Montag, März 11, 2019

Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen. Viele versprechen es, wenige können es!

Viele Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten und sehen sich jetzt auch noch vollkommen überraschend mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert.

Die gute Nachricht: Ausschüttungen sind durch die Fondsgesellschaft nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres rückforderbar.

Der gute Rat: Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Um hier Licht ins Dunkel zu bringen hat der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt als Vertrauensanwalt für dir Beratung betroffener Anleger gewinnen können.

Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben. Manche Initiatoren haben ausdrücklich mit dem Renditeversprechen geworben („Renditefonds“).

Die Beteiligten hatten unterschiedliche Vorstellungen. Das böse Erwachen erfolgt dann, wenn sich die Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt sehen.  Viele Anleger glauben sich zur Rückzahlung verpflichtet und leisten ungeprüft und voreilig die geforderte Summe.

Es ist aber kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen. Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  gibt es die ESK Fördergemeinschaft   RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und sich dieser Fördergemeinschaft anzuschließen.  

Aber Achtung:

Immer wenn eine Welle von Ausschüttungsrückforderungen über die Anleger hereinbricht, werden die betroffenen Anleger mit Mailing- und anderer Werbung der unterschiedlichsten „Helfer“ konfrontiert. Kaum einer dieser „Helfer“ kann, entgegen dem hier berichtenden ESK Vertrauensanwalt,  erst- und zweitinstanzlich obsiegende Urteile gegen Insolvenzverwalter vorweisen. Manche werben sogar mit von dem hier berichtenden ESK Vertrauensanwalt erstrittenen Urteilen.  In vielen Fällen konnten die ESK Vertrauensanwälte, die aus Sicht des ESK bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Der hier berichtende ESK Anlegerschutzanwalt vertritt Anleger bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen im Rahmen der Auseinandersetzung sowohl mit der Fondsgesellschaft als auch mit einem Insolvenzverwalter.

Fazit

Die Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

  • Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds. Anleger sollten sich unbedingt beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, bestehen für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Ein Antrag zur Aufnahme in die ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert werden.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH

Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
















Freitag, März 08, 2019

BGH erleichtert es geschädigten Anlegern, Schadensersatz zu erlangen.

BGH verschärft Haftung für ungenügende Aufklärung. Hohe prozessuale Darlegungsanforderungen an Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten.  Mit einem am 8.1.2019 verkündeten Urteil hat der II. Senat des Bundesgerichtshofs die Konturen seiner Anlegerrechtsprechung geschärft.

Wie bisher bleiben Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten einer Fondsgesellschaft zur Aufklärung verpflichtet. Liegt einem Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vor und wurde vor einem Beitritt auf eine Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung nicht wirksam verzichtet, haften sie für Aufklärungsfehler auch von Mitarbeitern von Vertriebsunternehmen. Lässt sich deren Mitwirkung nicht feststellen oder unterbleibt die geschuldete Aufklärung durch eigene oder ihnen zurechenbare Handlungen, genügt dies für eine Haftung. Denn entgegen der Ansicht von Instanzgerichten ist keineswegs zu vermuten, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in den von ihm geführten Beratungsgesprächen stets vollständig und zutreffend wiedergibt. Auf Schadensersatz in Anspruch genommene Adressen können sich zukünftig also noch weniger durch bloßes Bestreiten aus der Verantwortung schleichen.

Kapitalanleger sind gern eingeladen, sich von den hier berichtenden ESK Vertrauensanwälten unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei Ihrer Investition bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Dritten abzuwehren.

Wer Fall bezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn bestehen, sollte sich der ESK Fördergemeinschaft anschließen und unverbindlich die seinen Fall betreffenden Unterlagen schicken. Nach deren Sichtung werden die Rechtsanwälte, für den Interessenten ohne Kosten, schriftlich eine Erfolgseinschätzung des Falls abgeben und im Regelfall ein Mandat antragen. Deckungsanfragen bei einer Rechtsschutzversicherung erfolgen ebenfalls kostenlos.

Grundsätzlich richtig ist:

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche und  sollte diese auch konsequent durchsetzen!

Grundsätzlich falsch ist:

Den Schaden einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

Beim Schadenersatz geht es um Unrecht und Schuld.

Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art geschädigt wird, kann  die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen. Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.

Die Lösung des Problems:

Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich  wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Die ESK Partner bieten Betroffenen:

Ein kostenloses Erstgespräch, nach dem jeder entscheiden kann, ob er mit den ESK Partnern seine Ansprüche geltend machen wird. Viele Betroffene nutzen bereits die jahrelange Erfahrung der ESK Partner auf dem Markt, sowie die Bündelung der Interessen vieler gleichgesinnter Geschädigter.

Als Fördermitglied des ESK können Betroffene die umfangreiche Erfahrung und das Spezialwissen aus der langjährigen Tätigkeit der ESK Partner nutzen,


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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung

von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis






Donnerstag, März 07, 2019

Schutzbund gegen Kapitalvernichtung: Fördergemeinschaft zur Durchsetzung von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

Mit der konsequenten Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen wird mehr erreicht als sein „Gutes Geld“ auf dem Sparbuch immer weniger werden zu lassen.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung versteht sich mit seinen Fördergemeinschaften als starkes Bündnis der Bürger gegen Geldvernichtung und hat sich zum Ziel gesetzt, Inhabern von berechtigten Ansprüchen zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung durch ESK Vertrauensanwälte, andererseits falls erforderlich durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung durch eine starke Prozessfinanzierungsgesellschaft, oder gar Durchsetzung auf Erfolgsbasis.  

Geschädigte Kapitalanleger zum Beispiel können sich mitunter über fehlende Hilfsangebote nicht beklagen. Noch ehe die Anleger richtig bemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage ein Problem besteht,  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt. Oft geht es aber nur darum, möglichst viele geschädigte Anleger einzusammeln, einen Vorschuss zu kassieren und dann dem Anleger mitzuteilen, dass weitere Honorare und Kosten in beträchtlicher Höhe anfallen werden. Wer zahlt macht dann oft die Erfahrung, dass er „Gutes Geld, Schlechtem Geld hinterher geworfen hat“.

Die Zweite Möglichkeit, „Hilfe“ in Anspruch zu nehmen, ist dort zu finden, wo man sich anhören muss, was man alles verkehrt gemacht hat. Da gibt es dann so wertvolle Ratschläge wie z.B. bei hohen Renditen gibt es auch immer ein hohes Risiko. Der Anleger glaubt schlussendlich selbst daran, der gierige Depp zu sein, der an seinem Unglück selbst schuld ist.

Warum glauben Banken eigentlich, dass Sie Ihre Kunden ungestraft über den Tisch ziehen und ausrauben können? Schuld an dieser Situation ist auch der klassische Anlegerschutz. Hier wird immer noch gepredigt: „werfen Sie kein Gutes Geld dem Schlechten Geld hinterher“.  Das ist nach Meinung des ESK der falsche Ansatz.

Es wird von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, den Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen. Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war.

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

Beim Schadenersatz geht es um Unrecht und Schuld. Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art geschädigt wird, kann  die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen.

Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen vom ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung.  Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte aber schnell reagieren.

Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung:

Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.  Mit dem von EXPRESS INKASSO® Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.
ESK verfügt über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.

Betroffene welch einer ESK Fördergemeinschaft beitreten möchten um einen berechtigten Anspruch  ohne eigenes Kostenrisiko durchführen zu lassen,   können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular , Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zum ESK anfordern.

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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung


von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

Neue hilfreiche Adresse, wenn die Versicherung nicht zahlen will!

https://versicherungzahltnicht.wordpress.com. Das Leben birgt viele Risiken. Wenn es hart auf hart kommt, ist jedoch Schluss mit lustig. Insbesondere bei den Versicherungsgesellschaften! Wer Schaden erleidet, hat Ansprüche – so steht es zumindest geschrieben!

Es häufen sich Versicherungsfälle in welchen den Anspruchsforderungen jedoch nicht entsprochen wird. Der Versicherte bekommt in diesen Fällen kein Geld, oder viel weniger als ihm eigentlich zustehen würde.

Die ESK Fördergemeinschaft „Versicherung zahlt nicht“ bietet betroffenen Versicherten die Möglichkeit von Vertrauensanwälten der Fördergemeinschaft kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen zu lassen.

Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Krankenkassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.

Wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine Versicherung / Krankenversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die Vertrauensanwälte der Fördergemeinschaft „Versicherung zahlt nicht“ geben betroffenen Versichefrungsnehmern eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,  die Ansprüche gegen die Versicherung bzw. Krankenkasse durchzusetzen.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung vertritt schon lange den Standpunkt wenn Versicherungen die Zahlung verweigern:   Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

Diese berechtigten Ansprüche  setzen die Vertrauensanwälte des  ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung für betroffene Versicherungskunden auch auf Erfolgsbasis durch.

Ansprüche zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Betroffene wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Betroffene Versicherungsnehmer können den Ablehnungsbescheid Ihrer Versicherung von ESK Vertrauensanwälten professionell prüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen.

Damit die Versicherten nicht befürchten müssen, dass ihnen schon ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für diese als Fördermitglieder der „Fördergemeinschaft „Versicherung zahlt nicht“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.

Das Ziel der ESK  Anwälte ist es, betroffenen Versicherungsnehmern wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.

Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die ESK Anwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten. Falls notwendig, kann ein Anspruch auch auf Erfolgsbasis betrieben werden.

Betroffene Versicherungsnehmer können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular ,Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zum ESK anfordern.

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von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

Mittwoch, März 06, 2019

Nachrangdarlehen, Chance oder Risiko für Anleger?

Bei Nachrangdarlehen müssen die Anleger bangen, ob sie ihr Geld pünktlich bekommen, sobald die Gesellschaft in eine Krise gerät. Die jeweilige Gesellschaft kann Zins- und Rückzahlung aussetzen, wenn anderenfalls die Insolvenz droht. 

Ein Anleger muss sich klar machen, was ein Nachrangdarlehen eigentlich für ihn bedeutet: Im Falle einer Insolvenz würden die Forderungen aller anderen Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Die Anleger gehören zu den letzten Gläubigern, die ihr Geld zurückerhalten würden. „Es handelt sich insoweit also um eine riskante Kapitalanlage, bei der ein Totalverlust für die Anleger möglich ist“, warnt ein ESK Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,

Lesen Sie mit freundlicher Empfehlung des Autors auch den nachstehenden Bericht. der am  28.02.2019 auf www.investmentcheck.de  veröffentlicht wurde.


Einzelfälle oder UDI-typisch?

UDI nutzte neues Anlegerkapital, um alte Probleme zu kaschieren.

Auch wenn Georg Hetz sich von seiner UDI weitgehend verabschiedet hat, so werden Fragen aus seiner verantwortlichen Zeit bleiben. Dabei geht es vor allem um das System UDI, das der neue Chef Stefan Keller erklären muss. Hat der Anbieter vorsätzlich frisches Anlegerkapital systematisch in notleidende Biogasprojekte gesteckt, um Probleme zu verschleiern? Zwei von investmentcheck recherchierte Fälle legen das zumindest Nahe.

TOP 3 Biogas. 

Im Juni 2008 legte UDI den Fonds Top 3 Biogas auf. Sie bewarb ihn unter dem Slogan: „Energie aus der Natur für eine saubere Rendite“. Gesucht wurden 3,0 Millionen Euro Anlegerkapital sowie fünf Prozent Agio. Zuzüglich der Bankkredite in Höhe von 6,93 Millionen Euro finanzierte sie drei Biogasanlagen in Wittenberge, Nemsdorf-Görendorf und Kogel. Den Anlegern versprach UDI Ausschüttungen über insgesamt 318 Prozent in 21 Jahren. Die Tilgung der Darlehen war neben kleinen Anfangstilgungen ab 2010 mit jährlich 590.000 Euro vorgesehen. Die vollständige Tilgung war für Ende 2021 geplant. Per Ende 2017 war eine Restschuld von 2,21 Mio. Euro vorgesehen. Der Jahresabschluss weist hingegen tatsächlich Verbindlichkeiten in Höhe von 6,8 Millionen Euro aus.

Historische Entwicklung 1. 

Bereits Ende 2010 war das anfängliche Eigenkapital von 3,2 Millionen Euro auf 758.000 Euro abgeschmolzen. Bis Ende 2015 baute sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von einer halben Million Euro auf. Durch weitere Verluste in 2016 und 2017 erhöhte sich dieser nun auf 1,7 Millionen Euro. Seit Jahren kriselt es in der Fondsgesellschaft. Für 2016 hat die Geschäftsführung „die Lorenz & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH ausdrücklich angewiesen, den handelsrechtlichen Jahresabschluss per 31.12.2016 unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu erstellen“. Ein Jahr später wird von einer „Fortführungsprognose von BAKER TILLY“ berichtet, die von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit über das Jahr 2018 hinaus ausgeht.

Liquiditätshilfen 1. 

Zum liquiditätsmäßigen Ausgleich der negativen Entwicklung bei den Biogasanlagen war neben dem gesammelten Anlegerkapital frisches Geld notwendig. Das hat der Anbieter durch andere UDI-Produkte bereitgestellt. Bis Ende 2017 waren das insgesamt 1,9 Millionen Euro durch acht verschiedene Emittentengesellschaften. Dabei handelt es sich um folgende Angebote: UDI Genussrecht 1 (Emissionsjahr 2007): 410.500 Euro, UDI Genussrecht 2 (2010): 222.000 Euro, UDI Energie Festzins IV (2012): 178.571 Euro, UDI Energie Festzins VI (2013): 120.000 Euro, UDI Energie Festzins VII (2014): 375.000 Euro, UDI Energie Festzins VIII (2015): 165.000 Euro, UDI Energie Festzins IX (2015): 105.000 Euro und UDI Energie Festzins 12 (2017): 332.117 Euro. Die jeweils in Klammern angeführten Emissionsjahre der jeweiligen UDI-Produkte legen einen gewissen zeitlichen Ablauf nahe. Im Fall des letzten Angebots Nummer 12 begann die Kapitaleinwerbung im Herbst 2017. Das bis Ende 2017 dann an den Fonds TOP 3 Biogas ausgereichte Darlehen wurde zum Jahresende gleich schon weitgehend abgeschrieben.
Biogas Schloss Wendlinghausen. 

Im April 2009 legte der Nürnberger Ökoanbieter den Fonds UDI Biogas Schloss Wendlinghausen auf. Sie bewarben ihn unter dem Slogan: „Bioenergie direkt vom Feld für eine nachwachsende Rendite“. Gesucht wurden 1,67 Millionen Euro Anlegerkapital zuzüglich fünf Prozent Agio. Mit weiteren Bankkrediten in Höhe von 3,97 Millionen Euro finanzierte UDI über die Projektgesellschaft „NaWaRo Wendlinghausen GmbH & Co. KG“ eine Biogasanlage mit einer Nennleistung von 750 kWel sowie ein Nahwärmenetz. Den Anlegern versprach UDI Ausschüttungen über insgesamt 321 Prozent in 21 Jahren. Die Tilgung der Darlehen war neben einer kleinen Anfangstilgung ab 2011 mit jährlich 321.500 Euro vorgesehen. Eine vollständige Tilgung war für Ende 2023 geplant. Per Ende 2017 war eine Restschuld von 1,63 Millionen Euro vorgesehen, die tatsächlich bei 7,5 Millionen Euro lag.

Historische Entwicklung 2. Ende 2011 waren die Kommanditanteile an der NaWaRo bereits auf einen Wert von 836.000 Euro abgeschmolzen, obwohl sie in der Bilanz der Fondsgesellschaft noch mit 1,5 Millionen Euro als Finanzanlage verbucht waren. Ab 2014 ergab sich bei der NaWaRo ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 613.000 Euro. Die Kommanditanteile der Fondsgesellschaft standen dort allerdings noch mit 900.000 Euro als Finanzanlage in der Bilanz. Die Jahre bis 2016 ging es deutlich bergab. Per Ende 2017 steht bei NaWaRo ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 2,54 Millionen Euro in der Bilanz. In der Fondsgesellschaft ist die Beteiligung auf einen Euro abgeschrieben und der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag liegt bei 439.000 Euro. Die Bilanzerstellung erfolgte unter dem Ansatz der Unternehmensfortführung, wobei der Abschlussersteller darauf hinweist, dass er diese nicht überprüfte.

Liquiditätshilfen 2. 

Zum liquiditätsmäßigen Ausgleich der negativen Entwicklung bei der Biogasanlage auf Schloss & Gut Wendlinghausen in Ostwestfalen war neben dem anfänglich gesammelten Anlegerkapital frisches Geld notwendig. Das hat der Anbieter durch andere UDI-Produkte bereitgestellt. Bis Ende 2017 waren das insgesamt 3,8 Millionen Euro durch neun verschiedene Emittentengesellschaften. Dabei handelt es sich um folgende Angebote: UDI Genussrecht 1 (Emissionsjahr 2007): 49.000 Euro, UDI Energie Festzins IV (2012): 113.300 Euro, UDI Energie Festzins V (2013): 32.227 Euro, UDI Energie Festzins VI (2013): 1.315.099 Euro, UDI Energie Festzins VII (2014): 239.963 Euro, UDI Energie Festzins VIII (2015): 444.316 Euro, UDI Energie Festzins IX (2015): 376.054 Euro, UDI Sprint Festzins IIV (2016): 470.735 Euro und UDI Energie Festzins 12 (2017): 747.552 Euro. Die jeweils in Klammern angeführten Emissionsjahre der jeweiligen UDI-Produkte legen einen gewissen zeitlichen Ablauf nahe. Im Fall des letzten Angebots Nummer 12 begann die Kapitaleinwerbung im Herbst 2017. Das bis Ende 2017 dann an die Projektgesellschaft NaWaRo ausgereichte Darlehen wurde zum Jahresende gleich weitgehend abgeschrieben.

UDI Energie Festzins 12. 

Wie ausführlich mit diesen beiden Beispielen dargelegt, hat UDI über Jahre hinweg frisches Anlegerkapital in die schlecht laufenden Biogasanlagen gesteckt. Umgekehrt zeigt beispielsweise ein Blick auf den ab Herbst 2017 verkauften UDI Energie Festzins 12, dass dessen Geld nur Wochen nach Emissionsbeginn zu erheblichen Teilen in abschreibungsbedürftige Projekte floss. Von 15 Millionen Euro wurden 11,5 Millionen Euro bis Ende 2017 ausgereicht. Davon mussten 1,8 Millionen Euro gleich „außerplanmäßig“ abgeschrieben werden. Betroffen von den Abschreibungen sind sieben der 15 Investments, was einen Zufall durch unvorhersehbare Ereignisse unwahrscheinlich erscheinen lässt.

Loipfinger’s Meinung. 

Bis Redaktionsschluss hat UDI zu den Vorwürfen keine Stellungnahme abgegeben. Sollte diese noch erfolgen, dann wird sie nachgeliefert. Allerdings ist es schwer vorstellbar, wie UDI sein Tun plausibel rechtfertigen könnte. Für mich wurden die Anleger der UDI-Festzins-Produkte missbraucht, um Probleme zu verschleiern. Neben UDI profitieren davon auch die Banken, die die Biogasanlagen finanzierten. Deren Kredite wurden über die Jahre durch nachrangige Forderungen von Anlegern ersetzt. Ein Skandal, der schon einige Investoren zu Anlegerschutzanwälten trieb. Immer mehr erkennen, dass ihr Geld massiv in Gefahr ist. In Fällen wie beim Top 3 Fonds oder UDI Biogasfonds Schloss Wendlinghausen würde es wohl an ein Wunder grenzen, wenn die Buchverluste noch aufgeholt werden können.

Link zum Beitrag   https://www.investmentcheck.de/?nv=5814&srch=&id=4265


NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“
Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.  Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

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Bei der  ESK Fördergemeinschaft melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die zu ihren Kapitalanlagen Fragen haben.

Für die Beantwortung von Fragen und gegebenenfalls einer Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der ESK die  Fördergemeinschaften gegründet. Oft bestehen gute Gründe einen Sachverhalt gründlich prüfen zu lassen und der entsprechenden Fördergemeinschaft  beizutreten.

Über die ESK Fördergemeinschaft:

In vielen Fällen konnten die ESK Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des ESK. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.
  
Ein Antrag zur Aufnahme in eine ESK Fördergemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels, Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert werden.


ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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Telefon: 06071-9816813
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Was ist zu tun, wenn Kapitalanleger zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden?

Die gute Nachricht: Ausschüttungen sind durch die Fondsgesellschaft nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres rückforderbar.

Der gute Rat: Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden.

Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden.

  • Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08).

Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der  ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den ESK Fördermitgliedern der Fördergemeinschaft Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles  gerne zur Verfügung. 

  • Dieser ESK Anlegerschutzanwalt vertritt Anleger bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen im Rahmen der Auseinandersetzung sowohl mit der Fondsgesellschaft als auch mit einem Insolvenzverwalter.

Fazit

Die Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

  • Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds. Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, bestehen für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.

Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der ESK die  Fördergemeinschaft  RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN    gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Über die ESK Fördergemeinschaft:

In vielen Fällen konnten die ESK Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des ESK . bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Ein Antrag zur Aufnahme in die ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert werden.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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P&R-Container - Klage gegen Beratungsunternehmen eingereicht

Neben Anmeldung zur Insolvenztabelle sollten Anleger Schadensersatzforderungen gegen den Vertrieb prüfen lassen.

Aufgrund wiederholter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss mehrerer Containerdirektinvestments bei P&R hat ein von der hier berichtenden Anlegerschutzkanzlei vertretener Anleger Klage vor dem Landgericht Bremen eingereicht. Im Rahmen zweier Kauf- und Verwaltungsverträge investierte der Mandant bei P&R mehr als 70.000,- Euro in Gebrauchtcontainer. Dabei wurde er sowohl mündlich als auch schriftlich falsch beraten, weshalb er nunmehr – neben der Anmeldung seiner Ansprüche zur Insolvenztabelle – das Beratungsunternehmen verklagt hat, nachdem es seine außergerichtlichen Aufforderungen ignorierte.

Die Erfahrung der berichtenden Anwälte und aus den Gesprächen mit zahlreichen P&R-Anlegern zeigen, dass vor Abschluss der Verträge mit den P&R-Gesellschaften flächendeckend falsch aufgeklärt und beraten wurde. Neben ganz individuellen Falschaussagen in den jeweiligen Vertriebsgesprächen fällt dabei insbesondere ins Auge, dass gewisse Fakten nie angesprochen wurden, obwohl sie aufklärungspflichtig waren.

  • So hätten Anlageberater/-vermittler im Rahmen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung zum Beispiel erkennen müssen, dass die angeblich zu erwerbenden Container im jeweiligen Vertrag gar nicht hinreichend genug konkretisiert wurden, um daran tatsächlich Eigentum, und damit einen Sachwert zu erwerben,

  • erkennen müssen, dass die von P&R versprochenen Mieten und auch die in Aussicht gestellten Rückkaufpreise ganz erheblich über dem Niveau der am Markt erzielbaren Werte lagen, so dass sich die Feststellung aufdrängen musste, dass dieses Konzept wirtschaftlich nicht aufgehen konnte.

Allein diese beiden Tatsachen wurden in keiner einzigen der von den berichtenden Anwälten bislang geprüften Beratungen erwähnt, obwohl sie hätten erwähnt werden müssen.

Außerdem haben die Anwälte festgestellt, dass in den Vermittlungsgesprächen oftmals ganz bewusst bestehende Risiken verharmlost wurden. Das ist juristisch gesehen ebenfalls eine Pflichtverletzung, die eine Schadensersatzforderung begründet.

Die Insolvenzverfahren der vier deutschen insolventen P&R-Unternehmen laufen. Die Prüftermine wurden auf den 29. Mai 2019 vertagt. Wichtig ist natürlich, dass Anleger ihre Forderungen ordnungsgemäß zur jeweiligen Insolvenztabelle anmelden. Dabei können vor allem unerfahrene Anleger gravierende Fehler machen. Zumal die vom Insolvenzverwalter vorausgefüllten Forderungsanmeldungen leider nicht ansatzweise geeignet sind, die tatsächlich existierenden Ansprüche hinreichend anzumelden.

Die Folgen:

Da die Insolvenzverfahren lediglich eine quotenmäßige Berücksichtigung der Forderungen der Gläubiger ergeben werden, sprich der entstandene Schaden in keinem Fall vollständig ersetzt werden wird, sollten P&R-Anleger stets auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vertriebs erwägen. Sie sollten sich nicht zu viel Zeit dabei lassen. Zumal die Verjährungsfristen bereits laufen und nicht zu erwarten ist, dass die Insolvenzverfahren abgeschlossen sein werden, bevor Ansprüche gegen den Vertrieb verjährt sind.

Leider mussten die hier berichtenden Anlegerschutzanwälte feststellen, dass einige Rechtsanwaltskanzleien ganz bewusst kein juristisches Vorgehen gegen den Vertrieb anbieten, oder Anlegern sogar von einem Vorgehen gegen den Vertrieb abraten.

Hintergrund: Sie kooperieren in unseriöser Weise mit dem Vertrieb oder einzelnen Beratern, um so Mandate für die Forderungsanmeldungen zu generieren.

Was Sie als Anleger jetzt tun sollten

Lassen Sie sich nicht in die Irre führen. Denn schon aufgrund struktureller Fehler ist der Vertrieb in der Regel haftbar zu machen. Der Vorteil eines Vorgehens gegen den Vertrieb liegt zudem darin, dass dieser meistens über eine Haftpflichtversicherung verfügt, man also – anders als im Insolvenzverfahren – nicht auf „Quoten“ beschränkt wird, sondern Schadensersatz vollständig durchsetzen kann. Zögern Sie daher nicht, jetzt Rechtsrat einzuholen.

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der ESK seinen Fördermitgliedern gerne entsprechend sachkundige Anwälte. Betroffene können gerne Fördermitglied des ESK werden und sich kostenlos der ESK Fördergemeinschaft  anschließen.
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Ein Antrag zur Aufnahme in die ESK Fördergemeinschaft  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

hh

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Dienstag, März 05, 2019

GVM Select Vermögensmanagement AG - Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt gegen Verantwortliche

Anleger, die in sogenanntes Genussrechtskapital investiert haben, wurden Ende 2018 vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg angeschrieben und darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim (AZ 628 Js 28537/18) gegen Verantwortliche der GVM Select Vermögensmanagement AG wegen des Verdachts des Betruges, der Untreue und der Geldwäsche ermittle.

Aufgeschreckt durch diese Mitteilung werden sich einige Anleger, die sogenannte Genussrechte bei der GVM Select Vermögensmanagement AG erworben haben, anhand der vom Landeskriminalamt aufgeworfenen Fragen erstmalig intensiver mit dieser Anlageform auseinandergesetzt haben.

Dabei werden die Anleger erkannt haben, dass Sie einen Verkaufsprospekt der damals noch als Göhringer Kapitalmanagement AG firmierenden Unternehmung erst im Nachgang zur Zeichnung erhalten haben. Mit der finanziellen Situation der Göhringer Kapitalmanagement AG dürften sich nur die wenigsten Anleger bei Zeichnung auseinandergesetzt haben – auch nicht über die Verwendung der Gelder. Zwar habe man regelmäßig Informationsschreiben zum Stand der Grundzinsansprüche erhalten, nicht jedoch solche über den Stand des einzelnen Genussrechtskapitals inklusive Gewinn- und Verlustbeteiligung.

Einzelnen Anlegern wird erst in diesem Moment bewusst geworden sein, dass sie bisher überhaupt keine Auszahlungen erhalten haben, sich jedoch in dem Glauben auf eine Auszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nebst der Überschussbeteiligung und der Grundverzinsung sich vertragstreu verhalten haben. Vor dem Hintergrund der eingeleiteten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim könnten einige Anleger die Rückzahlung des Genussrechtskapitals in Frage stellen.

„Genussrechtskapital sollte nicht mit festverzinslichem Festgeld verwechselt werden“, so der hier berichtende Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Es handelt sich eben nicht um Kapital zur Absicherung der Zukunft, sondern um Wagniskapital, welches sowohl am Gewinn als auch am Verlust eines Unternehmens teilnimmt - und zwar bis zu vollen Höhe. Die Genussrechtsansprüche des Genussrechtsinhabers können sich dadurch bis auf null reduzieren.“

Anleger, die auf eine sichere Verzinsung gehofft haben sollten, werden spätestens beim Studium der Genussrechtsbedingungen, die sich eher unscheinbar auf der Rückseite des Zeichnungsscheins finden, enttäuscht. Hiernach kann auch der Grundverzinsungsanspruch verfallen, siehe § 3 Ziffer 3 der Genussrechtsbedingungen.

„Eine ausgewogene Darstellung von Vorteilen und Risiken lässt das Kurzprospekt der Göhringer Kapitalmanagement AG bezüglich des Ratenzahlungsvertrags zum Erwerb von Genussrechtskapital des Typs C vermissen. Dezidierte Risikohinweise sind nicht ersichtlich. Die Angaben sind teilweise widersprüchlich“, so der Rechtsanwalt.

„Anleger die in Genussrechtskapital der GVM Select Vermögensmanagement AG, vormals Göhringer Kapitalmanagement AG, investiert haben, sollten kurzfristig eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen“, rät der berichtende Fachanwalt..

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der ESK seinen Fördermitgliedern gerne entsprechend sachkundige Anwälte. Betroffene können gerne Fördermitglied des ESK werden und sich kostenlos der ESK Fördergemeinschaft  anschließen.
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Rückabwicklung/ Schadenersatz bei Fremdwährungs-Darlehen

Über viele Jahre wurden von österreichischen Banken und Sparkassen Fremdwährungsdarlehen in Kombination mit fondsgebundenen Lebensversicherungen vertrieben, zumeist ohne Sach - und situationsgemäße Aufklärung der Kreditnehmer. Die Kreditnehmer mussten vielfach hohe Mehrkosten tragen oder aber zusätzliche Sicherheiten erbringen, da die Tilgungsträger sich leider auch entgegen den Vorhersagen negativ entwickelt haben.

Seit Anfang der 2000er Jahre haben österreichische Banken und Sparkassen Fremdwährungsdarlehen in Kombinationen mit fondsgebundenen Lebensversicherungen (FLV) in Deutschland vertrieben, insbesondere zum Abschluss oder gar zur Umschuldung von Baufinanzierungen.

Die Darlehen wurden zumeist in Euro gewährt, und anschließend in eine ausländische Währung konvertiert (z. B. japanische Yen oder Schweizer Franken). Fremdwährungs-Darlehen in Deutschland zur Immobilienfinanzierung. Den Kunden wurde erklärt, dass Fremdwährungsfinanzierungen deutlich günstiger und besser seien, wie viele solcher Kreditnehmer bekundet haben.

Es wurde von einer enormen Zinsdifferenz gesprochen, und durch den Abschluss einer endfälligen, bei Ablauf des Darlehens fälligen und zu dessen Ausgleich gedachten fondsgebundenen Lebensversicherung könne man zusätzlich eine Menge Geld sparen. Durch Absicherungsinstrumente wie Zins- und Währungscaps, die viele Kunden überdies zusätzlich vermittelt bekamen, bestehe zudem so gut wie kein Risiko

Die Realität jedoch ist, dass diese Fremdwährungsdarlehen mit sehr hohen Risiken wie Währungs- und Zinsschwankungen belastet sind. Bei nahezu allen Kreditnehmern haben diese Fremdwährungsdarlehen enorme Mehrkosten verursacht und die FLV haben vielfach beileibe nicht die Renditen gebracht, die nötig gewesen wären, um das Darlehen im Zeitpunkt seiner Fälligkeit auch nur in der ursprünglich erwarteten Höhe auszugleichen. Es klafft eine erhebliche Lücke, die der Kunde ausgleichen muss, was zu massiven Belastungen führt oder geführt hat.

Kunden, welche eine solche Immobilienfinanzierung über eine Österreichische Bank oder Sparkasse abgeschlossen haben, ist zu raten, schnellstmöglich tätig zu werden und Schadenersatz zu verlangen respektive eine Reduktion der aktuell von den Banken und Sparkassen einverlangten Beträge.

Ein dem ESK verbundenes Team aus spezialisierten Rechtsanwälten, Bankern, Steuerberatern und
Wirtschaftswissenschaftlern analysiert die Fremdwährungsfinanzierungsstrukturen in jeglicher Hinsicht und recherchiert die Fehler der Banken. Derzeit werden Möglichkeiten der Rückabwicklung/ Anpassung solcher Darlehen geprüft, zudem Schadenersatzansprüche solcher Kunden, die ihre Darlehen bereits abgelöst haben.

Grundsätzlich richtig ist:

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche und  sollte diese auch konsequent durchsetzen!

Grundsätzlich falsch ist:

Den Schaden einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

Beim Schadenersatz geht es um Unrecht und Schuld.

Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art geschädigt wird, kann  die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen. Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.

Die Lösung des Problems:

Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich  wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Die ESK Partner bieten Betroffenen:

Ein kostenloses Erstgespräch, nach dem jeder entscheiden kann, ob er mit den ESK Partnern seine Ansprüche der Bank gegenüber geltend machen wird. Viele Betroffene nutzen bereits die jahrelange Erfahrung der ESK Partner auf dem Markt, sowie die Bündelung der Interessen vieler gleichgesinnter Geschädigter.

Als Fördermitglied des ESK können Betroffene die umfangreiche Erfahrung und das Spezialwissen aus der langjährigen Tätigkeit der ESK Partner nutzen,


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Freitag, März 01, 2019

Wer seine berechtigten Ansprüche nicht durchsetzt macht sich selbst zum Opfer.

Wer Schaden erleidet, egal ob er mit einer Kapitalanlage Schiffbruch erlitten hat, oder die Versicherung einen Schaden nicht bezahlen will, ärgert sich und kann vor Wut oder Aufregung oft nicht mehr vernünftig handeln.

Gerade bei Kapitalanlagen neigen Anleger nach dem Prinzip Hoffnung, immer wieder zu Nachkäufen, zu übereilten Handlungen oder vertrauen sich dem falschen Helfer an und werfen so gutes Geld' dem schlechten hinterher.

Wenn die Versicherung nicht zahlt, sollten sich Versicherte an dem Spiel den „schwarzen Peter“ hin und her zu schieben, auf keinen Fall beteiligen. Denn am Ende des Tages ist leider meistens der Kunde der Angeschmierte. Er ist zermürbt und gibt auf oder lässt sich mit einem miesen Vergleich abspeisen.

Grundsätzlich richtig ist:

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche und  sollte diese auch konsequent durchsetzen!

Grundsätzlich falsch ist:

Den Schaden einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

Beim Schadenersatz geht es um Unrecht und Schuld.

Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art geschädigt wird, kann  die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen. Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.

Die Lösung des Problems:

Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. 

Mit dem von EXPRESS INKASSO® Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung! EXPRESS Inkasso GmbH ist seit vielen Jahren erfolgreich am Markt tätig.

Ab sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis beauftragen!

Wer einen berechtigten finanziellen Anspruch nicht selbst durchsetzen möchte und auch kein Kostenrisiko eingehen will, kann seine Forderung einfach an die Express-Inkasso GmbH abtreten. Das hat den Vorteil, dass der Betroffene dann nicht als Kläger auftreten muss. Er kann dadurch aber als wichtiger Zeuge zur bestehenden Forderung aussagen.

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen.

Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich  wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Der Geschädigte hat kein Kostenrisiko.

Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

In diesen Fällen wird schnell geholfen:

  • Kapitalanlage gescheitert oder gekündigt, Geld bleibt aus
  • Versicherung zahlt nicht
  • Anwaltsfehler
  • Trotz Rücktritt vom Vertrag wird das Geld nicht zurückbezahlt
  • Zinsen werden nicht bezahlt
  • Rechnungen werden nicht bezahlt
  • Ware verschickt, Kunde zahlt nicht
  • Darlehen wird nicht bedient
  • Geld bezahlt aber Ware nicht erhalten
  • Geld bezahlt versprochenen Kredit nicht erhalten
  • Geld bezahlt keine vertragsgemäße Leistung erbracht
  • Gutschein wird nicht ausbezahlt
  • Miete wird nicht bezahlt

Das EXPRESS Inkasso System wird auch gerne von Versand- und Internethändlern genutzt.

Betroffene, die einen berechtigten Anspruch ohne eigenes Kostenrisiko durchsetzen möchten, können per  E-Mail, Fax oder Post  ihre Unterlagen einreichen.



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