Freitag, August 08, 2014

Offene Immobilienfonds ermöglichen Anlegern Ansprüche gegen die Depotbank, wenn Immobilien unter Wert verkauft werden.

Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das entschied der BGH am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Aber es gibt gegen die Depotbank zusätzliche Ansprüche, wenn Immobilien in der Abwicklung zu schlecht vermarktet werden. Informationen im Abwicklungsbericht.


Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das entschied der BGH am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.).

Zwar hat der BGH zur Aufklärungspflicht der Banken zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds entschieden, doch die Argumentation lasse sich auch auf Dachfonds, die überwiegend in offene Immobilienfonds investieren, übertragen.

Der BGH hatte am 29. April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein Liquiditätsrisiko dar. Die Beratungspflicht der Banken gelte unabhängig davon, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht und lässt sich auch auf Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden, anwenden. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen seien durch die Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen, auch wenn immer im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe.

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, den Rat eines Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Aber auch die Abwicklung des offenen Immobilienfonds bietet umfassende Angriffsmöglichkeiten für die Anleger. Informationen ergeben sich aus den Abwicklungsberichten. Sollten Ansprüche verjährt sein, so ergibt sich hier ein neuer Ansatz!!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft offene Immobilienfonds/ ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Claudia Dressler

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Malte Hartwieg - Verdacht auf Kapitalanlagebetrug

Die Staatsanwaltschaft München ermittelt offenbar gegen Malte Hartwieg und sein Firmenimperium. Nach Medienberichten geht es um den Verdacht auf Kapitalanlagebetrug.


,,Möglicherweise gibt es den nächsten großen Anlegerskandal", befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Nachdem bereits mehrere Strafanzeigen gegen Hartwieg eingegangen seien, habe die Staatsanwaltschaft München nun die Ermittlungen aufgenommen. Dabei sei es auch zu Durchsuchungen in Hartwiegs Privaträumen und verschiedenen Firmensitzen gekommen. Nähere Angaben wollte die Staatsanwaltschaft nicht machen.

Im Fokus der Ermittlungen steht mit Malte Hartwieg ein Mann, der in den vergangenen Jahren ein Firmenimperium aufgebaut hat. Dazu zählten die Emissionshäuser Selfmade Capital, New Capital Invest (NCI), Panthera Asset Management und Euro Grundinvest, an denen er direkt oder mittelbar beteiligt ist. Das Emissionshaus Euro Grundinvest hat er ebenso wie die Vertriebsplattform dima24, die u.a. Produkte der genannten Emissionshäuser an den Mann gebracht hat, vor wenigen Wochen verkauft.

,,Und fast bei allen Emissionshäusern gab es in letzter Zeit, vorsichtig ausgedrückt, einige Unruhen. Meistens sind Anlegergelder verschwunden. So warten die Anleger einiger Selfmade Capital Emirates-Fonds und NCI-Fonds auf ihr Geld und Anleger des Panthera Global Trading A müssen sogar den Totalverlust ihres Geldes befürchten. Hinzu kommen jetzt noch die überraschenden Verkäufe und die Verknüpfung zwischen dima24 und den Emissionshäusern ist natürlich auch nicht ohne", so Cäsar-Preller.

Angesichts der sich zuspitzenden Situation empfiehlt Cäsar-Preller betroffenen Anlegern, die um ihr Geld fürchten, anwaltlichen Rat einzuholen. ,,Es sollte dringend geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, ehe möglicherweise das investierte Geld komplett verloren ist", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

In Betracht könnten Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder auch aus Prospekthaftung kommen. ,,Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Ebenso müssen die Prospektangaben auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden", so der Fachanwalt. Sollten sich die Vorwürfe gegen Hartwieg bestätigen, kommen noch weitere Möglichkeiten in Betracht.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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Donnerstag, August 07, 2014

POC Proven Oil Canada Fonds - anhaltende Unsicherheiten für Anleger

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB berichtet, steht es nach wie vor in den Sternen, ob und wann die Anleger der POC Beteiligungsgesellschaften ihre versprochenen Ausschüttungen erhalten werden.


Das Geschäftsmodell der POC Beteiligungsgesellschaften sieht vor, sich an kanadischen Objektgesellschaften zu beteiligen, die wiederum im Bereich der Öl- und Gasgewinnung in Canada investieren. Als Ziel gaben die Gesellschaften jeweils vor, Ausschüttungen von insgesamt 280 % (inklusive Kapitalrückführung) an die Anleger zu zahlen, wobei diese Ausschüttungen von Anfang an monatlich vorgenommen werden sollten. Bereits im Januar 2013 gab es erste kritische Stimmen aus der Presse über die POC Fonds. Unter anderem wurde hier in Zweifel gezogen, dass der beabsichtigte Gesellschaftszweck, also die Öl- und Gasgewinnung in Canada, tatsächlich mit den versprochenen Renditen in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus haben diverse Presseartikel möglicherweise bestehende zweifelhafte Verbindungen zwischen der Geschäftsführerin Monika Galbar und Jürgen Hanne thematisiert, der nach Recherchen der Wirtschaftswoche Ende der 1990er Jahre mehrere Fonds mit Immobilien aus Ostdeutschland aufgelegt hatte und im Zusammenhang mit diesen Geschäften im Jahre 2001 wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

Gleichzeitig mehrten sich im Laufe des Jahres 2013 für die Anleger der Proven Oil Canada Beteiligungsgesellschaften die schlechten Nachrichten. So teilte die Geschäftsführung der Gesellschaften selbst mit, dass Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich seien, um zukünftig die Kosten der einzelnen Fonds finanzieren zu können. Aufgrund der Empfehlung der Geschäftsführung wurden sämtliche Beteiligungsgesellschaften in die COGI Ltd. Partnership als Master LP am 21.07.2013 zusammengeführt. Trotz dieses Zusammenschlusses der einzelnen Fondsgesellschaften teilte die POC nach Auskunft von Anlegern im November 2013 mit, dass die Vorabauszahlungen vorläufig nicht mehr gezahlt werden und auch zukünftig geringer ausfallen würden.

Bis zum heutigen Tag berichten Anleger, dass die Auszahlungen ausbleiben. Aus diesem Grund vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bereits Anleger, die rechtliche Schritte sowohl gegen ihre Berater als auch gegen die Initiatoren der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft eingeleitet haben. Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte dürfte sich das Geschäftskonzept der POC von Beginn an als zu optimistisch dargestellt haben. Insbesondere dürfte sich die schwierige wirtschaftliche Lage der POC Beteiligungsgesellschaften daraus ergeben, dass sich der Vertrieb kanadischen Öls an die Weltmärkte mangels Pipeline-Kapazitäten als problematisch erweisen dürfte.

Die Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Schadensersatzansprüche können sich hierbei sowohl aus fehlerhafter Anlageberatung als auch aus fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt ergeben, so dass Ansprüche nicht nur gegen die Anlageberater, sondern auch gegen die Initiatoren der Beteiligungen geprüft werden sollten.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Aktuelle BGH-Urteile stärken die Rechte der Anleger von offenen Immobilienfonds!

Mit den jüngsten Urteilen vom 29. April diesen Jahres (Az. XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) hat der BGH die Rechte der Anleger gestärkt und erstmals klar entschieden, dass diese von den vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds hätten aufgeklärt werden müssen. 


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum als Partner in der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte begrüßt die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung: 

"Mit diesem Urteil haben die betroffenen Anleger, die in offene Immobilienfonds wie z.B. den SEB Immoinvest und CS Euroreal, aber auch in Immobiliendachfonds wie den SEB Optimix Ertrag, DWS Immoflex Vermögensmandat, Allianz Flexi Immo, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P investiert hatten und von einer unerwarteten Schließung "ihres" Fonds und der Aussetzung der Anteilsrücknahme überrascht worden sind, ein erfolgsversprechendes Mittel an die Hand bekommen, gegenüber ihrer seinerzeit beratenden Bank Schadensersatzansprüche geltend zu machen und ihre gesamte Anlage zurückzufordern.

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Betroffene gerade deshalb damals einen offenen Immobilienfonds als Anlage gewählt hatten, um jederzeit verfügbar auf ihre Kapitalanlage zugreifen zu können.
Der Ärger der Anleger ist natürlich groß, wenn sie nach Schließung ihres Fonds dann keinen Zugriff mehr auf ihr Geld haben!"


Rechtsanwalt Kurdum weiter: "Die beratende Bank musste nach der neuesten BGH-Rechtsprechung  den Anleger über die Möglichkeit und das Risiko einer Schließung des offenen Fonds von Anfang an aufklären. Der BGH hat dies damit begründet, dass offene Immobilienfonds auf dem Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit beruhen, da die Fondsanteile täglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Dieses Grundprinzip wird von einer Ausnahme durchbrochen: Im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten ist die Anteilsrücknahme von Gesetzes wegen auszusetzen. Aus diesem Grund mussten die Berater nach dem BGH sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers auf dieses Risiko hinweisen. Fehlte es an einer solchen Aufklärung, dann wurden die Anleger in der Beratung nicht vollständig informiert, also falsch beraten, und können nun Schadensersatzansprüche geltend machen."

Betroffene können noch heute handeln 


Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: "Die BGH-Urteile verleihen natürlich betroffenen Anlegern Rückenwind, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen und auch durchzusetzen. In der Praxis ist allerdings dann doch jeder Einzelfall anders gelagert.
Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also "anleger- und anlagegerecht" beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatz-ansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der "offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung unablässlich."


Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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FlexLife Capital AG - Bestandskraft der Untersagung durch die BaFin

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, dürfte die seit Monaten bestehende Unsicherheit bei den Kunden der FlexLife Capital AG nunmehr ein Ende finden. Denn die BaFin hat mit Presseveröffentlichung am 11.07.2014 mitgeteilt, dass die Untersagung der von der FlexLife Capital AG betriebenen Geschäftstätigkeit nunmehr bestandskräftig ist.


Hintergrund dieser Entscheidung der BaFin war ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die FlexLife Capital AG, da die BaFin vermutete, dass die FlexLife Capital AG ein erlaubnispflichtiges Geschäft betreibt, ohne eine Erlaubnis hierfür zu besitzen. Das Geschäftsmodell der FlexLife Capital AG sieht vor, Lebensversicherung aufzukaufen und den Kaufpreis in Raten über einen Zeitraum von bis zu 12 Jahren auszuzahlen. Nach Ansicht der BaFin handelt es sich hierbei um ein Einlagengeschäft, für das eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist. Da die FlexLife Capital AG ihren Geschäftsbetrieb anscheinend aufgenommen hat ohne über eine solche Erlaubnis zu verfügen, hat die BaFin nach eigenen Angaben mit Bescheid vom 11.06.2013 die Geschäftstätigkeit hinsichtlich des Einlagengeschäfts untersagt.

Nach Auskunft der BaFin war dieser ursprüngliche Bescheid vom Juni 2013 jedoch nicht bestandskräftig. Auch wurde anscheinend die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung ausgesetzt. ,,Die FlexLife Capital AG hätte demnach durchaus zunächst weiterhin die monatlichen Raten an die Verkäufer auszahlen dürfen und aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit den Verkäufern auch auszahlen müssen", so die Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Dennoch stoppte die FlexLife Capital AG ab Juli 2013 sämtliche Auszahlungen an die Verkäufer und begründete dies stets mit dem durch die BaFin eingeleiteten Verfahren, wie geschädigte Verkäufer melden.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist durch die bestandskräftige Untersagung des Einlagengeschäfts zumindest aus aufsichtsrechtlicher Sicht Rechtssicherheit eingetreten. Ob dies jedoch dazu führen wird, dass die FlexLife Capital AG nun auch die ausstehenden Gelder an die Verkäufer zahlen wird, bleibt äußerst fraglich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt berichten Verkäufer von Lebensversicherungen nach wie vor, dass die FlexLife Capital AG auf keinerlei Kontakt reagiert und weiterhin keine Zahlungen leistet.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten betroffenen Kunden deshalb, sich zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche aus den Kaufverträgen an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden. Darüber hinaus besteht parallel die Möglichkeit, die gegebenenfalls bestehenden Ansprüche gegen Berater, die diese Kaufverträge vermittelt haben, zu prüfen.

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HCI Euroliner I MS Slidur und MS Skirner: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Anleger des Dachfonds HCI Euroliner I müssen um ihr Geld fürchten. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde über die Gesellschaften der Schiffe MS Skirner und MS Slidur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 93 IN 41/14 und Az.: 93 IN 43/14).


Die Containerschiffe MS Skirner und MS Slidur waren der Investitionsgegenstand des 2006 von HCI aufgelegten Dachfonds. Für die Anleger war ihre Beteiligung keine Erfolgsgeschichte. Doch jetzt könnte es noch weitaus schlimmer kommen. Denn im Fall der Insolvenz droht ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Gerade bei Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds stehen die Chancen dafür nicht schlecht", so der erfahrene Jurist. Denn immer wieder sei es bei der Anlagevermittlung zu Fehlern gekommen.

,,Schiffsfonds wurden auch oft sicherheitsbewussten Anlegern vermittelt, die ihr Geld investieren wollten, um im Alter etwas auf der hohen Kante zu haben. Doch da sind Schiffsfonds in der Regel die falsche Wahl, da sie einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind, die schließlich im Totalverlust enden können. Diese Risiken wurden in der Anlageberatung aber gerne verschwiegen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Ebenso haben Banken häufig darauf verzichtet, ihre Vermittlungsprovisionen offen zu legen. ,,Auch dazu sind sie aber nach Rechtsprechung des BGH verpflichtet", so der Fachanwalt. Denn die Provisionen, auch Kick-backs genannt, können erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Zudem belegen sie das Provisionsinteresse der Bank, das möglichweise höher eingestuft wurde als die Wünsche des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage. ,,Das Verschweigen der Kick-Backs kann ebenso die Ansprüche auf Schadensersatz begründen, wie eine unzureichende Risikoaufklärung", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Mittwoch, August 06, 2014

Sie wollen Ihre Lebensversicherung kündigen? Diese aktuellen BGH-Entscheidungen sind für Sie wichtig!

Die Thematik "Lebensversicherung" steht derzeit wieder einmal im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion. Im Mittelpunkt der Debatten steht die Frage, ob das jahrzehntelange Lieblingsprodukt der Deutschen angesichts der nunmehr auf ein Rekord-Tief abgesenkten Garantiezinsen sich nicht mittlerweile überlebt hat. Zugleich zittern die großen Versicherungsunternehmen in unserem Land vor der Überlegungen, ob bzw. wie sie diesen sehr niedrigen Garantiezins für ihre Kunden überhaupt verdienen können. Bestimmte Marktteilnehmer raunen bereits von bevorstehenden Insolvenzen einzelner Versicherungsunternehmen.


Doch auch Altverträge stehen derzeit im Rampenlicht der interessierten Öffentlichkeit: Der Bundesgerichtshof hatte nämlich erst vor wenigen Wochen, nämlich im Mai und im Juli 2014, über grundlegende Rechtsfragen bei gekündigten Renten- und Lebensversicherungsverträgen zu entscheiden. Und der BGH hat zwei zumindest auf den ersten Blick vollkommen unterschiedliche Urteile gefällt.
Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind gekündigte Lebens- und Rentenversicherungsverträge. So hatten Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt hatten, den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachherein mehr Geld zu erhalten.

Allerdings war im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) bestimmt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: "Die knifflige juristische Frage an den BGH lautete nun: Standen diese damals gültigen gesetzlichen Regelungen nicht einem Widerruf des Versicherungsvertrags entgegen? Oder konnte sich der Versicherungsnehmer mit einem anderen guten Grund dennoch auf sein weiter bestehendes Widerspruchsrecht berufen?"

BGH: Es kommt auf den Wortlaut der Widerrufsbelehrung an!
Dem Bundesgerichtshof lagen für die Lösung dieser Frage zwei unterschiedliche Fallgestaltungen vor:
In dem Sachverhalt vom 16.07.2014 hatte ein Kläger im Jahr 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Er war damals ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden.
Im Jahr 2004 hat der Kläger den Versicherungsvertrag gekündigt und hat den (niedrigen) Rückkaufswert von seiner Versicherung ausbezahlt erhalten.

Im Jahr 2011 hat der Kläger dann dem längst gekündigten und auch ausgezahlten Versicherungsvertrag nachträglich widersprochen und forderte so eine erhöhte Auszahlung an Geld.

Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Juli-Urteil eine Absage. Er folgte nicht der Argumentation des Klägers, dass das sog. Policenmodell (hier eine besondere Art des Vertragsschlusses) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

Vergleichbar, aber doch an entscheidender Stelle verschieden liegt der Sachverhalt in der bereits Anfang Mai 2014 gefällten BGH-Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

In diesem  Sachverhalt war der Kläger nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden.  Dieser Aspekt war denn auch maßgeblich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Klägers.

Das Gericht stellte fest, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die für den Kläger günstige Rechtsfolge ist, dass er auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss widerrufen kann.
BGH und Rechtsanwälte: "Es kommt auf den Einzelfall an"

Fazit: Auf den ersten Blick scheinen sich die genannten BGH-Urteile zu widersprechen.

Auf den zweiten Blick wird deutlich, dass das höchste deutsche Zivilgericht ausdrücklich einen rechtlichen Weg eröffnet, wie sich ein Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung mit einem Versicherungsabschluss zwischen den Jahren 1994 bis 2007 noch gegen finanziell unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen kann.

Ein erster Ansatz für eine juristische Hebel ist eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.
"Mehr noch. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, welche rechtlichen und auch wirtschaftlichen Möglichkeiten ein betroffener Versicherter in seinem Fall hat", so Rechtsanwalt Kurdum.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.

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http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PH 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum

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Kapitalanlage im Feuer? Resignieren Sie nicht! Wehren Sie sich! Der BSZ® e.V. ist Ihr Problemlöser für Ihre prekäre Kapitalanlage!

Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich wurden, sind (leider) eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute. Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!


Wie der S&K Anlagebetrug, die Lehman Pleite und gerade auch aktuell die Fälle INFINUS AG, Prokon oder auch Getgoods zeigen, können Abzocker und Betrüger hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben? Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Die meisten Anleger und sicher auch Sie haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern - auch von Banken und Sparkassen - oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren, machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche, der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet - bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Vor diesem Hintergrund ist es richtig und absolut notwendig, dass Anlegerschutzanwälte und Anlegerschutzvereine mit einer breiten Öffentlichkeitsarbeit, dazu gehören auch Anschreiben an Kapitalanleger, auf Gefahren und mögliche Schieflagen von Kapitalanlagen hinweisen. Das hat in der Regel zur Folge, dass den Anlegerschutzanwälten und den Anlegerschutzvereinen Mandantenfang und Abzockerei unterstellt wird. Selbst seriöse Wirtschaftspublikationen lassen sich vor diesen Karren spannen. Offensichtlich hat die Finanzbranche die bessere Lobby.

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet: Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Anleger sollten sich also vor solch durchschaubaren Ablenkungsmanövern und Methoden der Desinformation hüten. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen.

Mit dieser miesen Masche sorgen Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich bei den Anlegern die Klage-Unlust verfestigt. Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt. Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben! Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z. B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft oder der Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können: Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Diese Furcht ist jedoch größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Wenn ein Rechtsstreit in erster Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten. Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch nicht vorhersehbare Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde, handelte.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Hilfen zur Wiederbeschaffung verlorener Gelder und Informationen zu Aktionen gegen Kapitalanlageverluste und zur Vertiefung des Finanzwissens. Aufgabe der BSZ Interessengemeinschaften ist es, Informationen zu sammeln, zu bündeln und sie dann in Projekte gegen Kapitalvernichtung zu investieren. Die BSZ Interessengemeinschaften bündeln die Kräfte vieler Personen die mit Kapitalanlagen Geld verloren haben. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften sind das beste Instrumentarium, um den Kampf gegen wirtschaftsstarke Initiatoren dauerhaft, unabhängig und sicher aufzunehmen.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. veröffentlicht seit über fünfzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu  und www.rechtsboerse.de  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ-Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich. Die Berichterstattung des BSZ® e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ® e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben

Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mit rechten Dingen zugeht, kann der Rechtsweg die beste Option sein. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ® e.V., als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ® e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können zeitnah prüfen zu lassen.

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, August 05, 2014

Oberlandesgericht Köln spricht GFE-Geschädigtem einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 155.143,08 zu.

Mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verurteilt das Oberlandesgericht Köln die Vermittlerin eines Blockheizkraftwerkes der GFE zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen Verletzung von Aufklärungspflichten


Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE mbH) die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater / Anlagevermittler erfolgreich.

Mit Urteil vom 31.07.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die Vermittlerin eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 155.143,08 verurteilt. Der Kläger hat auf Empfehlung der Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der GFE mbH erworben. Nach Auffassung des Klägers wurde er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Anlagekonzeptes aufgeklärt. Das Oberlandesgericht Köln kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Bereits mit Urteil vom 23.04.2014 hat das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 83.250,00 verurteilt.

Mit Urteil vom 27.06.2014 hat auch das Landgericht Heilbronn einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes von der GFE mbH bejaht und den dortigen Beklagten zur Zahlung von EUR 114.465,19 verurteilt.

Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem Kläger auch die Finanzierungskosten zu. Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von dieser Kanzlei geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, wird dringend empfohlen fachkundigen Rat einzuholen.

Fazit des BSZ e.V:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllblieb

König & Cie. Renditefonds 75 Schiffahrts Investment I: Auch MS King Jacob droht die Insolvenz

Ein Jahr nachdem das Emissionshaus König & Cie. das Feederschiff MS King Jacob in den Renditefonds 75 Schifffahrts Investment I eingebracht hat, wurde über das Vermögen der Schiffsgesellschaft das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az.: 67c IN 334/14). Das berichtet das fondstelegramm.


,,Nachdem über den Frachter MS King Julius schon zu Beginn des Jahres das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat es nun das zweite Schiff aus dem Fonds erwischt. Das Konzept, Schiffe günstig zu erwerben und mit Gewinn wieder zu verkaufen, scheint nicht aufzugehen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

König & Cie. hatte den Dachfonds erst 2008 aufgelegt und wollte offenbar mit diesem antizyklischen Konzept Gewinne erzielen. ,,Doch die Krise der Schifffahrt hält immer noch an. Dadurch ist dieses Konzept auch für die Anleger extrem risikoreich", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt . Die betroffenen Anleger müssen nun mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Daher rät der Fachanwalt, die Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

,,Risikoreiche Kapitalanlagen sind nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und daher auch nicht für in erster Linie sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Dennoch wurden immer wieder Beteiligungen an Schiffsfonds als sicher beworben. Das ist allerdings eine klassische Falschberatung, bei der es der Bank möglicherweise mehr um ihre Vermittlungsprovision als um die Interessen ihres Kunden ging", so der Rechtsanwalt.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger aber über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition und über die Vermittlungsprovision der Bank aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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cp

König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I: MS Stadt Rostock ebenfalls vor der Insolvenz

Auch das zweite Schiff aus dem König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I steht vor der Pleite. Wie das fondstelegramm meldet, wurde über die Gesellschaft des MS Stadt Rostock am Amtsgericht Leer das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 8 IN 114/14).


Die Schiffe MS Stadt Rostock und MS King Adrian bildeten den König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I. Die Anleger waren schon längere Zeit Kummer gewöhnt und mussten teilweise auf ihre Ausschüttungen verzichten. Als im Mai das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft des MS King Adrian eröffnet wurde, spitzte sich die wirtschaftliche Lage des Fonds endgültig zu. ,,Als die Anleger wenig später offenbar auch noch aufgefordert wurden, bereits erhaltene Ausschüttungen freiwillig wieder zurückzuzahlen, war das Ende im Grunde genommen schon absehbar und scheint mit der Eröffnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens auch eingetreten zu sein", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. ,,Es war nicht zu erwarten, dass ein Schiff alleine den Fonds wieder aus seinen Schwierigkeiten befreien kann."

Den betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Jurist, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei es immer wieder zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen. ,,Die Anleger haben mit ihren Anteilen unternehmerische Beteiligungen samt Risiken erworben. Die Risiken können bis zum Totalverlust reichen. Wer also sein Geld in den Aufbau einer sicheren Altersvorsorge stecken wollte, war mit der Beteiligung am König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I sicher nicht gut beraten", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Allerdings hätten die Anleger von den Bankberatern auch zwingend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Damit endet die Aufklärungspflicht der Banken noch nicht. ,,Der Anleger hätte laut BGH ebenfalls über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt werden müssen. Damit ist nicht das Agio gemeint", so Cäsar-Preller. Durch die Offenlegung der so genannten Kick-Back-Zahlungen wird für den Kunden auch das Provisionsinteresse der Bank erkennbar. Daher müssen diese Kick-Backs nach Rechtsprechung des BGH auch offengelegt werden. Wurden die Anleger über die Risiken und / oder Provisionen im Unklaren gelassen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Fazit des BSZ eV:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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cp

,,Ich habe mit dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Verluste erzielt: Kann ich nach der Schließung des Fonds noch Ansprüche geltend machen?"

Bekanntermaßen durchlaufen offene Immobilienfonds im Gefolge der weltweiten Finanzkrise seit dem Jahr 2008 eine tiefe Krise. Hierunter leiden auch Immobilien-Dachfonds. Daher waren und sind nicht nur offene Immobilienfonds von Fondsschließungen und -auflösungen betroffen, sondern auch Dachfonds. Seit einigen Monaten wird nun auch der  Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) liquidiert. Der Fonds wird mittlerweile abgewickelt, und die ersten Liquidationserlöse wurden bereits an die Anleger ausgezahlt.

Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -auslösung ist bis heute unterschiedlich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth & Partner. Einerseits herrscht teilweise eine gewisse Erleichterung, dass auf diesem Weg das ,,leidige" Thema beendet wird. Andererseits sind Anleger auch erbost ob der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: ,,Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet."

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.


Möglicherweise erhalten solche enttäuschten Anleger nun durch zwei jüngste BGH-Urteile von Ende April 2014 ein Mittel an die Hand, um doch noch ihr Recht zu bekommen und Schadensersatzansprüche wegen ihrer erlittenen Verluste geltend zu machen.

Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Anleger bereits in der Anlageberatung darüber aufgeklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds auch geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies. Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme vom Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).
Den beiden BGH-Urteilen lagen allerdings Anlageberatungen zu reinen offenen Immobilienfonds zugrunde.

Jeder Anleger eines Dachfonds, auch eines offenen Immobilien-Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, fragt sich daher zurecht, ob ihm dieses Urteil nicht dennoch auch nützen könnte.

Eine direkte unmittelbare Anwendung der beiden Entscheidungen kommt hier allerdings aus juristischen Gründen nicht in Frage. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds vergleichbaren Grund-Strukturen und Mustern unterliegen. Vergleichbar ist insbesondere, dass beide Fondsarten das ,,Prinzip der börsentäglichen Rückgabemöglichkeit" aufweisen. Und vergleichbar ist entsprechend die gesetzlich vorgesehene Ausnahme, dass ein schlichter offener oder auch ein Dach-Fonds geschlossen werden muß, falls seine Liquidität unter eine gesetzliche Grenze absinkt und er zahlungsunfähig zu werden droht.

,,Ob ein Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ist eine Frage des Einzelfalls"

Festzuhalten ist in jedem Fall: Sollte ein Anleger eines offenen (Immobilien-)Fonds oder eines Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht über das jederzeitige Schließungsrisiko des Fonds aufgeklärt worden sein, besteht ein starkes Indiz dafür, dass die Anlageberatung jedenfalls insofern rechtsfehlerhaft war und die beratende Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger macht.

,,Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine rechtsfehlerfreie Anlageberatung noch weitere verschiedene Elemente wie z.B. die Maßgabe der sog. ,,anleger- und anlagegerechten Beratung" umfassen muss. Sollte hier nur ein einziger Aspekt fehlen, unvollständig oder auch falsch sein, hat ein Anleger dem Grund nach ebenso einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Berater bzw. der beratenden Gesellschaft", so Rechtsanwalt Kurdum zuletzt.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Santander SEB Kapitalprotekt beizutreten.

Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.  Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwspäkur

Montag, August 04, 2014

Weitere Urteile gegen Samiv-Vermittler

Nachdem das OLG München bereits mit Beschluss vom 10.03.2014 die Berufung eines seinem Kunden gegenüber zum Schadensersatz verurteilten Vermittlers von sog. Samiv-Anlagen (,,Anlagen mit fester Laufzeit - AFL") zurückgewiesen hat, hat nunmehr auch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.07.2014 festgestellt, dass die Berufung eines zuvor vom Landgericht Hanau ebenfalls zum Schadensersatz verurteilten Samiv-Vermittlers aussichtslos ist.


Sowohl das Landgericht Hanau wie auch das OLG Frankfurt am Main haben festgestellt, dass der beklagte Versicherungsmakler - entgegen seiner Darstellung - die Klägerin in finanziellen Angelegenheiten beraten und ihr hierbei auch eine Anlage bei der Samiv AG empfohlen hatte. Hierzu haben beide Gerichte übereinstimmend entschieden, dass der Versicherungsmakler seine Kundin nicht ordnungsgemäß, d.h. weder anleger- noch objektgerecht beraten hatte, als er ihr gegenüber von einer sicheren Anlagemöglichkeit gesprochen und das Kapitalverlustrisiko verschleiert hatte.

Überdies hatte es der Beklagte versäumt, die Klägerin über das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Samiv AG aufzuklären. Der beklagte Samiv-Vermittler muss der Klägerin daher den erlittenen Totalverlust zzgl. einer Verzinsung von 2% ersetzen, wie er ihr auch die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main steht daher in Einklang mit den mittlerweile bereits vorliegenden Entscheidungen weiterer Land- wie auch Oberlandesgerichte, die die jeweiligen Samiv-Vermittler - in der Regel örtliche Versicherungsmakler - zum Schadensersatz wegen der vermittelten Samiv-Anlagen verurteilt haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertritt derzeit eine Mehrzahl von betroffenen Samiv-Geschädigten vor unterschiedlichen Landgerichten, wobei die Anwälte zuversichtlich sind, dass die jeweiligen Vermittler in Kürze ebenso zum Schadensersatz verurteilt werden. Sofern Sie ebenfalls derartige Samiv-Anlagen erworben und Verluste erlitten haben sollten, stehen Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für eine Prüfung Ihrer Schadensersatzansprüche zur Verfügung, wobei diese für Rechtsschutzversicherte auch gern die Deckungsanfrage übernehmen.

Fazit des BSZ® e.V.
Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.  Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
hünl.

Deutsche Bank erneut wegen ,,Altsparbuch" verurteilt.

Obgleich die Rechtslage seit Jahren geklärt ist und Banken und Sparkassen wiederholt zur Auszahlung von nach Jahren aufgefundenen Sparbüchern verurteilt wurden, verweigern Banken bei Vorlage des Sparbuchs noch immer häufig die Auszahlung.


So auch in dem jüngst vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2014 entschiedenen Fall: Dort hatte der Vater des Klägers im Dezember 1971 bei der Deutschen Bank ein Prämiensparkonto eröffnet, wobei der letzte Eintrag im Sparbuch vom Januar 1975 datierte. Obgleich sein Vater bereits im September 1986 verstorben war, hatte der Kläger das betreffende Sparbuch erst 2012 aufgefunden und der örtlichen Zweigstelle der Deutschen Bank vorgelegt, die jedoch eine Auszahlung verweigerte.

In dem nachfolgenden Rechtsstreit hat die Deutsche Bank - wie Banken dies in derartigen Fällen häufig tun - die Behauptung aufgestellt, dass das Sparguthaben bereits 1978 umgebucht oder auch an den Erblasser ausgezahlt worden sei und hat bestritten, dass dem Sparbuch noch ein Guthaben zugrunde liege. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jedoch die Behauptungen der Bank als ,,bloße Spekulation" bewertet, zumal diese ohnehin nicht unter Beweis gestellt worden sind, wie es auch festgestellt hat, dass entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Bank auch Verjährung nicht eingetreten ist. Das Landgericht hat die Deutsche Bank daher zunächst verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das entsprechende Sparkonto aktuell noch valutiert und keinen Zweifel daran gelassen, dass die Bank nach Erteilung der Auskunft auch zur Auszahlung verpflichtet ist.

Auch wenn zu hoffen bleibt, dass Banken endlich Einsicht zeigen und ihren rechtswidrigen Umgang mit ,,Altsparbüchern" abstellen, belegen jedoch die Praxis bzw. die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertretenen Fälle das Gegenteil. Betroffenen Besitzern von Altsparbüchern können die Anwälte daher nur empfehlen, sich mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen über die angebliche Auflösung oder frühere Auszahlung von Sparguthaben und derartigen Ausflüchten nicht abspeisen zu lassen, sondern sich zumindest bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft  ,,Banken Sparbücher" anschließen. Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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hünl

Samstag, August 02, 2014

Anlegerschutz oder Bankenschutz?

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. melden sich täglich verzweifelte Kleinanleger die Ihr Erspartes und damit ihre Altersvorsorge verloren haben.


Oft wurden diese Anleger von "seriösen" Geschäftsbanken, meist der eigenen Haubank in für sie nicht geeignete Anlageprodukte "hineinberaten".

Da wurde offensichtlich auch noch der letzte Euro eingesammelt, egal ob bei Rentner oder Kleinverdiener, wundert sich Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  Egal ob Immobilen-, Film-, Medien- oder Schiffsfonds, der versprochene Geldsegen ist bei der Bank und nicht auf den Konten der Anleger gelandet.

Ein guter Kriminalroman ist da oft näher an der Realität als so manches Beratungsgespräch der Bankprofis. Da wird dem Kunden die Möglichkeit hohe Profite zu kassieren schmackhaft gemacht.  Natürlich ganz ohne Risiko für das eingesetzte Kapital.

Heute sitzt so mancher Anleger nicht mehr bei der Bank im bequemen Beratungssessel, sondern demonstriert gemeinsam mit anderen Anlegern, die ihr Geld auch in Schiffsfonds versenkt haben, vor der Bank!  Die Wut der Anleger wächst noch, da in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert werden, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Bei dem BSZ e.V. kann man die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden!"

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Der BSZ e.V. rät den Anlegern dringend nicht zu resignieren sondern sich zu wehren.

Zum Beispiel ist nicht jeder Anleger verpflichtet, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Rückforderung nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.  Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02 .August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, August 01, 2014

Lebensversicherung: Rückabwicklung trotz BGH-Entscheidung: Lassen Sie sich nicht von der Versicherung über den Tisch ziehen.

In den letzten Tagen wurden dem BSZ e.V. in Sachen Rückabwicklung einer Lebensversicherung immer wieder die gleichen Fragen gestellt. ,,Ist die Rückabwicklung für mich interessant?" und ,,Hat der Bundesgerichtshof (BGH) nicht entschieden, dass eine Rückabwicklung nicht möglich ist?"


Generell kann man sagen, dass die Rückabwicklung wohl für jeden interessant ist, der eine Lebensversicherung besitzt. Speziell wenn diese in den Jahren zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurde. Schauen Sie einfach in Ihre Versicherungsunterlagen. Hat sich die Verzinsung Ihres Guthabens positiv entwickelt? Wohl kaum. Aufgrund der Finanzkrise sank die Verzinsung in den letzten Jahren permanent. Sieben Versicherungsgesellschaften, so berichtet es aktuell der FOCUS, hätten seit des Lebensversicherungsreformgesetztes (LVRG) das Neugeschäft in dieser Sparte gänzlich eingestellt.

Rückabwicklung - was heißt das eigentlich?

Rückabwicklung heißt nichts anderes, als dass Sie so gestellt werden, als hätten Sie den Vertrag nie unterschrieben. Am besten erklärt sich der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Rückabwicklung durch ein einfaches fiktives Rechenbeispiel:

Für Ihre Lebensversicherung, für die Sie seit 14 Jahren monatlich 200 Euro bezahlen, würden Sie bei einer Kündigung wahrscheinlich kaum mehr als 15.000 Euro bekommen. Das ist der sogenannte Rückkaufswert. Tatsächlich haben Sie in dieser Zeit aber über 33.600 Euro einbezahlt. Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung - wenn Sie also so gestellt werden, als hätte es diesen Vertrag nie gegeben - würden Sie die volle Summe, also 33.600 Euro wieder bekommen. Dieses Kapital könnten Sie dann mit höherer Rendite anderweitig anlegen. Und bedenken Sie: Wenn Sie für Ihre neue Altersvorsorge gleich 33.600 Euro einbezahlen, so bekommen Sie auch gleich die Zinsen für 33.600 Euro.

Aber hat der BGH nicht geurteilt, dass die Rückabwicklung gar nicht möglich ist?

Natürlich würde Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen bei einer geplanten Rückabwicklung erst einmal dieses Aktenzeichen vor die Füße knallen: AZ: IV ZR 73/13. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 sorgt für viel Verwirrung. Das Urteil wird meist so interpretiert, dass eine Rückabwicklung der Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 nicht möglich ist, da sie nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden.

Aber:

Der BGH hat in einem Einzelfall und auch nur entschieden, dass ein Widerruf unmöglich ist, wenn Sie sämtliche vorgeschriebenen Unterlagen und eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung erhalten haben. Und haben Sie das alles tatsächlich erhalten?

Lassen Sie sich von den Versicherern nicht einschüchtern. Lassen Sie lieber ihre Unterlagen von sachkundiger Seite prüfen. Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bietet unter der Adresse www.bsz-ev.com    weitere Informationen. Es lohnt sich auch für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.08.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.