Anlegerinteressen kommen häufig zu kurz. Bei treuwidriger Handlung können Schadenersatzansprüche entstehen.
Viele Schifffonds stehen heute kurz vor der Insolvenz und benötigen dringend neues Eigenkapital zum Überleben – schlechte Nachrichten für Anleger. Zeichner stehen aktuell vor der Wahl, entweder Geld nachzuzahlen, erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen oder aber den Fonds insolvent gehen zu lassen mit der wahrscheinlichen Folge, ihre gesamte Einlage zu verlieren.
Fondsinitiatoren legen derzeit unterschiedlichste Sanierungskonzepte vor. Nicht immer informieren Geschäftsführung oder Treuhandgesellschaft, die oftmals mit dem Anbieter verwoben ist, die Zeichner in einer allumfassenden objektiven Art. Teilweise haben Anleger darauf reagiert und der Sanierung nicht zugestimmt. „Oftmals wird aber im Vertrauen darauf, dass Fondsgeschäftsführung und Treuhand ‚schon das Richtige tun’ ohne genaue Prüfung zugestimmt“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, von der Kanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.
Anleger der bedrohten Fonds werden zu Nachschüssen oder Rückzahlungen erhaltener Auszahlungen aufgefordert. „Auffällig ist hierbei, dass häufig nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugebern unterschieden wird“, sagt Ahrens. Treugeber sind durch den Gesellschaftsvertrag den Direktkommanditisten gleichgestellt. Die Gemeinsamkeiten enden aber, wenn es um die Außenhaftung gegenüber Dritten geht. Unmittelbar für eine Außenhaftung können direkt beteiligte Anleger in Höhe ihrer Haftsumme in Anspruch genommen werden. Nur sie sind nach Gesetzeslage Gesellschafter; wie die Rechtsprechung mehrfach statuiert hat, scheidet auch ein analoger direkter Anspruch gegen lediglich mittelbar beteiligte Treugeber aus.
Allerdings sieht der Treuhandvertrag in den meisten Fällen eine Regelung vor, die besagt, dass der Treuhänder in Höhe seiner eigenen Inanspruchnahme als Gesellschafter (quasi stellvertretend für die Treugeber) einen Freistellungsanspruch gegen die Treugeber hat. Diesen Freistellungsanspruch kann der Treuhänder auch an einen Dritten (Gläubiger) abtreten. Im Endergebnis wird also auch im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung der Anleger verpflichtet sein, erhaltene Auszahlungen in Höhe der Haftsumme im Rahmen einer Außenhaftung zurückzuzahlen.
Schadenersatzansprüche:
Ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe vom 6. August 2009 (4 U 9/08) besagt, dass die Treugeber wegen dieses Freistellungsanspruches eventuell gegenüber dem Treuhänder mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen können. Voraussetzung hierfür ist nach den Worten der Richter jedoch, dass der Treuhänder es unterlassen hat, die Anleger über gewisse Umstände aufzuklären. Es entspricht seiner Pflicht, sich so zu verhalten und den Anleger so zu unterrichten, dass der wirtschaftliche Wert der Beteiligungen nicht gefährdet ist.
Treuhänder werden zukünftig allerhöchste Anstrengung unternehmen müssen, die Anleger vor wirtschaftlichen Verlusten zu bewahren. Statt Informationen der Fondsgeschäftsführung eins zu eins weiterzugeben, ist nun Eigeninitiative gefragt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG fordert mehr Emanzipation der Treuhänder: „Gerade in diesen schwierigen Zeiten müssen sie ihrer Verantwortung – Verantwortung im Sinne der Anlegerinteressen – nachkommen“, bekräftigt Ahrens.
Handlungsmöglichkeiten für Anleger:
Geldnachzahlung oder Rückgabe der Auszahlungen müssen für den Anleger individuell nicht immer die besten Alternativen sein und sollten genaustens geprüft werden. Von der Geschäftsführung unerwähnt bleibt fast immer die Möglichkeit des „Ausstiegs“ aus der Fondsbeteiligung und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen etwa beteiligte Banken. Gerade nach diversen anlegerfreundlichen Urteilen des BGH im Verlauf des Jahres 2009 stellt sich dieses häufig als eine Alternative ohne allzu großes Risiko dar.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits weit über tausend Anleger bei geschlossenen Fondsbeteiligungen und stellt sicher, dass mögliche Gesellschafterrechte und denkbare Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann auch erfolg versprechend geltend gemacht werden können.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
Viele Schifffonds stehen heute kurz vor der Insolvenz und benötigen dringend neues Eigenkapital zum Überleben – schlechte Nachrichten für Anleger. Zeichner stehen aktuell vor der Wahl, entweder Geld nachzuzahlen, erhaltene Auszahlungen zurückzuzahlen oder aber den Fonds insolvent gehen zu lassen mit der wahrscheinlichen Folge, ihre gesamte Einlage zu verlieren.
Fondsinitiatoren legen derzeit unterschiedlichste Sanierungskonzepte vor. Nicht immer informieren Geschäftsführung oder Treuhandgesellschaft, die oftmals mit dem Anbieter verwoben ist, die Zeichner in einer allumfassenden objektiven Art. Teilweise haben Anleger darauf reagiert und der Sanierung nicht zugestimmt. „Oftmals wird aber im Vertrauen darauf, dass Fondsgeschäftsführung und Treuhand ‚schon das Richtige tun’ ohne genaue Prüfung zugestimmt“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, von der Kanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.
Anleger der bedrohten Fonds werden zu Nachschüssen oder Rückzahlungen erhaltener Auszahlungen aufgefordert. „Auffällig ist hierbei, dass häufig nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugebern unterschieden wird“, sagt Ahrens. Treugeber sind durch den Gesellschaftsvertrag den Direktkommanditisten gleichgestellt. Die Gemeinsamkeiten enden aber, wenn es um die Außenhaftung gegenüber Dritten geht. Unmittelbar für eine Außenhaftung können direkt beteiligte Anleger in Höhe ihrer Haftsumme in Anspruch genommen werden. Nur sie sind nach Gesetzeslage Gesellschafter; wie die Rechtsprechung mehrfach statuiert hat, scheidet auch ein analoger direkter Anspruch gegen lediglich mittelbar beteiligte Treugeber aus.
Allerdings sieht der Treuhandvertrag in den meisten Fällen eine Regelung vor, die besagt, dass der Treuhänder in Höhe seiner eigenen Inanspruchnahme als Gesellschafter (quasi stellvertretend für die Treugeber) einen Freistellungsanspruch gegen die Treugeber hat. Diesen Freistellungsanspruch kann der Treuhänder auch an einen Dritten (Gläubiger) abtreten. Im Endergebnis wird also auch im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung der Anleger verpflichtet sein, erhaltene Auszahlungen in Höhe der Haftsumme im Rahmen einer Außenhaftung zurückzuzahlen.
Schadenersatzansprüche:
Ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe vom 6. August 2009 (4 U 9/08) besagt, dass die Treugeber wegen dieses Freistellungsanspruches eventuell gegenüber dem Treuhänder mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen können. Voraussetzung hierfür ist nach den Worten der Richter jedoch, dass der Treuhänder es unterlassen hat, die Anleger über gewisse Umstände aufzuklären. Es entspricht seiner Pflicht, sich so zu verhalten und den Anleger so zu unterrichten, dass der wirtschaftliche Wert der Beteiligungen nicht gefährdet ist.
Treuhänder werden zukünftig allerhöchste Anstrengung unternehmen müssen, die Anleger vor wirtschaftlichen Verlusten zu bewahren. Statt Informationen der Fondsgeschäftsführung eins zu eins weiterzugeben, ist nun Eigeninitiative gefragt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG fordert mehr Emanzipation der Treuhänder: „Gerade in diesen schwierigen Zeiten müssen sie ihrer Verantwortung – Verantwortung im Sinne der Anlegerinteressen – nachkommen“, bekräftigt Ahrens.
Handlungsmöglichkeiten für Anleger:
Geldnachzahlung oder Rückgabe der Auszahlungen müssen für den Anleger individuell nicht immer die besten Alternativen sein und sollten genaustens geprüft werden. Von der Geschäftsführung unerwähnt bleibt fast immer die Möglichkeit des „Ausstiegs“ aus der Fondsbeteiligung und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen etwa beteiligte Banken. Gerade nach diversen anlegerfreundlichen Urteilen des BGH im Verlauf des Jahres 2009 stellt sich dieses häufig als eine Alternative ohne allzu großes Risiko dar.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits weit über tausend Anleger bei geschlossenen Fondsbeteiligungen und stellt sicher, dass mögliche Gesellschafterrechte und denkbare Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann auch erfolg versprechend geltend gemacht werden können.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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