Seit Monaten ist der Fonds LBB Stratego Grund geschlossen. BSZ e.V. bietet in Zusammenarbeit mit Anlegerschutzkanzleien Interessengemeinschaft an. Unabhängig davon kann geprüft werden, ob Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Der LBB Stratego Grund ist seit Ende März für unbestimmte
Zeit geschlossen. Für die Anleger des Fonds bedeutet dies, dass sie die Anteile
an dem Fonds nicht mehr wie bisher üblich an die LBB Invest zurückverkaufen
können. Die Anteilsrücknahme ist für unbestimmte Zeit ausgesetzt. Probleme und
Abwicklungen der offenen Immobilienfonds, in die der Dachfonds investierte,
verursachten die Schließung. Da die Krise der offenen Immobilienfonds noch
nicht überstanden ist, können die Anleger des LBB Stratego Grund noch nicht auf
eine baldige Wiedereröffnung hoffen.
Zielfonds kämpfen mit Problemen
Der von der Sparkasse Berlin vertriebene Fonds LBB Stratego
Grund (Wertpapierkennnummer: A0ERSF) wurde im Jahr 2005 gestartet und
investiert schwerpunktmäßig in 15 offene Immobilienfonds. Allerdings haben
etliche dieser Zielfonds mit schweren Problemen zu kämpfen, was auch für den
LBB Stratego Grund Konsequenzen hat, da der LBB Stratego Grund auf die Gewinn
der offenen Immobilienfonds angewiesen ist. Die Zielfonds Morgan Stanley P2
Value, TMW Weltfonds, KanAm Grundinvest und seit neuestem auch der SEB
Immoinvest wurden aufgelöst und werden in den kommenden Jahren abgewickelt.
Beim Zielfonds KanAm SPEZIAL Grundinvest wurde die Schließung verlängert. Über
die Hälfte der Zielfonds des LBB Statego Grund hat mit Problemen zu kämpfen.
Gravierende Änderungen bei Öffnung vorgesehen
Doch auch im Fall einer Wiedereröffnung des LBB Stratego
Grund – deren Termin noch nicht absehbar ist – müssen sich die Anleger auf
grundlegende Veränderungen einstellen. So wird ab dem 01.01.2013 die
Anteilsrücknahme nur noch bedingt und nicht mehr jederzeit möglich sein. So
können Anleger ab nächstem Jahr pro Kalenderhalbjahr nur noch Anteile im Wert
von 30.000 Euro zurückgeben. Auch wird eine Mindesthalte- und Kündigungsfrist
für die Anteile eingeführt. Dies kündigte die Fondsgesellschaft LBB Invest in
einer Anlegerinformation vom 12.04.2012 an.
Im Rahmen einer rechtlichen
Beratung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kann beispielsweise
die Anlageberatung auf Schadensersatz auslösende Falschberatung überprüft
werden. Ein Schadensersatzforderung gegen Banken oder Berater kann
beispielsweise dann bestehen, wenn die Anleger bei der Anlageberatung nicht
richtig über die Risiken, die mit einer Investition in einen Dachfonds wie den
LBB Stratego Grund verbunden sind, aufgeklärt wurden. So war ein Hinweis
darauf, dass Dachfonds unbefristet schließen können, notwendig. Das
Schließungsrisiko war auch nicht fernliegend, da die Krise der offenen
Immobilienfonds bereits im Jahr 2004 begann. Auch war der LBB Stratego Grund
wegen der Schließungsmöglichkeit nicht für Anleger geeignet, die jederzeit über
ihr Geld verfügen wollen. Auch musste Anlegern ein Prospekt, in dem der LBB
Stratego Grund beschrieben wird, übergeben werden.
Wurden diese oder ähnliche Aufklärungspflichten verletzt,
können Anleger des geschlossenen LBB Stratego Grund Schadensersatzansprüche
geltend machen. Eine solche Klage führt auch dazu, dass sich die Anleger im
Erfolgsfall von ihren Anteilen an dem Dachfonds trennen können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien
haben viel Erfahrung mit offenen
Immobilienfonds und deren speziellen Problemen. Unabhängig hiervon können
Anleger sich der Interessengemeinschaft LBB Stratego Grund anschließen. Hierbei
geht es um Ansprüche gegenüber der LBB Invest.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „LBB Stratego Grund" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.Juli 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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