Samstag, Oktober 11, 2014

Prozessfinanzierung: Wir übernehmen Ihr Risiko.

Die Verfolgung von Rechtsansprüchen kann mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein - sowohl in finanzieller, als auch in zeitlicher Hinsicht, denn ein Prozess kann mitunter Jahre dauern.


Viele Geschädigte können und wollen diese Risiken nicht auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke.

Doch auch die mutigen Kämpfer, die keine Schwierigkeiten fürchten und ihre Ansprüche einklagen, müssen sich des Risikos einer Prozessführung bewusst sein. Im Falle eines Prozessverlustes erhält der Kläger keinen Schadenersatz, sondern muss zudem sämtliche Prozesskosten (Gerichtsgebühren, eigene sowie gegnerische Anwaltskosten, Gutachterkosten etc.) übernehmen.

Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Ihre Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.

Viele geprellte Anleger haben nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Denn gerade im Wertpapier- und Kapitalmarkt- bereich ist mit besonders langwierigen und teuren Prozessen zu rechnen. Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.
In letzter Zeit werden täglich zahlreiche neue Fälle an den BSZ e.V. herangetragen, in denen Anleger um ihr Geld gebracht wurden. Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -zielen des BSZ e.V. und seiner Partner.

Die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft  nimmt Ihnen das Risiko ab!

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft übernimmt für Sie das Prozessrisiko. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten der Finanzierungsgesellschaft, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können.

Mit der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft ohne Risiko sicher gewinnen.

Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Diese Prüfung erfolgt unentgeltlich.

Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare, im vorprozessualen Stadium, insoweit keine Rechtschutzversicherung besteht oder die Rechtschutzversicherung nicht alle Leistungen des eigenen Anwaltes trägt.

Für den Fall, dass die vorprozessualen Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt sind, ist selbstverständlich kein Erfolgshonorar zu bezahlen.

Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.

Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine weiteren Kosten mehr an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!

Der Kunde hat nicht das geringste Risiko.

Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie in der Regel 15-25% des beigetriebenen Betrages.

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

"    Kapitalanlageverluste
"    Versicherungsstreitigkeiten
"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadensersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
"    Fehlberatung durch Rechtsanwälte

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Insolvenzantrag der Selfmade Capital Holding

Das Amtsgericht München hat offenbar am 9. Oktober das vorläufige Insolvenzverfahren über die Selfmade Capital Holding GmbH von Malte Hartwieg eröffnet (Az. 1507 IN 2926/14). Das berichtet Fonds professionell online.


,,Die Befürchtungen der Anleger scheinen wahr zu werden. Zumal es auch für andere Gesellschaften von Malte Hartwieg Insolvenzanträge geben soll", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit Wochen und Monaten gibt es immer wieder Gerüchte und Negativ-Schlagzeilen rund um Malte Hartwieg und sein Firmenimperium. Anleger-Gelder aus Emirates-Fonds von Selfmade Capital und NCI-Fonds von New Capital Invest sollen spurlos verschwunden sein. Beide Emissionshäuser gehören Hartwieg. Anleger des Fonds Panthera Global Trading A müssen den Totalverlust befürchten. Chef des Emissionshauses ist ebenfalls Malte Hartwieg. Vertrieben wurden die Fonds u.a. von der Plattform dima24. Besitzer war bis vor wenigen Wochen noch Malte Hartwieg. ,,Und obendrauf hat auch die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen. Dabei ist es auch zu Pfändungen gekommen", ergänzt  der Anwalt.

Und genau diese Pfändungen sollen jetzt der Grund für den Insolvenzantrag der Selfmade Capital Holding GmbH sein. Außerdem fehle dadurch auch das Geld für weitere Nachforschungen, wo die verschwunden Anleger-Gelder geblieben sind. ,,Der Gipfel ist, dass Hartwieg die Anleger noch aufgefordert hatte, keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, um die Fonds nicht in weitere Schwierigkeiten zu bringen. Jetzt folgen offenbar die Insolvenzanträge und die Anleger müssen um ihr Geld fürchten. Ich kann den betroffenen Anleger nur empfehlen, nun schnell zu handeln und alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit sie nicht auf dem Schaden sitzen bleiben", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

In Betracht kämen beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern. ,,Die Angaben in den Emissionsprospekten sollten in jedem Fall auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Tauchen hier Fehler auf, kann die Anlage komplett rückabgewickelt werden. Auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen können unter Umständen weitere Ansatzpunkte liefern", erklärt der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft NCI/Self-Made Capital/DIMA24/ Emirates/ ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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cp

Freitag, Oktober 10, 2014

Golden Gate GmbH stellt Insolvenzantrag - Anleihe über 30 Millionen Euro betroffen


Am 11. Oktober wäre die 2011 begebene Mittelstandsanleihe der Golden Gate GmbH zur Rückzahlung zzgl. Zinsen fällig. Insgesamt müssten rund 32 Millionen Euro an die Anleger fließen. Doch nun hat die Golden Gate GmbH Insolvenzantrag gestellt. Derzeit ist noch offen, ob die Anleihe fristgerecht zurückgezahlt werden kann.


Nach eigenen Angaben ist die Golden Gate GmbH insolvenzrechtlich überschuldet und zahlungsunfähig. Daher teilte das Immobilienunternehmen am 2. Oktober mit, dass unverzüglich beim Amtsgericht München Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt werde. Zudem hat der Gründer und alleinige Geschäftsführer der Golden Gate GmbH seine Ämter, auch bei den Tochtergesellschaften, mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Die im April 2011 begebene Mittelstandsanleihe in Höhe von rund 30 Millionen Euro wäre zzgl. Zinsen in Höhe von 1,95 Millionen Euro am 11. Oktober 2014 zur Rückzahlung fällig. Allerdings seien nach Unternehmensangaben bislang alle Versuche gescheitert, die Anleihe zu refinanzieren. Insbesondere erweise sich die Veräußerung der Projekte in Leipzig und Amberg als schwierig. Immerhin soll die Rückzahlung der Anleihe durch eine Grundschuld auf das Klinik-Gebäude in Leipzig besichert.

,,Das kann den Anlegern zumindest Hoffnung auf die Rückzahlung der Anleihe machen. Ob es aber soweit kommt oder ob die Anleger im Rahmen eines Sanierungsplans ihren Beitrag zur Rettung des Unternehmens leisten sollen, ist derzeit noch ungewiss. Letzteres wäre zumindest nicht ungewöhnlich", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wahrscheinlich werde es in Kürze eine Gläubigerversammlung geben, bei der weitere Einzelheiten mitgeteilt werden.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt den betroffenen Anlegern, vorsorglich anwaltlichen Rat zu suchen: ,,Ihnen könnte ein massiver finanzieller Verlust drohen, wenn die Anleihe nicht fristgerecht zurückgezahlt wird. Daher könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz ein Thema werden. Ansatzpunkte hierfür können etwa eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein."

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Golden Gate GmbH beizutreten.

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Mox Telecom AG insolvent: Gläubigerversammlung am 23. Oktober

Das Amtsgericht Düsseldorf hat das Insolvenzverfahren über die Mox Telecom AG eröffnet. Am 23. Oktober findet in Düsseldorf die Gläubigerversammlung der Anleihe-Gläubiger statt.


Im Juni hatte die Mox Telecom AG Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Als Grund nannte das Düsseldorfer Telekommunikationsunternehmen, dass die Banken auslaufende Kreditlinien nicht verlängert hätten. In der Insolvenz in Eigenverwaltung sollte ein Sanierungsplan für das Unternehmen erarbeitet werden. Das ist offenbar nicht gelungen, so dass nun das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Betroffen von der Insolvenz sind auch die Zeichner der Anleihe, die Mox Telecom 2012 mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Zinssatz von 7,25 Prozent begeben hatte. Sie müssen im Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen.

Daher sollten sie die Gläubigerversammlung am 23. Oktober in Düsseldorf unbedingt wahrnehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen. ,,Bei der Gläubigerversammlung werden die Weichen für das weitere Insolvenzverfahren gestellt. Es geht darum, ob ein Sanierungsplan aufgestellt werden soll, welchen Beitrag zur Rettung des Unternehmens die Gläubiger leisten sollen und natürlich auch um die Forderungen zur Insolvenztabelle", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. ,,Für die Anleger geht es um viel Geld. Entsprechend sollten sie solche weitreichenden Entscheidungen nicht ohne kompetente Beratung treffen", der Anwalt weiter.

Der erfahrene Fachanwalt rät den Anlegern zudem nicht nur auf die Karte Insolvenzverfahren zu setzen. Vielmehr könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz überprüft werden. ,,Mit Mox Telecom erleben wir nicht die erste und vermutlich auch nicht die letzte Mittelstandsanleihe, die von einer Insolvenz betroffen ist. Fast immer werden die Anleger dabei mit hohen Zinsen gelockt, die anschließend nicht gezahlt werden können. Daher sollte geprüft werden, ob die Anleger im Rahmen der Anlageberatung ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden und ob die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß waren. Schon irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mox Telecom AG beizutreten.

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Donnerstag, Oktober 09, 2014

Finanzierungen mit Fremdwährungskrediten können den Kreditnehmer in den Ruin treiben.

Vor etwa 15 Jahren begannen Banken und Versicherungen vermehrt, alternative Finanzierungsmodelle anzubieten. Den Kunden wurde vorgerechnet, dass sie mit diesen alternativen Finanzierungsmodellen viel besser fahren, als mit den herkömmlichen. Ob das stimmt, hat der BSZ e.V. seine Prozessfinanzierungsgesellschaft gefragt und um eine Einschätzung gebeten. Die Antwort ist ernüchternd:

Die herkömmliche Finanzierung eines Wohnungs-/Hauskaufes war in der Regel so, dass der ,,Häuselbauer" das Haus mit Eigenmittel, Bauspardarlehen und den Rest mit einem normalen Kredit finanzierte.

Hinsichtlich  der Bausparfinanzierung war die Kreditrate fix. Der freifinanzierte Anteil orientierte sich meist am Euribor plus Refinanzierungssatz plus Aufschlag. In der Regel war vorgesehen, dass sämtliche Kredite in einem Zeitraum von 20 und 30 Jahren getilgt wurden.

Je nachdem wie die Finanzierungsanteile gewichtet waren, hatte der ,,Häuselbauer" für einen Kredit von EUR 300.000,00 zwischen EUR 1.800,00 und EUR 2.500,00 monatlich aufzubringen.

Die Banken und Versicherer, vor allem auch dreibuchstabige Wertpapierdienstleistungsunternehmen bedienten sich einer sehr einfachen Methode.

Ein Normalverbraucher vergleicht nicht sein Einkommen während der nächsten 25 Jahre mit den Zahlungen während der nächsten 25 Jahre. Vielmehr hat der ,,Häuselbauer" einen monatlichen Beurteilungshorizont. Der ,,Häuselbauer" weiß, was er pro Monat verdient und möchte natürlich auch wissen, was er pro Monat zu zahlen hat.

Wiederum zurück zum angenommenen Beispiel. Die Finanzierungssumme betrug EUR 300.000,00. Im Zeitpunkt der Umschuldung waren beispielsweise noch EUR 250.000,00 offen, die monatliche Rückzahlungsrate betrug EUR 2.000,00. Die Restlaufzeit hätte 21 Jahre betragen.

Vor allem die ,,Dreibuchstabigen" haben unterstützt von Banken und Versicherungen die Kunden nach unserem Dafürhalten beinhart in die Irre geführt, indem sie folgende Tricks anwendeten:

1. Bei der Umschuldung fielen Nebengebühren von ca. EUR 10.000,00 an. Anstatt EUR 260.000,00 (EUR 250.000,00 + EUR 10.000,00) bei der neuen Bank aufzunehmen, wurden EUR 280.000,00 aufgenommen. Der Kunde erhielt daher EUR 20.000,00 auf die Hand. Subjektiv glaubte er, schon mal ein Geschäft gemacht zu haben.

2. Die ursprüngliche Rückzahlungsrate betrug EUR 2.000,00. In Zukunft hatte der Kunde nur noch die Fremdwährungszinsen von CHF 336.000,00 (EUR 280.000,00) zu zahlen und den Tilgungsträger (eine Lebensversicherung) zu bedienen. Die monatlichen Rückzahlungsraten waren ab der Umschuldung nicht mehr EUR 2.000,00, sondern nur noch EUR 1.600,00. Ein zweites Geschäft für den Kunden, er ersparte sich ja monatlich EUR 400,00.

3. Die Restlaufzeit (ursprünglich 21 Jahre) wurde auf 25 Jahre verlängert. Dies bemerkte der ,,Häuselbauer" jedoch nicht, weil ein ,,Normalmensch" in so langen Zeiträumen gar nicht plant.

Selbstverständlich war nach Intervention der ,,Dreibuchstabigen" der ,,Häuselbauer" begeistert. Er hatte EUR 20.000,00 auf der Hand und ersparte sich monatlich EUR 400,00.

Verschwiegen wurde, dass bei Geldanlagegeschäften ein eiserner, brutaler Grundsatz gilt. Man kann für hingegebenes Geld nie jene Zinsen erhalten, als man für ausgegebenes Geld berappen muss.

Ein weiterer Grundsatz ist, dass jede Geldtransaktion natürlich Kosten und Gebühren verschlingt.

Insbesondere bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind die Kosten und Gebühren enorm. Faustregel ist, dass von EUR 100,00 Prämie letztlich beim Fonds (Underlying) nur 80 % einlangen. Rein dieser einfache Logarithmus legt dar, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung praktisch nie einen Gewinn für den Kunden erzielen kann. Zunächst müssen nämlich die 20 %, welche anlässlich der Anzahlung verloren gehen, aufgeholt werden. Dies ist nach unserem Dafürhalten mit einem Fonds der auf Sicherheit setzt, gar nicht möglich.

Wieder zurück zum ,,Häuselbauer". Der ,,Häuselbauer" freut sich zwei, drei, vier, fünf Jahre darüber, dass er sich pro Monat EUR 400,00 erspart. Plötzlich erwischt ihn das Kursrisiko. Dies ist auch logisch. Währungen, bei denen man mit niederen Zinsen Kredite aufnehmen kann, stehen immer unter einem Aufwertungsdruck. Da der Fremdwährunskredit plötzlich so hoch ist, dass die Belehnungsgrenze der Bank überschritten wird, muss der Kunde zwangskonvertieren. Obwohl der Kunde beispielsweise fünf Jahre lang brav bezahlt hat, hat er plötzlich mehr Schulden, als er vorher hatte.

Dies ist aber noch das kleinere Übel.

Beobachtet man die Vergangenheit, ereignen sich Börsencrashs alle 10 - 20 Jahre. Während der Finanzierungszeit erlebt der Kunde daher einen Börsencrash. Ist der Börsencrash da, entsteht für den Kunden eine teuflische Situation. Die Fremdwährung (etwa Schweizer Franken) gewinnt in Krisenzeiten immens an Wert. Der Kunde (siehe oben) hat daher plötzlich wesentlich mehr Schulden. In Folge des Börsencrashs ist der Tilgungsträger (fondesgebundene Lebensversicherung) jedoch plötzlich nur noch die Hälfte wert. Der Kunde verliert daher im Tilgungsträger immens.

Wiederum bezogen auf das obige Beispiel, hat der Kunde am Ende der Laufzeit bei der Bank nicht mehr EUR 280.000,00 Schulden, sondern EUR 350.000,00. Der Tilgungsträger ist nicht, wie versprochen EUR 400.000,00, sondern lediglich EUR 100.000,00 wert. Der Kunde hat daher 25 Jahre bezahlt und nach 25 Jahren Schulden von EUR 200.000,00, welche er, er ist ja mittlerweile bereits in Pension, nicht mehr bedienen kann.

Da die Welt eine große Buchhaltung ist, bedeutet dies nichts anderes, dass das, was der Kunde verloren hat als Pendant in den Bilanzen der Versicherungen und der Banken und ,,Dreibuchstabigen" aufscheint. Das was die Kunden verloren haben, haben die Banken und Versicherungen und ,,dreibuchstabigen" gewonnen. Ein gutes Geschäft.

Wie kann sich der ,,Häuselbauer" nunmehr wehren?

In jüngster Zeit konnte eine Entscheidung erwirkt werden, in welcher das Gericht ausgesprochen hat, dass es sich bei diesen alternativen Finanzierungsinstrumenten um ein Harakiri-Produkt handelt. Obwohl die Kundin sämtliche Risikohinweise und Aufklärungen unterschrieben hat, hat dies der Bank und der dreibuchstabigen Vermögensberatung (die Versicherung wurde nicht geklagt) nichts genutzt. Im Wesentlichen hat das Gericht festgestellt , dass der Kunde die Wirkweise des Produktes gar nicht erkennen konnte.

In den nunmehrigen Prozessen wird von Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistern alles eingewendet, was möglich ist. Insbesondere wird auch Verjährung eingewendet. Die Verjährung beginnt jedoch erst dann, wenn der Kunde erkennen kann, wie der Kosten und Gebührenalgorithmus des Produktes funktioniert hat. In der Regel kann der Kunde dies erst dann erkennen, wenn er - etwa von einem Rechtsanwalt oder Sachverständigen - aufgeklärt wurde. Die Kunden haben daher gute Chancen, wenn sie gegen Banken und Versicherer vorgehen. Noch besser sind die Chancen dann, wenn der Kunde dazu überredet wurde, mehr als er für die Anschaffung seines Hauses braucht, aufzunehmen. In solchen Fällen sind die Folgen, wie zahlreiche Beispiele belegen, katastrophal.

Für Betroffene
die  mit Vermögensverlusten und/oder mit einer Ablehnung einer Deckung seitens eines Rechtsschutzversicherers konfrontiert sind, bestehen gute Gründe den Sachverhalt durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Fremdwährungskredite beizutreten.

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AgG

Mittwoch, Oktober 08, 2014

Green Planet AG: Forderungen können noch angemeldet werden - Gläubigerversammlung

Die Gläubiger der insolventen Green Planet AG hätten ihre Forderungen eigentlich bis zum 7. Oktober anmelden müssen. ,,Die Forderungsanmeldung ist aber auch danach noch möglich. Allerdings werden dann Gebühren für die Verspätung fällig", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht .


Es sei wohl auch davon auszugehen, dass noch nach dem 7. Oktober einige Forderungen eingehen werden. Denn nach Medienberichten sei die Dokumentation in dem Unternehmen so unübersichtlich, dass bis zum heutigen Zeitpunkt dem Insolvenzverwalter noch gar nicht alle Anleger bekannt seien. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt rät den Nachzüglern daher, ihre Forderungsanmeldung unverzüglich nachzuholen: ,,Irgendwann ist es nicht mehr möglich. Und nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden."

Der nächste wichtige Termin für die Anleger ist der 18. November. Dann findet die Gläubigerversammlung in Frankfurt statt. Dabei werden wichtige Weichen für das weitere Insolvenzverfahren gestellt. ,,Anleger sollten diesen Termin auf keinen Fall versäumen oder ihre Interessen von einem Fachanwalt vertreten lassen. Es geht um viel Geld", sagt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Denn die Anleger könnten durch ihre Investition in Baumplantagen bei der Green Planet AG viel Geld verloren haben. Rund 15 Millionen Euro sollen die Anleger insgesamt investiert haben. Doch offenbar ist ihr Geld nie oder nur zu einem kleinen Teil in den Plantagen in Costa Rica angekommen. Längst ist die Rede von einem Schneeballsystem. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt wegen gewerbsmäßigen Betrugs.

Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, empfiehlt der Fachanwalt den betroffenen Anlegern alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen: ,,Das reicht von der Anmeldung der Forderungen bis hin zu Schadensersatzansprüchen." Diese können sich sowohl gegen die Verantwortlichen der Green Planet AG als auch gegen die Anlagevermittler richten, falls diese die Anleger nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt haben. Sollte sich der Verdacht auf Anlagebetrug bestätigen, seien noch weitere rechtliche Schritte denkbar, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Green Planet/Tropenhölzer beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller


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Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger -

Anleger erhält nach Vergleich mit Anlageberater mehr als EUR 180.000,00 von Haftpflichtversicherung des Beraters ausbezahlt - BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein - Ansprüche drohen zum 31.12.2014 zu verjähren.

   
Wie bereits berichtet, haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Banken, Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Zum Teil wurde den von der Kanzlei vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat ein  von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertretener Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 180.000,00 durchgesetzt und von der Haftpflichtversicherung des Beraters ausbezahlt bekommen.

,,Nach dem nun vorliegenden Ergebnis, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater und Banken zu prüfen, die ihren Kunden den Kauf von Beteiligungen an den Debi Select Fonds empfohlen haben", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron.

Die Kanzlei vertritt derzeit über 600 Anleger der diversen Debi Select Fonds.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen. Die Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater und beratenden Banken drohen am 31.12.2014 zu verjähren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Dienstag, Oktober 07, 2014

Bündnis Anleger gegen Geldvernichtung (AgG): Angriff ist der bessere Anlegerschutz!

Mit Massenhafte Anlegerklagen wird mehr erreicht als sein "Gutes Geld" auf dem Sparbuch immer weniger werden zu lassen.


Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hat mit dem Bündnis Anleger gegen Geldvernichtung (AgG) sich zum Ziel gesetzt, betrogenen Kapitalanlegern, zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung von Rechtsanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung durch eine starke Prozessfinanzierungsgesellschaft. Die Unterstützung von Opfern ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -Zielen des AgG.

Der BSZ e.V. hat schon mehrmals die Frage gestellt: "Warum können Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren?" Ist der Kapitalanleger tatsächlich ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?

Wenn der Verbraucher in Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln ganz alleine verantwortlich.

Die Politik scheint beim Anlegerschutz scheinbar nur zu berücksichtigen was die Finanzunternehmen wünschen. Was die Anleger erwarten findet wenig Beachtung! Wie sonst ist zu erklären, dass es keine erkennbaren politischen Bemühungen über die Rückgabe verlorener Gelder  für  geschädigte Anleger gibt. Abzocker und Betrüger können  hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben.

Geschädigte Anleger können sich allerdings über fehlende Hilfsangebote nicht beklagen. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage ein Problem besteht,  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt. Oft geht es aber nur darum, möglichst viele geschädigte Anleger einzusammeln, einen Vorschuss zu kassieren und dann dem Anleger mitzuteilen, dass weitere Honorare und Kosten in beträchtlicher Höhe anfallen werden. Wer zahlt macht dann oft die Erfahrung, dass er "Gutes Geld, Schlechtem Geld hinterher geworfen hat".

Die Zweite Möglichkeit, "Hilfe" in Anspruch zu nehmen, ist dort zu finden, wo man sich anhören muss, was man alles verkehrt gemacht hat. Da gibt es dann so wertvolle Ratschläge wie z.B. bei hohen Renditen gibt es auch immer ein hohes Risiko. Der Anleger glaubt schlussendlich selbst daran, der gierige Depp zu sein, der an seinem Unglück selbst schuld ist.

Warum glauben Banken eigentlich, dass Sie Ihre Kunden ungestraft über den Tisch ziehen und ausrauben können? Schuld an dieser Situation ist auch der klassische Anlegerschutz. Hier wird immer noch gepredigt: "werfen Sie kein Gutes Geld dem Schlechten Geld hinterher".  Das ist nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Ansatz.

In letzter Zeit werden täglich zahlreiche neue Fälle an den BSZ e.V. herangetragen, in denen Anleger um ihr Geld gebracht wurden. Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -zielen des AgG und seiner Partner.

Mit Massenhafte Anlegerklagen wird mehr erreicht als sein "Gutes Geld" auf dem Sparbuch minimieren zu lassen. Das AgG arbeitet mit Partnern zusammen zu deren Spezialgebiet die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht gehört. Das AgG und seine Partner haben sich zum Ziel gesetzt, Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

Die Verfolgung von Rechtsansprüchen kann mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein - sowohl in finanzieller, als auch in zeitlicher Hinsicht, denn ein Prozess kann mitunter Jahre dauern. Viele Geschädigte können und wollen diese Risiken nicht auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke.

Doch auch die mutigen Kämpfer, die keine Schwierigkeiten fürchten und ihre Ansprüche einklagen, müssen sich des Risikos einer Prozessführung bewusst sein. Im Falle eines Prozessverlustes erhält der Kläger keinen Schadenersatz, sondern muss zudem sämtliche Prozesskosten (Gerichtsgebühren, eigene sowie gegnerische Anwaltskosten, Gutachterkosten etc.) übernehmen.

Das AgG und seine Partner verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.

Das AgG sorgt dafür, dass  betrogene Kapitalanleger nicht mehr auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Der Prozessfinanzierer des AgG übernimmt für die Anleger das Prozessrisiko. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des AgG, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Das AgG sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen.

Prinzipiell gilt:
Gelingt dem AgG die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Anleger keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Anleger hat nicht das geringste Risiko

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Montag, Oktober 06, 2014

CMI - Clerical Medical Insurance

CMI (Clerical Medical Insurance) hat bei Versicherungsabschlüssen, welche vor ca. 10 Jahren erfolgten, eine  wesentlich höhere Rendite, als erzielbar, versprochen.

Auf gut Deutsch: tausende von Versicherungsnehmern wurden hereingelegt.

In Österreich existiert noch keine Entscheidung zum Produkt Clerical Medical Insurance. Der Bundesgerichtshof in Deutschland hat nunmehr Grundsatzurteile gefällt.

Der Anleger hat zwischen 2 Varianten ein Wahlrecht:

"    Entweder er ist so zu stellen, wie wenn er nicht getäuscht worden wäre;
oder
"    er kann darauf bestehen, dass die CMI das Versprechen erfüllt.

In Österreich ist die Rechtslage weitgehend gleich.  Anleger, welche von der CMI hinters Licht geführt wurden, haben daher reelle Chancen, einen Prozess zu gewinnen.

Die   BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, welche die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CMI Betreut, zählt in diesem Bereich zu den erfolgreichsten Kanzleien in Deutschland. Gegen CMI wurden bislang in den letzten Jahren für alle Mandanten dieser Kanzlei Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich durchgesetzt, ein Mandant war sogar vor dem BGH erfolgreich (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11). Nach wie vor werden von dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zahlreiche Fälle für Kunden und Vermittler gegen CMI betreut.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CMI Clerical Medical beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.

bsz

Samstag, Oktober 04, 2014

Vienna Life K1, X1-Fond

In letzter Zeit haben sich die Fälle vermehrt, in denen Kunden die bei der Vienna Life Lebensversicherung AG in Liechtenstein, Schaan, Lebensversicherungen abgeschlossen haben, welche in einem beträchtlichen Verlust endeten.

In der Regel verhielt es sich so, daß anlässlich des Abschlusses des Versicherungsvertrages die Investition in die Fonds eines gewissen Herrn Kiener, welcher derzeit wegen Betrugs in Haft sitzt vereinbart wurde. Es handelte sich um die Fonds K1-Invest, X1-Invest.

Die "Vienna Life" hat, obwohl sie diese Fonds den Kunden empfohlen hat, nicht nachgeprüft, ob es sich bei diesen Fonds um werthaltige Investments handelt. Es wurde trotz einer Vielzahl von Anlagen nicht geprüft, wie der Fond investiert, welche Jahresabschlüsse der Fond hat, etc.

So konnte es geschehen, daß Kiener, völlig unbeaufsichtigt, die angelegten Gelder in betrügerischer Weise verprasste.

Wir sind der Ansicht, daß die "Vienna Life" für den eingetretenen Schaden haftet. Die Gründe hiefür sind vielfältiger Natur.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vienna Life beizutreten.

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Bildquelle: © Benjamin Klack / pixelio.de

Freitag, Oktober 03, 2014

Prospekthaftungsurteil zur Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG erstritten.

Für einen Anleger der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte jetzt ein positives Urteil gegen die Gründungsgesellschafter SachsenFonds GmbH und die SachsenFonds Treuhand GmbH erstritten.


Der betreffende Kläger hatte sich 2008 mit 30.000 Euro zuzüglich drei Prozent Agio an dem Fonds beteiligt. Das Landgericht München I hat die Beklagten wegen Prospekthaftung jetzt zu Schadensersatz in Höhe von 30.900 Euro nebst Zinsen verurteilt.

,,Das Urteil ist richtungsweisend und zwar für beide Indien-Fonds, die von der SachsenFonds GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG (DFH) aufgelegt worden sind. Nicht nur bei der Immobilien Development Indien I, sondern auch bei der Immobilien Development Indien II liegt der Prospektfehler vor", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin und Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte bietet deshalb eine ,,Sammelklage" an, der sich Betroffene anschließen können.

Der Prospekt, so das Landgericht, enthalte nicht sämtliche für die Anlegerentscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere sei die Darstellung des Finanzierungsvermittlungsvertrages fehlerhaft. Dem Prospekt sei selbst bei sorgfältiger Lektüre nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Fondsgesellschaft an die SachsenFonds GmbH und die DFH eine Vergütung in Höhe von 1,03 Millionen Euro zahlt, obwohl die vorgenannten Beteiligten teilweise gar keine Maklerleistung erbracht hätten. Jedenfalls sei die Vermittlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens der Deutsche Immobilien Holding Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: DIH) keine Maklerleistung im Sinne der §§ 652 ff. BGB, da kein Finanzierungsvertrag mit einem Dritten zustande gekommen sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Identität von Vermittler (DFH) und Vertragspartei (DIH) sei keine Vermittlungsleistung an einen Dritten erfolgt, so dass keine Maklerprovision geschuldet sei. Dem Anleger sei daher offenzulegen gewesen, dass eine Vergütung für eine nach den gesetzlichen Wertungen nicht erbrachte Leistung gezahlt wird.

Für die Prüfung von Ansprüchen und die Teilnahme an der "Sammelklage"
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Immobilien Development Indien beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Ausgeplünderte Kapitalanleger fordern Milliardenbeträge zurück

Diesem Treiben will der BSZ e.V. (Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.) mit dem Bündnis Anleger gegen Geldvernichtung (AgG) endlich ein Ende setzen. Das Bündnis will massenhaft das Geld der geschädigten Anleger zurückzuholen.


Jedes Jahr verlieren Kapitalanleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Jahr für Jahr werden Unsummen für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten. Diese gigantische Geldvernichtung verursacht wirtschaftlichen Schaden von ungeahntem Ausmaß und ist oft mit dem Beziehungsgeflecht organisierter Kriminalität gepaart mit Geldwäsche vernetzt.

Diesem Treiben will der BSZ e.V. (Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.) mit dem Bündnis  Anleger gegen Geldvernichtung (AgG) endlich ein Ende setzen. Das Bündnis will massenhaft das Geld der geschädigten Anleger zurückzuholen. ,,Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich einer Klageflut Ihrer Kundschaft - gestützt durch einen finanzstarken Prozessfinanzierer -  ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern" sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V., der das Bündnis ins Leben gerufen hat. Das AgG verfügt über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die Mittel zur Rechtsdurchsetzung wird durch eine starke Prozessfinanzierungsgesellschaft gewährleistet.

Was sind das für Berater und Banken die eine Schädigung, Beraubung oder gar die Zerstörung der Existenz ihrer Kunden billigend in Kauf nehmen oder sogar bewußt anstreben, um damit ihren eigenen Profit zu maximieren? Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Wird das Treiben dieser Banken einmal an die Öffentlichkeit gebracht, wird verniedlicht, bagatellisiert, vertuscht und von kleinen Fehlern und bedauerlichen Einzelfällen gesprochen. Von Unrechtsbewusstsein oder Wiedergutmachung keine Spur!
Was ist das für ein Staat der ein Finanzsystem schützt - sogar Rettungsschirme aufspannt -  welches die Bürger ausraubt und ausschließlich der Macht und dem Profit  der Finanzhaie dient. Die böse Fratze des Kapitalismus ist anscheinend salonfähig geworden. Wo der Rechtsstaat keine ausreichende Hilfe bietet, wo die Regierung Politik nach der Devise betreibt: ,,Hilf dir selbst, wir helfen schon den Banken", da wird der Rechtsschutz des Bürgers mit der Kostenkeule erschlagen.

Den ausgeplünderten Kapitalanlegern helfen auch die guten Ratschläge der Verbraucherschützer nichts, wenn das Geld schon weg ist. Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen. Wenn die Banken und die anderen Finanzakrobaten sich massenhaft Klagen Ihrer Kundschaft ausgesetzt sehen, wird sich die Finanzpolitik dieser Branche relativ schnell ändern.

Sehr viele geschröpfte Anleger haben nicht mehr die innere Kraft und oft auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Denn gerade im Kapitalmarktbereich ist mit besonders langwierigen und teuren Prozessen zu rechnen.

Das Bündnis Anleger gegen Geldvernichtung (AgG) hat sich zum Ziel gesetzt, betrogenen Kapitalanlegern, zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung von Rechtsanwälten für Bank-und Kapitalmarktrecht, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung durch eine starke Prozessfinanzierungsgesellschaft. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -zielen des AgG.

Die Verfolgung von Rechtsansprüchen kann mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein - sowohl in finanzieller, als auch in zeitlicher Hinsicht, denn ein Prozess kann mitunter Jahre dauern. Viele Geschädigte können und wollen diese Risiken nicht auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Doch auch die mutigen Kämpfer, die keine Schwierigkeiten fürchten und ihre Ansprüche einklagen, müssen sich des Risikos einer Prozessführung bewusst sein. Im Falle eines Prozessverlustes erhält der Kläger keinen Schadenersatz, sondern muss zudem sämtliche Prozesskosten (Gerichtsgebühren, eigene sowie gegnerische Anwaltskosten, Gutachterkosten etc.) übernehmen.

Das AgG verfügt über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, die Rechtsansprüche betroffener Anleger rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem  möglichen Gerichtsverfahren auszuloten. Außerdem besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem AgG und hochqualifizierten Experten aus dem Wirtschaftbereich wie insbesondere mit Anlageberatern, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Treuhändern, leitenden Bankmitarbeitern mit Spezialisierung im Bereich Kapitalanlagen , Riskmanagern, Fonsmanagern. Das Herzstück des AgG ist die Prozessfinanzierungsgesellschaft die  durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung das Bündnis erst möglich macht!

Das AgG sorgt dafür, dass  betrogene Kapitalanleger nicht mehr auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Der Prozessfinanzierer des AgG übernimmt für die Anleger das Prozessrisiko. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des AgG, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Das AgG sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen.

Prinzipiell gilt: Gelingt dem AgG die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Anleger keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Anleger hat nicht das geringste Risiko

Das  AgG sorgt dafür
, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Das AgG übernimmt für die Anleger das Prozessrisiko. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des AgG, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Das AgG sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen.

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Donnerstag, Oktober 02, 2014

Vorläufiges Insolvenzverfahren über HCI Renditefonds Premium II Schiff MS Hanna eröffnet

Wie nun bekannt wurde, wurde über das Schiff des HCI Renditefonds Premium II, die MS Hanna, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (9 IN 174/14). Am 22. September 2014 um 13:00 Uhr wurde vor dem Amtsgericht Meppen die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet.


Verfügungen der MS Hanna Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Sontopski bestellt.

Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schiffsgesellschaft aber keineswegs. So mussten die Anleger bereits seit einiger Zeit auf Ausschüttungen verzichten, auch ein Sanierungsversuch blieb erfolglos.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zum Verlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.,  der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt.

,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von den Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an von den Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds/ HCI Renditefonds Premium II Schiff MS Hanna beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und in der Angelegenheit Schiffsfonds bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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MPC Anlegern droht Totalverlust - Hilfe von unerwarteter Seite

Der BSZ e.V. unterstützt in Kooperation mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht Geschädigte der MPC und hat einen erfolgreichen Weg gefunden Schadenersatzansprüche gegen die vermittelnden Bankinstitute durchzusetzen.


Von verschiedenen Banken wurden in den letzten Jahren Schiffsfonds (angebliche Beteiligungen an Containerschiffen und Tankern) und Immobilienfonds im großen Stile an ihre Kunden verkauft. Dabei wurde von den beratenden Banken immer wieder auf die Sicherheit der Produkte und die steuerlichen Vorteile hingewiesen. Verkaufsschlager waren Fondsbeteiligungen der Unternehmung Münchmeyer Petersen Capital AG (MPC).

Tatsächlich handelt es sich bei den Produkten der MPC aber fast ausschließlich um hochriskante, geschlossene Fonds oder Gesellschaftsbeteiligungen über deren tatsächlichen spekulativen Charakter vor dem Verkauf nicht aufgeklärt wurde.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben die beratenden Banken für schwerwiegende Fehlberatungen einzustehen, da:

"    nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde
"    nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Anleger Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft wird und mit seiner Einlage haftet
"    nicht erklärt wurde, dass keine tatsächlichen Anteile an einer Immobilie oder einem Containerschiff erstanden werden
"    nicht aufgeklärt wurde, dass im Falle eines Notverkaufes der Immobilien oder der Containerschiffe zuerst die finanzierenden Banken befriedigt werden und nur ein eventueller Rest an die Anleger fließt
"    nicht aufgeklärt wurde, dass es sich bei den MPC Produkten um hochriskante Veranlagungen handelt.

Nun zittern die Anleger um ihr Geld und sehen sich zudem mit Rückforderungen der Fondsgesellschaften konfrontiert. Die Anleger werden zu Kapitalnachschüssen aufgefordert und es sind bereits mehrere MPC Gesellschaften von einer Insolvenz bedroht.

Gemäß höchstrichtlicher Rechtsprechung verjähren Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren ab Kenntnis, der Tatsache, dass sich die Veranlagung nicht wie versprochen entwickeln wird. Es ist daher in vielen Fällen Eile geboten.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,MPC Capital" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat und in der Angelegenheit MPC bereits zahlreiche Geschädigte unterstützt, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Timesharing : unseriöse Schutzvereinigungen und Rechtsanwälte?

Seit vielen Jahren wird öffentlich immer wieder vor dem Abschluss von Timesharingverträgen gewarnt. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hans Witt  der seit über 18 Jahren Timesharingopfer vertritt, kann davon berichten, dass selbst das BKA im Hinblick auf die nicht selten anzutreffenden Betrügermethoden in diesem Bereich bereits vor vielen Jahren umfangreich ermittelt hat.


Die Zahl derjenigen, die Timesharingverträge abschließen, ist allerdings in den letzten Jahren stark gesunken. Das betrifft jedenfalls deutsche Urlauber, die inzwischen durch die Presseveröffentlichungen vorsichtiger geworden sind. Erst kürzlich hatte die Welt am Sonntag mit dem in diesem Bereich ausgewiesenen Experten, Herrn RA Witt, erneut in einem Bericht auf die Risiken des Timesharings hingewiesen.

Nachdem nun der Verkauf des Produkts Timesharing nicht mehr richtig funktioniert, kommen einige findige Geschäftsleute allerdings auf neue Ideen. Diese sind häufig nicht seriöser als zahlreiche Anbieter der Timesharingverträge selbst.

Bestes Beispiel ist die Schutzvereinigung für Timesharing- und Ferienwohnrechtsinhaber in Europa e.V. (nachfolgend Schutzvereinigung) und deren Vorstand, Herr RA Hajo Gekeler. Das LG Wiesbaden stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 01.04.2014 (Az.: 1 S 40/12) fest, dass die von Herrn RA Witt vertretenen Kunden durch die Schutzvereinigung und Herrn RA Gekeler, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Beide wurden zu Schadensersatz verurteilt.

So war den betrogenen Timesharern von der Schutzvereinigung und Herrn RA Gekeler versprochen worden, man würde ihnen eine Hilfestellung leisten, damit sie von ihren alten Timesharingverträgen wieder loskommen. Dazu sollten sie Mitglied in der Schutzvereinigung werden. Tatsächlich sollte dann auf Anraten von Herrn Gekeler plötzlich ein Vertrag mit einer Firma Time & More Service Center S.L. abgeschlossen werden, bei dem 3.680,00 € fällig waren und bei denen sich dann - für Herrn RA Hans Witt wenig überraschend - die Schutzvereinigung und / oder Herr RA Gekeler "großzügig" offenbar eine Provision einsteckten, das jedenfalls konnte der Zeuge Bodo W. vor dem LG Wiesbaden anschaulich schildern. Diese Provisionszahlungen wurden den Kunden gegenüber natürlich nicht offenbart. Betroffen sollen nach Angaben des Zeugen Bodo W. insgesamt rund 3.200 Kunden sein. Noch bemerkenswerter ist allerdings der Inhalt des Vertrages, für den 3.680,00 € gezahlt wurde: die Kunden sollten erneut einen Timesharingvertrag abschließen, um aus ihrem alten Timesharingvertrag herauszukommen.

Herr RA Hans Witt sagt dazu:

"Die ganze Geschichte ist eine Sauerei; hier wurden die Leute meines Erachtens schlicht für dumm verkauft. Besonders bedenklich ist auch die Vorgehensweise des Herrn RA Gekeler im Prozess selbst. So hat er noch in 1. Instanz vor dem AG Wiesbaden behauptet, er bzw. seine Schutzvereinigung hätten keine Provisionszahlungen erhalten. Tatsächlich könnten es in 3.200 Fällen bis zu 1.920.000,00 € gewesen sein, worauf der vor dem LG Wiesbaden vernommene Zeuge Bodo W. hinwies. Das bedeutet mit anderen Worten, dass Herr RA Gekeler vor Gericht jedenfalls im konkreten Fall nach Schilderung des Zeugen Bodo W. die Unwahrheit gesagt haben dürfte. Strafrechtliche Konsequenzen werden von uns derzeit überprüft."

Aber auch andere merkwürdige Anbieter drängen immer wieder auf den Markt, sei es über den Hinweis an betrogene Timesharingopfer, sie würden ihnen bei einem "Wiederverkauf" ihrer Ferienwochen behilflich sein oder - auch das ist eine beliebte Masche - es melden sich vermeintliche Rechtsanwälte vor allem aus Spanien, die gegen Zahlung von horrenden Geldbeträgen den betrogenen Timesharern versprechen, ihnen aus dem Ausstieg der Verträge behilflich zu sein. Teilweise sind dabei sogar Briefköpfe von Anwälten gefälscht, einige Betrüger geben sich gar als Anwälte oder Staatsanwälte aus.

Herr RA Hans Witt, der hunderte solcher Fälle bearbeitet hat, warnt vor solchen meist betrügerischen Angeboten:

"Die rechtlichen Konstruktionen bei diesen Verträgen sind sehr unterschiedlich und meist hoch komplex. Selbsternannte "Verbraucherschützer" und vermeintliche Hilfsorganisationen etc. haben oft nur ein Interesse, sie wollen selbst Geld verdienen und nicht selten werden die Kunden ein zweites Mal abgezockt. Um die ehrliche Hilfe für die Timesharingopfer geht es in der Regel jedenfalls nicht."

RA Witt rät Kunden, sich in diesen Fällen von einem auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt beraten und vertreten zu lassen, insbesondere auch im Hinblick auf alte Timesharingverträge, die heute noch rechtlich angreifbar sein können.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Timesharing" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen:
Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!
Sie haben nicht das geringste Risiko.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
hw

Mittwoch, Oktober 01, 2014

Das Beratungsprotokoll: Damit Finanzberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zum Glücksspiel wird.

Damit Finanzberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zum Glücksspiel wird, sollte dem Beratungsprotokoll große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Durch falsche Finanzberatung verlieren Verbraucherinnen und Verbraucher laut einer Studie für das Verbraucherministerium jedes Jahr bis zu 30 Milliarden Euro. Der BSZ e.V. hat einen BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt gebeten, einen aufklärenden Bericht zum Beratungsprotokoll in der Praxis zu Papier zu bringen.

 

Seit dem 1. Oktober 2010 müssen gemäß § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung für Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Doch selbst nach fast 4 Jahren gibt es noch zahlreiche offene Fragen in Bezug auf das Beratungsprotokoll.

Aus diesem Grund hat die BaFin am 1. September 2014 erneut einen Fachartikel auf ihrer Homepage eingestellt, der einen Teil der Fragen beantworten soll. Noch immer gibt es zahlreiche Verbraucher, denen der Sinn und Zweck der Regelung nicht klar ist. Aber auch bei den Verwendern, den Finanzdienstleistungsinstituten, sind noch einige Fragen offen.

Sinn und Zweck des Beratungsprotokolls ist es, die Position des Bankkunden zu stärken. Er soll seine Anlageentscheidung auch auf die schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgespräches stützen und zu einem späteren Zeitpunkt auch als Beweismittel einsetzen können, sollte es zu einem Schadensersatzprozess wegen Falschberatung kommen. Tatsächlich wird in der Praxis aber diskutiert, ob das Beratungsprotokoll nicht viel eher den Finanzdienstleistungsinstituten nutzt, da sie deren Inhalt häufig einseitig bestimmen. Gerade bei sehr langen Beratungsprotokollen denen komplexe Beratungen vorausgingen, vertraut der Verbraucher noch sehr häufig auf den ihm vorgelegten Inhalt, ohne diesen inhaltlich zu Prüfen.

Ein weiterer Zweck des Beratungsprotokolls ist die Überprüfbarkeit der Beratung durch die BaFin. Im ersten Halbjahr 2014 untersuchte sie etwa 1.200 Protokolle. Darüber hinaus erhält die BaFin jährlich Berichte von Wirtschaftsprüfern zur Einhaltung der Vorschriften nach dem WpHG, also auch des § 34 Abs. 2a WpHG. Auf dieser Grundlage fordert die BaFin weitere Informationen und Unterlagen von den Instituten an, beispielsweise die fehlerhaften Beratungsprotokolle. In diesem Zusammenhang hat die BaFin festgestellt, dass die Qualität der Beratungsdokumentation deutlich zugenommen hat. Traten bei den Untersuchungen im Mai 2010 noch erhebliche Mängel auf, setzt sich seit der Untersuchung in 2013 nun auch in 2014 der positive Trend fort.

Neuerungen in Bezug auf das Beratungsprotokoll sind demnächst aus Europa zu erwarten. Die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die Anfang Juli 2014 in Kraft getreten ist, sieht ein Statement on Suitability (Erklärung zur Geeignetheit) vor, welches von Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig zu erstellen ist. Diese Erklärung entspricht im Wesentlichen dem bereits bestehenden Beratungsprotokoll, geht aber teilweise deutlich darüber hinaus. Dies gilt insbesondere bei den Ausführungen zur Geeignetheit der Empfehlung.

Bedauerlich an der derzeitigen Regelung ist das Fehlen von Erleichterungen. Derzeit ist bei jeder Wertpapierberatung ein Beratungsprotokoll zu erstellen, welches dem Verbraucher vor Abschluss einer Transaktion auszuhändigen ist. Eine Verzichtsmöglichkeit gibt es nicht. Gerade Verbraucher, die sich häufiger beraten lassen, empfinden den Protokollierungszwang als überflüssig und hinderlich für einen schnellen Geschäftsabschluss. Begrüßenswert wäre daher eine Regelung, wonach der Verbraucher unter Einhaltung bestimmter Bedingungen auf die Erstellung eines Beratungsprotokolls verzichten könnte. Alternativ könnte eine umfassende Protokollierung von der Komplexität des Gesprächs oder des Produkts abhängig gemacht werden. Hat ein Geschäft z.B. eine deutsche Staatsanleihe zum Inhalt, scheint die Notwendigkeit eines umfassenden Protokolls niedriger als beim Erwerb eines Hedgefonds. Hier könnte man über eine qualitative Erleichterung nachdenken. Dies sieht derzeit aber leider weder die gesetzliche Regelung, noch beispielsweise die Regelung in der MaComp (BT 6: Anforderungen an Beratungsprotokolle nach § 34 Abs. 2a WpHG) vor. Die Konsequenz fehlender Erleichterungen ist häufig die Flucht in das beratungsfreie ,,execution only" Geschäft. Dies dient aber weder dem Anlegerschutz noch dem Beratungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Trotzdem können Kapitalanleger Opfer einer Anlagepleite werden warnt der BSZ e.V. Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantwortlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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