Dienstag, November 03, 2009

CAPITAL GARANTIEFONDS 02 Wer unliebsame Anwälte mandatiert, wird ausgeschlossen


Nachdem immer mehr Anleger durch Kündigung und Schadensersatzansprüche den kurzfristigen Ausstieg aus der Augsburger Fondsgesellschaft der Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co. KG suchen und sich auch das Geschäftsjahr 2008 als sehr verlustreich für den Fonds erwiesen hat, scheint bei der Fondsgeschäftsführung die Luft immer dünner zu werden.

Anleger, die sich von Vertrauensanwälten des BSZ e.V. gegenüber der Fondsgeschäftsführung vertreten lassen, erhalten von dieser nun Schreiben, in denen Ihnen ein Ausschluss aus dem Fonds angekündigt wird. Ausschlussgrund soll dabei sein, dass Anleger, die sich von der Anlegerschutz-Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena vertreten lassen, sich gegenüber der Fondsgesellschaft angeblich schadensersatzpflichtig machen sollen. Eine mehr als gewagte Theorie, die die Fondsgeschäftsführung hier vertritt. Ob sich die Anleger hiervon allerdings, wie offensichtlich beabsichtigt, einschüchtern lassen und ihre Gesellschafterrechte und berechtigten Ansprüche nicht mehr einfordern, bleibt abzuwarten.

„So wie wir es sehen hat sich die Fondsgeschäftsführung über eine im schriftliche Umlageverfahren erfolgte Gesellschafterabstimmung mit den Stimmen des Treuhänders ein Ausschlussrecht einräumen lassen, dem es nach unserer Auffassung an einer juristischen Tragfähigkeit mangelt“, so Rechtsanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte aus Jena. Danach ist schon die Wirksamkeit der neuen Vertragsregelung zweifelhaft. „Der von der Fondsgeschäftsführung angeführte Ausschlussgrund, die Mandatierung der Anwälte unserer Kanzlei, ist absoluter Unfug und wird keiner gerichtlichen Prüfung standhalten“, so ist sich der BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher sicher. Und weiter: „Wir glauben, dass die Finanzdecke des Fonds durch die Verluste der letzten Jahre und die hohen Kosten mittlerweile so dünn ist, dass die Geschäftsführung sich nicht weiter zu helfen weiß und mit derartigen Schreiben den Anlegern Angst einjagen will.“

Statt die hohen Verwaltungskosten deutlich herunterzufahren erhält die Fondsgeschäftsführung laut aktuellem Gesellschaftsvertrag allein als Geschäftsführervergütung jährlich 240.000,- €. „Das sind bei zwei Geschäftsführern ein Monatsgehalt von 10.000,- € je Geschäftsführer“, so Rechtsanwalt Steffen Hielscher. „Während wir hier für die Anleger befürchten müssen, dass die zur Fondsrealisierung dienenden Anlegergelder über kurz oder lang fast völlig aufgebraucht sind, selbst gerichtlich titulierte Forderungen trotz Vollstreckungsandrohung nicht fristgerecht bezahlt wurde und deshalb die Zwangsvollstreckung gegen den Fonds eingeleitet werden musste, flossen weiter üppige Geschäftsführergehälter an die Fondsmanager. Nach unserer Auffassung stellt dies einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.“

Zu vermuten ist vielmehr, dass die Fondsgeschäftsführung durch die vermehrten Kündigungen nun ihre Vergütung zukünftig in Gefahr sieht und die Anleger von einer Beauftragung unliebsamer Rechtsanwälte abhalten will.


Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „CAPITAL GARANTIEFONDS" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

1 Kommentar:

Stephan Gautier hat gesagt…

Die Befürchtung, die Anlegergelder seien "über kurz oder lang" fast völlig aufgebraucht, entbehrt jeglicher tatsächlicher Grundlage. Richtig ist vielmehr, dass sämtliche Anlegergelder vertragsgerecht verwaltet werden und vorhanden sind.

Auch trifft es nicht zu, dass trotz Androhung der Zwangsvollstreckung nicht auf titulierte Forderungen gezahlt wird. Es hat gegen die Fondsgesellschaft keine Androhung der Zwangsollstreckung gegeben.