Dienstag, August 30, 2011

Ansprüche aus riskanten Zinswetten jetzt rechtlich prüfen lassen!

Wie am 29.08.2011 die Financial Times Deutschland und andere Zeitungen berichteten, wurden laut DPA die sächsischen Kommunen durch den Freistaat dazu aufgefordert, ihre Ansprüche aus riskanten Zinswetten rechtlich zu prüfen. Mit diesen von manchen Banken angebotenen Wetten auf steigende oder fallende Zinsen wollten einige dieser Gemeinden ihre Schuldenlast senken.

Damit ist Sachsen das erste Bundesland, das seinen Städten und Landkreisen aufgrund drohender Verjährungen dieser Ansprüche eine rasche Vorgehensweise empfiehlt.

Oft wurden bei den entsprechenden Beratungsgesprächen durch die Banken Fehler begangen oder die Zinszahlungsströme der Banken falsch berechnet.

Dies wird unter anderem dadurch bestätigt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von vielen Kommunen und Unternehmen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, in einem Fall abschließend vorm Bundesgerichtshof (BGH zu Az: XI ZR 33/10) entschieden worden ist. Das Verfahren ist von dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Norbert Gross erfolgreich für ein mittelständisches Unternehmen geführt worden.

Bereits die erste Stellungnahme des Bundesgerichtshofes (BGH) zu dem Az: XI ZR 33/10 zum Beratungsumfang bei Swap-Verträgen war für die Kläger sehr erfreulich. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011 betonte der Vorsitzende des elften Senates des Bundesgerichtshofes, Richter Ulrich Wiechers, dass auch nach seiner Auffassung im dort zu entscheidenden Fall eine Fehlberatung in Betracht kommt. Und zwar weil die anfänglichen Vertragswerte und die Marge der Bank gegenüber der klagenden Kommune nicht offen gelegt wurden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung bestätigt. Dies beeinflusst die gesamte Rechtsprechungspraxis und hat entscheidende Auswirkungen auf das weitere Vorgehen anderer kommunaler und mittelständischer Betroffener.

Daneben ist es in Zusammenarbeit mit Finanzmathematikern gelungen, die richtige Abrechnungsweise der Zahlungsströme der Banken darzustellen und damit die Fehler in den Berechnungen der Banken zu Lasten ihrer Kunden aufzuzeigen.

Bei der Vielzahl der Falschberechnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Banken bewusst die hohe Komplexität der angebotenen Zinsderivat-Produkte ausgenutzt haben, um zulasten der Vertragspartner ihren Vorteil zu ziehen. Die komplexe Struktur dieser Finanzprodukte hätte auch eine erhöhte Beratung durch die Banken erforderlich gemacht.

In aller Regel erfolgte keine solche anleger- und anlagegerechte Aufklärung, insbesondere über die anfänglichen Vertragswerte und Margen. Im Gegenteil wurden die Swap-Geschäfte schon im Vorfeld so konstruiert, dass der kalkulierte Gewinn der Banken schon in den Zahlungsstrom des Kunden mit einberechnet war.

Kommunen aber auch Unternehmen, die in der Vergangenheit solche riskanten Zinsgeschäfte mit Banken getätigt haben, sollten der Empfehlung des Freistaates Sachsen folgen und diese zeitnah einer Überprüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte unterziehen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Zinswetten/ Swap-Geschäfte" anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/AllSilhouettes.com/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

Landgericht Stendal verurteilt Beratungsgesellschaft zur Zahlung von € 43.968,75. Mit Urteil vom 22.08.2011 hat das Landgericht Stendal einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Klagepartei Schadenersatz in Höhe von € 43.968,75 zugesprochen.

Der Anleger hatte aufgrund fehlerhafter Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft eine Beteiligung an der ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktion KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 30.000,00 erworben. Gegenstand der Klage war die behauptete unterbliebene Aufklärung des Anlegers durch die beratende Gesellschaft über die mit dem Erwerb dieser Beteiligung einhergehenden Verlustrisiken.

Das Landgericht Stendal kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Anleger nicht ordnungsgemäß über das Risiko der fehlenden Fungibilität, also des Fehlens eines fungiblen Zweitmarktes, auf welchem die Beteiligung jederzeit veräußert werden kann, aufgeklärt worden war. Dieser Beratungsfehler konnte, so das Landgericht Stendal zu Recht, auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospektes am Tag der Zeichnung geheilt werden, weil dies zu spät ist. Dem Anleger, so das Landgericht Stendal, muss hinreichend Zeit eingeräumt werden, um den Prospekt auch lesen zu können.

Anleger, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Apollo – Medienfonds nicht ordnungsgemäß über die Risiken dieser Beteiligungen aufgeklärt wurden, sollten prüfen lassen, ob und inwieweit ihnen Schadensersatzansprüche zustehen erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Sofern Anleger der Apollo-Fonds von ihrer beratenden Bank zudem nicht darüber aufgeklärt wurden, dass diese für die Empfehlung und den Beteiligungsabschluss eine Provision erhalten hat und wie hoch dieselbe war, bestehen auch gute Chancen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertreten hat.

Die Schadensersatzansprüche sind in der Regel auch (noch!) nicht verjährt, weil die Verjährung erst beginnt, wenn der Anleger weiß, dass und in welcher Höhe die Bank eine Provision erhalten hat oder der Anleger falsch beraten wurde. „Die Höhe der Provision ergibt sich bei Apollo – Beteiligungen aber nicht aus dem Prospekt. Berater haben das Provisionsinteresse in aller Regel auch nicht offengelegt, weil sie vielfach selbst nicht wussten, in welcher Höhe die Bank eine Provision erhält. Bei Beteiligungszeichnungen vor dem 01.01.2002 ist aber zu beachten, dass Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 verjähren.

Anlegern der Apollo - Medienfonds ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der schon seit Jahren Apollo – Medienfondsanleger erfolgreich vertritt, anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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PMIA-Dachfonds: Eine Bank geht auf Rattenfang

Die Commerzbank Aktiengesellschaft unterbreitet den betroffenen Anlegern ein "freiwilliges" Kaufangebot und setzt sie mit einer sehr kurzen Annahmefrist stark unter Druck. Was Anleger jetzt tun sollten. Eine Information von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Herrn Rechtsanwalt Jan Peter Wolkenhauer.

Die Commerzbank AG macht allen Anlegern des PMIA-Dachfonds ein freiwilliges Kaufangebot. Es gilt für alle Anleger, die ihre vor der Aussetzung der Anteilsrücknahme am 27.09.2010 gekauft und zwischenzeitlich nicht bereits über die Börse verkauft haben. Das Angebot sieht einen Kurs von € 43,38 vor. Es liegt damit zwischen dem aktuellen Börsenkurs von ca. € 35,00 und dem aktuellen Fondsvermögen von € 47,36. Somit ergibt sich ein Abschlag in Höhe von mindestens ca. 9 %. „Der Abschlag berücksichtigt das aktuelle Marktumfeld“, erklärte eine Sprecherin der Commerzbank dazu.

Am 27.09.2010 setzte AGI die Rücknahme der PMIA-Anteilsscheine aus. Grund waren die Liquiditätsprobleme des Dachfonds, dessen Zielfonds zur damaligen Zeit gleichfalls geschlossen worden waren und sich mittlerweile in der Abwicklung befinden. Zu diesen zählten unter anderem die Problemfonds Morgan Stanley P2 Value, SEB ImmoInvest und KanAm grundinvest. Heute sind noch etwa 50.000 Anleger im PMIA-Fonds investiert. Zwar konnten nach Auskunft von AGI nach der Fondsschließung rund 40 Prozent des Portfolios verkauft werden. Eine nachhaltige Wiedereröffnung des Fonds sei jedoch unrealistisch, da die Situation der Anlageklasse unverändert schlecht geblieben sei und man daher sehr viele Anteilschein-Rückgaben erwarte.

Kunden, die die Entschädigung annehmen, erhalten einen sogenannten Besserungsschein, das heißt sie bekommen eine Nachzahlung, wenn der PMIA-Fonds bei der Abwicklung mehr als € 43,38 pro Anteil erlöst. Sie verzichten damit allerdings auch auf weitere Ansprüche gegen die Commerzbank AG und Fondsgesellschaft Allianz Global Investors (AGI).

Und das könnte für viele Betroffene ein erheblicher Nachteil sei. Herr Rechtsanwalt Jan Peter Wolkenhauer von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei (BGKS) Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Viele Anleger sind zu sehr viel höheren Kursen in den (Vorgänger-) Fonds eingestiegen. Die müssen teilweise Verluste von mehr als 30% verkraften. Denen raten wir dringend, die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Bank prüfen zu lassen, bevor sie leichtfertig verzichten."

In vielen Fällen dürfte den Anlegern die Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs helfen. Danach sind die Banken verpflichtet, die Kunden über die Annahme von Rückvergütungen aufzuklären. Das ist nach der Einschätzung von (BGKS) Gröpper Köpke Rechtsanwälte sehr oft nicht geschehen. Darüber hinaus ist vielen Kunden die Beteiligung an dem Fonds als sichere Altersvorsorge empfohlen worden. Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper von (BGKS) Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Davon waren die PMIA-Anteile weit entfernt. Offenen Immobilenfonds haben in der Vergangenheit wiederholt dicht gemacht; die Anleger konnten jahrelang überhaupt nicht und später nur mit erheblichen Abschlägen an ihr Geld kommen. Das hat nichts mit einer sicheren Altersvorsorge zu tun."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "offene Immobilienfonds/PMIA-Dachfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.






Montag, August 29, 2011

OLG Stuttgart: Vertragsklauseln von Lebens- und Rentenversicherungen der Allianz Leben unwirksam.

Wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten, hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Verfahren gegen die Allianz Lebensversicherungs AG ein wichtiges Urteil erlassen. Dieses Urteil betrifft jene Versicherungsnehmer, die bei der Allianz im Zeitraum 2001 – 2007 eine Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen und diese vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt hatten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte Klage eingereicht, um feststellen zu lassen, dass von der Allianz Leben verwendete Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam seien. Diesem Antrag hat nun, nachdem bereits das Landgericht Stuttgart der Klage mit Urteil vom 05.10.2010 (Az: 20 O 87/10) statt gegeben hatte, auch das Oberlandesgericht Stuttgart zugestimmt.

In der Urteilsbegründung führt das OLG Stuttgart aus, dass die beanstandeten Klauseln wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unangemessen seien. Denn aus den Klauseln seien für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht in hinreichendem Umfang erkennbar.

„Für diejenigen Versicherungsnehmer, die bei der Allianz eine Lebens- oder Rentenversicherung hatten und diese vorzeitig gekündigt hatten, ist dieses Urteil von großer Bedeutung“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Denn somit besteht nach unserer Ansicht die Möglichkeit, gegenüber der Allianz eine Neuberechnung des Rückkaufwertes zu beanspruchen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass Gelder zum Nachteil der Versicherungsnehmer nicht ausbezahlt wurden, müssen diese von der Versicherungsgesellschaft rückerstattet werden.“ Neben den Vertragsbedingungen der Allianz Leben sind nun auch die Klauseln anderer Lebensversicherungsgesellschaften zu prüfen. Rechtsanwalt Luber: „Unseres Erachtens ist dies kein Einzelfall. Auch andere Gesellschaften verwenden Klauseln, die im Lichte des Urteils des Landgerichts Stuttgart als problematisch zu bezeichnen sind.“

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.“
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Versicherungen" anschließen

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Akura Kapital Management AG: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Verantwortliche

Wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten, hat die Staatsanwaltschaft Würzburg Anklage gegen drei Verantwortliche der Akura Kapital Management AG erhoben. Vorgeworfen wird ihnen gemeinschaftlicher Betrug in einem besonders schweren Fall im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen der Akura Kapital Management AG.

Der Vorwurf beruht auf dem Vorgehen des Akkura-Vorsitzenden und des Betriebsleiters. Diese hatten Anleger im Zeitraum von 2006 bis 2010 mit hohen Renditeversprechen von 10 - 12 Prozent geworben. Tatsächlich, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, waren diese Renditechancen aber nie existent, da die Angeklagten von Anfang an geplant hätten, die eingesammelten Gelder der Anleger privat zu verwenden. Die Verantwortlichen, die in den vergangen Jahren mit vollmundigen Verlautbarungen über die Exklusivität der Anlage und ihre Kompetenz aufgefallen waren und sich gerne als Weltmeister im Kapitalanlagegeschäft feiern ließen, sitzen nun in Haft.

"Geschädigte Anleger sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei. "In Betracht kommen hier neben Rückzahlungsansprüchen gegen die Akura Kapital Management AG auch Schadensersatzansprüche gegen deren Verantwortliche und solche aus fehlerhafter Anlageberatung gegen etwaige Vermittler der Beteiligung." Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „AKURA Kapital Management AG " anzuschließen.

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Freitag, August 26, 2011

BMW Leasing GmbH rechnet angeblichen Minderwert jahrelang fehlerhaft ab.

Leasingkunden sollten Ansprüche auf Rückerstattung prüfen. Der Finanzierungsarm des Autokonzerns ignorierte offenbar die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Bei der Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs erleben die Kunden oft ihr blaues Wunder. Denn sofern ein geleastes Fahrzeug bei seiner Rückgabe einen Minderwert aufweist, der mit den während der Vertragsdauer gezahlten Leasingraten noch nicht abgegolten ist, kann dem Leasinggeber ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dieser Anspruch kann, je nach Dauer des Leasingvertrags und Zustand des Fahrzeugs, durchaus mehrere hundert Euro betragen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 ist dieser Ausgleichsanspruch allerdings nicht umsatzsteuerpflichtig.

Dennoch rechnete die BMW Leasing GmbH in ihre Ausgleichsforderungen wegen angeblichem Minderwert regelmäßig noch einmal 19% Umsatzsteuer hinzu. Insoweit verlangte BMW von seinen Kunden also jeweils 19% mehr als sie eigentlich hätten zahlen müssen. Diese Praxis wurde jedenfalls bis Mai 2010 beibehalten. Zuletzt erfolgte zumindest in einem Einzelfall und auf eine konkrete Beanstandung hin zwar eine Korrektur. Es ist allerdings nicht bekannt, ob BMW nun generell und auch von sich aus auf seine Kunden zukommt und die zuviel erhaltenen Beträge erstattet und für welche Zeiträume das gegebenenfalls gilt.

„Ich kann betroffenen Leasingnehmern deshalb nur raten, korrigierte Abrechnungen zu fordern und etwaig zuviel angeforderte Zahlungen umgehend vom Leasinggeber ersetzt zu verlangen“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Für betroffene Leasingnehmer gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft BMW Leasing GmbH anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

DZ-Bank nimmt Revision vor dem BGH zurück

Nachdem sich die DG Anlage Gesellschaft und die DZ-Bank trotz der eindeutigen Rechtslage gleichwohl bemüßigt sahen, gegen ein Prospekthaftungsansprüche bejahendes Urteil zum DGI 34 des OLG Frankfurt Revision zum BGH einzulegen.

Wie auch in den Kickback-Verfahren durfte der BGH natürlich trotzdem nicht entscheiden, um den Schadensersatzanspruch des betroffenen DGI-34-Anlegers nicht zu bestätigen. Da Vergleichsverhandlungen scheiterten, wurde die Revision nunmehr zurückgenommen, so dass das dem Anleger Schadensersatz zusprechende Urteil des OLG Frankfurt jetzt rechtskräftig ist. Wie üblich wurde über hunderte von Seiten versucht, die betroffenen Gerichte zu täuschen und kein Aufwand gescheut, der berechtigten Zahlungspflicht zu entgehen - letztlich erfolglos.

"Diese irrationalen Spielereien scheinen in DG-Verfahren an der Tagesordnung zu sein", so der Schweinfurter Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Einerseits wird mit dem BGH und dem Bundsverfassungsgericht gedroht, steht aber eine solche Entscheidung an, wird sie bankseitig verhindert, damit nicht der BGH explizit in DG Sachen die Haftung der betroffenen Banken bestätigt. Offenbar geht es allein darum, sich über den Eintritt der absoluten Verjährung am 31.12.2011 zu retten, bevor weitere Anleger Ihre Ansprüche geltend machen." Dies sollte keinen Erfolg haben. Auch die betroffenen Banken wissen, dass die Schadensersatzansprüche der DG-Anleger berechtigt sind. Handeln Sie daher jetzt. Ein erfolgreiches Tätigwerden kann nur noch im laufenden Jahr erfolgen.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Money Service Group/Samiv AG: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Schaden in Höhe von mindestens 21 Mio. Euro. Forderungsanmeldung nur bis einschließlich 28.09.2011? Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an!
Bei der Liechtensteiner Money Service Group mit ihren Untergesellschaften wie SAMIV AG scheint sich der Verdacht des Anlagebetrugs zu erhärten.

Inzwischen hat der leitende Staatsanwalt Robert Wallner laut dem "Liechtensteiner Volksblatt" vom 23.08.2011 mitgeteilt, dass die Auswertung von Unterlagen und die Befragung von Geschädigten den dringenden Verdacht erhärtet hätten, dass Micheal Seidl Anlagen im Bereich Rohstoff und alternative Energien versprochen, in Wahrheit aber solche Anlagen nicht getätigt hätte. Vielmehr seien die anvertrauten Gelder auf ein Konto umgeleitet worden, auf das Seidl Zugriff gehabt hätte. Nach der Verdachtslage seien die Anlegergelder für private Zahlungen wie Kreditkartenabrechnungen, Miete für eine Luxusvilla, Unterhaltszahlungen, Zahlung von Altschulden bei der Samiv AG, etc. verwendet worden. Der Schaden soll sich laut Staatsanwaltschaft auf mindestens 21 Mio. Euro belaufen.

Michael Seidl sitzt seit Ende Juli in St. Gallen in Untersuchungshaft, aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Liechtenstein. Große Verwirrung besteht auch bei den Anlegern der Money Service Group-Firmen wie der Samiv AG:

Gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 04.07.2011 wurde die Samiv AG aufgelöst und Herr Hannes Zellweger als ehemaliger Präsident des Verwaltungsrates zum Liquidator bestellt. Angeblich hat er sein Amt jedoch bereits wieder nieder gelegt und es soll von einem unbekannten Antragsteller Konkursantrag gestellt worden sein.

Gleichzeitig wurde Anlegern der Samiv AG inzwischen in einem Rundschreiben einer Anwaltskanzlei mitgeteilt, dass Gläubiger der Samiv AG gemäß dem amtlichem Schuldenaufruf ihre Ansprüche bis zum 28.09.2011 beim Liquidator angemeldet werden müssten, hier herrscht zur Zeit große Verwirrung bei den Anlegern, da der Liquidator sein Amt bereits wieder nieder gelegt haben soll.

Nach Ansicht des BSZ e.V. ist somit sehr wahrscheinlich, dass Anlegern von Money Service Group-Firmen wie der Samiv AG Schaden entstanden ist, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung, so. z.B. gegen die Initiatoren, Wirtschaftsprüfer, aber vor allem auch gegen die Vermittler der jeweiligen Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: "Insbesondere die Vermittler der Anlage dürften teilweise die Anleger nicht richtig beraten haben und hier zum Teil gute Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen. Das Vollstreckungsrisiko muss zwar immer im Einzelfall überprüft werden, allerdings konnten wir inzwischen heraus finden, dass die Vermittler teilweise über Haftpflichtversicherungen verfügen, die für den Schaden aufkommen dürften."

Anleger sollten daher, vor allem, da inzwischen eine Anwaltskanzlei Anlegern der Samiv AG geraten hat, eher nicht gegen die Vermittler vorzugehen, prüfen lassen, ob dies wirklich sinnvoll ist.

Deutsche, österreichische und schweizerische Geschädigte schließen sich daher dem BSZ e.V. an, die österreichischen Geschädigten werden von einer Anwaltskanzlei aus Wien betreut, auch arbeiten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte mit einer schweizerischen Anwaltskanzlei zusammen, um die Ansprüche Geschädigter optimal zu vertreten.

Betroffene Money Service Group/Samiv-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Money Service Group anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, August 25, 2011

Deikon GmbH - neue Runde von Gläubigerversammlungen

Am heutigen Tage erhalten die Gläubiger der Hypothekenanleihen von Deikon GmbH (vormals Boetzelen) erneut Einladungen zu Gläubigerversammlungen bezogen auf die drei von Deikon begebenen Anleihen für den 11.10.2011, 12.10.2011 und 13.10.2011 in Düsseldorf.

Wie eigentlich auch schon bei vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Regel, bemüht sich die Geschäftsführung von Deikon GmbH nicht, vor der Gläubigerversammlung über die aktuelle Situation zu informieren und entsprechende Unterlagen zur Vorbereitung zu übermitteln. Es wird pauschal nur davon gesprochen, dass alternative Sanierungskonzepte vorgestellt werden.

Allerdings macht Deikon GmbH in den Einladungen deutlich, dass ein Eingriff in die Forderungsrechte der Anleihegläubiger beabsichtigt ist. Tatsächlich können aber eventuelle Einschnitte in das Forderungskapital in den anstehenden Gläubigerversammlungen aus formalen Gründen überhaupt noch nicht beschlossen werden. Vielmehr geht es Deikon zunächst einmal darum, dass die Gläubiger den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aufgeben sollen und statt dessen der Anwendung des neuen Schildverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 2009 zustimmen sollen. Dieses neue Schuldverschreibungsgesetz ist auf die in den Jahren 2005 und 2006 begebenen Schuldverschreibungen rein rechtlich zur Zeit nicht anwendbar. Solange sich die Anleihen aber noch in der rechtlichen Situation des alten Schuldverschreibungsgesetzes befinden, ist der von der Deikon Geschäftsführung angestrebte Forderungsverzicht aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar. Denn das alte Schuldverschreibungsgesetz sieht lediglich die Möglichkeit von Zinsreduzierungen oder vorübergehender Fälligstellung der Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger vor, was bekanntlich bereits in 2010 durchgeboxt wurde. Das alte Schuldverschreibungsgesetz erlaubt aber nicht den Eingriff in die Forderungsrechte, den Deikon am Ende durchsetzen möchte. Deshalb ist es natürlich naheliegend, dass die Deikon Geschäftsführung alles daran setzt, dass die Schuldverschreibungsgläubiger der Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes zustimmen.

Hier ist aber Voraussetzung, dass überhaupt bei den kommenden Gläubigerversammlungen jeweils 25% des Nennwerts der jeweiligen Anleihe in den Gläubigerversammlungen vertreten sind. Sonst ist der Wechsel in das neue Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 2009 wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht möglich. Die Gläubiger werden in der Einladung von Deikon geradezu beschworen werden, Vertreter in die Gläubigerversammlungen zu entsenden, damit die Voraussetzungen für eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen im Oktober geschaffen werden.

Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Keitel & Keitel aufgrund ihrer Teilnahme an den vorangegangenen Gläubigerversammlungen die Situation sehr genau kennt und auch in diesem Fall die Informationspolitik von Deikon GmbH aus ihrer Sicht auf eine Verdummung der Anleihegläubiger hinausläuft, möchten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei Keitel & Keitel für die von der Kanzlei vertretenen Gläubiger bei den Gläubigerversammlungen die folgende Strategie anwenden:

Wir werden in den Gläubigerversammlungen präsent sein, aber die Stimmrechte der Anleger nur dann in der Gläubigerversammlung anmelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Umfassende Information über die aktuelle wirtschaftliche Situation bei Deikon GmbH rechtzeitig vor den Gläubigerversammlungen

2. Vorlage der Sanierungskonzepte, aus denen sich zwingend ergibt, dass es aus Sicht der Anleihegläubiger Sinn macht, den Schutz des alten Schuldverschreibungsgesetzes aus dem Jahr 1899 zu verlassen und eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen, welche Forderungsverzichte möglich macht.

Auf diese Weise stellen wir sicher, dass wir nicht mit den Stimmrechten unserer Mandanten eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlungen herstellen, welche die Deikon Geschäftsführung überhaupt erst in die Lage versetzt, die vorgesehenen Forderungsverzichte durchzusetzen.

Zugleich haben wir bei dieser Verfahrensweise die Möglichkeit, entsprechend der Sachlage vor oder im Laufe der Gläubigerversammlung unsere Stimmrechte in die Gläubigerversammlung einzubringen und im Sinne der Anleihegläubiger zu votieren.

Keinesfalls sollten die Anleihegläubiger der Strategie von Deikon folgen und ohne Prüfung der Sachlage dem von Deikon ohne weitere Begründung angestrebten Forderungsverzicht Tür und Tor zu öffnen. Den weiteren Gläubigervertretern empfehlen wir, ebenso zu verfahren.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon/Boetzelen-Anleihen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 24, 2011

Debi Select: erste Klagen gegen die Debi Select Flex GbR eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat am heutigen Mittwoch, den 24.08.2011 die erste Klage gegen die Debi Select Flex GbR in Landshut eingereicht. Hintergrund der Klage ist die nach wie vor ausstehende Abrechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung an der GbR gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Im vorliegenden Fall hatte der Anleger bereits im Jahr 2010 seine Beteiligung gekündigt.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig. „Trotz zweier außergerichtlicher Aufforderungsschreiben ist eine Zahlung der fälligen Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass nunmehr Klage auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auf Debi Select kommen zudem neue Probleme zu.

Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigekeiten. Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo” eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Rechtstipp zum DCM Rendite-Fonds 5 KG

Der DCM Rendite-Fonds 5 KG, vormals J. Deinböck Renditefonds 5 KG, ist einer von einer ganzen Reihe von geschlossenen Immobilienfonds des Emissionshauses DCM Deutsche Capital Management AG.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht Rechtsanwalt Michael Staudenmayer macht darauf aufmerksam dass für den DCM Rendite-Fonds 5 KG eine Widerrufsbelehrung verwendet wurde, die aus den 90er-Jahren stammt. Dort ist geregelt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) genügt. Die Wirksamkeit dieser Widerrufsbelehrung stößt auf rechtliche Bedenken.

Hinzu kommt, dass die Beteiligung als Geldanlage beworben worden ist, die zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge geeignet sei.

Des Weiteren wäre zu prüfen, inwiefern über die bestehenden Risiken, die sich allerdings aus dem Prospekt weitgehend ergeben, auch tatsächlich in dieser Weise informiert worden ist.

Schließlich sind schon prospektgemäß in erheblichem Umfang Provisionen u.a. Weichkosten beim Vertrieb des Fonds angefallen, sodass dieser Teil der Anlegergelder nicht mehr ertragbringend investiert worden ist.

Vorgenannte Gesichtspunkte sollten durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Sobald die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eingetreten ist können eingetretene Schäden nicht mehr geltend gemacht werden.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft DCM Rendite-Fonds 5 KG anschließen.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung meist steuerlich berücksichtigungsfähig

Mit Urteil vom 12.05.2011 hat der Bundesfinanzhof, Az. VI R 42 2010, seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses geändert. Zivilprozesskosten können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Dieburg, hat den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Stuttgart) gebeten, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Entscheidung anhand von drei Beispielen in aktuellen Zahlen darzulegen.

Durch die steuermindernde Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen will der Steuergesetzgeber unzumutbare Härten vermeiden. Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der nach Einkommen, Vermögen und Familienstand vergleichbaren Steuerpflichtigen.

Die Steuerermäßigung entsteht dadurch, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen zumutbaren Belastungen übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Was dies konkret bedeutet soll exemplarisch für drei Beispielsfälle ausgerechnet werden.

Beispielsfälle

lediger Steuerpflichtiger Ohne Kind, Gesamtbetrag der Einkünfte Euro 40.000,--,
Zivilprozesskosten 2010, die nicht erstattet werden in Höhe von Euro 5.500,-- (dies entspricht einer Einigung in einem Zivilprozess
in zweiter Instanz mit Kostenaufhebung, Streitwert bis Euro 10.000,--).

verheirateter Steuerpflichtiger Drei Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte Euro 80.000,--,
Zivilprozesskosten Euro 11.500,-- (entspricht einer Einigung in einem Zivilprozess in zweiter Instanz mit Kostenaufhebung bei einem Streitwert von bis zu Euro 50.000,--).

- alleinstehender Rentner
Ein alleinstehender Rentner mit einer gesetzlichen Rente von Euro 24.000,-- und jeweils Euro 3.000,-- Privatrente, Betriebsrente, Kapitaleinnahmen und weiteren Einkünften sowie Euro 4.500,-- berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen.
Auch hier sollen Zivilprozesskosten iHv Euro 11.500,-- (entspricht einer Einigung in einem Zivilprozess in zweiter Instanz mit Kostenaufhebung bei einem Streitwert von bis zu ? 50.000,--) steuerlich wirksam gemacht werden.

Berechnung der Steuerersparnis

- Beispiel lediger Steuerpflichtiger
1. Schritt: Berechnung der zumutbaren Belastungen: 6% von Euro 40.000,-- = Euro 2.400,--
2. Schritt - Ermittlung der Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage: Zivilprozesskosten Euro 5.500,-- ./. zumutbare Belastungen Euro 2.400,-- = Euro 3.100,--

- Beispiel verheirateter Steuerpflichtiger
1. Schritt: Berechnung der zumutbaren Belastungen: 2 % von Euro 80.000,-- = Euro 1.600,--
2. Schritt - Ermittlung der Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage:
Euro 11.500,-- ./. zumutbare Belastungen Euro 1.600,-- = Euro 9.900,--

- Beispiel alleinstehende Rentnerin
1. Schritt: Berechnung der zumutbaren Belastungen: 6% von Euro 36.000,-- = Euro 2.160,--
2. Schritt - Ermittlung der Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage: Euro 11.500,-- ./. Euro 2.160,-- = Euro 9.340,--

Anmerkungen und 3. Berechnungsschritt:

Der Prozentsatz der zumutbaren Belastung wird aus einer Tabelle abgelesen. Er variiert zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte stellt die Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes dar. Hiervon abgezogen werden ggf. noch Altersentlastungsbetrag ab vollendetem 64. Lebensjahr bzw. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bzw. Freibetrag für Land- und Forstwirte bzw. der Hinzurechnungsbetrag. Bei einem berufstätigen Steuerpflichtigen, der lediglich Einkünfte als Angestellter bezieht, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte allerdings identisch mit den Einkünften aus der nichtselbständigen Arbeit, die ihm der Arbeitgeber beispielsweise für das Jahr 2010 bescheinigt hat.

Der ledige Steuerpflichtige aus dem ersten Beispiel zahlt 8% Kirchensteuer, ist gesetzlich renten- und krankenversichert, pflegeversichert mit Zuschlag. Ohne weitere außergewöhnliche Belastungen zahlt er Euro 6.897,-- Lohnsteuer, Euro 379,33 SoliZ und Euro 551,76 KiSt.

Die steuerliche Bemessungsgrundlage von Euro 40.000,-- reduziert sich durch die selbst zu tragenden Zivilprozesskosten wie oben berechnet in Höhe von Euro 3.100,--, so dass von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von nur noch Euro 36.900,-- auszugehen ist. Durch die Berücksichtigung der Zivilprozesskosten reduziert sich seine Steuerlast (Lohn-/Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 8%) also um rund Euro 1.000.

Bei dem verheirateten Steuerpflichtigen in dem oben genannten Beispiel 2, mit Steuerklasse III, drei Kinderfreibeträgen, 8% Kirchensteuer und einem Jahresbruttoeinkommen gleich Gesamtbetrag der Einkünfte, bei gesetzlicher Renten- und Krankenversicherung, ergibt sich eine Steuerersparnis durch die Zivilprozesskosten in Höhe von rund Euro 3.660.

Die alleinstehende Rentnerin hat eine Ersparnis an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (ohne Kirchensteuer) von ca. Euro 2.170,--.

Regelmäßig kommen weitere Steuerermäßigungen hinzu. Hinzu kommt, dass häufig weitere außergewöhnliche Belastungen gegeben sind, die nichts mit Zivilprozesskosten zu tun haben, aber die Steuerlast ebenfalls mindern, wie zum Beispiel Krankheitskosten, Pflege-/Pflegeheimkosten für die Eltern, andere Unterhaltskosten oder Kosten der Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person.

Des weiteren mindern Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung, Kirchensteuer, Teile der Kinderbetreuungskosten, bestimmte Steuerberaterkosten, Aufwendungen für Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikoversicherungen und andere Lebensversicherungen regelmäßig die Steuerlast weiter.

Obige Beispielsfälle sind also angesichts der Vielgestaltigkeit des Steuerrechts nur als grobe Vereinfachung anzusehen und können nur der ersten Orientierung dienen. Weitere Voraussetzung: die Prozessführung musste erfolgversprechend gewesen sein Auch nach der geänderten Rechtsprechung muss die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bedeutung über den entschiedenen Fall hinaus In einem Artikel in einer Fachzeitschrift hat der Vorsitzende des VI. Senats des Bundesfinanzhofs unabhängig von dem hier besprochenen Urteil außerdem geäußert, dass er unter den vorgenannten Voraussetzungen auch die Kosten aus Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie aus Strafprozessen als außergewöhnliche Belastungen sieht.

Geschädigte Kapitalanleger die bisher eine Klage gescheut haben können sich gerne einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

Foto: Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, BSZ e.V. Vertrauensanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, August 23, 2011

Falk Fonds 76: Liquidation des Fonds droht

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstritt Urteil gegen ALLBANK

In dem jüngst an die Anleger geschickten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 wurde die Liquidation des Fonds angekündigt, da die dem Fonds Darlehen gewährenden Kreditinstitute es bislang ablehnen, die Darlehensabreden zu prolongieren. Da der Fonds nicht in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu tilgen, bliebe nur eine Verwertung der Objekte des Fonds. Der Liquidationserlös würde zunächst an die Banken gehen, ob danach noch etwas an die Anleger ausgeschüttet werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Es könnte somit zu einem Totalverlust für die Anleger des Falk Fonds 76 kommen.

Anleger sollten nunmehr prüfen, wie sie ihr Geld retten können. So hatte ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76 gegen die Rechtsnachfolger der ALLBANK Allgemeine Privatkunden AG ein Urteil erstritten, in dem die Bank dazu verurteilt wurde, dem Kläger alle für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Mittel abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils zu erstatten.

Der Anleger hatte die zur sicheren Altersvorsorge gedachte Falk Fonds 76 Beteiligung teilweise über die ALLBANK finanziert, deren Rechtsnachfolgerin die zunächst die GE MONEY BANK GmbH war, jetzt ist es die Santander CONSUMER BANK AG. Nach anwaltlicher Beratung hat der Anleger daraufhin im Jahre 2007 den 2002 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies war möglich, weil die ALLBANK eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die anwaltliche Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Verbundgeschäfts vorlagen.

Das OLG Celle bestätigte dem von CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger, dass er keine weiteren Darlehensraten mehr für den Erwerb der wertlosen Beteiligung zahlen muss und die bereits bezahlten Darlehensraten erstattet verlangen kann, ebenso wie das neben dem Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung aufgewendete Eigenkapital. Im Ergebnis steht der Anleger so, als hätte er die verlustbringende Beteiligung nie erworben und als hätte er nie ein Darlehen zu deren Finanzierung aufgenommen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von CLLB Rechtsanwälte empfiehlt allen Anlegern des Falk Fonds 76, die diese über die ALLBANK oder eine andere Bank finanziert haben, von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise auch das Recht zusteht, den Darlehensvertrag zu widerrufen und sie sich so verlustfrei von einer Fehlinvestition befreien können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, August 22, 2011

Neue Probleme für Debi Select

Auf Debi Select kommen neue Probleme zu. Nachdem die Gesellschaft bereits seit Wochen wegen des Insolvenzantrags des Stromhändlers Teldafax in den Schlagzeilen ist, berichtet das Handelsblatt nun über neue Unregelmäßigkeiten.

Wie die Wirtschaftszeitung in ihrer Online-Ausgabe berichtet, hat die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA im Zusammenhang mit dem neuen Debi Select Fonds „Intevo“ eine Untersuchung eingeleitet. Daraufhin wurde dessen Handel am 16. August ausgesetzt.

Die Debi Select Gruppe hatte in den letzten Jahren die Fonds Debi Select Classic, Debi Select Classic 2 und Debi Select Flex aufgelegt. Nachdem in der Vergangenheit Vorwürfe über die prospektwidrige Verwendung von Anlegergeldern erhoben worden waren, sollen nun drei Fonds zum Jahresende 2011 aufgelöst werden. Dabei bestehen für die betroffenen Anleger zwei Handlungsmöglichkeiten: zum einen können sie ihr Geld ausbezahlt bekommen, zum anderen das Kapital reinvestieren. Als Nachfolgegesellschaft dient hierbei die Anlagegesellschaft Intevo Funds mit Sitz in Liechtenstein. Dieser von der Minerva Investments AG in Lichtenstein registrierte Fonds weist allerdings laut Geschäftsbericht eine negative Halbjahresrendite von 6,6 % aus. Wie das Handelsblatt berichtet, wurde der Fonds im April zur Gänze geleert und anschließend mit 13 Millionen Euro aufgefüllt.

„Problematisch hierbei ist nun zweierlei“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte „Zum einen steht die Befürchtung im Raum, dass das Geld derjenigen Anleger, die in den Intevo Funds investieren, dazu verwendet wird, um diejenigen Anleger auszubezahlen, die der Reinvestition ihrer Gelder nicht zustimmen. Zum anderen ist unklar, wie es für die Anleger des Intevo Fonds überhaupt weitergeht. Aufgrund des Aussetzen des Handels ist ihr Kapital erst einmal ´eingefroren`, ohne, dass absehbar ist, wie die FMA entscheiden wird.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Ein trauriges Kapitel der Commerzbank geht (langsam) zu Ende

Investmentfonds Premium Management Immobilienanlagen (WKN: A0ND6C). Die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors (AGI) löst den seit September 2010 eingefrorenen Immobiliendachfonds Premium Management Immobilien-Anlagen (PMIA) auf.

Die Commerzbank bietet zeitgleich ca. 50.000 Anlegern an, ihre Wertpapiere für 43,38 Euro pro Anteil abzukaufen. Die Commerzbank reagiert hiermit auf Tausende Beschwerden und Klagen von Kunden, die sich falsch beraten fühlten und fühlen.

Der Fonds wurde im Mai 2008 zum Erstausgabepreis von 52,50 Euro aufgelegt und nur an Kunden der Allianz und Commerzbank AG verkauft, in der Spitze verwaltete er 2,2 Mrd. Euro. Nach der Übernahme der Dresdner Bank fiel er an die Commerzbank. Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer empfahlen viele Berater der Commerzbank im Jahr 2008 einen Tausch aus dem zum Konzernverbund gehörenden Hausinvest Europa in den damals ebenfalls von der Cominvest geführten Immobiliendachfonds. Später, im September 2010, wurde der Dachfonds als unattraktiv eingestuft und geschlossen. Die Berater sollten mit einem anteiligen Ausgabeaufschlag wieder in andere Fonds umschichten, nicht selten in den Hausinvest Europa. Im Zuge der Übernahme der Dresdner Bank ging die Cominvest in der Folgezeit an den Allianzkonzern über, der Exklusiv-Vertrieb des Dachfonds oblag indes weiterhin der Commerzbank. Bizarr ist dabei, dass die Commerzbank auch die Rolle der "anlegerschützenden" Depotbank bei dem Fonds innehat und jetzt auch das Vergleichsangebot unterbreitet.

Schon seit Oktober 2010 bietet die Commerzbank Kunden an, ihre Anteile für einen gewissen Prozentsatz anzukaufen. Die Angebote wurden dabei oftmals als Härtefälle bezeichnet. Wohl auch, damit sich die Commerzbank einen altruistischen Anstrich gibt. Die Mehrheit der Anleger war sensibilisiert. Eine Vielzahl von Schadensersatzklagen gegen die Commerzbank war die Folge. Bis es nun zu diesem Angebot - 43,38 Euro pro Anteil - kam.

"Was nun?", fragen sich viele verunsicherte Anleger. Soll das Angebot angenommen werden oder soll die Commerzbank vor Gericht gezogen werden? "Diese Frage kann sicherlich nicht generell beantwortet werden. Allerdings erscheinen 43,38 Euro pro Wertpapier sehr gering", erklärt Lutz Tiedemann, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG. "Wir haben bereits Vergleiche zum Preis von über 49,00 Euro abgeschlossen", so Tiedemann weiter. Das sind dann schnell ein paar Hundert Euro mehr. Es lohnt sich folglich, ernsthaft zu überlegen, ob dieses Angebot angenommen werden sollte. Vor allem, wenn man bedenkt, dass die geschädigten Anleger oftmals bereits im Rentenalter sind und in diesem offenen Immobiliendachfonds ihre Altersvorsorge "liegen" haben, allerdings nicht an das Kapital herankönnen.

Auch Anleger, die die Wertpapiere schon vor drei Jahren erworben haben, kann noch gerichtlich geholfen werden. Denn es gibt hier viele Faktoren, die von einer vorsätzlichen Fehlberatung ausgehen lassen. Unsere Mandanten berichten über identische Beratungsfehler, die für uns ein erhebliches Indiz für ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Commerzbank darstellen. Auch die Rolle der Commerzbank in ihrer Doppelfunktion als Vertrieb einerseits und anderseits als anlegerschützende Depotbank berührt Schadensersatznormen, die nicht an eine dreijährige Verjährungsfrist gebunden sind.

Angesichts des von der Commerzbank vorgelegten "Niedrig-Angebots" sollten sich die betroffenen Anleger gut überlegen, ob das Angebot wirklich angenommen werden soll. Auch ein "Nachverhandeln" oder die gerichtliche Auseinandersetzung bleiben als Option weiterhin bestehen. Bereits die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt für Kreditinstitute einen deutlichen Hinweis dar, dass die Anleger sich nicht mit einem geringen Vergleichsangebot abspeisen lassen werden. Dies hat in der Vergangenheit vielfach schon bei anderen Anlageprodukten zu einem Einlenken und der Nachbesserung von Vergleichsangeboten geführt.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium Management Immobilien Anlagen" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann

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Totalverlust für Anleger bei „Fleesensee-Fonds“?

Nachdem die Anleger nun schon mehrere Jahre aus der Fleesensee GmbH & Co. Entwicklungs KG keine Ausschüttungen mehr erhalten und um die Werthaltigkeit ihrer Fondsanteile bangen, verdichten sich nun die schlechten Nachrichten, die letztlich auf einen Totalverlust hindeuten.

Die Risiken der Fondskonstruktion treten zu Tage. “Land Fleesensee” wurde teilweise mit Bankkrediten in Schweizer Franken finanziert. Zwar profitierte der Fonds anfangs von den niedrigen Zinsen, die am Kapitalmarkt für Kredite in Schweizer Franken zu zahlen sind; aber die massive Aufwertung des Franken hat in Verbindung mit hohen Fixkosten nun im Zuge der Eurokrise zur Folge, dass die Bilanzstrukturen nur noch als desolat zu bezeichnen sind.

Der Spiegel geht in einem aktuellen Artikel von einem währungsbedingten Verlustpotential von € 15 Mio aus. Denn der Fonds hat Einnahmen nur in Euro-Währung, während die in Schweizer Franken zu bedienenden Verbindlichkeiten durch die Aufwertung gleichsam explodiert sind.

Während der TUI Konzern mit Hilfe des Fondskapitals sein touristisches Angebot mit einem ohne Zweifel attraktiven Ferienresort erweitern konnte, geht aber nun die wirtschaftliche Misere wohl zu Lasten der Fondsinvestoren.

Völlig offen ist, wie die zwingend erforderlichen Investitionen dargestellt werden sollen und wie überhaupt die Zukunft des Fonds aussehen soll. Daher sollten sich die Privatanleger nun auf die Möglichkeiten der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte besinnen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Keitel & Keitel Rechtsanwälte, ist hier der Auffassung, dass die Aufklärung der Anleger auch die Provisionen von 26 % umfassen musste, ferner dass die euphorische Darstellung der prognostizierten Ausschüttungen im Prospekt Schadenersatzansprüche der einzelnen Anleger auslösen können.

Die vielfach über den AWD veräußerten Kapitalanteile wurden auf Grundlage eines Emissionsprospektes veräußert, der aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Keitel & Keitel nicht hinreichend über die Risiken aufklärte. Auch stellt sich die Frage, ob der Vertrieb den Emissionsprospekt auf Plausibilität geprüft und die Anlage auf wirtschaftliche Tragfähigkeit für die Anleger untersucht hat.

Anleger, die sich an Fleesensee GmbH & Co. Entwicklungs KG beteiligt haben, sollten von einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, ob Ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Fleesensee-Fonds“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Samstag, August 20, 2011

K1-Fonds: Vergleich für K1-Anleger gegen Vermittler!

Von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreuter Fall in Sachen K1 gegen den Vermittler endet mit Vergleich für den Anleger! Achtung: Es droht Verjährung!

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den vergangenen Monaten zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche (unter anderem gegen die Vermittler der K1-Fonds, aber auch gegen andere mutmaßliche Verantwortliche) in ganz Deutschland eingereicht.

Inzwischen fand in einem 1. Verfahren, das von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Rohde & Späth gegen den dortigen Vermittler, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vor dem Landgericht Frankfurt am Main betreut wurde, am 05.08.2011 vor der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main der Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

Auf dringendes Anraten des Gerichts schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich, in dem dem Anleger von seinem Schaden von 10.250,- € ein Betrag in Höhe von 2.562,50 € von dem Vermittler zurück erstattet wird, gegen Kostenquotelung.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth, die den Fall betreut hat, kommentiert den geschlossenen Vergleich folgendermaßen:

„Wir freuen uns über dieses positive Ergebnis in Sachen K1-Fonds. Zwar erhält der Anleger im gegenwärtigen Fall nur 25 % seines Schadens ersetzt, allerdings handelte es sich um einen Spezialfall, da es sich um einen Anleger handelte, der über gute bis sehr gute Kenntnisse in diversen Wertpapieranlagen verfügte und zudem bei seiner Risikobereitschaft angegeben hat, „spekulativ“ eingestellt zu sein, was im dortigen Fall der höchsten von fünf Risikoklassen entsprach, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass dabei Risiken bis hin zum Totalverlust möglich sind. Andere Anleger, die weniger risikobereit waren, dürften daher noch deutlich bessere Chancen auf Schadensersatz haben. Außerdem dürfte der Anleger mit höchster Wahrscheinlichkeit im gegenwärtigen Fall den Vergleichsbetrag auch ausbezahlt erhalten, da es sich bei der dortigen Beklagten um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit entsprechender Solvenz handelte.“

Weitere Termine zu mündlichen Verhandlungen in Fällen, die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreut werden, sind in den nächsten Monaten zu erwarten, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Rohde & Späth sind positiv gestimmt, hier demnächst auch die ersten positiven Urteile zugunsten der Geschädigten erstreiten zu können.

Allerdings sollten Geschädigte dabei beachten, dass in zahlreichen Fällen in den nächsten Wochen und Monaten Verjährung droht, nämlich in den Fällen, in denen die K1-Anlagen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt wurden. „In diesen Fällen gilt die Spezialverjährungsvorschrift des § 37a Wertpapierhandelsgesetz alter Form, weshalb die Ansprüche geschädigter Anleger in drei Jahren ab der Vermittlung verjähren, und zwar nicht erst am Jahresende, sondern taggenau,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Ob es sich bei dem jeweiligen Vermittler um ein sog. „Wertpapierdienstleitungsunternehmen“ im Sinne des KWG handelte, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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Freitag, August 19, 2011

Falschberatung bei Commerzbank "MezzCaps" / Anleger droht Totalverlust

Die Commerzbank AG hat ab 2006 ihr hauseigenes Produkt, sog. MezzCaps veräußert und diese als sichere Kapitalanlagen an die Anleger vermittelt. Hierbei hatte die Commerzbank seit April 2006 knapp Euro 200 Mio. sog. "Mezzanie-Kapital" an 35 mittelständische Unternehmen in Form von Genussrechten vergeben.

Die Risiken hieraus hatte die Commerzbank in 6 Tranchen an institutionelle und private Anleger verkauft, die dafür nach Risiko gestaffelte Zinsen erhalten sollten. Wie bei einem Kaskadensystem sollten alle Zins- und Tilgungszahlungen zunächst in die oberen Tranchen fließen. Verbrieft hat die Commerzbank dabei allerdings nur die unterste Anlageschicht "F". Irgendeine Risikostreuung gab es für diese Tranche überhaupt nicht. Hierin könnte seitens der Commerzbank eine bewusst Verschleierung der Umstände und somit eine Täuschung der Anleger vorliegen.

Vor allem fehlte es an einer Aufklärung über das "hauseigene" Produkt der MezzCaps, d.h. die Konzeption sowie die Struktur wurden dem Kunden dabei nicht weiter erläutert. Insbesondere aber die schon im Mai 2006 eingetretene Insolvenz der NICI AG, deren Genussrecht mit Euro 10 Mio. bereits 5% des Portfolios ausmachte, hat die Commerzbank wohl wissentlich verschwiegen, um den weiteren Verkauf ihrer Papiere nicht zu gefährden. Allein der Ausfall der NICI AG überschritt bereits den gesamten, von den Anlegern der Klasse "F" in Höhe von Euro 9 Mio. zur Verfügung gestellten Kapitaleinsatz, was nunmehr zu einem Totalausfall für sämtliche Anleger führen könnte.

Im April 2011 kam es nach Auskunft der Staatsanwaltschaft zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Commerzbank in Essen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges. Schon heute ist daher absehbar, dass die noch in 2012 bzw. 2013 auslaufenden MezzCaps zu einem Totalausfall führen könnten.

In Anbetracht dieser Umstände könnten den Anlegern Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Beratung gegen die Commerzbank zustehen.

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Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO    http://www.pixelio.de/
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Donnerstag, August 18, 2011

Landsbanki-Anleihe: Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet rechtskräftiges Urteil. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht Regensburg die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Anleihe 6,25 %, Landsbanki Islands EO-Notes 2006 (11/Und.), WKN A0GNC9 zum Schadensersatz verurteilt.

Die seitens der Commerzbank AG eingelegte Berufung wurde zwischenzeitlich auf Grund eines deutlichen Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg-Fürth zurückgenommen. Der Kläger warf der Commerzbank vor, ihn und seine Ehefrau im Jahr 2007 nicht ordnungsgemäß über die Struktur und die Risiken einer Landsbanki-Anleihe aufgeklärt zu haben. Auf Grund der unzureichenden Aufklärung investierten der Kläger und seine Ehefrau einen Betrag in Höhe von € 415.000,00 in die Anleihe. Das Landgericht Regensburg ging nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ebenfalls von einer Fehlberatung aus und verurteilte die Commerzbank zum Schadensersatz. "Dieses Verfahren zeigt, dass Kapitalanleger, die sich unzureichend aufgeklärt fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen sollten, um sich beraten zu lassen" erklären die Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Verfahren betreut haben. Insbesondere Anleger, die eine Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet haben, sollten noch in diesem Jahr eine Anwaltskanzlei konsultieren. Auf Grund einer Gesetzesänderung werden nämlich zum Jahresende 2011 sämtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Landesbanki " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Mittwoch, August 17, 2011

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR.

Landgericht Bonn weist Klage der Multi Advisor auf vermeintlich rückständige Einlagen, Aufwendungsersatz, und Bearbeitungsgebühren ab. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, kündigt die Multi Advisor Fund I GbR in einer Vielzahl von Fällen das Gesellschaftsverhältnis und fordert die Anleger auf, die vermeintlich rückständigen Einlagen sowie einen Aufwendungsersatz und Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Eine Rechtsverteidung der Anleger gegen diese Klagen kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch durchaus erfolgreich sein. So haben auch in der jüngeren Vergangenheit Gerichte zu Gunsten von Anlegern der Multi Advisor Fund I GbR geurteilt.

So hat das Landgericht Bonn eine Klage der Multi Advisor auf vermeintlich rückständige Einlagen, Aufwendungsersatz, und Bearbeitungsgebühren mit Urteil vom 11.08.2011 erstinstanzlich abgewiesen. Weiter haben jüngst das Landgericht Hof mit Urteil vom 10.08.2011 und das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.06.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Gesellschafter auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes (zum überwiegenden) Teil abgewiesen.

Ebenso hat beispielsweise das Landgericht Bochum mit erstinstanzlichen Urteil vom 14.01.2011 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen einen Anleger auf Zahlung des (vermeintlichen) Einlagenrückstandes abgewiesen meldet die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Anleger in diesem Verfahren vertreten hat.

Auch das Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - hat eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR mit Urteil vom 28.02.2011 abgewiesen.

Auch das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

Ende 2010 hat auch das Landgericht Augsburg in drei Verfahren die Berufung der Multi Advisor Fund I GbR zurückgewiesen. Die Urteile zugunten dieser Anleger sind somit rechtskräftig.

Auch das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung des von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers hin mit Urteil vom 09.12.2010 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen einen Anleger der Multi Advisor Fund I GbR abgewiesen.

"Auch wenn diese Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind, zeigen sie doch, dass sich Anleger der Multi Advisor Fund I GbR unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen die Geltendmachung von vermeintlichen Rückständen verteidigen können", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Verfahren betreut hat. Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen. Dies - wie die Entscheidung des Landgerichts Bonn zeigt - auch dann, wenn Anleger bereits eine Kündigung des Geselschaftsverhältnisses erhalten haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.