Die Streitkultur - besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds kann durch dieses Gesetz nachhaltig verändern werden.
Das Mediationsgesetz ist am 26.7.2012 in Kraft getreten, nachdem es im Bundesgesetzblatt
verkündet wurde. Damit gibt es in Deutschland erstmals konkrete gesetzliche
Rahmenbedingungen für ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.
Das Gesetz wird möglicherweise den
Zivilprozess erheblich verändern. Seit heute soll nämlich in jeder Klageschrift
stehen, ob der Klage der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine
Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3
Nr. 1 ZPO).
Das Gericht kann ab sofort die Parteien für
die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten
und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen (§ 278 Abs. 5
ZPO).
Es ist gut möglich, dass dieses Gesetz die
(juristische) Streitkultur besonders in Verfahren mit Kapitalanlagesachen - wie
bei Medienfonds, Schiffsfonds, geschlossenen Fonds und offenen Fonds nachhaltig
verändern werden. Das heute so unauffällig in Kraft getretene Gesetz könnte
eine größere und nachhaltigere praktische Bedeutung erlangen, als viele Dinge,
die heute die Schlagzeilen beherrscht haben.
Die Mediation ist selbst dann noch zu prüfen,
wenn bereits ein gerichtliches Verfahren bei einem Gericht anhängig ist.
"Eine Mediation kann somit die Gerichte entlasten" sagte Frau
Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberg dem Handelsblatt Anfang Juli.
Im Mediationsverfahren ist eine
einvernehmliche Streitbeilegung vor einem nicht entscheidsungsbefugten
Güterrichter möglich. "Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der
Güterichter alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation
einsetzen kann", sagte Leutheusser-Schnarrenberg zu einem der umstrittenen
Elemente des Mediationsgesetzes. Ein Güterichter ist zuallererst ein Richter
und an die Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung gebunden.
Es gab bisher während der Arbeiten an dem
Mediationsgesetz in Klagen bei Kapitalanlagesachen zu Medienfonds, Schiffsfonds,
geschlossenen Fonds und offenen Fonds bisher auch schon Bemühungen der Gerichte
in ein Mediationsverfahren zu kommen. Nach Erfahrungen des Autors BSZ e.V.
Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Banken- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz
Steffens (Berlin) haben diese meistens dazu geführt, dass der Prozess mehrere
Monate nicht vorankamen, weil die Parteien zur Bereitschaft zur Mediation
befragt wurden. Es wurde kein einziges Mediationsverfahren eingeleitet.
Die Hürden einer Klage in Kapitalanlagesachen
sind jedoch höher, weil nach der ZPO in der Klage informiert werden muss, ob
ein Streitschlichtungsversuch unternommen wurde. Der Autor kann sich auch
vorstellen, dass Gerichte Klagen erst einmal auf Eis legen, um die Parteien zu
fragen, ob diese eine Streistchlichtung versucht haben.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. verschiedene Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst
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