Laut BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG fehlt ein Darlehensvertrag.
Negative Meldungen über die krisengebeutelte Schifffahrtsbranche reißen nicht ab. In den letzten Wochen erhielten Anleger geschlossener Schiffsfonds unerfreuliche Post von ihren Geschäftsführungen: Die zumeist sehr ultimativ formulierten Schreiben fordern die Anleger auf, angebliche Darlehen zurück zu zahlen, weil das Kapital zur Abwendung der Krise benötigt werde. Es handele sich bei den gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Fonds um Auszahlungen auf das Kommanditkapital. Diese Zahlungen seien als Darlehen zu behandeln. Zur Fälligkeit des behaupteten Anspruchs wird eine Frist von drei Monaten ab Zugang des Schreibens eingeräumt. Für den Fall der Nichtzahlung des als Darlehen vereinnahmten Kommanditkapitals werden den Anlegern empfindliche gerichtliche Schritte in Aussicht gestellt.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Jan-Henning Ahrens von der Kanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG): „Wir gehen davon aus, dass die verlangten Darlehensrückzahlungsansprüche nicht bestehen. Voraussetzung dafür wäre das Bestehen eines wirksamen geschlossenen Darlehensvertrages. Dieser richtet sich nach Paragraf 488 BGB und setzt grundsätzlich zwei auf den Vertragsinhalt gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen, die des Darlehensgebers, hier die Fondsgesellschaft, und des Darlehensnehmers, hier des Anlegers, voraus.“
In den KWAG zur Prüfung vorgelegten Emissionsprospekten, zum Beispiel der Dr. Peters GmbH & Co. KG, ist lediglich im Gesellschaftsvertrag die Formulierung enthalten, man würde bestimmte Auszahlungen als Darlehen buchen. „Diese Formulierung ist keinesfalls geeignet, einen Darlehensrückzahlungsanspruch zu begründen“, so Ahrens weiter.
Die Behauptung, einzelne Auszahlungen als Darlehen gebucht zu haben, wobei überhaupt noch nicht feststeht, ob diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspricht, reicht keinesfalls aus, einen Darlehensvertrag mit dem Anleger zu begründen. Darüber hinaus sieht Rechtsanwalt Ahrens das Problem, ob es sich in diesen Fällen nicht sogar um einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer handeln könnte. Wäre dies der Fall, würde gemäß Paragraf 491 BGB eine Rückzahlungsverpflichtung schon daran scheitern, dass die zwingend vorgeschriebenen Formalien, nämlich Schriftform und Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, nicht vorliegen.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von KWAG empfehlen Anlegern, die derartige Schreiben erhalten, es unbedingt zu vermeiden, widerspruchslos den ihnen abverlangten Betrag an die Fondsgesellschaft zu überweisen. Bevor eine Prüfung der einzelnen vertraglichen Bestimmungen nicht erfolgt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Darlehensverpflichtung nicht bestehen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Negative Meldungen über die krisengebeutelte Schifffahrtsbranche reißen nicht ab. In den letzten Wochen erhielten Anleger geschlossener Schiffsfonds unerfreuliche Post von ihren Geschäftsführungen: Die zumeist sehr ultimativ formulierten Schreiben fordern die Anleger auf, angebliche Darlehen zurück zu zahlen, weil das Kapital zur Abwendung der Krise benötigt werde. Es handele sich bei den gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Fonds um Auszahlungen auf das Kommanditkapital. Diese Zahlungen seien als Darlehen zu behandeln. Zur Fälligkeit des behaupteten Anspruchs wird eine Frist von drei Monaten ab Zugang des Schreibens eingeräumt. Für den Fall der Nichtzahlung des als Darlehen vereinnahmten Kommanditkapitals werden den Anlegern empfindliche gerichtliche Schritte in Aussicht gestellt.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Jan-Henning Ahrens von der Kanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG): „Wir gehen davon aus, dass die verlangten Darlehensrückzahlungsansprüche nicht bestehen. Voraussetzung dafür wäre das Bestehen eines wirksamen geschlossenen Darlehensvertrages. Dieser richtet sich nach Paragraf 488 BGB und setzt grundsätzlich zwei auf den Vertragsinhalt gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen, die des Darlehensgebers, hier die Fondsgesellschaft, und des Darlehensnehmers, hier des Anlegers, voraus.“
In den KWAG zur Prüfung vorgelegten Emissionsprospekten, zum Beispiel der Dr. Peters GmbH & Co. KG, ist lediglich im Gesellschaftsvertrag die Formulierung enthalten, man würde bestimmte Auszahlungen als Darlehen buchen. „Diese Formulierung ist keinesfalls geeignet, einen Darlehensrückzahlungsanspruch zu begründen“, so Ahrens weiter.
Die Behauptung, einzelne Auszahlungen als Darlehen gebucht zu haben, wobei überhaupt noch nicht feststeht, ob diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspricht, reicht keinesfalls aus, einen Darlehensvertrag mit dem Anleger zu begründen. Darüber hinaus sieht Rechtsanwalt Ahrens das Problem, ob es sich in diesen Fällen nicht sogar um einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer handeln könnte. Wäre dies der Fall, würde gemäß Paragraf 491 BGB eine Rückzahlungsverpflichtung schon daran scheitern, dass die zwingend vorgeschriebenen Formalien, nämlich Schriftform und Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, nicht vorliegen.
Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von KWAG empfehlen Anlegern, die derartige Schreiben erhalten, es unbedingt zu vermeiden, widerspruchslos den ihnen abverlangten Betrag an die Fondsgesellschaft zu überweisen. Bevor eine Prüfung der einzelnen vertraglichen Bestimmungen nicht erfolgt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Darlehensverpflichtung nicht bestehen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.