Samstag, Juni 20, 2015

Anwaltshaftung und Verjährungshemmung durch Güteanträge

Wer bisher meinte, als geschädigter Anleger sich u.a. auf durch Rechtsanwälte zur Verfügung gestellter Mustergüteanträge, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, verlassen bzw. diese verwenden zu können, kann nunmehr vor einem Scherbenhaufen stehen und es stellt sich für ihn die Frage, ob nicht Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Rechtsanwalt geltend zu machen sind. Nach derzeitigen Informationen des BSZ e.V. ist nicht vollständig auszuschließen, dass tausende Anleger davon betroffen sein können.


Der Hintergrund sind mehrere Verfahren, bei denen Anleger vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage gegen den AWD Nachfolger Swiss Life gescheitert sind. Dabei ging es um geschlossene Immobilienfonds, wobei erstmalig die maximale, tagenau zu berechnende, kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3, Nr. 1 BGB zu berücksichtigen war. 

Die Forderungen seien verjährt und könnten nicht mehr durchgesetzt werden, teilten die Richter in Karlsruhe in mehreren Entscheidungen (III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) mit. Die Konsequenzen sind damit weiterreichend, denn das Urteil hat Grundsatzbedeutung und dürfte Tausende von Anlegern betreffen, die mit den Güteanträgen Klagefristen wahren wollten.

Das Problem bezüglich der Güteanträge, welche den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, bestand darin, dass diese zu ungenau waren und somit nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führten.

Der Antrag muss neben der konkreten Kapitalanlage auch die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte Verfahrensziel müsse genannt werden, damit dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der Forderung möglich ist. Er muss auch erkennen lassen, welcher Anspruch gegen den Gegner geltend gemacht werden soll, damit dieser in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte.

Zwingend ist nicht unbedingt eine genaue Bezifferung der Forderung, dennoch muss die Gütestelle als neutrale Schlichter- und Vermittlerin in der Lage sein, sich ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informieren zu können. In den entschiedenen Fällen hatte der BGH insbesondere moniert, dass kein konkreter Bezug zum Beratungshergang in dem der Gütestelle geschilderten Einzelfall enthalten war, ferner lediglich die Namen der Kläger, die Bezeichnung des Fonds, aber nicht z.B. die Zeichnungssumme in den Anträgen enthalten waren. Ferner solle auch eine weitere Individualisierung der Tatsachen gefehlt haben, wie der ungefähre Beratungszeitraum etc., insbesondere auch die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Antrages war nicht erkennbar.

Dies muss natürlich nicht heißen, dass jeder Güteantrag ungenügend ist und nicht vor dem BGH standhalten würde, so dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung geboten ist. Dennoch muss auch klar sein, dass zumindest geschädigte Anleger, welche sich rechtlicher Hilfe bedient haben und dabei die beanstandeten Güteanträge von dem eigenen Berater verwendet wurden, nicht in jedem Fall auf dem Schaden sitzen bleiben muss.

Besteht oder bestand ein Mandatsverhältnis, so kann einmal der Schaden darin liegen, dass die Anwaltsvergütung zu leisten war. Ein darüber hinausgehender Schaden, wie etwa der nun nicht mehr zu realisierende Zeichnungsschaden oder die Anwaltsgebühren der Gegenseite, sind jedoch davon abhängig, wie der jeweilige Prozess unter der Hypothese ausgegangen wäre, dass die Güteanträge korrekt  und die Ansprüche nicht verjährt waren. Dies muss natürlich im Einzelfall genau geprüft werden, allein die Tatsache der Verjährung führt noch nicht zu einem vollständigen Schadensersatz. Es findet bei Regressansprüchen dieser Art eine doppelte Prüfung statt, d.h. nach der Feststellung, dass eine Verjährung eingetreten ist, wird also als weiterer hypothetischer Schritt geprüft, wie, unterstellt der Güteantrag wäre korrekt gewesen und die Ansprüche nicht verjährt, der Prozess dann ausgegangen wäre. Für solche Fälle kann das Risiko bei einem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag abgesichert sein.

Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat ein ungenügender Güteantrag vorgelegen haben, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anzuschließen und durch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Axel Widmaier prüfen zu lassen.  Rechtsanwalt Widmaier ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts tätig und bearbeitete bereits Regressansprüche wegen Pflichtverletzungen durch Anlegeranwälte. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er auch geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt deshalb auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
widm

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