Erneuter Anlass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Veranlasst durch die Teilkündigung der von der HypoVereinsbank (HVB) an die VIP 4-Anleger ausgelegten Kredite legt die Geschäftsführung der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG den Gesellschaftern mit Schreiben vom 25.01.2008 im schriftlichen Umlaufverfahren eine Beschlussvorlage vor, mit der sie u. a. die Entscheidung herbeiführen will, an die Fondsgesellschaft zurückfließende Investitionsmittel auszuschütten. Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen die HVB sollen im Wege der Verrechnung durch Gutschrift auf dem jeweiligen Anteilsfinanzierungsdarlehenskonto der Gesellschafter ausgeglichen werden.
In diesem Beschlussverfahren finden von einer Initiative von Gesellschaftern ausgelöste Ereignisse ihren Niederschlag. Sie führen aus Sicht der Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte zu einer weiteren Belästigung vor dem Hintergrund einer durch mutmaßlich hohe Provisionszuflüsse gegen die Interessen der Anleger beeinflussten Anlage in Medienfonds, die bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet worden wäre.
Unseren Mandanten raten wir zu einer auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen, individuellen Reaktion auf die Beschlussvorlage. Ein „Patentrezept“ bietet sich den VIP 3- und 4-Anlegern auch in dieser Situation nicht. Baldige Auszahlungen an die Gesellschafter erscheinen in allen denkbaren Varianten der Reaktion auf das Vorgehen der Fondsverwaltung und der HVB unwahrscheinlich. Wer Erfolg versprechend Schadensersatzansprüche geltend macht gegen beratende Adressen, wie die Commerzbank, wird über eine anderes Abstimmungsverhalten nachdenken können, als Geschädigte, die sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf sonstige Adressen konzentriert oder noch nichts unternommen haben. Ob die HVB gegenüber dem einzelnen Anleger überhaupt einen (Zahlungs-)Anspruch hat, darf zudem bezweifelt werden.
Wer den direkten Weg geht und Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend macht, muss sich mit den aktuellen Entwicklungen vermutlich nicht einmal befassen. Angesichts des von der Fondsverwaltung in der Begründung zur Beschlussvorlage angesprochenen Pfandrechts der HVB an den Zahlungsansprüchen der Fondsgesellschaft ist ohnehin zweifelhaft, ob allein ein ablehnender Beschluss der Gesellschafter an dem Ergebnis etwas ändern würde, dass die auszuschüttenden Beträge auch gegen einen Willen der Anleger im Hause der HypoVereinsbank verbleiben werden.
Aus Sicht unserer Klienten ist diese Entwicklung ein erneuter Anlass, die geeigneten Schritte in die Wege zu leiten, um Schadensersatzansprüche umzusetzen und sich von den unprofitablen Fondsbeteiligungen zu trennen. Zur Umsetzung dieses Ziels erscheint weiterhin der direkte Weg durch die Inanspruchnahme insbesondere der beratenden Adressen, wie der Commerzbank, vorzugswürdig.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Veranlasst durch die Teilkündigung der von der HypoVereinsbank (HVB) an die VIP 4-Anleger ausgelegten Kredite legt die Geschäftsführung der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG den Gesellschaftern mit Schreiben vom 25.01.2008 im schriftlichen Umlaufverfahren eine Beschlussvorlage vor, mit der sie u. a. die Entscheidung herbeiführen will, an die Fondsgesellschaft zurückfließende Investitionsmittel auszuschütten. Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen die HVB sollen im Wege der Verrechnung durch Gutschrift auf dem jeweiligen Anteilsfinanzierungsdarlehenskonto der Gesellschafter ausgeglichen werden.
In diesem Beschlussverfahren finden von einer Initiative von Gesellschaftern ausgelöste Ereignisse ihren Niederschlag. Sie führen aus Sicht der Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte zu einer weiteren Belästigung vor dem Hintergrund einer durch mutmaßlich hohe Provisionszuflüsse gegen die Interessen der Anleger beeinflussten Anlage in Medienfonds, die bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet worden wäre.
Unseren Mandanten raten wir zu einer auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen, individuellen Reaktion auf die Beschlussvorlage. Ein „Patentrezept“ bietet sich den VIP 3- und 4-Anlegern auch in dieser Situation nicht. Baldige Auszahlungen an die Gesellschafter erscheinen in allen denkbaren Varianten der Reaktion auf das Vorgehen der Fondsverwaltung und der HVB unwahrscheinlich. Wer Erfolg versprechend Schadensersatzansprüche geltend macht gegen beratende Adressen, wie die Commerzbank, wird über eine anderes Abstimmungsverhalten nachdenken können, als Geschädigte, die sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf sonstige Adressen konzentriert oder noch nichts unternommen haben. Ob die HVB gegenüber dem einzelnen Anleger überhaupt einen (Zahlungs-)Anspruch hat, darf zudem bezweifelt werden.
Wer den direkten Weg geht und Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend macht, muss sich mit den aktuellen Entwicklungen vermutlich nicht einmal befassen. Angesichts des von der Fondsverwaltung in der Begründung zur Beschlussvorlage angesprochenen Pfandrechts der HVB an den Zahlungsansprüchen der Fondsgesellschaft ist ohnehin zweifelhaft, ob allein ein ablehnender Beschluss der Gesellschafter an dem Ergebnis etwas ändern würde, dass die auszuschüttenden Beträge auch gegen einen Willen der Anleger im Hause der HypoVereinsbank verbleiben werden.
Aus Sicht unserer Klienten ist diese Entwicklung ein erneuter Anlass, die geeigneten Schritte in die Wege zu leiten, um Schadensersatzansprüche umzusetzen und sich von den unprofitablen Fondsbeteiligungen zu trennen. Zur Umsetzung dieses Ziels erscheint weiterhin der direkte Weg durch die Inanspruchnahme insbesondere der beratenden Adressen, wie der Commerzbank, vorzugswürdig.
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