Montag, August 04, 2014

Deutsche Bank erneut wegen ,,Altsparbuch" verurteilt.

Obgleich die Rechtslage seit Jahren geklärt ist und Banken und Sparkassen wiederholt zur Auszahlung von nach Jahren aufgefundenen Sparbüchern verurteilt wurden, verweigern Banken bei Vorlage des Sparbuchs noch immer häufig die Auszahlung.


So auch in dem jüngst vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2014 entschiedenen Fall: Dort hatte der Vater des Klägers im Dezember 1971 bei der Deutschen Bank ein Prämiensparkonto eröffnet, wobei der letzte Eintrag im Sparbuch vom Januar 1975 datierte. Obgleich sein Vater bereits im September 1986 verstorben war, hatte der Kläger das betreffende Sparbuch erst 2012 aufgefunden und der örtlichen Zweigstelle der Deutschen Bank vorgelegt, die jedoch eine Auszahlung verweigerte.

In dem nachfolgenden Rechtsstreit hat die Deutsche Bank - wie Banken dies in derartigen Fällen häufig tun - die Behauptung aufgestellt, dass das Sparguthaben bereits 1978 umgebucht oder auch an den Erblasser ausgezahlt worden sei und hat bestritten, dass dem Sparbuch noch ein Guthaben zugrunde liege. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jedoch die Behauptungen der Bank als ,,bloße Spekulation" bewertet, zumal diese ohnehin nicht unter Beweis gestellt worden sind, wie es auch festgestellt hat, dass entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Bank auch Verjährung nicht eingetreten ist. Das Landgericht hat die Deutsche Bank daher zunächst verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das entsprechende Sparkonto aktuell noch valutiert und keinen Zweifel daran gelassen, dass die Bank nach Erteilung der Auskunft auch zur Auszahlung verpflichtet ist.

Auch wenn zu hoffen bleibt, dass Banken endlich Einsicht zeigen und ihren rechtswidrigen Umgang mit ,,Altsparbüchern" abstellen, belegen jedoch die Praxis bzw. die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertretenen Fälle das Gegenteil. Betroffenen Besitzern von Altsparbüchern können die Anwälte daher nur empfehlen, sich mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen über die angebliche Auflösung oder frühere Auszahlung von Sparguthaben und derartigen Ausflüchten nicht abspeisen zu lassen, sondern sich zumindest bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft  ,,Banken Sparbücher" anschließen. Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein


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