Viele Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch
erlitten und sehen sich jetzt auch noch vollkommen überraschend mit der
Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert.
Die gute Nachricht: Ausschüttungen sind durch die
Fondsgesellschaft nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres
rückforderbar.
Der gute Rat: Zahlen Sie keine Ausschüttungen
zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)
Um hier Licht ins Dunkel zu bringen hat der ESK Express
Schutzbund gegen Kapitalvernichtung einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens
vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet
und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt als
Vertrauensanwalt für dir Beratung betroffener Anleger gewinnen können.
Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben,
taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine
Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben. Manche Initiatoren haben
ausdrücklich mit dem Renditeversprechen geworben („Renditefonds“).
Die Beteiligten hatten unterschiedliche Vorstellungen. Das
böse Erwachen erfolgt dann, wenn sich die Anleger von verschiedener Seite und
mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner
Ausschüttungen ausgesetzt sehen. Viele
Anleger glauben sich zur Rückzahlung verpflichtet und leisten ungeprüft und
voreilig die geforderte Summe.
Es ist aber kein
Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im
Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.
Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also
durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt
zu werfen. Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht gibt es die ESK
Fördergemeinschaft RÜCKFORDERUNG von
AUSSCHÜTTUNGEN. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen
und sich dieser Fördergemeinschaft anzuschließen.
Aber Achtung:
Immer wenn eine Welle von Ausschüttungsrückforderungen über
die Anleger hereinbricht, werden die betroffenen Anleger mit Mailing- und
anderer Werbung der unterschiedlichsten „Helfer“ konfrontiert. Kaum einer
dieser „Helfer“ kann, entgegen dem hier berichtenden ESK Vertrauensanwalt, erst- und zweitinstanzlich obsiegende Urteile
gegen Insolvenzverwalter vorweisen. Manche werben sogar mit von dem hier
berichtenden ESK Vertrauensanwalt erstrittenen Urteilen. In vielen Fällen konnten die ESK
Vertrauensanwälte, die aus Sicht des ESK bestehende bundesweite Sonderstellung
bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige
Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht
wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen -
auch ohne eigene erstrittene Urteile.
Der hier berichtende ESK
Anlegerschutzanwalt vertritt Anleger bei der Abwehr von
Ausschüttungsrückforderungen im Rahmen der Auseinandersetzung sowohl mit der
Fondsgesellschaft als auch mit einem Insolvenzverwalter.
Fazit
Die Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss
genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen
Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter
fordert.
- Durch
die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre
Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt
haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim
Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend
Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.
Anleger sollten sich unbedingt beraten lassen. Es kommt auf die Verträge
des Schiffsfonds an.
Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, bestehen
für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht
leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.
Wenn Sie von der
Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne
der ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.
Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen
Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.
- Anspruchsschreiben
des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
- ggf.
Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)
Zahlen Sie keine
Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)
Ein Antrag zur Aufnahme in die ESK Fördergemeinschaft
Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert
werden.
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur
Durchsetzung
von Geldansprüchen auf
Erfolgsbasis
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen