Bekanntermaßen durchlaufen offene Immobilienfonds im Gefolge der weltweiten Finanzkrise seit dem Jahr 2008 eine tiefe Krise. Hierunter leiden auch Immobilien-Dachfonds. Daher waren und sind nicht nur offene Immobilienfonds von Fondsschließungen und -auflösungen betroffen, sondern auch Dachfonds. Seit einigen Monaten wird nun auch der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) liquidiert. Der Fonds wird mittlerweile abgewickelt, und die ersten Liquidationserlöse wurden bereits an die Anleger ausgezahlt.
Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -auslösung ist bis heute unterschiedlich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth & Partner. Einerseits herrscht teilweise eine gewisse Erleichterung, dass auf diesem Weg das ,,leidige" Thema beendet wird. Andererseits sind Anleger auch erbost ob der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: ,,Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet."
Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.
Möglicherweise erhalten solche enttäuschten Anleger nun durch zwei jüngste BGH-Urteile von Ende April 2014 ein Mittel an die Hand, um doch noch ihr Recht zu bekommen und Schadensersatzansprüche wegen ihrer erlittenen Verluste geltend zu machen.
Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Anleger bereits in der Anlageberatung darüber aufgeklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds auch geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies. Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme vom Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).
Den beiden BGH-Urteilen lagen allerdings Anlageberatungen zu reinen offenen Immobilienfonds zugrunde.
Jeder Anleger eines Dachfonds, auch eines offenen Immobilien-Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, fragt sich daher zurecht, ob ihm dieses Urteil nicht dennoch auch nützen könnte.
Eine direkte unmittelbare Anwendung der beiden Entscheidungen kommt hier allerdings aus juristischen Gründen nicht in Frage. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds vergleichbaren Grund-Strukturen und Mustern unterliegen. Vergleichbar ist insbesondere, dass beide Fondsarten das ,,Prinzip der börsentäglichen Rückgabemöglichkeit" aufweisen. Und vergleichbar ist entsprechend die gesetzlich vorgesehene Ausnahme, dass ein schlichter offener oder auch ein Dach-Fonds geschlossen werden muß, falls seine Liquidität unter eine gesetzliche Grenze absinkt und er zahlungsunfähig zu werden droht.
,,Ob ein Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ist eine Frage des Einzelfalls"
Festzuhalten ist in jedem Fall: Sollte ein Anleger eines offenen (Immobilien-)Fonds oder eines Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht über das jederzeitige Schließungsrisiko des Fonds aufgeklärt worden sein, besteht ein starkes Indiz dafür, dass die Anlageberatung jedenfalls insofern rechtsfehlerhaft war und die beratende Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger macht.
,,Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine rechtsfehlerfreie Anlageberatung noch weitere verschiedene Elemente wie z.B. die Maßgabe der sog. ,,anleger- und anlagegerechten Beratung" umfassen muss. Sollte hier nur ein einziger Aspekt fehlen, unvollständig oder auch falsch sein, hat ein Anleger dem Grund nach ebenso einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Berater bzw. der beratenden Gesellschaft", so Rechtsanwalt Kurdum zuletzt.
Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Santander SEB Kapitalprotekt beizutreten.
Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwspäkur
Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -auslösung ist bis heute unterschiedlich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth & Partner. Einerseits herrscht teilweise eine gewisse Erleichterung, dass auf diesem Weg das ,,leidige" Thema beendet wird. Andererseits sind Anleger auch erbost ob der schlechten Performance des Fonds, vor allem aber auch, dass sie nach der damaligen Schließung des Fonds nicht mehr an ihr Geld gelangen konnten. So mancher sagt sinngemäß: ,,Hätte ich damals bei der Zeichnung der Anlage gewusst, dass der Fonds vielleicht geschlossen werden könnte und ich nicht mehr frei über mein Geld würde verfügen können, dann hätte ich diese Anlage niemals gezeichnet."
Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.
Möglicherweise erhalten solche enttäuschten Anleger nun durch zwei jüngste BGH-Urteile von Ende April 2014 ein Mittel an die Hand, um doch noch ihr Recht zu bekommen und Schadensersatzansprüche wegen ihrer erlittenen Verluste geltend zu machen.
Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob ein Anleger bereits in der Anlageberatung darüber aufgeklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds auch geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies. Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme vom Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).
Den beiden BGH-Urteilen lagen allerdings Anlageberatungen zu reinen offenen Immobilienfonds zugrunde.
Jeder Anleger eines Dachfonds, auch eines offenen Immobilien-Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, fragt sich daher zurecht, ob ihm dieses Urteil nicht dennoch auch nützen könnte.
Eine direkte unmittelbare Anwendung der beiden Entscheidungen kommt hier allerdings aus juristischen Gründen nicht in Frage. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sowohl offene Immobilienfonds als auch Dachfonds vergleichbaren Grund-Strukturen und Mustern unterliegen. Vergleichbar ist insbesondere, dass beide Fondsarten das ,,Prinzip der börsentäglichen Rückgabemöglichkeit" aufweisen. Und vergleichbar ist entsprechend die gesetzlich vorgesehene Ausnahme, dass ein schlichter offener oder auch ein Dach-Fonds geschlossen werden muß, falls seine Liquidität unter eine gesetzliche Grenze absinkt und er zahlungsunfähig zu werden droht.
,,Ob ein Anleger einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, ist eine Frage des Einzelfalls"
Festzuhalten ist in jedem Fall: Sollte ein Anleger eines offenen (Immobilien-)Fonds oder eines Dachfonds wie dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nicht über das jederzeitige Schließungsrisiko des Fonds aufgeklärt worden sein, besteht ein starkes Indiz dafür, dass die Anlageberatung jedenfalls insofern rechtsfehlerhaft war und die beratende Gesellschaft grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger macht.
,,Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine rechtsfehlerfreie Anlageberatung noch weitere verschiedene Elemente wie z.B. die Maßgabe der sog. ,,anleger- und anlagegerechten Beratung" umfassen muss. Sollte hier nur ein einziger Aspekt fehlen, unvollständig oder auch falsch sein, hat ein Anleger dem Grund nach ebenso einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Berater bzw. der beratenden Gesellschaft", so Rechtsanwalt Kurdum zuletzt.
Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Santander SEB Kapitalprotekt beizutreten.
Die Anlegerschutzvereine wie der BSZ e.V. tragen mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Wenn Sie ernsthaft rechtliche Vertretung benötigen, informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich über die BSZ e.V. Interessengemeinschaft. Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwspäkur
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