Wer bisher meinte, als geschädigter Anleger sich u.a. auf durch Rechtsanwälte zur Verfügung gestellter Mustergüteanträge, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, verlassen bzw. diese verwenden zu können, kann nunmehr vor einem Scherbenhaufen stehen und es stellt sich für ihn die Frage, ob nicht Schadenersatzansprüche gegen den eigenen Rechtsanwalt geltend zu machen sind. Nach derzeitigen Informationen des BSZ e.V. ist nicht vollständig auszuschließen, dass tausende Anleger davon betroffen sein können.
Der Hintergrund sind mehrere Verfahren, bei
denen Anleger vor dem Bundesgerichtshof mit ihrer Klage gegen den AWD
Nachfolger Swiss Life gescheitert sind. Dabei ging es um geschlossene
Immobilienfonds, wobei erstmalig die maximale, tagenau zu berechnende, kenntnisunabhängige
zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3, Nr. 1 BGB zu berücksichtigen
war.
Die Forderungen seien verjährt und könnten
nicht mehr durchgesetzt werden, teilten die Richter in Karlsruhe in mehreren
Entscheidungen (III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) mit. Die Konsequenzen
sind damit weiterreichend, denn das Urteil hat Grundsatzbedeutung und dürfte
Tausende von Anlegern betreffen, die mit den Güteanträgen Klagefristen wahren
wollten.
Das Problem bezüglich der Güteanträge, welche
den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, bestand darin, dass diese zu ungenau
waren und somit nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB zu einer Hemmung der
Verjährung führten.
Der Antrag muss neben der konkreten
Kapitalanlage auch die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum
enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte
Verfahrensziel müsse genannt werden, damit dem Gegner und der Gütestelle ein
Rückschluss auf Art und Umfang der Forderung möglich ist. Er muss auch erkennen
lassen, welcher Anspruch gegen den Gegner geltend gemacht werden soll, damit
dieser in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob eine Verteidigung
erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte.
Zwingend ist nicht unbedingt eine genaue
Bezifferung der Forderung, dennoch muss die Gütestelle als neutrale Schlichter-
und Vermittlerin in der Lage sein, sich ausreichend über den Gegenstand des
Verfahrens informieren zu können. In den entschiedenen Fällen hatte der BGH
insbesondere moniert, dass kein konkreter Bezug zum Beratungshergang in dem der
Gütestelle geschilderten Einzelfall enthalten war, ferner lediglich die Namen
der Kläger, die Bezeichnung des Fonds, aber nicht z.B. die Zeichnungssumme in
den Anträgen enthalten waren. Ferner solle auch eine weitere Individualisierung
der Tatsachen gefehlt haben, wie der ungefähre Beratungszeitraum etc.,
insbesondere auch die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Antrages war
nicht erkennbar.
Dies muss natürlich nicht heißen, dass jeder
Güteantrag ungenügend ist und nicht vor dem BGH standhalten würde, so dass in
jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung geboten ist. Dennoch muss auch klar
sein, dass zumindest geschädigte Anleger, welche sich rechtlicher Hilfe bedient
haben und dabei die beanstandeten Güteanträge von dem eigenen Berater verwendet
wurden, nicht in jedem Fall auf dem Schaden sitzen bleiben muss.
Besteht oder bestand ein Mandatsverhältnis,
so kann einmal der Schaden darin liegen, dass die Anwaltsvergütung zu leisten
war. Ein darüber hinausgehender Schaden, wie etwa der nun nicht mehr zu
realisierende Zeichnungsschaden oder die Anwaltsgebühren der Gegenseite, sind
jedoch davon abhängig, wie der jeweilige Prozess unter der Hypothese
ausgegangen wäre, dass die Güteanträge korrekt
und die Ansprüche nicht verjährt waren. Dies muss natürlich im
Einzelfall genau geprüft werden, allein die Tatsache der Verjährung führt noch
nicht zu einem vollständigen Schadensersatz. Es findet bei Regressansprüchen
dieser Art eine doppelte Prüfung statt, d.h. nach der Feststellung, dass eine
Verjährung eingetreten ist, wird also als weiterer hypothetischer Schritt
geprüft, wie, unterstellt der Güteantrag wäre korrekt gewesen und die Ansprüche
nicht verjährt, der Prozess dann ausgegangen wäre. Für solche Fälle kann das
Risiko bei einem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag abgesichert sein.
Es besteht die Möglichkeit, sich zur Prüfung
eventueller möglicher Regressansprüche, sollte in der Tat ein ungenügender
Güteantrag vorgelegen haben, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung
anzuschließen und durch den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Axel Widmaier prüfen
zu lassen. Rechtsanwalt Widmaier ist
seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts tätig und
bearbeitete bereits Regressansprüche wegen Pflichtverletzungen durch
Anlegeranwälte. Als Fachanwalt für Steuerrecht berät er auch geschädigte
Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei
der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als
Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden
Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte
eingehend beschäftigt. Dieser BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt vertritt deshalb
auch Anleger bei Regressprozessen gegenüber Steuerberatern, welche bei der
Vermittlung einer Kapitalanlage mitgewirkt haben.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Anwaltshaftung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen
zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06. 2015
wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
widm
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