Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an einer der AKURA Gesellschaften beteiligen, können dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung ratenweise oder per Einmalzahlung erfüllen. Die Anleger verpflichten sich, der AKURA das Kapital mindestens 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.
Das Emissionsvolumen der AKURA beträgt € 12, 5 Millionen, das der AKURA II € 25 Millionen. Das von den atypisch still Beteiligten eingesammelte Kapital soll in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapieren angelegt werden. Im Prospekt wird eine Gewinn-Zielvorgabe von 8 % bis 12 % angegeben. Als Mitunternehmer sind die Anleger jedoch nicht nur am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, sondern auch am Verlust.
„Vielen Anlegern“, so die Erfahrung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte, „wurden die Beteiligungen von ihrem Berater als ideale Altersvorsorge (Sachwertplan) empfohlen, wofür auch die sehr lange Vertragsdauer spricht“. Rechtsanwalt Jakob Brüllmann ergänzt: „Nach unserer Auffassung und der vieler Verbraucherschützer eignen sich derartige Unternehmensbeteiligungen für viele Anleger gerade nicht für die Altersvorsorge. Eine Kapitalanlage, die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wird, sollte nämlich in der Regel die Voraussetzung mitbringen, dass zumindest das eingesetzte Kapital abgesichert ist! Dies ist bei einer atypisch stillen Beteiligung hingegen nicht der Fall. Das Geld ist nicht wie bei Bankanlagen gesichert: weder gehört die AKURA/AKURA II dem Einlagensicherungsfonds, noch der Entschädigungseinrichtung der Banken an. Im Insolvenzfall würde der Anleger daher mit Ausnahme des Anspruchs auf eine (meist geringe) Quote sein ganzes Geld verlieren“.
Mittlerweile ist die AKURA dazu übergegangen, den Anlegern anstelle der atypisch stillen Beteiligungen so genannte Genussrechte anzubieten. „Von mehreren Anlegern wurden uns Flyer vorgelegt, in denen die Genussrechte mit dem Slogan ‚Vitamine für Ihr Geld’ und ‚Grunddividende 6,25 %’ beworben werden“, so der BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Seifert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Genussrechte der AKURA gemäß den Genussrechtsbedingungen so ausgestaltet sind, dass sie den selben Risiken unterliegen, wie die atypischen Beteiligungen, insbesondere daher auch dem Totalverlustrisiko.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AKURA und AKURA II Kapital Management AG" anmelden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußts ein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Das Emissionsvolumen der AKURA beträgt € 12, 5 Millionen, das der AKURA II € 25 Millionen. Das von den atypisch still Beteiligten eingesammelte Kapital soll in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapieren angelegt werden. Im Prospekt wird eine Gewinn-Zielvorgabe von 8 % bis 12 % angegeben. Als Mitunternehmer sind die Anleger jedoch nicht nur am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, sondern auch am Verlust.
„Vielen Anlegern“, so die Erfahrung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte, „wurden die Beteiligungen von ihrem Berater als ideale Altersvorsorge (Sachwertplan) empfohlen, wofür auch die sehr lange Vertragsdauer spricht“. Rechtsanwalt Jakob Brüllmann ergänzt: „Nach unserer Auffassung und der vieler Verbraucherschützer eignen sich derartige Unternehmensbeteiligungen für viele Anleger gerade nicht für die Altersvorsorge. Eine Kapitalanlage, die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wird, sollte nämlich in der Regel die Voraussetzung mitbringen, dass zumindest das eingesetzte Kapital abgesichert ist! Dies ist bei einer atypisch stillen Beteiligung hingegen nicht der Fall. Das Geld ist nicht wie bei Bankanlagen gesichert: weder gehört die AKURA/AKURA II dem Einlagensicherungsfonds, noch der Entschädigungseinrichtung der Banken an. Im Insolvenzfall würde der Anleger daher mit Ausnahme des Anspruchs auf eine (meist geringe) Quote sein ganzes Geld verlieren“.
Mittlerweile ist die AKURA dazu übergegangen, den Anlegern anstelle der atypisch stillen Beteiligungen so genannte Genussrechte anzubieten. „Von mehreren Anlegern wurden uns Flyer vorgelegt, in denen die Genussrechte mit dem Slogan ‚Vitamine für Ihr Geld’ und ‚Grunddividende 6,25 %’ beworben werden“, so der BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Seifert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Genussrechte der AKURA gemäß den Genussrechtsbedingungen so ausgestaltet sind, dass sie den selben Risiken unterliegen, wie die atypischen Beteiligungen, insbesondere daher auch dem Totalverlustrisiko.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AKURA und AKURA II Kapital Management AG" anmelden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt