Es ist kein Geheimnis, dass der Staat infolge der Finanzkrise Geld braucht. Nur deshalb, so argwöhnen viele Initiatoren, habe sich die Finanzverwaltung entschlossen, zigtausend Medienfonds-Anleger zur Kasse zu bitten. Betroffen sind all diejenigen Anleger, die in einen Medienfonds investiert haben, der mit einer so genannten Schuldübernahme ausgestattet ist. Mit diesem Instrument werden fest versprochene Lizenzzahlungen des Filmvertriebs an den Fonds abgesichert. Eine Bank übernimmt dabei die Schuld des Filmvertriebs. Dies verleiht dem Investment eine zusätzliche Sicherheit, was aus Sicht des Anlegers durchaus begrüßenswert ist.
Steuervorteile werden aberkannt
Die Finanzverwaltung will die Zahlungen aufgrund der Schuldübernahme aber anders als es in den Prospekten steht zu Beginn der Fondslaufzeit verbuchen und mit den Ausgaben für die Filmproduktionen verrechnen. Die angestrebte Verlustzuweisung am Anfang der Fondslaufzeit sinkt dadurch erheblich. Die Fondsgesellschaften aus den Häusern Hannover Leasing, KGAL und LHI sehen das erwartungsgemäß anders und haben angekündigt, gegen die Änderung von Grundlagenbescheiden zu klagen.
Der Leidtragende ist zunächst einmal der Anleger. Er wird einen geänderten Einkommensteuerbescheid von seinem Wohnsitzfinanzamt bekommen und muss Steuern samt Verzugszinsen nachzahlen, wenn nicht eine Sonderregelung getroffen werden kann.
Erfahrungen der VIP-Anleger
Was Hannover Leasing-, KGAL- oder LHI-Anlegern noch bevorsteht, haben die Gesellschafter der VIP Medienfonds 3 und 4 bereits hinter sich. Sie haben für die Jahre 2003 und 2004 Steuern zuzüglich Verzugszinsen nachzahlen müssen. Die Fondsverwaltung bemüht sich seit nunmehr fast drei Jahren ohne durchschlagenden Erfolg, die Änderung der Grundlagenbescheide auf gerichtlichem Weg wieder rückgängig zu machen. Bis zu einem endgültigen Ergebnis müssen die Anleger nach Fondsangaben noch weitere drei bis fünf Jahre warten. Weil nicht nur die angekündigten Verlustzuweisungen ausbleiben sondern weil auch die wirtschaftlichen Prognosen der Fonds bei weitem nicht erreicht werden, haben sich viele Anleger entschlossen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Und das mit Erfolg!
Erfolge der VIP-Anleger:
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat für ihre Mandanten in den VIP-Fällen inzwischen über 100 gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen und mehr als 30 obsiegende Gerichtsentscheidungen erstritten. Einige Verfahren sind nachfolgend aufgelistet:
OLG München, Az. 19 U 3782/09, Beschluss vom 21.07.2009
OLG München, Az. 19 U 2894/09, Beschluss vom 07.09.2009
OLG München, Az. 19 U 2023/09, Beschluss vom 18.09.2009
LG Darmstadt, Az. 13 O 555/08, Urteil vom 06.08.2009
LG Dresden, Az. 9 O 1593/08 Urteil vom 27.05.2009
LG Frankenthal, Az. 7 O 276/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankenthal, Az. 7 O 565/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankenthal, Az. 6 O 453/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankfurt, Az. 2-05 O 235/08, Urteil vom 03.07.2009
LG Frankfurt, Az. 2-31 O 267/08, Urteil vom 28.08.2009
LG Leipzig, Az. 04 O 2102/08, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 8098/08, Urteil vom 15.01.2009
LG München I, Az. 22 O 19435/08, Urteil vom 19.02.2009
LG München I, Az. 22 O 19428/08, Urteil vom 05.03.2009
LG München I, Az. 22 O 18730/06, Urteil vom 26.03.2009
LG München I, Az. 22 O 19429/08, Urteil vom 02.04.2009
LG München I, Az. 22 O 9196/07, Urteil vom 23.04.2009
LG München I, Az. 22 O 14178/07, Urteil vom 30.04.2009
LG München I, Az. 22 O 4944/08, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 19208/06, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 18729/06, Urteil vom 04.06.2009
LG München I, Az. 22 O 12157/07, Urteil vom 06.08.2009
LG München I, Az. 28 O 10714/07, Urteil vom 21.07.2009
LG München I, Az. 28 O 10127/07, Urteil vom 28.07.2009
LG München I, Az. 32 O 675/09, Urteil vom 13.03.2009
LG Neubrandenburg, Az. 2 O 87/09, Urteil vom 18.09.2009
LG Offenburg, Az. 2 O 235/08, Urteil vom 09.07.2009
LG Offenburg, Az. 3 O 223/08, Urteil vom 10.07.2009
LG Wuppertal, Az. 3 O 484/08, Urteil vom 27.05.2009
LG Wuppertal, Az. 3 O 409/08, Urteil vom 27.05.2009
Parallelen liegen auf der Hand
Die in diesen Verfahren geltend gemachten Ansprüche richteten sich gegen die beratende Bank, das finanzierende Institut und gegen die prospektverantwortlichen Personen. Grundlage für die erfolgreichen Ergebnisse war meistens eine nachgewiesene oder unstreitige fehlerhafte Beratung durch die Bank, die diese Fonds hauptsächlich verkauft hat. Erfolgreiche Ansatzpunkte ergaben sich aber auch beispielsweise aus der unzureichenden Widerrufsbelehrung, die dem obligatorischen Finanzierungsdarlehen beigefügt war.
Gerade in diesen Punkten gibt es Parallelen zu denjenigen Fällen, in denen die Aberkennung der Steuervorteile bevorsteht. Betroffene Anleger sollten deshalb Ihre rechtlichen Möglichkeiten, um die sich abzeichnenden Verluste zu beseitigen, prüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071- 9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Steuervorteile werden aberkannt
Die Finanzverwaltung will die Zahlungen aufgrund der Schuldübernahme aber anders als es in den Prospekten steht zu Beginn der Fondslaufzeit verbuchen und mit den Ausgaben für die Filmproduktionen verrechnen. Die angestrebte Verlustzuweisung am Anfang der Fondslaufzeit sinkt dadurch erheblich. Die Fondsgesellschaften aus den Häusern Hannover Leasing, KGAL und LHI sehen das erwartungsgemäß anders und haben angekündigt, gegen die Änderung von Grundlagenbescheiden zu klagen.
Der Leidtragende ist zunächst einmal der Anleger. Er wird einen geänderten Einkommensteuerbescheid von seinem Wohnsitzfinanzamt bekommen und muss Steuern samt Verzugszinsen nachzahlen, wenn nicht eine Sonderregelung getroffen werden kann.
Erfahrungen der VIP-Anleger
Was Hannover Leasing-, KGAL- oder LHI-Anlegern noch bevorsteht, haben die Gesellschafter der VIP Medienfonds 3 und 4 bereits hinter sich. Sie haben für die Jahre 2003 und 2004 Steuern zuzüglich Verzugszinsen nachzahlen müssen. Die Fondsverwaltung bemüht sich seit nunmehr fast drei Jahren ohne durchschlagenden Erfolg, die Änderung der Grundlagenbescheide auf gerichtlichem Weg wieder rückgängig zu machen. Bis zu einem endgültigen Ergebnis müssen die Anleger nach Fondsangaben noch weitere drei bis fünf Jahre warten. Weil nicht nur die angekündigten Verlustzuweisungen ausbleiben sondern weil auch die wirtschaftlichen Prognosen der Fonds bei weitem nicht erreicht werden, haben sich viele Anleger entschlossen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Und das mit Erfolg!
Erfolge der VIP-Anleger:
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat für ihre Mandanten in den VIP-Fällen inzwischen über 100 gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen und mehr als 30 obsiegende Gerichtsentscheidungen erstritten. Einige Verfahren sind nachfolgend aufgelistet:
OLG München, Az. 19 U 3782/09, Beschluss vom 21.07.2009
OLG München, Az. 19 U 2894/09, Beschluss vom 07.09.2009
OLG München, Az. 19 U 2023/09, Beschluss vom 18.09.2009
LG Darmstadt, Az. 13 O 555/08, Urteil vom 06.08.2009
LG Dresden, Az. 9 O 1593/08 Urteil vom 27.05.2009
LG Frankenthal, Az. 7 O 276/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankenthal, Az. 7 O 565/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankenthal, Az. 6 O 453/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankfurt, Az. 2-05 O 235/08, Urteil vom 03.07.2009
LG Frankfurt, Az. 2-31 O 267/08, Urteil vom 28.08.2009
LG Leipzig, Az. 04 O 2102/08, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 8098/08, Urteil vom 15.01.2009
LG München I, Az. 22 O 19435/08, Urteil vom 19.02.2009
LG München I, Az. 22 O 19428/08, Urteil vom 05.03.2009
LG München I, Az. 22 O 18730/06, Urteil vom 26.03.2009
LG München I, Az. 22 O 19429/08, Urteil vom 02.04.2009
LG München I, Az. 22 O 9196/07, Urteil vom 23.04.2009
LG München I, Az. 22 O 14178/07, Urteil vom 30.04.2009
LG München I, Az. 22 O 4944/08, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 19208/06, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 18729/06, Urteil vom 04.06.2009
LG München I, Az. 22 O 12157/07, Urteil vom 06.08.2009
LG München I, Az. 28 O 10714/07, Urteil vom 21.07.2009
LG München I, Az. 28 O 10127/07, Urteil vom 28.07.2009
LG München I, Az. 32 O 675/09, Urteil vom 13.03.2009
LG Neubrandenburg, Az. 2 O 87/09, Urteil vom 18.09.2009
LG Offenburg, Az. 2 O 235/08, Urteil vom 09.07.2009
LG Offenburg, Az. 3 O 223/08, Urteil vom 10.07.2009
LG Wuppertal, Az. 3 O 484/08, Urteil vom 27.05.2009
LG Wuppertal, Az. 3 O 409/08, Urteil vom 27.05.2009
Parallelen liegen auf der Hand
Die in diesen Verfahren geltend gemachten Ansprüche richteten sich gegen die beratende Bank, das finanzierende Institut und gegen die prospektverantwortlichen Personen. Grundlage für die erfolgreichen Ergebnisse war meistens eine nachgewiesene oder unstreitige fehlerhafte Beratung durch die Bank, die diese Fonds hauptsächlich verkauft hat. Erfolgreiche Ansatzpunkte ergaben sich aber auch beispielsweise aus der unzureichenden Widerrufsbelehrung, die dem obligatorischen Finanzierungsdarlehen beigefügt war.
Gerade in diesen Punkten gibt es Parallelen zu denjenigen Fällen, in denen die Aberkennung der Steuervorteile bevorsteht. Betroffene Anleger sollten deshalb Ihre rechtlichen Möglichkeiten, um die sich abzeichnenden Verluste zu beseitigen, prüfen lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071- 9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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