Die gute Nachricht: Ausschüttungen sind durch die
Fondsgesellschaft nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres
rückforderbar.
Der gute Rat: Zahlen Sie keine Ausschüttungen
zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)
Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können
gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt
werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden.
Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag
eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den
Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können.
Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden.
- Dem
Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise
ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft
Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare
Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber
aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08).
Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen
betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der ESK
Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung gekümmert und einen Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der
Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit
Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge
und Erfahrungen verfügt, um Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den ESK
Fördermitgliedern der Fördergemeinschaft Ausschüttungsrückforderung für eine
kostenlose Erstbewertung ihres jeweiligen Falles gerne zur
Verfügung.
- Dieser
ESK Anlegerschutzanwalt vertritt Anleger bei der Abwehr von
Ausschüttungsrückforderungen im Rahmen der Auseinandersetzung sowohl mit
der Fondsgesellschaft als auch mit einem Insolvenzverwalter.
Fazit
Die Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss
genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen
Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter
fordert.
- Durch
die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre
Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt
haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim
Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend
Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.
Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des
Schiffsfonds an.
Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, bestehen
für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht
leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.
Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der ESK die
Fördergemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN
gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und
der Interessengemeinschaft beizutreten.
Über die ESK
Fördergemeinschaft:
In vielen Fällen konnten die ESK Anlegerschutzanwälte, die
aus Sicht des ESK . bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen
Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können
bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch
Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene
erstrittene Urteile.
Wenn Sie von der
Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne
der ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.
Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen
Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.
- Anspruchsschreiben
des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
- ggf.
Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)
Zahlen Sie keine
Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)
Ein Antrag zur Aufnahme in die ESK Fördergemeinschaft Rückforderung
von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert
werden.
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
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