenügend ist und nicht vor dem BGH standhalten würde, so dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung geboten ist. Dennoch muss auch klar sein, dass zumindest geschädigte Anleger, welche sich rechtlicher Hilfe bedient haben und dabei die beanstandeten Güteanträge von dem eigenen Berater verwendet wurden, nicht in jedem Fall auf dem Schaden sitzen bleiben muss.

Besteht oder bestand ein Mandatsverhältnis, so kann einmal der Schaden darin liegen, dass die Anwaltsvergütung zu leisten war. Ein darüber hinausgehender Schaden, wie etwa der nun nicht mehr zu realisierende Zeichnungsschaden oder die Anwaltsgebühren der Gegenseite, sind jedoch davon abhängig, wie der jeweilige Prozess unter der Hypothese ausgegangen wäre, dass die Güteanträge korrekt  und die Ansprüche nicht verjährt waren. Dies muss natürlich im Einzelfall genau geprüft werden, allein die Tatsache der Verjährung führt noch nicht zu einem vollständigen Schadensersatz. Es findet bei Regressansprüchen dieser Art eine doppelte Prüfung statt, d.h. nach der Feststellung, dass eine Verjährung eingetreten ist, wird also als weiterer hypothetischer Schritt geprüft, wie, unterstellt der Güteantrag wäre korrekt gewesen und die Ansprüche nicht verjährt, der Prozess dann ausgegangen wäre. Für solche Fälle kann das Risiko bei einem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag abgesichert sein.

Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat ein ungenügender Güteantrag vorgelegen haben, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anzuschließen und durch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Axel Widmaier prüfen zu lassen.  Rechtsanwalt Widmaier ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts tätig und bearbeitete bereits Regressansprüche wegen Pflichtverletzungen durch Anlegeranwälte. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er auch geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
widm

Donnerstag, Juni 18, 2015

Cumulus Neue Bundesländer No. 3 GdbR– Sparkasse Vorderpfalz bittet Anleger zur Kasse

Für die Anleger des Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR kommt es knüppeldick. Nicht nur, dass die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds eine Enttäuschung war. Nun sollen sie auch noch für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft an die finanzierende Bank aufkommen.

 

„Die Anleger werden im Auftrag der Sparkasse Vorderpfalz mit anwaltlichem Schreiben zur Kasse gebeten. Sie sollen für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gerade stehen. Dieser Forderung sollten sie nicht so ohne weiteres nachgeben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Um die Fondsimmobilien in Seifhennersdorf, Droysig und Eberswalde zu finanzieren, hatte die Fondsgesellschaft ein Darlehen über umgerechnet rund vier Millionen Euro bei der Kreissparkasse Ludwigshafen, der Rechtvorgängerin der heutigen Sparkasse Vorderpfalz aufgenommen. Da die Fondsgesellschaft mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug gekommen war, kündigte die Sparkasse Vorderpfalz das Darlehen und stellte es zum 31.12.2014 fällig. Die Anleger werden nun offenbar gemäß ihrer quotalen Beteiligung in Anspruch genommen. Die Forderungen sollen bis zum 26. Juni bezahlt werden.

„Da die Zeit drängt, sollten die Anleger umgehend handeln. Tatsächlich besteht für die Anleger als Gesellschafter ein großes Haftungsrisiko. Dennoch gilt es zunächst die Rechtmäßigkeit der Forderung festzustellen. Allerdings könnten auch ebenso gut Schadensersatzansprüche gegen die Sparkasse bestehen“, so Cäsar-Preller.

Denn es könnte auch eine sittenwidrige Schädigung der Anleger vorliegen. Die FIBEG-Gruppe warb in den 90er Jahren für ihre Immobilienfonds, die sich vorwiegend an Gewerbeobjekten in den neuen Bundesländern beteiligten. Allerdings wurden die Fondsimmobilien wohl zumindest teilweise zu völlig überhöhten Preisen an die Fonds verkauft. Zudem wurden die Darlehensverträge über einen Treuhänder, dem die Anleger eine notarielle Vollmacht erteilt hatten, abgeschlossen. „Inzwischen liegen diverse Gerichtsurteile vor, dass diese Darlehensverträge ungültig sind und somit auch kein Anspruch der finanzierenden Bank besteht“, so Cäsar-Preller. Auch der BGH hat entschieden, dass die Bevollmächtigung des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und die Darlehensverträge unwirksam sind (Az.: XI ZR 41/04 und XI ZR 43/04).

In diesem Zusammenhang macht der BSZ e.V. auf seinen Beitrag vom 12. Juni 2015 unter dem Titel „Anwaltliche Falschberatung bei Cumulus Immobilienfonds?“ aufmerksam. (http://bit.ly/1S9RPLv )

Möglicherweise wurde bei Abschluss von alten Vergleichen, die es mit der Sparkasse Mannheim gegeben hat, von Anwälten nicht darauf geachtet, eine Regelung aufzunehmen, dass die quotale Haftung die Anleger künftig nicht mehr treffen kann. Nach Auskunft von spezialisierten Anwälten kann es sich hierbei um Haftpflichtfälle der betroffenen Anwälte handeln, da es möglich gewesen sein dürfte, dass eine Haftung im Innenverhältnis, die jetzt durch die Sparkasse Vorderpfalz geltend gemacht wird, bei den ursprünglich abgeschlossenen Vergleichen auszuschließen.
 
Zudem dürfte es nach Aussage von spezialisierten Anwälten auch noch weitere Möglichkeiten gegeben haben, um eine solche Haftung durch die Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern. Aber auch bei Anlegern, die im Jahre 2004 direkte Vergleiche mit der Sparkasse Mannheim abgeschlossen und erst danach anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen haben, wäre der Anwalt daher möglicherweise verpflichtet gewesen, auf weitere Möglichkeiten hinzuweisen, die Haftung gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern.
 
Aus Sicht des BSZ könnten damit zahlreiche Haftpflichtfälle durch Anwälte begründet worden sein, da eine große Zahl von Anlegern anwaltlich vertreten war. Der BSZ empfiehlt, einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung, selbst wenn sie erst nach Abschluss des Fondserwerbs abgeschlossen wurde, dürfte die Kosten auch eines möglichen Gerichtsverfahrens übernehmen. Zum anderen hat sich ein Prozesskostenfinanzierer bereits sehr interessiert gezeigt, solche Fälle zu finanzieren, was dann für den Anleger in Betracht kommt, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat. Auf diese Weise hätte der Anleger auch dann kein Kostenrisiko.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cumulus beizutreten.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

IVG-Fonds: Deutsche Apotheker- und Ärztebank zur Rückabwicklung verurteilt!

LG Leipzig verurteilt Apo-Bank zur Rückabwicklung wegen IVG-Fonds Balanced Portfolio GmbH & Co. KG“.


In Sachen IVG-Fonds Euro Select Balanced  Portfolio UK ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner ein Erfolg vor dem Landgericht Leipzig gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank gelungen:

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.06.2015 mit dem Az. 04 O 3757/13 hat das Landgericht Leipzig die Deutsche Apotheker- und Ärztebank zur Zahlung an die dortige Klägerin in Höhe von 53.562,02,- € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung „IVG EuroSelect Balanced Portfolio GmbH & Co. KG auf die Beklagte. Das Urteil des LG Leipzig ist noch nicht rechtskräftig.

Verurteilt wurde die Apo-Bank wegen der Nichtaufklärung über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr .Walter Späth, der das Urteil erstritten hat, hierzu: „Wir freuen uns diesen erneuten Erfolg für die von uns vertretene Anlegerin. Es zeigt sich, dass die Nichtaufklärung über die sog. „Kick-backs“ den Anlegern oftmals gute Schadensersatzchancen gegen die vermittelnden Banken eröffnet.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten bereits mehrere hundert IVG-Fonds-Anleger, viele Fälle konnten bereits erfolgreich durch positives Urteil oder Vergleich beendet werden.


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Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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drspä