BGH verschärft Haftung für ungenügende Aufklärung. Hohe
prozessuale Darlegungsanforderungen an Gründungsgesellschafter und
Treuhandkommanditisten. Mit einem am
8.1.2019 verkündeten Urteil hat der II. Senat des Bundesgerichtshofs die
Konturen seiner Anlegerrechtsprechung geschärft.
Wie bisher bleiben Gründungsgesellschafter und
Treuhandkommanditisten einer Fondsgesellschaft zur Aufklärung verpflichtet.
Liegt einem Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht
vor und wurde vor einem Beitritt auf eine Aufklärung über die Nachteile und
Risiken der Beteiligung nicht wirksam verzichtet, haften sie für
Aufklärungsfehler auch von Mitarbeitern von Vertriebsunternehmen. Lässt sich
deren Mitwirkung nicht feststellen oder unterbleibt die geschuldete Aufklärung
durch eigene oder ihnen zurechenbare Handlungen, genügt dies für eine Haftung.
Denn entgegen der Ansicht von Instanzgerichten ist keineswegs zu vermuten, dass
ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für eine Aufklärung
wesentlichen Prospektinhalt in den von ihm geführten Beratungsgesprächen stets
vollständig und zutreffend wiedergibt. Auf Schadensersatz in Anspruch genommene
Adressen können sich zukünftig also noch weniger durch bloßes Bestreiten aus
der Verantwortung schleichen.
Kapitalanleger sind gern eingeladen, sich von den hier
berichtenden ESK Vertrauensanwälten unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu
lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei Ihrer Investition bestehen,
Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Dritten abzuwehren.
Wer Fall bezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten
Möglichkeiten für ihn bestehen, sollte sich der ESK Fördergemeinschaft
anschließen und unverbindlich die seinen Fall betreffenden Unterlagen schicken.
Nach deren Sichtung werden die Rechtsanwälte, für den Interessenten ohne
Kosten, schriftlich eine Erfolgseinschätzung des Falls abgeben und im Regelfall
ein Mandat antragen. Deckungsanfragen bei einer Rechtsschutzversicherung
erfolgen ebenfalls kostenlos.
Grundsätzlich richtig
ist:
Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche und
sollte diese auch konsequent durchsetzen!
Grundsätzlich falsch
ist:
Den Schaden einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.
Beim Schadenersatz geht es um Unrecht und Schuld.
Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder
in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer
an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen
Art geschädigt wird, kann die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich
geltend machen. Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann
es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.
Die Lösung des
Problems:
Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in
Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie
Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht
Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!
Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen
geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst
vorzuziehen. Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich wesentlich
schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall
gewesen wäre.
Die ESK Partner bieten Betroffenen:
Ein kostenloses Erstgespräch, nach dem jeder entscheiden
kann, ob er mit den ESK Partnern seine Ansprüche geltend machen wird. Viele
Betroffene nutzen bereits die jahrelange Erfahrung der ESK Partner auf dem
Markt, sowie die Bündelung der Interessen vieler gleichgesinnter Geschädigter.
Als Fördermitglied des ESK können Betroffene die umfangreiche
Erfahrung und das Spezialwissen aus der langjährigen Tätigkeit der ESK Partner
nutzen,
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
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