Dienstag, September 13, 2011

Anleger der LeaseTrend AG: Es droht die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum Ende des Jahres 2011!

Zum Ende des Jahres 2011 sind wegen des zum 01.01.2002 eingeführten neuen Verjährungsrechts mögliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der LeaseTrend AG, welche bis zum 31.12.2001 gezeichnet wurden, grundsätzlich verjährt.

"Diese absolute Verjährung zum 31.12.2011 tritt in diesen Fallgruppen auch dann ein, wenn bei dem einzelnen Anleger keine Kenntnis von der fehlerhaften Beratung vorgelegen hat. Schadenersatzanspüche können daher in diesen Fällen nicht mehr durchgesetzt werden, sollten im Jahr 2011 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden." so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz weiter.

Dieser Umstand ist auch deshalb für Anleger der LeaseTrend AG bedeutsam, da das Oberlandesgericht München kürzlich massive Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines Emissionsprospektes der LeaseTrend AG geäußert hat.

Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.

"Für Anleger der LeaseTrend AG empfiehlt es sich daher, durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob und inwieweit gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Um Schadensersatzansprüche nicht zu verlieren, müsste bei Bejahung derselben zwingend in den Fällen, in denen die Zeichnung der Beteiligung an der LeaseTrend AG bis zum 31.12.2001 erfolgte, noch im Jahr 2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "LeaseTrend AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 12, 2011

Debi Select: weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Montag, den 12.09.2011 eine weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung an der GbR gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung in Höhe von € 14.500,00 gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz Fälligkeit und Mahnung ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigekeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegereldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte

Kommunen und Mittelständler fühlen sich falsch beraten, weil sie bei riskanten Zinsgeschäften Millionenverluste erlitten, auch anderen Kreditinstituten könnte Ungemach drohen. Schäden bewegen sich Experten zufolge im einstelligen Milliardenbereich!

Der Deutschen Bank und einigen anderen Großbanken könnte eine Klagewelle von Kommunen und Unternehmen drohen, die auf Empfehlung der Kreditinstitute in sog. CMS Spread Ladder Swaps, oder ähnlich komplizierte Finanzprodukte, investierten, bei denen mit Hebelwirkung auf Zinsunterschiede spekuliert wird. Kommunen und mittelständische Unternehmen, welche mit diesen vermittelten Produkten erhebliche Verluste erlitten, sind mit der Forderung nach Schadensersatz von der Deutschen Bank und anderen Kreditinstituten noch sehr zögerlich.

Nach Meinung des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) liegt diese Zögerlichkeit darin begründet, dass die Betroffenen bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte nach wie vor von einer unsicheren Rechtslage ausgehen. Diese Meinung wird dadurch untermauert, dass viele der Rechtsstreitigkeiten von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren wurden. Dies liegt nach Ansicht einiger Gerichte vor allem daran, dass diese Prozesse nicht mit dem dafür an sich notwendigen Sachvortrag unterlegt worden sind.

BSZ e.V. Vertrauensanwälte können allerdings betroffenen Investoren einen erfolgreichen Weg aufzeigen, der die zum Teil langjährigen Kundenbeziehungen zwischen Investor und Bank schont und es den Betroffenen dennoch ermöglicht, – außergerichtlich – erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftspartnerin durchzusetzen.

Hinzu kommt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten und vielen Kommunen und Unternehmen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, inzwischen abschließend vom Bundesgerichtshof (BGH zu Az: XI ZR 33/10) entschieden worden ist. Nach Prüfung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte führt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass i.d.R. jedes Swap-Geschäft, das einem Unternehmen in den vergangenen Jahren von einer Bank angedient wurde, rückabgewickelt werden kann.

Die Anforderungen an eine anleger- und anlagegerechte Beratung sind auch auf den kommunalen Bereich übertragbar. Kommunen gelten nach der Feststellung der BaFin vom 25. Juni 2010 nicht als „Professionelle Kunden“. Somit sind keine niedrigeren Anforderungen an die Erfüllung der Beratungspflichten zu stellen.

Geschädigte Kommunen und Unternehmen sollten daher umfassend prüfen lassen, ob und in welchem Umfang den vermittelnden Banken ein Beratungsverschulden nachzuweisen ist. Dies um so mehr, da es inzwischen von verschiedenen Landesregierungen Handlungsempfehlungen an ihre Kommunen gibt, in denen diesen dringend angeraten wird, unter Einbeziehung kompetenter Beratung zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wobei wegen der kurzen Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Falschberatung, eindringlich gebeten wird, die rechtliche Prüfung sofort durchführen zu lassen. Dies schon deswegen, um sich nicht durch Untätigkeit trotz der bekannt gewordenen Entscheidung des BGH dem Vorwurf der Untreue durch Unterlassen auszusetzen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/ Swap-Geschäfte" anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Samiv AG/Money Service-Group: Droht der Totalverlust? BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!

Müssen die Anleger mit einem Totalverlust rechnen? Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an!

Medienangaben der Wiener Zeitung von vor drei Tagen zufolge müssen Anleger bei der Samiv AG, die zum Firmenkonglomerat der insolventen Schweizer Samiv AG gehört, eventuell mit einem Totalverlust ihrer Einlagen rechnen, da die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass seit 2003 keine Gelder der Kunden mehr angelegt worden seien.

Bereits vor einiger Zeit hatte der leitende Staatsanwalt Robert Wallner laut dem „Liechtensteiner Volksblatt“ vom 23.08.2011 mitgeteilt, dass die Auswertung von Unterlagen und die Befragung von Geschädigten den dringenden Verdacht erhärtet hätten, dass Micheal Seidl Anlagen im Bereich Rohstoff und alternative Energien versprochen, in Wahrheit aber solche Anlagen nicht getätigt hätte. Vielmehr seien die anvertrauten Gelder auf ein Konto umgeleitet worden, auf das Seidl Zugriff gehabt hätte. Nach der Verdachtslage seien die Anlegergelder für private Zahlungen wie Kreditkartenabrechnungen, Miete für eine Luxusvilla, Unterhaltszahlungen, Zahlung von Altschulden bei der Samiv AG, etc. verwendet worden. Der Schaden soll sich laut Staatsanwaltschaft auf mindestens 21 Mio. € belaufen.

Michael Seidl sitzt seit Ende Juli in St. Gallen in Untersuchungshaft, aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Liechtenstein. Mittlerweile wurde über die Samiv AG der Konkurs eröffnet, Anleger sollten ihre Forderungen in Kürze anmelden, da hier kurze Fristen einzuhalten sind.

Nach Ansicht des BSZ e.V. ist somit sehr wahrscheinlich, dass Anlegern von Money Service Group-Firmen wie der Samiv AG Schaden entstanden ist, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung, so. z.B. gegen die führeren Samiv-Verwaltungsräte Michale Seidl, Maurice Edelmann und Hannes Zellweger, aber auch gegen die Wirtschaftsprüfer, aber vor allem auch gegen die Vermittler der jeweiligen Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Insbesondere die Vermittler der Anlage dürften teilweise die Anleger nicht richtig beraten haben und hier zum Teil gute Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen. Das Vollstreckungsrisiko muss zwar immer im Einzelfall überprüft werden, allerdings konnten wir inzwischen heraus finden, dass die Vermittler teilweise über Haftpflichtversicherungen verfügen, die für den Schaden aufkommen dürften.“

Auch gegen die Aufsichtsräte von zum Firmenverbund der Samiv AG gehörenden Unternehmen wird gerade eine mögliche Haftung geprüft.

Anleger sollten daher, vor allem, da inzwischen eine Anwaltskanzlei Anlegern der Samiv AG geraten hat, eher nicht gegen die Vermittler vorzugehen, prüfen lassen, ob dies wirklich sinnvoll ist. Auch gegen die Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein werden Schritte geprüft.

Deutsche, österreichische und schweizerische Geschädigte schließen sich daher dem BSZ e.V. an, die österreichischen Geschädigten werden von einer Anwaltskanzlei aus Wien betreut, auch arbeiten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte mit einer schweizerischen Anwaltskanzlei aus Zürich zusammen, um die Ansprüche Geschädigter optimal zu vertreten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Money Service Group/Samiv-Anleger " anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Samstag, September 10, 2011

MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II und Sachwert Rendite-Fonds Indien: SEB AG zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht Lübeck hat einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretenen Kläger mit Urteil vom 10. August 2011 Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 136.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen.

Der Kläger hatte im Anschluss an die Empfehlung und Beratung der beklagten SEB AG zwei Beteiligungen über jeweils 50.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG sowie eine weitere Beteiligung an der Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG über 30.0000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet.

Das Landgericht Lübeck sah eine Pflichtverletzung darin, dass die beratende Bank insbesondere im Rahmen der Beratungsgespräche nicht auf die Provisionszahlungen für die Vermittlung der Beteiligungen hingewiesen hat (sog. Kick-Back-Zahlungen). Der Berater hatte im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, dass zumindest das Agio an die Bank als Provision gezahlt worden sei. Ob darüber hinaus Provisionen geflossen sind, wisse er nicht. In der nicht erfolgten Offenlegung dieser Kick-Back-Zahlungen sah das Landgericht Lübeck eine zur Schadensersatzhaftung führende Pflichtverletzung.

„Nach unserer Erfahrung sind die Banken auch in den Jahren nach 2006 ihrer Offenlegungsverpflichtung im Hinblick auf die Provisionszahlungen regelmäßig nicht nachgekommen“, so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Sind derartige Kick-Back-Zahlungen verschwiegen worden, so haben Anleger grundsätzlich gute Chancen auf Schadensersatz.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 09, 2011

HCI Shipping Select 28: Schlechte Zeiten für die Anleger

Anleger des Dachfonds HCI Shipping Select 28 müssen derzeit um ihre Einlagen bangen. Kurzfristig fällig gestellte Darlehensforderungen, eine missglückte Platzierungsphase sowie teure Zusatzkredite könnten den Fonds in die Knie zwingen.

HCI Shipping Select 28
Bei der HCI Shipping Select 28 handelt es sich um einen Dachfonds, welcher in sechs verschiedene Schiffe investiert. Es handelt sich hierbei um die Hellespont Trustful, die Hellespont Commander, die Hellespont Crusader, die PAVIAN, die Beluga Facility und die Beluga Frequency. Diese wiederum werden in verschiedenen Märkten (Öl, Chemikalien, Massen- und Schwergut) eingesetzt.

Aufwendige Umstrukturierung
Das Emissionshaus HCI Capital AG sah für den Dachfonds HCI Shipping Select 28 ursprünglich ein Kommanditkapital von insgesamt € 69,4 Mio. vor. Tatsächlich konnten aber nur ca. € 39 Mio. eingeworben werden. Auch die seitens der HCI Capital AG eingeräumten Platzierungsgarantien konnten nicht eingehalten werden, nachdem das Emissionshaus aufgrund angeblich eigener finanzieller Engpässe in Schwierigkeiten geraten sein soll. Nur eine teure Zwischenfinanzierung sowie ebenfalls bankfinanzierte Reederbeteiligungen sollen das fehlende Kommanditkapital kompensiert haben.

Banken machen Druck
Nun hat die zur Commerzbank-Gruppe gehörende Deutsche Schiffsbank einen Teil ihres gewährten Darlehens zur Rückzahlung fällig gestellt. Mangels ausreichenden Eigenkapitals muss zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz nun die Hellespont Trust verkauft werden. Der Verkaufswert soll nicht einmal die Bankverbindlichkeiten decken können, weshalb das Kapital der Anleger bereits insoweit einen Totalverlust erleiden dürfte. Im Übrigen sollen Sanierungskonzepte angekündigt worden sein, nachdem 4 weitere Schiffe des HCI Shipping Select 28 in wirtschaftliche Schieflagen geraten sein sollen. Angesicht der hohen Fremdkapitalquote bleibt allerdings fraglich, ob sich der HCI Shipping Select 28 wirklich sanieren lässt.

Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen
Betroffene Anleger dürften nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich gute Aussichten auf eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen haben. Aus dem Verkaufsprospekt ist bereits ersichtlich, dass der Vertrieb deutlich über 15% an Provisionen erhalten haben dürfte. Bei einer solch hohen Quote haben Berater und Vermittler hierüber ungefragt aufzuklären, um den Anlegern den Interessenkonflikt klar aufzuzeigen. Erfahrungsgemäß kommt es zu keiner solchen Aufklärung. Der Vertrieb macht sich hierdurch schadensersatzpflichtig, was im Ergebnis zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen führen kann. Auch die geplatzten Garantien dürften einen Grund zur Rückabwicklung darstellen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / HCI Shipping Select 28" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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RENTADOMO Fonds / Chancen auf Schadenersatz für geschädigte Anleger gestiegen

Mehr als 5.000 Anleger hatten sich an den diversen Fonds der RENTADOMO Gruppe beteiligt. Diese hatte zahlreiche geschlossen Immobilienfonds, aber auch Bestandsimmobilien aufgelegt bzw. angeboten. Ein weiterer „Verkaufsschlager“ waren sog. „Immobilienaktien, bei welchen sich die Wertsteigerung von Immobilien nach einem Kauf gewinnbringend auswirken sollte.

Die RENTADOMO Gruppe trat unter zahlreichen Bezeichnungen wie z.B. „Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.“ oder „Siebte Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.“ oder „RENTADOMO Rentitefonds I GmbH & Co. KG.“ Auf.

Den Beteiligungserwerb finanzierte in einem Großteil der Fälle die BHW Bank AG, jetzt Deutsche Postbank und die Raiffeisenbank Feldkirchen, jetzt BAG Bankaktiengesellschaft Hamm.

Als Vorteile wurden den Anlegern in der Regel folgende Punkte mitgeteilt: „Wertsteigerung und Werthaltigkeit des Gesellschaftsvermögens der RENTADOMO Immobilien AG, eine Gewinnerzielung durch Dividenden, der Kurssteigerung nach Börseneinführung, der Geltung der aktienrechtlichen Vorschriften und der fehlenden Nachschusspflicht von Aktionären.

Bei zahlreichen Fonds der RENTADOMO Gruppe gab es jedoch erhebliche Beratungsfehler und Prospektfehler, welche zwischenzeitlich bekannt wurden. So lagen z.B. nicht für alle Fonds (insgesamt 8 Stück) erforderliche Baugenehmigungen vor. Bei einem Fonds stand bereits vor dem Verkauf der Anteile an die Anleger fest, dass die Mieteinnahmen aus dem Prospekt ca. 1,0 Mio. hinter den Angaben zurückbleiben würden. In einem weiteren Fonds wurden erhebliche Anlagegelder nicht in das Objekt bzw. den Fonds investiert, sondern als Sicherheit für eine den Fonds finanzierende Bank verwendet. Dies wurde im Prospekt verschwiegen.

Wie sich nunmehr herausgestellt hat, hatten die Banken schon vor der Finanzierung des Anteilserwerbs für die Anleger Kenntnis von diesen Umständen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Adrian Wegel: „Es bestehen daher gute Chancen, dass die finanzierenden Banken den Anlegern auf Schadenersatz haften und die Anleger so gestellt werden müssten, als hätten Sie die Anteile nicht erworben. Die Vermittler könnten bei Nachweis einer Falschberatung ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RENTADOMO Immobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co KG, NLI 29, letzte Chance für Anleger

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt vor dem Hintergrund eines spektakulären Urteils des OLG Köln rasches Handel - Verjährung droht zum Jahresende.

Ein spektakuläres Urteil des OLG Köln vom 19.07.2011 könnte zahlreichen Anlegern helfen, sich von dem in Schieflage befindlichen Investment zu lösen. Zuletzt wurden Beteiligungen an der Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co KG mit 5 % des Nominalwerts gehandelt. Dies dokumentiert, dass sich die der Anlage immanenten Risiken weitgehend realisiert haben. Nunmehr stellte das OLG Köln fest, dass im Emissionsprospekt nicht hinreichend deutlich erklärt wird, dass es nicht möglich ist, die Beteiligungen jederzeit zu angemessenen Bedingungen zu verkaufen. Über die sogenannte fehlende Fungibilität hätte allerdings der Anleger im Rahmen einer korrekten Beratung grundsätzlich vollständig und richtig aufgeklärt werden müssen.

Es können sich im Einzelfall daher Schadensersatzansprüche gegen die mit dem Vertrieb der Anlage befassten Gesellschaften ergeben. Derartige Schadensersatzansprüche wären darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Anlage nie gezeichnet. Er hätte sich also, wenn er diese Ansprüche erfolgreich durchsetzt, von den Risiken der Anlage befreit.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt allen betroffen Anlegern, rasch rechtlichen Rat bei einem Spezialisten einzuholen und prüfen zu lassen, ob im individuellen Einzelfall Schadensersatz begehrt werden kann. Dabei ist Eile geboten, da Schadensersatzansprüche möglicherweise zum 31.12.2011 verjähren und bis dahin geeignete Maßnahmen eingeleitet werden müssten.

Rechtsanwalt Bombosch erläutert weiter, dass Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen die mit der Durchsetzung derartiger Ansprüche verbundenen Kosten übernehmen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hofgarten Karree Potsdam GmbH & Co KG " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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NORDCAPITAL Bulkerflotte 1: Schiffsfonds in Not!

Der Schiffsfonds „NORDCAPITAL Bulkerflotte 1“ ist in schwere See geraten. Auslöser hierfür ist die Insolvenz der Großreederei Korea Line. Nach Angaben der Zeitschrift „Handelsblatt" besteht eine Liquiditätslücke von US-$ 49 Mio.

NORDCAPITAL Bulkerflotte 1
Der von der NORDCAPITAL GmbH aufgelegte Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH und Co KG wurde sowohl von der Deutsche Bank AG als auch der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vertrieben. Nach dem Gläubigerschutzantrag der Groß-Reederin Korea Line Corporation (KLC), an die wesentliche Teile der Flotte des Fonds verchartert wurden, geriet der Fonds im Laufe des Jahres 2001 in existenzielle Schwierigkeiten.

Schiffsfonds in Schieflage
Die Korea Line hatte schon Ende Januar 2011 die Charter-Zahlungen eingestellt. Im Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH und Co KG führte dies zu einer Liquiditätslücke von US-$ 49 Mio., da nicht nur die Schiffe an Wert verloren, sondern darüber hinaus die fremdfinanzierenden Kreditbanken weitere Sicherheiten forderten. Betroffen von der Schieflage des Schiffsfonds sind 5.650 Anleger mit einer Beteiligungssumme von US-$ 170 Mio.

Sanierung der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH und Co KG
Nach Angaben der Zeitschrift „Handelsblatt“ am 29.08.2011 soll den Fondsbeteiligten jetzt ein überarbeitetes Sanierungskonzept vorgelegt werden. Mit zusätzlichen Überbrückungsdarlehen in Höhe von US-$ 6 Mio. seitens der kreditgewährenden Banken soll wenigstens ein Teil der Kapitallücke geschlossen werden.

Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche geschädigter Fondsbeteiligter verjähren innerhalb von drei Jahren. Maßgeblich ist die Kenntnis des Anlegers vom Beratungsfehler. Da nicht auszuschließen ist, dass eine solche Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme frühzeitig vorgelegen hat, rät die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Rechtsanwältin Meyer-Bradfisch von der Kanzlei Dr. Steinhübel und Dr. Rötlich betroffenen Kapitalanlegern sobald wie möglich mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / NORDCAPITAL Bulkerflotte 1" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Frederike Meyer-Bradfisch

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Donnerstag, September 08, 2011

Schrottimmobilien: Achtung! Verjährung droht!

Altfälle mit Erwerb vor 2002 verjähren am 31.12.2011. BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte: „Spätestens zum 31.12.2011 besteht die akute Gefahr, dass Ansprüche von Erwerbern, die vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie gekauft haben, verjähren.“

Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste. In praktisch allen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bekannten Fällen haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die hohen Innenprovisionen und die oftmals sittenwidrige Überteuerung des Objekts. Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche aus einem Immobilienerwerb vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011.

Diese Problematik ist der Mehrzahl der geprellten Erwerber nicht bekannt. Auf diese Unkenntnis bauen die Verantwortlichen, wie die in die Finanzierung der Schrottimmobilien involvierten Banken sowie die verschiedenen Vertriebe. Insbesondere betroffen sind sogenannte Treuhandfälle, welche in den 1990er Jahren massenhaft durch Banken und Sparkassen finanziert wurden. Als Treuhänder waren hier vor allem die SSB-, CBS-, KT-, CD-, Kurth & Krükel, Steuplan, Hoffmann & Kuhlmann, Kuraconsult, Kuramandat sowie die Dr. Gerbig Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig.

Erwerber, die ihre Rechte wegen fehlerhafter Beratung und arglistiger Täuschung durchsetzen wollen, sollten daher- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Es besteht dringender Handlungsbedarf!

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien / Immobilienrückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

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Hilfe für geschädigte Kapitalanleger zum Nulltarif ist nicht kostenlos!

In den letzten Jahren fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Göttinger Gruppe, Venturion AG, Phoenix Kapitaldienst, WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG und Deutsche Vermögensfonds stehen nur stellvertretend für viele andere Pleiten. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

„Wir sind ehrenamtlich tätig und verlangen keinerlei Entlohnung für unsere Tätigkeit. Aufnahmegebühren erheben wir nicht. Insoweit möchten wir uns von fragwürdigen Schutzvereinen etc. abgrenzen, die versuchen, aus der Not der Menschen Kapital zu schlagen. Bei uns müssen Sie keinem Verein beitreten und unnötige Vereinsgebühren bezahlen. Wir vertreiben keine Kapitalanlagen, sondern wollen dem einzelnen Anleger eine Hilfestellung bieten.“

Dieses Angebot auf einer Internetseite kann als Beispiel für viele weitere Anbieter die geschädigten Kapitalanlegern ihre Dienste offerieren, dienen. Die Angebote klingen verlockend. Professionelle Hilfe für 0 Euro, beim Rechtsanwalt um die Ecke müsste man locker mehrere hundert Euro hinblättern.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese „0 Euro Helfer“ außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Eine Liste mit Anwälten, welche die angepriesenen Wundertaten zum Nulltarif erbringen, ist bei keinem dieser Angebote zu finden. Erstrittene Urteile, vorteilhafte Vergleiche zu Gunsten der geschädigten Anleger – Mangelware oder ganz Fehlanzeige.

Es gibt Verbraucherschützer die warnen vor allem, nur nicht vor sich selbst. Oft geht man hier nicht vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran und lässt sich durch scheinbar überzeugende Schilderungen angeblich Geschädigter blenden und unterstellt auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind. Häufig springen Verbraucherschützer auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zur Herausgabe einer Warnmeldung erforderlichen betrügerischen Sachverhalt schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam.

Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wird sicher in den meisten Fällen durch den Anlageberater dem Kunden gegenüber auch in aller Offenheit und Deutlichkeit dargelegt. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der angeblich betrogene Anleger äußerst geschäftserfahren und sich der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts in vollem Umfang bewusst war.

Die Sparbuchmentalität mancher Verbraucherschützer ("mehr als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben") verstellt den Blick und kann den Initiator in grösste Schwierigkeiten bringen. Auch ist es so, dass in den Fällen in denen die Kapitalanlage in den Sand gesetzt wurde 50% der Anleger selbst schuld sind. Einfach weil sie zu unkritisch auf das Angebot angesprungen sind und noch nicht einmal dafür gesorgt haben, dass im Zweifelsfall für die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzforderung z.B. wegen Falschberatung gesorgt ist.

Der BSZ® e.V. empfiehlt bei Kapitalanlagen eine zweite Person zum Beratungsgespräch mitzunehmen. Damit hat man, falls erforderlich, später einen wertvollen Zeugen. Besonders beweisnützlich ist es, die Ergebnisse des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll festzuhalten. Darin sollten sämtliche Namen der Anwesenden stehen, auch der des Beraters. Er sollte notieren, wie Sie bisher Ihr Geld angelegt haben, zum Beispiel an der Börse. Außerdem sind Aussagen zur Anlagehöhe, zum Anlageziel Anlagezeitraum und Bonität der Finanzierungsinstrumente wichtig. Wollten Sie zum Beispiel nur für kurze Zeit eine hohe Summe sparen oder regelmäßig ein kleineren Geldbetrag anlegen? Wie risikobereit sind / waren Sie? Am Schluß sollte das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben werden.

Vor Vertragsabschluß sollte unbedingt geprüft werden, ob der Berater oder Vermittler: eine Fachausbildung nachweisen kann. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Beratungsprotokoll verwendet. Andere Produktalternativen vorstellt. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Berater bereits im Erstgespräch schon auf einen Abschluß drängen, ist ein Wechsel zu einem unabhängigen, qualifizierten Berater geboten.

Abschließend ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten den geschädigten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen eventuell sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.eu kann man sich aktuell über alle bereits bestehenden BSZ® Interessengemeinschaften informieren und falls gewünscht auch online anmelden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 06, 2011

Marnavi Splendor: Insolventer KGAL-Schiffsfonds frustriert Anleger

Die Insolvenz der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG ist für viele Schiffsfondsanleger ein weiterer negativer Höhepunkt. Den Fondsschiffen droht jetzt die Zwangsversteigerung in den Niederlanden.

Marnavi Splendor GmbH & Co. KG
Beteiligungen an der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG waren bereits ab € 15.000,00 möglich. Nach Angaben des Fondsprospekts sollte der Fonds bis 2020 laufen. Mehr als 330 Anleger mit rund € 11 Mio. beteiligten sich letztlich an dem riskanten Schiffsfonds.

Schiffsbanken verlieren Geduld
Ausschlaggebend war letztendlich, dass die Schiffsbanken ihre Geduld verloren haben. Da die Commerzbank AG und die KfW im Hinblick auf fällige Kredittilgungen keine weiteren Stundungen zugestanden haben, war der Insolvenzantrag der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG nicht mehr abwendbar. Die Anleger erwarten noch im September 2011 die Zwangsversteigerung in den Niederlanden.

Enttäuschende Ergebnisse
Die Anleger der Marnavi Splendor GmbH & Co. KG sind schon seit längerer Zeit mit schlechten Nachrichten befasst: Anstelle der prospektierten 48 % haben sie bislang nur 11,8 % ihrer Kapitaleinlagen zurückerhalten. Schon mehrmals sollten die Kapitalanleger den Fonds mit frischem Kapital sanieren. Entsprechende Sanierungskonzepte scheiterten aber kläglich.

Schiffsfonds in der Insolvenz
Im Falle insolventer Schiffsfonds stellen sich für die betroffenen Fondsbeteiligten aufgrund der komplexen Rechtslage zahlreiche Fragen. Viele Anleger fragen sich insbesondere, ob sie ihre Einlagen und Nachschüsse in Form von Schadensersatz zurück verlangen können. Betroffene sollten sich deshalb möglichst bald an einen Rechtsanwalt wenden, um die u.U. drohende Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche rechtzeitig zu verhindern rät BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Marnavi Splendor" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Garbe Logimac zieht wieder Beiträge für “Sprint” ein

Garbe Logimac hat Ende August 2011 Schreiben an Anleger versandt, die ihre Kapitaleinlage in der Variante Sprint gezeichnet haben. Diese hatten sich schon gefreut, dass Garbe Logimac den Einzug der monatlichen Ratenzahlungen bei den Anlegern ab Mai 2011 im Zuge des Bekanntwerdens des Geschäftsgebarens innerhalb der Garbe Logimac Gruppe eingestellt hatte.

In dem Schreiben wird – kaum glaubhaft- behauptet, man habe lediglich aus „technischen Problemen“ den Einzug der Kapitaleinlagen unterbrochen. Nun werde der Einzug wieder aufgenommen für die ab Mai 2011 aufgelaufenen Raten. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Hans G. Keitel vermutet eher, dass man lediglich abwarten wollte, dass sich die erste Aufregung über die wirtschaftlichen Problematiken der Garbe-Gesellschaften beruhigt.

Widerspruch gegen Bankeinzug / Widerruf der Einzugsermächtigung möglich

Anleger, die mit der Fortsetzung der Abbuchungen nicht einverstanden sind, haben bekanntlich die Möglichkeit, rückwirkend dem Einzug bei ihrer Bank innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu widersprechen. Parallel kann gegenüber Garbe die Einzugsermächtigung widerrufen werden. Garbe kann dann nicht mehr abbuchen. Da angesichts der Nachrichtenlage zu Garbe Logimac sehr fraglich ist, ob die Anleger von ihren Investitionen in Garbe Logimac jemals etwas wiedersehen, besteht wohl so gut wie keine Bereitschaft bei den Anlegern, freiwillig die monatlichen Zahlungen fortzusetzen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel: Anleger können aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung jetzt noch bei Garbe Logimac Sprint aussteigen.

Jedoch reicht es nicht aus, einfach nur die Zahlungen einzustellen. Jeder Sprint-Anleger sollte sich vielmehr eine Meinung bilden, über welche Rechte er in der Situation verfügt. Insbesondere ist zu klären, ob der Anleger erfolgreich aus der Beteiligung aussteigen kann.

In diesem Zusammenhang machen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte darauf aufmerksam, dass die von Garbe Logimac verwandten Widerufsbelehrungen häufig nicht den vom BGH aufgestellten strengen Anforderungen an den genauen Inhalt der Widerrufsbelehrungen entsprechen. Dies kann auch für Anleger, die nicht aktiv einen Schadenersatzprozess führen wollen, die Chance zum Ausstieg aus der Beteiligung eröffnen.

Ist die seinerzeit unterzeichnete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann für den Anleger immer noch der Widerruf der Beitrittserklärung erklärt werden mit der Folge, dass die gesamte Kapitaleinlage rückabzuwickeln ist. Insbesondere entfällt durch den erfolgreichen Widerruf auch die Verpflichtung zur Einzahlung der monatlichen Raten in der Variante Sprint. Als Konsequenz entfällt dann auch die Pflicht zur Nachzahlung der ab Mai 2011 nicht eingezogenen Ratenzahlungen.

Anleger, welche die Beteiligung teilweise über ein Darlehen finanziert haben, haben bei falscher Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des BGH sogar die Chance, zusätzlich die von ihnen gezahlten Tilgungen und Zinsen zurückzuverlangen. Nach allem ist den Anlegern dringend anzuraten, ihre Vereinbarung über den Beitritt zu Garbe Logimac von einem auf Bank- und Kapitalanlegerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Garbe Logimac Gruppe" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 05, 2011

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Creative Treuhand GmbH – Schadensersatzansprüche für Geschädigte

Wie der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Beck in dem Verfahren über das Vermögen der Creative Treuhand GmbH berichtet, wird es für die Gläubiger zwar nicht zu einem Totalverlust kommen. Auch ist die zu erwartende Quote in Höhe von circa 60 % im bundesdeutschen Durchschnitt überdurchschnittlich. Gleichwohl bedeutet dies, dass die geschädigten Anleger der Creative Treuhand GmbH Verluste von bis zu 40 % in Kauf nehmen müssen.

Die Creative Treuhand GmbH hatte in der Vergangenheit mit einem dubiosen Anlagemodell geworben. Danach sollten die Anleger eine Stiftung gründen. Diese Stiftung sollte dann das Stiftungskapital – hierbei handelte es sich um das Kapital der Anleger – gewinnbringend anlegen und hierbei Renditen für die Anleger in Höhe von bis zu 2,3 % pro Monat erwirtschaften.

Mit diesem Renditeversprechen gelang es der Geschäftsführerin der Creative Treuhand GmbH, von 20 Anlegern Stiftungsgelder in Höhe von 2,7 Millionen Euro einzuwerben und diese Gelder in die Schweiz zu verschieben. In diesem Zusammenhang musste sich die Geschäftsführerin der Creative Treuhand GmbH wegen des Vorwurfs des Betruges vor dem Landgericht Stuttgart verantworten.

Für die betroffenen Anleger gibt es nun mehrere Ansatzpunkte, um den von ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Zum einen können die geschädigten Anleger, sofern nicht bereits geschehen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren der Creative Treuhand GmbH zur Tabelle anmelden.

Zum anderen sind Schadensersatzansprüche der geschädigten Anleger gegen die Hintermänner der Creative Treuhand GmbH sowie gegen die Anlagevermittler denkbar. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, rät allen betroffenen Anlegern anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Creative Treuhand GmbH" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Hoffnung für Anleger der LeaseTrend AG!

Das Oberlandesgericht München äußert massive Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines Emissionsprospekts der LeaseTrend AG!

In seinem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht München in einem gegen die LeaseTrend AG geführten Verfahren die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass der dort gegenständliche Emissionsprospekt der LeaseTrend AG eine Reihe von Fehlern aufweißen dürfte.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die LeaseTrend AG beauftragt. Es wurden zwischenzeitlich eine Reihe von Klagen gegen die LeaseTrend AG eingereicht.

Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.
Daneben können Schadensersatzansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn Anleger nicht über die Verlustrisiken einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung bis hin zum Totalverlust, das Geschäftsmodell der Beteiligungsgesellschaft, das Fehlen eines fungiblen Zweitmarktes etc. aufgeklärt wurden.

Sofern eine Aufklärung über die Beteiligungsrisiken nicht ordnungsgemäß war, bestehen grds. Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft LeaseTrend AG wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens sowie gegen die Berater / Beratungsgesellschaften, welche den Anleger geworben und beraten haben.

„Für Anleger der LeaseTrend AG empfiehlt es sich daher, durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob und inwieweit gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "LeaseTrend AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, September 03, 2011

PRORENDITA Fondanlegern droht Totalverlust.

Mehr als 15.000 Anlegern der PRORENDITA Fonds drohen erhebliche Verluste des eingesetzten Kapitals. Der Fondsinitiator war eine Firma Ideenkapital. Die fünf aufgelegten Fonds beteiligten sich an Lebensversicherungen auf dem englischen Zweitmarkt.

Zahlreichen Anlegern wurde erst kürzlich die aktuelle Situation der Fonds mitgeteilt. Die Ideenkapital hatte den Beteiligten des PRORENDITA EINS Fonds mitgeteilt, dass diese mit einer Rückzahlungsquote von bis zu 40% bis zum Jahresende 2010 für in den Jahren 2006 und 2007 geleisteten Ausschüttungen zu rechnen hätten. Probleme gibt es diesbezüglich auch mit der den Fremdanteil finanzierenden Bank, der Allied Irish Bank. Diese teilte mit, dass die Fremdmittelkredite Ende Oktober 2011 auslaufen würden und eine Verlängerung nicht in Frage komme. Dies hat zur Folge, dass sich die Lage des Fonds, und somit bezüglich des eingesetzten Kapitals der Anleger, erheblich verschlechtern wird.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank-Kapitalmarktrecht Adrian Wegel: „ Aufgrund dieser Entwicklungen sollen Anleger mögliche Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Vermittler/Berater und insbesondere die anbietendenden Banken prüfen lassen“. Diese hatten bei der Beratung oft erhebliche Fehler gemacht und wesentliche Risiken verschwiegen. Nicht selten verschwieg man seitens der Berater, dass ein Totalverlust möglich ist. Angeboten wurden die Fonds aber als „sichere Anlage“.

Ein weiteres Verkaufsargument war, dass die Beteiligungen als Altersvorsorg dienen sollten. Da es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung handelt, haften die Anleger auch für die Verluste, was einer Anlage zur Altersvorsorge widerspricht. Auch hierin liegt ein Beratungsfehler. Verschwiegen wurde auch, dass man derartige Beteiligungen auf dem Zweitmarkt nur unter erheblichen Verlusten veräußern könne, sprich eine jederzeitige Verfügbarkeit über das eingesetzte Kapital gerade nicht gegeben war. Dies war aber vielen Anlegern wichtig.

Ein weiterer wesentlicher Beratungsfehler liegt darin, dass die Berater der Banken die erhaltenen Provisionen verschwiegen hatten, was nach der Kick-Back Rechtsprechung des BGH zu einer Haftung der Banken auf Schadenersatz führt. Die PRORENDITA FONDS wurden überwiegend von der Commerzbank AG vertrieben.

Für betroffene Anleger gibt es gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA FONDS“ anzuschließen und Ansprüche prüfen zu lassen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 31, 2011

CFB-Fonds 153 (MS "MARILYN STAR"): Jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen!

Die Anleger der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG hatten infolge der Fehlentwicklung des CFB-Fonds 153 bislang eher keinen Grund zur Zufriedenheit. Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich können Betroffene jetzt aber Schadensersatzansprüche geltend machen.

NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG (CFB-Fonds 153). Am Anfang hörte sich alles noch richtig gut an. Bei der Werbung für die CFB-Schiffsfonds wurde z.B. betont, dass alle bisher von CFB initiierten Schiffsfonds überplanmäßige Ergebnisse aufweisen, die bis hin zu Sondertilgungen und -ausschüttungen führen. Davon kann mittlerweile aber nicht mehr die Rede sein.

Wirtschaftliche Fehlentwicklungen
Gute Nachrichten vermissen die Anleger des CFB-Fonds 153 jetzt schon seit längerer Zeit. Gegenwärtig müssen sie sich vielmehr mit Wertverlusten und reduzierten Ausschüttungen der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG beschäftigen. Ein Zustand, der viele Kapitalanleger auf den Plan gerufen hat, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Gute Erfolgsaussichten für Schadensersatzansprüche
Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich bestehen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Kapitalanleger gute Erfolgsaussichten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Schadensersatzansprüche können sowohl auf Prospekt- als auch auf Beratungsfehler gestützt werden, außerdem kommt vorliegend die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) den Fondsbeteiligten zugute."

Anleger der NEPTUNO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "MARILYN STAR" KG können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft CFB FONDS NR. 153 anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Banken ziehen sich aus der Schiffsfinanzierung zurück

Fonds trotz Sanierung von Insolvenz bedroht – für Anleger beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit.

Jüngstes Beispiel ist der Schiffsfonds Marnavi Splendor des Anbieters KGAL, bei dem 330 Anleger rund 11 Mio. Euro investiert haben. Durch die Zwangsversteigerung der betroffenen Schiffe, die überwiegend durch die Commerzbank AG betrieben wird, droht den Kapitalanlegern nunmehr der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Hintergrund ist, dass die schiffsfinanzierenden Banken (in diesem Fall die Commerzbank) Sanierungskonzepte nicht länger mittragen und durch den Verkauf wenigstens das eigene Kapital retten wollen. Die Gelder der Anleger interessieren die Banken dabei nicht. Grund hierfür ist, dass als Folge der Weltwirtschaftskrise die Charterraten auf dem Schiffsmarkt weltweit eingebrochen waren. Um Insolvenzen bzw. Liquidationen der Schiffsfonds zu vermeiden, sahen sich die Gesellschaften gezwungen, Sanierungskonzepte von den Gesellschaftern verabschieden zu lassen. Diese sahen zum einen vor, dass die Gesellschafter an sie ausgezahlte gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückerstatten sollten, zum anderen aber auch regelmäßig, dass die finanzierenden Banken Tilgungsaussetzungen zustimmten.

Während im Jahre 2008 bereits 60 Sanierungskonzepte für Schiffsfondsgesellschaften abgeschlossen wurden, stieg die Zahl ab dem Jahr 2009 sprunghaft auf ca. 400 an. Diese Sanierungskonzepte beginnen in diesem Jahr auszulaufen, mit der Folge, dass die finanzierenden Banken nunmehr Geld sehen wollen. Aufgrund des Umstandes, dass Charterraten bei Weitem noch nicht den Umfang wie vor der Wirtschaftskrise erreicht haben, ist weder an Ausschüttungen an die Gesellschafter zu denken noch daran, dass die rückständigen Tilgungsraten an die finanzierenden Banken ausgezahlt werden können. Genau diese sind aber derzeit nicht mehr bereit, die Tilgungsstundung zu verlängern.

Dies führte zu einer Reihe von Insolvenzen, z.B. bei den Schiffsfonds John Michell, Lilly Michell und Adele C des Emder Fondshauses Embdena Partnership und eines Fonds des Elbe Emissionshauses aus Hamburg, der seit 2007 den Mehrzweckfrachter „Pacific Sun“ betreibt.

In diesem Zusammenhang weist KWAG-Partner und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jan-Henning Ahrens darauf hin, dass die Kapitalanleger durch die Sanierungskonzepte grundsätzlich von der wirtschaftlichen Schieflage Kenntnis erlangt haben, so dass bei Schiffsfonds, bei denen im Jahre 2008 Sanierungskonzepte aufgestellt wurden, Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren, vertreibenden Banken bzw. Drittvermittler aufgrund der 3-jährigen Verjährungsfrist ab Kenntniserlangung zum 31.12.2011 zu verjähren drohen.

Rechtsanwalt Ahrens empfiehlt insofern, dass sich betroffene Anleger kurzfristig hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen beraten lassen sollten.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dienstag, August 30, 2011

Ansprüche aus riskanten Zinswetten jetzt rechtlich prüfen lassen!

Wie am 29.08.2011 die Financial Times Deutschland und andere Zeitungen berichteten, wurden laut DPA die sächsischen Kommunen durch den Freistaat dazu aufgefordert, ihre Ansprüche aus riskanten Zinswetten rechtlich zu prüfen. Mit diesen von manchen Banken angebotenen Wetten auf steigende oder fallende Zinsen wollten einige dieser Gemeinden ihre Schuldenlast senken.

Damit ist Sachsen das erste Bundesland, das seinen Städten und Landkreisen aufgrund drohender Verjährungen dieser Ansprüche eine rasche Vorgehensweise empfiehlt.

Oft wurden bei den entsprechenden Beratungsgesprächen durch die Banken Fehler begangen oder die Zinszahlungsströme der Banken falsch berechnet.

Dies wird unter anderem dadurch bestätigt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von vielen Kommunen und Unternehmen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, in einem Fall abschließend vorm Bundesgerichtshof (BGH zu Az: XI ZR 33/10) entschieden worden ist. Das Verfahren ist von dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Norbert Gross erfolgreich für ein mittelständisches Unternehmen geführt worden.

Bereits die erste Stellungnahme des Bundesgerichtshofes (BGH) zu dem Az: XI ZR 33/10 zum Beratungsumfang bei Swap-Verträgen war für die Kläger sehr erfreulich. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011 betonte der Vorsitzende des elften Senates des Bundesgerichtshofes, Richter Ulrich Wiechers, dass auch nach seiner Auffassung im dort zu entscheidenden Fall eine Fehlberatung in Betracht kommt. Und zwar weil die anfänglichen Vertragswerte und die Marge der Bank gegenüber der klagenden Kommune nicht offen gelegt wurden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung bestätigt. Dies beeinflusst die gesamte Rechtsprechungspraxis und hat entscheidende Auswirkungen auf das weitere Vorgehen anderer kommunaler und mittelständischer Betroffener.

Daneben ist es in Zusammenarbeit mit Finanzmathematikern gelungen, die richtige Abrechnungsweise der Zahlungsströme der Banken darzustellen und damit die Fehler in den Berechnungen der Banken zu Lasten ihrer Kunden aufzuzeigen.

Bei der Vielzahl der Falschberechnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Banken bewusst die hohe Komplexität der angebotenen Zinsderivat-Produkte ausgenutzt haben, um zulasten der Vertragspartner ihren Vorteil zu ziehen. Die komplexe Struktur dieser Finanzprodukte hätte auch eine erhöhte Beratung durch die Banken erforderlich gemacht.

In aller Regel erfolgte keine solche anleger- und anlagegerechte Aufklärung, insbesondere über die anfänglichen Vertragswerte und Margen. Im Gegenteil wurden die Swap-Geschäfte schon im Vorfeld so konstruiert, dass der kalkulierte Gewinn der Banken schon in den Zahlungsstrom des Kunden mit einberechnet war.

Kommunen aber auch Unternehmen, die in der Vergangenheit solche riskanten Zinsgeschäfte mit Banken getätigt haben, sollten der Empfehlung des Freistaates Sachsen folgen und diese zeitnah einer Überprüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte unterziehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/ Swap-Geschäfte" anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/AllSilhouettes.com/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

Landgericht Stendal verurteilt Beratungsgesellschaft zur Zahlung von € 43.968,75. Mit Urteil vom 22.08.2011 hat das Landgericht Stendal einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Klagepartei Schadenersatz in Höhe von € 43.968,75 zugesprochen.

Der Anleger hatte aufgrund fehlerhafter Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft eine Beteiligung an der ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 30.000,00 erworben. Gegenstand der Klage war die behauptete unterbliebene Aufklärung des Anlegers durch die beratende Gesellschaft über die mit dem Erwerb dieser Beteiligung einhergehenden Verlustrisiken.

Das Landgericht Stendal kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß über das Risiko der fehlenden Fungibilität, also des Fehlens eines fungiblen Zweitmarktes, auf welchem die Beteiligung jederzeit veräußert werden kann, aufgeklärt worden war. Dieser Beratungsfehler konnte, so das Landgericht Stendal zu Recht, auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospektes am Tag der Zeichnung geheilt werden, weil dies zu spät ist. Dem Anleger, so das Landgericht Stendal, muss hinreichend Zeit eingeräumt werden, um den Prospekt auch lesen zu können.

Anleger, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Apollo – Medienfonds nicht ordnungsgemäß über die Risiken dieser Beteiligungen aufgeklärt wurden, sollten prüfen lassen, ob und inwieweit ihnen Schadensersatzansprüche zustehen erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Sofern Anleger der Apollo-Fonds von ihrer beratenden Bank zudem nicht darüber aufgeklärt wurden, dass diese für die Empfehlung und den Beteiligungsabschluss eine Provision erhalten hat und wie hoch dieselbe war, bestehen auch gute Chancen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertreten hat.

Die Schadensersatzansprüche sind in der Regel auch (noch!) nicht verjährt, weil die Verjährung erst beginnt, wenn der Anleger weiß, dass und in welcher Höhe die Bank eine Provision erhalten hat oder der Anleger falsch beraten wurde. „Die Höhe der Provision ergibt sich bei Apollo – Beteiligungen aber nicht aus dem Prospekt. Berater haben das Provisionsinteresse in aller Regel auch nicht offengelegt, weil sie vielfach selbst nicht wussten, in welcher Höhe die Bank eine Provision erhält. Bei Beteiligungszeichnungen vor dem 01.01.2002 ist aber zu beachten, dass Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 verjähren.

Anlegern der Apollo - Medienfonds ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der schon seit Jahren Apollo – Medienfondsanleger erfolgreich vertritt, anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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