Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das entschied der BGH am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Aber es gibt gegen die Depotbank zusätzliche Ansprüche, wenn Immobilien in der Abwicklung zu schlecht vermarktet werden. Informationen im Abwicklungsbericht.
Banken müssen über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Das entschied der BGH am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.).
Zwar hat der BGH zur Aufklärungspflicht der Banken zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds entschieden, doch die Argumentation lasse sich auch auf Dachfonds, die überwiegend in offene Immobilienfonds investieren, übertragen.
Der BGH hatte am 29. April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein Liquiditätsrisiko dar. Die Beratungspflicht der Banken gelte unabhängig davon, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht und lässt sich auch auf Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden, anwenden. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen seien durch die Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen, auch wenn immer im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe.
Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, den Rat eines Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.
Aber auch die Abwicklung des offenen Immobilienfonds bietet umfassende Angriffsmöglichkeiten für die Anleger. Informationen ergeben sich aus den Abwicklungsberichten. Sollten Ansprüche verjährt sein, so ergibt sich hier ein neuer Ansatz!!
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen
Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft offene Immobilienfonds/ ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Claudia Dressler
Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steffcdr
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