Montag, März 11, 2019

Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen. Viele versprechen es, wenige können es!

Viele Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten und sehen sich jetzt auch noch vollkommen überraschend mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert.

Die gute Nachricht: Ausschüttungen sind durch die Fondsgesellschaft nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres rückforderbar.

Der gute Rat: Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Um hier Licht ins Dunkel zu bringen hat der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt als Vertrauensanwalt für dir Beratung betroffener Anleger gewinnen können.

Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben. Manche Initiatoren haben ausdrücklich mit dem Renditeversprechen geworben („Renditefonds“).

Die Beteiligten hatten unterschiedliche Vorstellungen. Das böse Erwachen erfolgt dann, wenn sich die Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt sehen.  Viele Anleger glauben sich zur Rückzahlung verpflichtet und leisten ungeprüft und voreilig die geforderte Summe.

Es ist aber kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.

Vor der Überweisung an die Gesellschaft macht es also durchaus Sinn, einen kritischen Blick auf Korrespondenz und Emissionsprospekt zu werfen. Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  gibt es die ESK Fördergemeinschaft   RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und sich dieser Fördergemeinschaft anzuschließen.  

Aber Achtung:

Immer wenn eine Welle von Ausschüttungsrückforderungen über die Anleger hereinbricht, werden die betroffenen Anleger mit Mailing- und anderer Werbung der unterschiedlichsten „Helfer“ konfrontiert. Kaum einer dieser „Helfer“ kann, entgegen dem hier berichtenden ESK Vertrauensanwalt,  erst- und zweitinstanzlich obsiegende Urteile gegen Insolvenzverwalter vorweisen. Manche werben sogar mit von dem hier berichtenden ESK Vertrauensanwalt erstrittenen Urteilen.  In vielen Fällen konnten die ESK Vertrauensanwälte, die aus Sicht des ESK bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Der hier berichtende ESK Anlegerschutzanwalt vertritt Anleger bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen im Rahmen der Auseinandersetzung sowohl mit der Fondsgesellschaft als auch mit einem Insolvenzverwalter.

Fazit

Die Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.

  • Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds. Anleger sollten sich unbedingt beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, bestehen für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.

Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.

Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.

  • Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
  • ggf. Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)

Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)

Ein Antrag zur Aufnahme in die ESK Fördergemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert werden.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH

Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg

Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
















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