Donnerstag, August 02, 2012

Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV: Anlegern des Schiffsfonds drohen Verluste.


Der Notverkauf der MS Manhattan ist beschlossen und nun stellt sich die Frage, wie sich die Zukunft des Schiffsfonds Lloyd Fonds Flottenfonds IV gestalten wird. Angesichts der drohenden Verluste sollten Anleger überprüfen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.


Es ist nicht zum Besten bestellt um den Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV. Im Frühjahr 2012 wurde der Notverkauf des Schiffs MS Manhattan beschlossen. Für die Anleger wird ein Notverkauf wahrscheinlich erhebliche Verluste bedeuten. Bereits zuvor belasteten finanzielle Probleme den 2004 aufgelegte Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV, weswegen die Anleger teilweise auf Ausschüttungen verzichten mussten. Die Ausschüttungen des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV bleiben insgesamt deutlich hinter den Prognosen zurück.

Im März 2012 wurde der Notverkauf der MS Manhattan beschlossen

Dem Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV verbleibt nach dem Verkauf der MS Manhattan noch das Containerschiff MS San Fernando, das sich auf einem schwierigen Markt behaupten muss. Die Transportschifffahrt – insbesondere kleine bis mittelgroße Containerschiffe -  leiden unter einem Überangebot an Transportkapazität und gestiegenen Kosten. Es wird sich zeigen müssen, ob sich die MS San Fernando sich an diesem Markt behaupten kann.

Welche Rechte und Ansprüche stehen den Anlegern zu?

Was können Anlegern des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV angesichts der drohenden Verluste und der ungewissen Zukunftsaussichten unternehmen? Eine Option ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Beteiligungen an dem Schiffsfonds ausgelotet werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV ermöglicht werden kann. Um dies zu ermitteln, kann beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler und Defizite überprüft werden.

Im Rahmen einer Anlageberatung müssen die Berater den Anlegern die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds darlegen. Wurden Anleger nicht die Risiken erläutert, die sich aus dem unternehmerischen Charakter der Schiffsbeteiligungen des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV ergeben, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Denn nicht jedem Anleger wurde in der Anlageberatung erklärt, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen handelt. Daher sind Schiffsdachfonds auch keine sichere Kapitalanlage oder nicht für die sichere Altersvorsorge geeignet. Auch mussten Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds trennen können. Der Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile ist nicht geregelt und ein Verkauf der Anteile des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV ist daher nicht immer möglich.

Haben Anleger des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV das Gefühl, dass sie ihr Anlageberatungsgespräch ihnen kein umfassendes Bild des Schiffsfonds bot, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Fehlerhafte Anlageberatungen lösen Schadensersatzansprüche der Anleger aus. Anleger des Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV sollten angesichts der ungewissen weiteren Entwicklung des Schiffsfonds nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien beraten und vertreten bereits Anleger, die in Lloyd Fonds-Schiffsbeteiligungen investierten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyd Fonds LF 48 Flottenfonds IV " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO    www.pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

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