Freitag, März 08, 2019

BGH erleichtert es geschädigten Anlegern, Schadensersatz zu erlangen.

BGH verschärft Haftung für ungenügende Aufklärung. Hohe prozessuale Darlegungsanforderungen an Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten.  Mit einem am 8.1.2019 verkündeten Urteil hat der II. Senat des Bundesgerichtshofs die Konturen seiner Anlegerrechtsprechung geschärft.

Wie bisher bleiben Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten einer Fondsgesellschaft zur Aufklärung verpflichtet. Liegt einem Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vor und wurde vor einem Beitritt auf eine Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung nicht wirksam verzichtet, haften sie für Aufklärungsfehler auch von Mitarbeitern von Vertriebsunternehmen. Lässt sich deren Mitwirkung nicht feststellen oder unterbleibt die geschuldete Aufklärung durch eigene oder ihnen zurechenbare Handlungen, genügt dies für eine Haftung. Denn entgegen der Ansicht von Instanzgerichten ist keineswegs zu vermuten, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in den von ihm geführten Beratungsgesprächen stets vollständig und zutreffend wiedergibt. Auf Schadensersatz in Anspruch genommene Adressen können sich zukünftig also noch weniger durch bloßes Bestreiten aus der Verantwortung schleichen.

Kapitalanleger sind gern eingeladen, sich von den hier berichtenden ESK Vertrauensanwälten unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei Ihrer Investition bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Dritten abzuwehren.

Wer Fall bezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn bestehen, sollte sich der ESK Fördergemeinschaft anschließen und unverbindlich die seinen Fall betreffenden Unterlagen schicken. Nach deren Sichtung werden die Rechtsanwälte, für den Interessenten ohne Kosten, schriftlich eine Erfolgseinschätzung des Falls abgeben und im Regelfall ein Mandat antragen. Deckungsanfragen bei einer Rechtsschutzversicherung erfolgen ebenfalls kostenlos.

Grundsätzlich richtig ist:

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche und  sollte diese auch konsequent durchsetzen!

Grundsätzlich falsch ist:

Den Schaden einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

Beim Schadenersatz geht es um Unrecht und Schuld.

Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art geschädigt wird, kann  die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich geltend machen. Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.

Die Lösung des Problems:

Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich  wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Die ESK Partner bieten Betroffenen:

Ein kostenloses Erstgespräch, nach dem jeder entscheiden kann, ob er mit den ESK Partnern seine Ansprüche geltend machen wird. Viele Betroffene nutzen bereits die jahrelange Erfahrung der ESK Partner auf dem Markt, sowie die Bündelung der Interessen vieler gleichgesinnter Geschädigter.

Als Fördermitglied des ESK können Betroffene die umfangreiche Erfahrung und das Spezialwissen aus der langjährigen Tätigkeit der ESK Partner nutzen,


ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829


Fördergemeinschaft zur Durchsetzung

von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis






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