Donnerstag, Juni 18, 2015

Cumulus Neue Bundesländer No. 3 GdbR– Sparkasse Vorderpfalz bittet Anleger zur Kasse

Für die Anleger des Cumulus Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR kommt es knüppeldick. Nicht nur, dass die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds eine Enttäuschung war. Nun sollen sie auch noch für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft an die finanzierende Bank aufkommen.

 

„Die Anleger werden im Auftrag der Sparkasse Vorderpfalz mit anwaltlichem Schreiben zur Kasse gebeten. Sie sollen für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gerade stehen. Dieser Forderung sollten sie nicht so ohne weiteres nachgeben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Um die Fondsimmobilien in Seifhennersdorf, Droysig und Eberswalde zu finanzieren, hatte die Fondsgesellschaft ein Darlehen über umgerechnet rund vier Millionen Euro bei der Kreissparkasse Ludwigshafen, der Rechtvorgängerin der heutigen Sparkasse Vorderpfalz aufgenommen. Da die Fondsgesellschaft mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug gekommen war, kündigte die Sparkasse Vorderpfalz das Darlehen und stellte es zum 31.12.2014 fällig. Die Anleger werden nun offenbar gemäß ihrer quotalen Beteiligung in Anspruch genommen. Die Forderungen sollen bis zum 26. Juni bezahlt werden.

„Da die Zeit drängt, sollten die Anleger umgehend handeln. Tatsächlich besteht für die Anleger als Gesellschafter ein großes Haftungsrisiko. Dennoch gilt es zunächst die Rechtmäßigkeit der Forderung festzustellen. Allerdings könnten auch ebenso gut Schadensersatzansprüche gegen die Sparkasse bestehen“, so Cäsar-Preller.

Denn es könnte auch eine sittenwidrige Schädigung der Anleger vorliegen. Die FIBEG-Gruppe warb in den 90er Jahren für ihre Immobilienfonds, die sich vorwiegend an Gewerbeobjekten in den neuen Bundesländern beteiligten. Allerdings wurden die Fondsimmobilien wohl zumindest teilweise zu völlig überhöhten Preisen an die Fonds verkauft. Zudem wurden die Darlehensverträge über einen Treuhänder, dem die Anleger eine notarielle Vollmacht erteilt hatten, abgeschlossen. „Inzwischen liegen diverse Gerichtsurteile vor, dass diese Darlehensverträge ungültig sind und somit auch kein Anspruch der finanzierenden Bank besteht“, so Cäsar-Preller. Auch der BGH hat entschieden, dass die Bevollmächtigung des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und die Darlehensverträge unwirksam sind (Az.: XI ZR 41/04 und XI ZR 43/04).

In diesem Zusammenhang macht der BSZ e.V. auf seinen Beitrag vom 12. Juni 2015 unter dem Titel „Anwaltliche Falschberatung bei Cumulus Immobilienfonds?“ aufmerksam. (http://bit.ly/1S9RPLv )

Möglicherweise wurde bei Abschluss von alten Vergleichen, die es mit der Sparkasse Mannheim gegeben hat, von Anwälten nicht darauf geachtet, eine Regelung aufzunehmen, dass die quotale Haftung die Anleger künftig nicht mehr treffen kann. Nach Auskunft von spezialisierten Anwälten kann es sich hierbei um Haftpflichtfälle der betroffenen Anwälte handeln, da es möglich gewesen sein dürfte, dass eine Haftung im Innenverhältnis, die jetzt durch die Sparkasse Vorderpfalz geltend gemacht wird, bei den ursprünglich abgeschlossenen Vergleichen auszuschließen.
 
Zudem dürfte es nach Aussage von spezialisierten Anwälten auch noch weitere Möglichkeiten gegeben haben, um eine solche Haftung durch die Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern. Aber auch bei Anlegern, die im Jahre 2004 direkte Vergleiche mit der Sparkasse Mannheim abgeschlossen und erst danach anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen haben, wäre der Anwalt daher möglicherweise verpflichtet gewesen, auf weitere Möglichkeiten hinzuweisen, die Haftung gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz zu verhindern.
 
Aus Sicht des BSZ könnten damit zahlreiche Haftpflichtfälle durch Anwälte begründet worden sein, da eine große Zahl von Anlegern anwaltlich vertreten war. Der BSZ empfiehlt, einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Eine Rechtsschutzversicherung, selbst wenn sie erst nach Abschluss des Fondserwerbs abgeschlossen wurde, dürfte die Kosten auch eines möglichen Gerichtsverfahrens übernehmen. Zum anderen hat sich ein Prozesskostenfinanzierer bereits sehr interessiert gezeigt, solche Fälle zu finanzieren, was dann für den Anleger in Betracht kommt, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat. Auf diese Weise hätte der Anleger auch dann kein Kostenrisiko.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cumulus beizutreten.
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Bildquelle: © Thommy Weiss / pixelio.de
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

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