Donnerstag, August 18, 2011

Landsbanki-Anleihe: Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet rechtskräftiges Urteil. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht Regensburg die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Anleihe 6,25 %, Landsbanki Islands EO-Notes 2006 (11/Und.), WKN A0GNC9 zum Schadensersatz verurteilt.

Die seitens der Commerzbank AG eingelegte Berufung wurde zwischenzeitlich auf Grund eines deutlichen Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg-Fürth zurückgenommen. Der Kläger warf der Commerzbank vor, ihn und seine Ehefrau im Jahr 2007 nicht ordnungsgemäß über die Struktur und die Risiken einer Landsbanki-Anleihe aufgeklärt zu haben. Auf Grund der unzureichenden Aufklärung investierten der Kläger und seine Ehefrau einen Betrag in Höhe von € 415.000,00 in die Anleihe. Das Landgericht Regensburg ging nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ebenfalls von einer Fehlberatung aus und verurteilte die Commerzbank zum Schadensersatz. "Dieses Verfahren zeigt, dass Kapitalanleger, die sich unzureichend aufgeklärt fühlen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufsuchen sollten, um sich beraten zu lassen" erklären die Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Verfahren betreut haben. Insbesondere Anleger, die eine Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet haben, sollten noch in diesem Jahr eine Anwaltskanzlei konsultieren. Auf Grund einer Gesetzesänderung werden nämlich zum Jahresende 2011 sämtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Landesbanki " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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