Die Akzenta AG, gegen deren ehemalige Vorstände derzeit vor dem Landgericht München II ein Strafverfahren anhängig ist, wurde in einem von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte geführten Verfahren erstinstanzlich verurteilt, dem Anleger die von diesem einbezahlten Beträge abzüglich Ausschüttungen zu erstatten.
In dem Urteil vom 24.01.2008 führt das Landgericht München I (Az.: 22 O 19959/07) aus, dass die Zahlungen des Anlegers aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können. Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen den Anlegern und der Akzenta AG kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Hierzu fehlt es an einer Einigung über die sog. „essentialia negotii“, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, weil der Anspruch der Anleger auf Beteiligung am Umsatz der Akzenta AG nicht hinreichend konkretisiert wurde. Der Umstand, dass die Beteiligten vom Abschluss eines wirksamen Vertrages ausgegangen sind, steht der Annahme eines Dissens, so das Landgericht München I weiter, nicht entgegen.
Das Landgericht München I legt in seinen Urteilsgründen ferner dar, dass die Beteiligungsverträge sittenwidrig gem. § 138 BGB sind. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich hierbei aus dem Vorgehen der Akzenta AG, die Anleger über den Erwerb eines einklagbaren Rechts zu täuschen, das tatsächlich nicht vorliegt. Daher können die Anleger ihre Beiträge zurückverlangen, weil die Akzenta AG keinen Rechtsgrund zum Behalten der eingezahlten Beiträge hat.
Das Verfahren gegen den mitverklagten Vorstand hat das Landgericht München I bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
„Das Landgericht München I hat in seiner umfassenden Begründung zutreffend dargelegt, dass die Beteiligung an der Akzenta AG durch die Anleger rechtsgrundlos erfolgte und die Anleger damit jederzeit ihre Zahlungen von der Akzenta AG zurückverlangen können“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte das Verfahren betreute.. Er rät daher allen Geschädigten, Rechtsrat bei einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um die Ansprüche zu sichern.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
In dem Urteil vom 24.01.2008 führt das Landgericht München I (Az.: 22 O 19959/07) aus, dass die Zahlungen des Anlegers aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können. Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen den Anlegern und der Akzenta AG kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Hierzu fehlt es an einer Einigung über die sog. „essentialia negotii“, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, weil der Anspruch der Anleger auf Beteiligung am Umsatz der Akzenta AG nicht hinreichend konkretisiert wurde. Der Umstand, dass die Beteiligten vom Abschluss eines wirksamen Vertrages ausgegangen sind, steht der Annahme eines Dissens, so das Landgericht München I weiter, nicht entgegen.
Das Landgericht München I legt in seinen Urteilsgründen ferner dar, dass die Beteiligungsverträge sittenwidrig gem. § 138 BGB sind. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich hierbei aus dem Vorgehen der Akzenta AG, die Anleger über den Erwerb eines einklagbaren Rechts zu täuschen, das tatsächlich nicht vorliegt. Daher können die Anleger ihre Beiträge zurückverlangen, weil die Akzenta AG keinen Rechtsgrund zum Behalten der eingezahlten Beiträge hat.
Das Verfahren gegen den mitverklagten Vorstand hat das Landgericht München I bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
„Das Landgericht München I hat in seiner umfassenden Begründung zutreffend dargelegt, dass die Beteiligung an der Akzenta AG durch die Anleger rechtsgrundlos erfolgte und die Anleger damit jederzeit ihre Zahlungen von der Akzenta AG zurückverlangen können“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz, der für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte das Verfahren betreute.. Er rät daher allen Geschädigten, Rechtsrat bei einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um die Ansprüche zu sichern.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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