Die Thematik "Lebensversicherung" steht derzeit wieder einmal im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion. Im Mittelpunkt der Debatten steht die Frage, ob das jahrzehntelange Lieblingsprodukt der Deutschen angesichts der nunmehr auf ein Rekord-Tief abgesenkten Garantiezinsen sich nicht mittlerweile überlebt hat. Zugleich zittern die großen Versicherungsunternehmen in unserem Land vor der Überlegungen, ob bzw. wie sie diesen sehr niedrigen Garantiezins für ihre Kunden überhaupt verdienen können. Bestimmte Marktteilnehmer raunen bereits von bevorstehenden Insolvenzen einzelner Versicherungsunternehmen.
Doch auch Altverträge stehen derzeit im Rampenlicht der interessierten Öffentlichkeit: Der Bundesgerichtshof hatte nämlich erst vor wenigen Wochen, nämlich im Mai und im Juli 2014, über grundlegende Rechtsfragen bei gekündigten Renten- und Lebensversicherungsverträgen zu entscheiden. Und der BGH hat zwei zumindest auf den ersten Blick vollkommen unterschiedliche Urteile gefällt.
Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind gekündigte Lebens- und Rentenversicherungsverträge. So hatten Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt hatten, den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachherein mehr Geld zu erhalten.
Allerdings war im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) bestimmt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: "Die knifflige juristische Frage an den BGH lautete nun: Standen diese damals gültigen gesetzlichen Regelungen nicht einem Widerruf des Versicherungsvertrags entgegen? Oder konnte sich der Versicherungsnehmer mit einem anderen guten Grund dennoch auf sein weiter bestehendes Widerspruchsrecht berufen?"
BGH: Es kommt auf den Wortlaut der Widerrufsbelehrung an!
Dem Bundesgerichtshof lagen für die Lösung dieser Frage zwei unterschiedliche Fallgestaltungen vor:
In dem Sachverhalt vom 16.07.2014 hatte ein Kläger im Jahr 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Er war damals ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden.
Im Jahr 2004 hat der Kläger den Versicherungsvertrag gekündigt und hat den (niedrigen) Rückkaufswert von seiner Versicherung ausbezahlt erhalten.
Im Jahr 2011 hat der Kläger dann dem längst gekündigten und auch ausgezahlten Versicherungsvertrag nachträglich widersprochen und forderte so eine erhöhte Auszahlung an Geld.
Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Juli-Urteil eine Absage. Er folgte nicht der Argumentation des Klägers, dass das sog. Policenmodell (hier eine besondere Art des Vertragsschlusses) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).
Vergleichbar, aber doch an entscheidender Stelle verschieden liegt der Sachverhalt in der bereits Anfang Mai 2014 gefällten BGH-Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).
In diesem Sachverhalt war der Kläger nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden. Dieser Aspekt war denn auch maßgeblich für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugunsten des Klägers.
Das Gericht stellte fest, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die für den Kläger günstige Rechtsfolge ist, dass er auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss widerrufen kann.
BGH und Rechtsanwälte: "Es kommt auf den Einzelfall an"
Fazit: Auf den ersten Blick scheinen sich die genannten BGH-Urteile zu widersprechen.
Auf den zweiten Blick wird deutlich, dass das höchste deutsche Zivilgericht ausdrücklich einen rechtlichen Weg eröffnet, wie sich ein Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung mit einem Versicherungsabschluss zwischen den Jahren 1994 bis 2007 noch gegen finanziell unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen kann.
Ein erster Ansatz für eine juristische Hebel ist eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.
"Mehr noch. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, welche rechtlichen und auch wirtschaftlichen Möglichkeiten ein betroffener Versicherter in seinem Fall hat", so Rechtsanwalt Kurdum.
Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
rdspäkur
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