Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Haftung der Futura Finanz AG wegen der Vermittlung einer Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG bestätigt (Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06).
In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren. Dabei ging es unter anderem um Beteiligungen an Gesellschaften der Göttinger Gruppe.
In der neuen Frankonia-Entscheidung bleibt das Gericht seiner bisherigen Linie treu und stellt sich auf die Seite der betroffenen Anlegerin. Damit bestätigt es die Urteile des Landgerichts Heilbronn und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Klägerin bereits Recht gegeben hatten. Die Richter der Vorinstanzen sahen es als erwiesen an, dass die Anlegerin bei dem Erwerb der stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unzureichend aufgeklärt wurde. Danach hat der Außendienstmitarbeiter die Beteiligung als sicher dargestellt, ohne objektive Informationen über die Bonität der Frankonia Sachwert AG zu besitzen. Außerdem hat er nicht über die Nachschusspflicht und über das Totalverlustrisiko informiert.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar Partner der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die gerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen auch unseren Beobachtungen in Hunderten von Fällen mit stillen Beteiligungen. Durch höchstrichterliche Entscheidungen wie der Frankonia-Beschluss erhöht sich der Druck auf die Initiatoren und Vermittler von derartigen Beteiligungen.“
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert fügt hinzu: „Diese anlegerfreundliche Rechtsprechung setzen wir konsequent um. In der Vergangenheit haben wir auf dieser Basis einer dreistelligen Zahl von stillen Gesellschaftern den Ausstieg aus ihren riskanten Beteiligungen ermöglicht.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Frankonia/Deltoton" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren. Dabei ging es unter anderem um Beteiligungen an Gesellschaften der Göttinger Gruppe.
In der neuen Frankonia-Entscheidung bleibt das Gericht seiner bisherigen Linie treu und stellt sich auf die Seite der betroffenen Anlegerin. Damit bestätigt es die Urteile des Landgerichts Heilbronn und des Oberlandesgerichts Stuttgart, die der Klägerin bereits Recht gegeben hatten. Die Richter der Vorinstanzen sahen es als erwiesen an, dass die Anlegerin bei dem Erwerb der stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unzureichend aufgeklärt wurde. Danach hat der Außendienstmitarbeiter die Beteiligung als sicher dargestellt, ohne objektive Informationen über die Bonität der Frankonia Sachwert AG zu besitzen. Außerdem hat er nicht über die Nachschusspflicht und über das Totalverlustrisiko informiert.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar Partner der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die gerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen auch unseren Beobachtungen in Hunderten von Fällen mit stillen Beteiligungen. Durch höchstrichterliche Entscheidungen wie der Frankonia-Beschluss erhöht sich der Druck auf die Initiatoren und Vermittler von derartigen Beteiligungen.“
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert fügt hinzu: „Diese anlegerfreundliche Rechtsprechung setzen wir konsequent um. In der Vergangenheit haben wir auf dieser Basis einer dreistelligen Zahl von stillen Gesellschaftern den Ausstieg aus ihren riskanten Beteiligungen ermöglicht.“
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