Der Notverkauf der MS Manhattan ist beschlossen und nun stellt sich die Frage, wie sich die Zukunft des Schiffsfonds Lloyd Fonds Flottenfonds IV gestalten wird. Angesichts der drohenden Verluste sollten Anleger überprüfen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.
Es ist nicht zum Besten bestellt um den Schiffsfonds Lloyd
Fonds LF 48 Flottenfonds IV. Im Frühjahr 2012 wurde der Notverkauf des Schiffs
MS Manhattan beschlossen. Für die Anleger wird ein Notverkauf wahrscheinlich
erhebliche Verluste bedeuten. Bereits zuvor belasteten finanzielle Probleme den
2004 aufgelegte Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV, weswegen die Anleger
teilweise auf Ausschüttungen verzichten mussten. Die Ausschüttungen des Lloyd
Fonds LF 48 Flottenfonds IV bleiben insgesamt deutlich hinter den Prognosen
zurück.
Im März 2012 wurde der Notverkauf der MS Manhattan
beschlossen
Dem Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV verbleibt nach dem
Verkauf der MS Manhattan noch das Containerschiff MS San Fernando, das sich auf
einem schwierigen Markt behaupten muss. Die Transportschifffahrt – insbesondere
kleine bis mittelgroße Containerschiffe -
leiden unter einem Überangebot an Transportkapazität und gestiegenen
Kosten. Es wird sich zeigen müssen, ob sich die MS San Fernando sich an diesem
Markt behaupten kann.
Welche Rechte und Ansprüche stehen den Anlegern zu?
Was können Anlegern des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV
angesichts der drohenden Verluste und der ungewissen Zukunftsaussichten
unternehmen? Eine Option ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Beteiligungen an dem
Schiffsfonds ausgelotet werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Lloyd
Fonds LF 48 Flottenfonds IV ermöglicht werden kann. Um dies zu ermitteln, kann
beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler und Defizite überprüft werden.
Im Rahmen einer Anlageberatung müssen die Berater den
Anlegern die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds darlegen. Wurden
Anleger nicht die Risiken erläutert, die sich aus dem unternehmerischen
Charakter der Schiffsbeteiligungen des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV
ergeben, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Denn nicht jedem Anleger wurde
in der Anlageberatung erklärt, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein
Unternehmen handelt. Daher sind Schiffsdachfonds auch keine sichere
Kapitalanlage oder nicht für die sichere Altersvorsorge geeignet. Auch mussten
Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von
ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds trennen können. Der Zweitmarkt für
„gebrauchte“ Fondsanteile ist nicht geregelt und ein Verkauf der Anteile des
Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV ist daher nicht immer möglich.
Haben Anleger des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV das
Gefühl, dass sie ihr Anlageberatungsgespräch ihnen kein umfassendes Bild des
Schiffsfonds bot, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht wenden. Fehlerhafte Anlageberatungen lösen
Schadensersatzansprüche der Anleger aus. Anleger des Lloyd Fonds LF 48
Flottenfonds IV sollten angesichts der ungewissen weiteren Entwicklung des
Schiffsfonds nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht zu wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien beraten und
vertreten bereits Anleger, die in Lloyd Fonds-Schiffsbeteiligungen
investierten.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO www.pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst