Anleger, die in sogenanntes Genussrechtskapital investiert
haben, wurden Ende 2018 vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg angeschrieben
und darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim (AZ 628 Js
28537/18) gegen Verantwortliche der GVM Select Vermögensmanagement AG wegen des
Verdachts des Betruges, der Untreue und der Geldwäsche ermittle.
Aufgeschreckt durch diese Mitteilung werden sich einige
Anleger, die sogenannte Genussrechte bei der GVM Select Vermögensmanagement AG
erworben haben, anhand der vom Landeskriminalamt aufgeworfenen Fragen erstmalig
intensiver mit dieser Anlageform auseinandergesetzt haben.
Dabei werden die Anleger erkannt haben, dass Sie einen
Verkaufsprospekt der damals noch als Göhringer Kapitalmanagement AG
firmierenden Unternehmung erst im Nachgang zur Zeichnung erhalten haben. Mit
der finanziellen Situation der Göhringer Kapitalmanagement AG dürften sich nur
die wenigsten Anleger bei Zeichnung auseinandergesetzt haben – auch nicht über
die Verwendung der Gelder. Zwar habe man regelmäßig Informationsschreiben zum
Stand der Grundzinsansprüche erhalten, nicht jedoch solche über den Stand des
einzelnen Genussrechtskapitals inklusive Gewinn- und Verlustbeteiligung.
Einzelnen Anlegern wird erst in diesem Moment bewusst
geworden sein, dass sie bisher überhaupt keine Auszahlungen erhalten haben,
sich jedoch in dem Glauben auf eine Auszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nebst
der Überschussbeteiligung und der Grundverzinsung sich vertragstreu verhalten
haben. Vor dem Hintergrund der eingeleiteten Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft Mannheim könnten einige Anleger die Rückzahlung des
Genussrechtskapitals in Frage stellen.
„Genussrechtskapital sollte nicht mit festverzinslichem
Festgeld verwechselt werden“, so der hier berichtende Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht. „Es handelt sich eben nicht um Kapital zur Absicherung der
Zukunft, sondern um Wagniskapital, welches sowohl am Gewinn als auch am Verlust
eines Unternehmens teilnimmt - und zwar bis zu vollen Höhe. Die
Genussrechtsansprüche des Genussrechtsinhabers können sich dadurch bis auf null
reduzieren.“
Anleger, die auf eine sichere Verzinsung gehofft haben
sollten, werden spätestens beim Studium der Genussrechtsbedingungen, die sich
eher unscheinbar auf der Rückseite des Zeichnungsscheins finden, enttäuscht.
Hiernach kann auch der Grundverzinsungsanspruch verfallen, siehe § 3 Ziffer 3
der Genussrechtsbedingungen.
„Eine ausgewogene Darstellung von Vorteilen und Risiken
lässt das Kurzprospekt der Göhringer Kapitalmanagement AG bezüglich des
Ratenzahlungsvertrags zum Erwerb von Genussrechtskapital des Typs C vermissen.
Dezidierte Risikohinweise sind nicht ersichtlich. Die Angaben sind teilweise
widersprüchlich“, so der Rechtsanwalt.
„Anleger die in Genussrechtskapital der GVM Select
Vermögensmanagement AG, vormals Göhringer Kapitalmanagement AG, investiert haben, sollten kurzfristig eine fachanwaltliche
Beratung in Anspruch nehmen“, rät der berichtende Fachanwalt..
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hat berechtigte Ansprüche!
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Telefon: 06071-9816813
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