Der BGH hat am 11. Juli 2012 erstmals zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. Der BGH stellte fest, dass Clerical Medical eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den Versicherungsnehmern hat. Die Aufklärung der Clerical Medical war aus Sicht des BGH aber schuldhaft ungenügend.
Nachdem das Urteil nun schriftlich vorliegt, hat der BSZ
e.V. den BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens (Berlin) um eine Erläuterung gebeten, welche
Bedeutung das Urteil für die Versicherungsnehmer hat:
1. Die zur Verfügung gestellte Musterberechnung mit
prognostizierten Rediteangaben von 8,5 % war viel zu optimistisch. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass Clerical Medical intern nicht mehr als 6
% als realistisch angesehen hat.
2.Clerical Medical hat nicht darüber informiert, das im
Glättungsverfahren - dem smoothing - nach eigenem Ermessen darüber entschieden
wurde, wie die tatsächlich erzielten Renditen verwendet wurden. So konnte
Clerical Medical die Gewinne aus den Anlagen auch zur Deckung anderer Policen
aus anderen Pools verwenden.
3. Die Aussagen der Vermittler beim Abschluss der
Versicherung sind grundsätzlich Clerical Medical zuzurechnen. Dies gilt
besonders für die verwendete Musterberechnung.
4. Die in den Policen verwendeten Regelungen zur
Marktanpassung hält der BGH für unwirksam, da keine ausreichende Transparenz
vorhanden ist. Dies stellt ein Verstoß gegen sogenannte AGBs dar. Es werden vom
Verwender von AGBs verlangt, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners
möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber
hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen ,
wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ständige Rechtsprechung des
BGH).
5. Die Verjährung ist dann gehemmt, wenn eine der folgenden
Kriterien vorliegt:
- Sie haben eine sogenannte Marktpreisanpassung bei
vorzeitiger Auflösung der Police durch Kündigung hinnehmen müssen.
- Ihr Vertragsschuss fand nach Juli/August 202 statt
- Sie haben bereits verjährungshemmende Maßnahmen bei einer
öffentlichen Schlichtungsstelle eingeleitet.
6. Bei Entnahmeplänen oder klassischen Ansparplänen besteht
grundsätzlich die Möglichkeit der Schadenersatzansprüche.
Sie sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und
Kapitalanlagerecht beraten lassen.
Beachten Sie bitte, dass nun auch verschiedene
Organisationen sie anschreiben werden, die ihnen unterschiedliche Konzepte für
die im bankfinanzierten Rentenbereich angelegten Gelder vorschlagen werden. Es
sollte jedoch der Grundsatz gelten, dass man nach einem Fehler, um diesen
auszuwetzen, nicht noch einen weiteren machen sollte.
Sie müssen auch beachten, dass Regelungen mit
Versicherungen, Banken usw. nur durch versicherte Fachleute erfolgen sollten,
da es um sehr hohe Beträge geht. Fragen Sie daher den Berater, welche Erfolge
bisher bei Verhandlungen mit Clerical Medical oder finanzierenden Banken
vorliegen.
Abschießend sollte man über einen Rechtsanwalt seine
Rechtsschutzversicherung prüfen und klären lassen, ob dort die Kosten für
Verhandlungen nach dem BGH Urteile vom 11. Juli 2012 zum Aktenzeichen IV ZR
122/11 oder Klagen gegen Clericval Medical übernommen werden.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend Clerical Medical durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst
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