Montag, Oktober 08, 2007

LG Hamburg verurteilt EECH AG zur vorzeitigen Rückzahlung von über € 400.000,00

München/Hamburg, 08.10.2007 – Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) nach Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.

Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nun erstmals auch formal gerichtlich bestätigt.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.

Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 240 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig. Das Landgericht ließ in den mündlichen Verhandlungen klar erkennen, dass es die bereits verhandelten Klagen für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten. Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Am 08.10.2007 wurden nun die ersten 16 Urteile verkündet, in denen die EECH AG jeweils zur vollständigen Rückzahlung der Nennbeträge verurteilt wurde. Die EECH AG muss den Anlegern zudem die gesamten Verfahrenskosten erstatten. Der Gesamtbetrag der nun titulierten Forderungen beläuft sich auf über € 400.000,00.

Die Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt.

Anleger können nach Auffassung des LG Hamburgs unter bestimmten Voraussetzungen ihre Inhaberteilschuldverschreibungen vorzeitig kündigen, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Für Montag, den 15.10.2007 sind weitere Urteile angekündigt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Oktober 03, 2007

SHB-Fonds: Droht Business Park Stuttgart-Anlegern die nächste Pleite auf dem Grauen Kapitalmarkt?

Das erste von der Oberhachinger SHB Innovative Fondskonzepte AG aufgelegte € 148 Mio.-Projekt Business Park Stuttgart droht fehlzugehen. Nach den ganz aktuellen Erklärungen des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz, die auf den Aussagen eines geheimen Informanten beruhen, liegen die Mieteinnahmen deutlich unter der prospektierten Prognose und die Ausschüttungen werden aus der Substanz geleistet. Zudem soll der Mietgarant insolvent sein.

Für die Richtigkeit der Aussagen spricht einiges: Die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Bilanz für das Jahr 2006 weisen für 2005 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von € 314.798,64 und für 2006 bereits einen Jahresfehlbetrag in Höhe von € 3.498.020,49 aus. Daraus folgt: Der SHB-Fonds Business Park Stuttgart macht Verluste. Und damit werden die in Aussicht gestellten Ausschüttungen in Höhe von 6 bis 7 % p.a. aus der Liquidität des Fonds gezahlt. Rechtsanwalt und BSZe.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Das geht erfahrungsgemäß nicht lange gut. Den Anlegern droht der Verlust ihres eingesetzten Kapitals. Deshalb sollten Anleger des SHB-Fonds Business Park Stuttgart schnell reagieren und sich von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Erfahrungsgemäß kann vielen geschädigten Fonds-Zeichnern geholfen werden.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „SHB-Fonds" anschließen.

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Dienstag, Oktober 02, 2007

Medienfonds: Anleger klagt auf Rückerstattung seiner investierten Gelder

Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG – CLLB Rechtsanwälte reichen Schadenersatzklage in Höhe von € 121.841,44 gegen Comdirect finance AG ein.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen ihrer Mandanten nun beim zuständigen Landgericht Itzehoe Klage gegen die Comdirect finance AG eingereicht. Der Kläger fordert die Comdirect finance AG auf, die in die beiden Medienfonds Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG investierten Gelder zu erstatten.

Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Steuerlast wurde dem Anleger seitens der comdirect finance AG die beiden Medienfonds empfohlen. Kurz vor Zeichnung der Fondsbeteiligungen erhielt der Anleger im Rahmen von Presseberichten Kenntnis, dass die Anleger der VIP Medienfonds III und IV Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekamen, da die bereits zuerkannten Steuervorteile rückwirkend wieder entfallen sollten.

Da es sich bei Montranus III und der Boll Acht ebenfalls um Medienfonds handelt, die erhebliche Steuervorteile in Aussicht stellten und für den Kläger gerade auch die Frage der Steuervorteile von entscheidender Bedeutung war, erkundigte sich der Anleger bei der comdirect finance AG, ob die erheblichen Verlustzuweisungen bei Boll Acht und Montranus III - wie prospektiert- sicher seien, oder wie bei den VIP-Medienfonds mit einer Aberkennung durch die jeweiligen Finanzämter zu rechnen sei.

Die comdirect finance AG sicherte dem Anleger daraufhin zu, dass er sich nicht um die prospektierten Verlustzuweisungen sorgen müsse. Der Fall sei nicht mit dem problematischen VIP-Medienfonds vergleichbar.

Bis heute wurden die Verlustzuweisungen nicht in vollem Umfang gewährt, die jeweiligen Betriebsprüfungen des Finanzamtes dauern insoweit an. Der betroffene Anleger hat sich daher entschieden, die beratende Bank auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Anleger von Medienfonds sollten prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber Banken und Anlageberatern zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anlageberater und Banken verpflichtet, ihre Kunden vollumfänglich über etwaig bestehende Risiken aufzuklären. Entsprechen die gemachten Versprechungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kommen grundsätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht, die auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen gerichtet sind.

Im Falle einer Verurteilung müssen dem Anleger sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstanden sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BOLL/Montranus" anschließen.

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Dienstag, September 25, 2007

Private Commercial Office (PCO) stellt freiwillige Rückzahlungen ein.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB prüft Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und sonstige Beteiligte. Erste Erfolge für Anleger.

Nach aktuellen Informationen der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte aus München hat die PCO nun endgültig ihre freiwilligen Zahlungen an Anleger eingestellt. Eine Mitarbeiterin, die für die Zahlungen der PCO zuständig ist, habe in einer internen Email mitgeteilt, dass kein Geld mehr an die Anleger ausgezahlt werden könne, erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Bereits im August 2007 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der PCO verboten, weitere Geschäfte zu betreiben und die Rückabwicklung angeordnet. Als Reaktion auf die Schließung machte die PCO ihren Kunden das Angebot, ihre Verträge weiter zu führen oder gegen Rückzahlung der Darlehen auf rechtliche Ansprüche zu verzichten.

Das Versprechen der PCO wird aufgrund der Mitteilung der PCO wohl nicht mehr eingehalten werden können, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach neuesten Informationen wurden die Zahlungen an die Anleger nun endgültig eingestellt.
Die auf Kapitalanlegerrecht spezialisierte BSZ-Vertrauensanwälte CLLB aus München hat bereits erste Erfolge für ihre Mandanten erringen können, die in die Private Commercial Office, Inc. (PCO) aus Florida, USA investierten.

Im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anlageberater und der PCO konnte nach Androhung entsprechender Klageverfahren nun erstmalig die vollständige Rückzahlung des gesamten investierten Kapitals in Höhe von € 100.000,00 erreicht werden.

Offensichtlich ist nach wie vor noch ein Teil der eingesammelten Gelder vorhanden, so dass Anleger nicht zögern sollten, die ihnen zustehenden Ansprüche zu verfolgen.

Die Vermittler der Engler-Produkte werden voraussichtlich in den nächsten Wochen mit weiteren Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe konfrontiert, so Rechtsanwalt Cocron, der die Anleger außergerichtlich vertreten hatte.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind Vermittler dazu verpflichtet, das von ihnen vertriebene Anlagemodelle auf Plausibiliät hin zu überprüfen. Bei Renditen von teilweise über 72% kann diese Plausibilitätsprüfung wohl kaum funktionieren, meint BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Dies gilt vor allem dann, wenn die jeweiligen Vermittler tatsächlich die vermuteten Provisionszahlungen von bis zu 40% der Anlagesummen erhalten haben. Wie bei solche hohen Provisionen noch eine realistische Rendite erzielt werden soll, ist für uns nicht nachvollziehbar, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Anleger sollten daher unbedingt auch die ihnen zustehenden Auskunftsansprüche hinsichtlich der Provisionszahlungen an die Vermittler verfolgen, um so die weiteren Schadenersatzansprüche vorzubereiten.

BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen betroffenen Anlegern rechtzeitig prüfen zu lassen, gegen welche Personen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. „Erfahrungsgemäß, so Rechtsanwalt Cocron, gibt es bei derartigen Fällen, bei denen der Verdacht des Betrugs besteht, einen Wettlauf der Gläubiger, um auf die meist wenigen vorhandenen Vermögensgegenstände zugreifen zu können.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.

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Freitag, September 21, 2007

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Sachstandsbericht

Haften die Wirtschaftsprüfer den Anlegern auf Schadensersatz? Gutachten wird Anlegern weitere Hinweise für Verantwortlichkeit geben. Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren nicht möglich. Klagen der BSZ®-Anwälte auf einem guten Weg.

Dieburg, 21.09.2007: Im Fall der insolventen WBG Leipzig-West AG geraten inzwischen, wie vom BSZ® e.V. bereits berichtet, auch die Wirtschaftsprüfer verstärkt ins Visier der Staatsanwaltschaft. So wird den Wirtschaftsprüfern von Seiten der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vorsätzlich falsche Testate abgegeben zu haben, obwohl sie über die desaströse Lage der Gesellschaft informiert gewesen sein sollen.

So wird unter anderem damit argumentiert, dass zumindestens einem Wirtschaftsprüfer bereits im Jahr 2002 bekannt war, dass es bei unveränderter Unternehmenspolitik auf mittelfristige Sicht zur Zahlungsunfähigkeit kommen würde.

Inzwischen wurde laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig auch bei der Wirtschaftsprüferkammer ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer genau ausmachen zu können. Dieses Gutachten wird laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig in einigen Wochen, spätestens bis Ende des Jahres, vorliegen, hieraus können auch die Anleger wertvolle Schlüsse für mögliche Ansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern ziehen.

Generell können Wirtschaftsprüfer unter anderem aus Prospekthaftung und sog. unerlaubter Handlung haften. Sollten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegenüber den Wirtschaftsprüfern zutreffen, so wäre eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben.

Sollten die Vorwürfe gegenüber den Wirtschaftsprüfer nicht zutreffen, so wären wohl vor allem Ansprüche aus der sog. Prospekthaftung gegeben, genaues weiß man bei Vorliegen des Gutachtens.
Es ist auch zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass bei Ansprüchen aus Prospekthaftung Verjährung drohen könnte, denn die Verjährung setzt 1 Jahr ab Kenntnisnahme des Anlegers von dem Anspruchsgegner und den anspruchsbegründenden Tatsachen ein. Auch innerhalb der mit dem BSZ® e.V. zusammen arbeitenden Kanzleien konnte keine eindeutige Meinung hinsichtlich der möglichen Verjährung gewonnen werden. „Hier ist es aber zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass sich ein Gericht auf den Standpunkt stellen könnte, dass diese Kenntnis mit dem Bericht des Insolvenzverwalters, der im September 2006 vorlag, gegeben war,“ so BSZ®-Anwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Um hier den sichersten Weg zu gehen, wurden daher von den BSZ® e.V.-Anwälten in den letzten Wochen zahlreiche Schlichtungsverfahren eingeleitet, um gem. § 204 BGB eine nicht ausgeschlossene Verjährung zu hemmen. Diese Anleger können daher in Ruhe abwarten, bis das Gutachten bei der Staatsanwaltschaft vorliegt, um ihre Ansprüche solide begründen zu können.
Auch für andere Anleger ist es wahrscheinlich nicht zu spät, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten, sobald dieses vorliegt, intensiv prüfen hinsichtlich einer möglichen Schadensersatzverpflichtung der Wirtschaftsprüfer.

Die von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten zahlreichen Klagen befinden sich auf einem guten Weg: Während teilweise in anderen Fällen bekannt wurde, dass dem Beklagten Schlögel Prozesskostenhilfe gewährt wurde, was bedeutet, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die Verteidigung von Schlögel im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wurden in allen von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten Klagen eine Prozesskostenhilfe des Beklagten Schlögel versagt, was durchaus für die hohe Qualität der eingereichten Klagen spricht.

In einer anderen Angelegenheit erweist sich inzwischen die Einschätzung der BSZ® e.V.-Anwälte als richtig: Die Ansprüche der Anleger nicht im Adhäsionsverfahren geltend zu machen: Das Adhäsionsverfahren bietet gem. § 403 StPO zwar generell die Möglichkeit, auch zivilrechtliche Ansprüche kostengünstig im Strafverfahren geltend zu machen, so dass Anleger unter Umständen gar nicht mehr gesondert im Zivilprozess klagen müssten, was eine kostengünstige Möglichkeit dargestellt hätte, um kostengünstig an einen Titel zu gelangen.

So verlockend dies gewesen wäre, entschlossen sich die BSZ® e.V.-Anwälte aber nach intensiver Prüfung nicht für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren, vor allem deshalb, weil eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine ablehnende Entscheidung der Richter nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegeben ist.

Wie nun bekannt wurde, baten nun die Richter in dem noch laufenden Strafverfahren alle Anleger, die ihre Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen wollten, darum, die Adhäsionsanträge zurück zu nehmen, mit der Begründung, dass für eine Entscheidung hierüber die Zeit nicht reichen würde.
„Es zeigt sich somit, dass unsere Einschätzung, dass von Seiten des zuständigen Strafgerichts die Bereitschaft, hier auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sehr gering ist, völlig zutreffend war,“ so Rechtsanwalt Späth.

Die zivilrechtlichen Ansprüche gegen Schlögel und Klusmeyer sind teilweise ruhend gestellt worden bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Da eine Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer wahrscheinlicher wird, sollten Anleger die Entwicklung in den nächsten Wochen genau beobachten, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten umfassend auswerten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Global Real Estate AG – Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko!

Die Global Real Estate AG (GRE) aus Werdau, Schloss Steinpleis wurde im Jahr 2000 gegründet. Sie bietet für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger können dabei wählen, ob sie eine Einmalanlage ab € 1.000,00 oder eine Rateneinlage ab € 50,00 pro Monat mit einer Nominaleinlage von mindestens € 6.000,00 abschließen. Das Gesamtemissionsvolumen der GRE beträgt gemäß Prospekt € 50.000.000,00. Unternehmensgegenstand ist u.a. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen.

Als Renditeziel gibt die Global Real Estate AG 7 % - 12 % p.a. der eingezahlten Nominaleinlage jahresdurchschnittlich auf die Beteiligungsdauer an. Als Abschlussgebühr fällt ein Agio in Höhe von 6 % an, die Emissions- bzw. Emissionsplatzierungskosten belaufen sich gemäß Prospekt auf ca. 15 % des Gesamtemissionsvolumens von € 50.000.000,00, folglich auf € 7.500.000,00.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Angesichts dieser hohen Weichkosten erschließt sich uns nicht, wie die Global Real Estate AG eine Rendite von 7 % bis 12 % erwirtschaften möchte. Unserer Ansicht nach ist der Prospekt der GRE (Stand Juni 2004) auch nicht dazu geeignet, diese Frage befriedigend zu beantworten. Wir vermissen eine diesbezüglich notwendige Prognoserechnung, anhand der schlüssig nachvollzogen werden kann, wie die geplanten Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Klar und deutlich geht aus dem Prospekt hingegen hervor, was an weiteren Kosten anfällt: Das Vorstandsgremium erhält jährlich € 150.000,00 (!), der Mittelverwendungskontrolleur € 2.500,00 (!) und für Personalkosten werden jährlich € 345.777,00 (!) veranschlagt. Insgesamt fallen somit neben den Emissionsplatzierungskosten jährlich weitere Kosten in Höhe von € 498.277,00 an!“

Im Emissionsprospekt hebt die GRE hervor, dass die Eigenkapitalquote, die bei Unternehmen in Deutschland bei durchschnittlich 10 % liegt, bei ihr über 60 % beträgt. „Das liegt jedoch lediglich daran“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „dass die von den atypisch still Beteiligten gezeichnete Einlage bilanztechnisch als Eigenkapital zu verbuchen ist. Hierin liegt zugleich auch das enorme Risiko solcher Beteiligungen: Im Insolvenzfall besteht für die atypisch still Beteiligten nicht nur das Risiko, dass sie das bislang eingezahlte Geld vollständig verlieren; vielmehr sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, soweit die von ihnen gezeichnete Einlage noch nicht voll erbracht wurde - beispielsweise bei vereinbarter Rateneinlage - weiter zu zahlen.“

Wegen der Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese u. E. nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von BGKS Rechtsanwälte, werden diese Beteiligungen von den Beratern immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger jedoch verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht. Daher verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet nämlich für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden. „Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert weiter. „Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung zwar erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung. Einige Gerichte argumentieren jedoch, dass der Schadensersatzanspruch auch dann verjährt sein kann, wenn der Anleger wegen grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat, dass er falsch beraten wurde und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“

Bei Zweifeln sollten Anleger daher nicht allzu lange zögern, einen Anwalt mit der Prüfung von Ansprüchen zu beauftragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zwar ein Anspruch gegeben ist, dieser aber wegen Verjährungseintritt nicht mehr durchsetzbar ist.


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KS Index Immofonds GdbR: Klage gegen Berater eingereicht!

Wie wir zuletzt berichteten, hat die KS Index Immofonds GdbR beschlossen, die Gesellschaft zu liquidieren. Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, befürchten nun, dass die Versprechen, die ihnen vor etwa zehn Jahren gemacht wurden, zerplatzen und nicht mehr viel übrig bleiben wird von dem bereits eingezahlten Geld.

„Die Sorgen der Anleger sind nicht ganz unberechtigt“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte. „Schließlich ist bei der Gesellschaft in den letzten Jahren einiges nicht so gelaufen, wie es der Gesellschaftsvertrag eigentlich vorsieht. Die Geschäftsberichte wurden nicht oder viel zu spät erstellt und besorgte Anleger wurden mit den Antworten auf ihre Fragen hingehalten. Wenn die zum Fondsvermögen gehörenden Immobilien im Rahmen der Liquidation nicht zu einem angemessenen Preis verkauft werden können, dann sind Verluste vorprogrammiert.“

Den betroffenen Anlegern ist jetzt zu raten, prüfen zu lassen, ob sie den drohenden Schaden noch abwenden können. Sind sie beispielsweise beim Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt worden, dann steht ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater zu. Dies sollten die Betroffenen wegen der drohenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen möglichst bald von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen lassen.

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Dubai-1000-Hotel-Fonds am Ende?

Am grauen Kapitalmarkt zeichnet sich ein neues Desaster ab. Offenbar steckt der Dubai-1000-Hotel-Fonds in massiven Schwierigkeiten. Wie Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg mitteilt, hat er bereits im Herbst 2005 vor der Kapitalanlage gewarnt: „Ich habe mir zusammen mit interessierten Anlegern das geplante Projekt in Dubai angesehen. Die Prognosen waren völlig unrealistisch.“

Initiator des geschlossenen Immobilienfonds ist der Diplom-Finanzwirt Georg Recker aus dem westfälischen Hamm. Das Fondsvolumen umfasst rund 142 Millionen Euro, wie viel tatsächlich eingezahlt wurden, ist offen. Die Mindestbeteiligung lag bei 10.000,- Euro. Recker hatte eine Ausschüttung von neun bis 12 Prozent prognostiziert. „Viel zu optimistisch“, meint Gieschen.

Der Fonds plante den Bau eines 1.000-Zimmer-Luxushotels am Persischen Golf. Eigentlich sollte das Haus bereits in diesem Juli bezugsfertig sein. Laut Zeitungsberichten soll das Projekt nicht einmal über das Ausschachten der Baugrube hinausgekommen, die Baustelle gegenwärtig bis auf ein paar Container ziemlich verwaist sein.

Rechtsanwalt Gieschen will noch im Oktober selbst nach Dubai fliegen, um die aktuelle Situation zu sondieren: „Obwohl keine konkreten Zahlen vorliegen, kann man realistisch davon ausgehen, dass etwa die Hälfte der Zielsumme in den Fonds gezahlt worden ist.“ Recker hatte sich, als ehemaliger Finanzbeamter, auf Akquisitionsveranstaltungen und in Interviews stets als profunder Kenner des internationalen Steuerrechts ausgegeben.

Außerdem suggerierte er potentiellen Anlegern zusätzliche Sicherheit, weil sie nicht wie bei anderen Dubai-Fonds, in einen so genannten Blindpool, sondern in „ein klar definiertes Projekt“ investieren würden.

Der K.O. zeichnet sich schon ziemlich rasch ab“, meint Gieschen, „als im Sommer 2006 das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert wurde.“ Damals blieb Steuerexperte Recker noch gelassen und fabulierte, es werde „eventuell einige Änderungen im Bereich gewerblichen Einkünfte zur Vereinfachung von internationalen Strukturen geben“. Inzwischen ist das Doppelsteuerabkommen bis Ende 2008 verlängert. Allerdings gilt als sicher, dass der Bundesfinanzminister die Steuerpflicht für deutsche Investoren in Dubai durchsetzen will.

Die Anleger des Dubai-1000-Hotel-Fonds sind bis 2017 gebunden. Ob es für sie jemals eine Rendite gibt, ist nach Gieschens Ansicht höchst zweifelhaft, zumal nicht absehbar sei, ob der Mega-Komplex überhaupt vollendet wird. Experten schätzen, dass selbst wenn von jetzt an mit Hochdruck gearbeitet würde, sei die Immobilie nicht vor Anfang 2010 fertig. Außerdem kämpft die Hotellerie des Emirats bereits heute mit erheblichen Überkapazitäten. KWAG – Rechtsanwalt Gieschen: „Die prognostizierte Auslastung von 70 Prozent wird wahrscheinlich nie erreicht.“ Gegenwärtig sollen in Dubai mehrere Hundert weitere Hotels im Bau sein.

Laut Gieschen haben insbesondere vermögende Freiberufler und Ärzte in den Recker-Fonds investiert. Er ist der größte von sechs ähnlichen Dubai-Fonds, die alle im Jahr 2005 aufgelegt worden sind. Alle hatten den Anlegern suggeriert, sie könnten mit satten Gewinnen am sagenhaften Boom des Wüstenstaates teilhaben. Gieschen: „Ein Märchen aus 1001 Nacht.“

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Donnerstag, September 20, 2007

Falk-Fonds 59 insolvent: Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter erwartet.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger

Mit Schreiben vom 10.09.2007 wurden die Anleger des Falk-Fonds 59 seitens der Fondsgesellschaft darüber informiert, dass die Ende 2006 beschlossene Sanierung gescheitert ist. Die Anleger müssen nun damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen teilweise oder sogar vollständig von den Anlegern zurückfordert.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits in den bei den Falk Fonds 64, 68 und 71 vom Insolvenzverwalter Josef Nachmann angestrengten Klageverfahren erhebliche Forderungsverzichte des Insolvenzverwalters bis zu 45 % erzielen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in den allermeisten Fällen beim Falk Fonds 59 zweifelhaft, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller sein dürfte. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht wirksam an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung am Falk Fonds 59 über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) des Fonds hingewiesen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern verschiedenster Falk-Fonds vertritt, wurde von zahlreichen Anlegern des Falk Fonds 59 mit der rechtlichen Vertretung beauftragt.

Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden. Die Entscheidungen wurden zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, September 18, 2007

EECH AG – Weitere Anlegerklagen am 17.09.07 vor dem LG Hamburg verhandelt.

EECH AG – LG Hamburg hält nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die von der Kanzlei CLLB für ihre Mandanten eingereichten und am 17.09.2007 verhandelten Klagen für begründet. Urteilsverkündung am 08.10.2007

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH AG nach vorläufiger Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“ mit einer Verzinsung von 8,15 % und einer Laufzeit bis zum 19. August 2008.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind über 200 Klagen gegen die EECH beim Landgericht Hamburg anhängig.

Das Landgericht ließ in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 17.09.2007 klar erkennen, dass es auch die nun verhandelten weiteren 16 verhandelten Klagen mit einer Gesamtforderung von über € 240.000,00 für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer nach wie vor abrufbaren Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten.

Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die EECH auf die weiteren außerordentlichen Kündigungen ihrer Anleger reagiert.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.

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Mittwoch, September 12, 2007

Tereno Wohnungsgenossenschaft eG – Rechtmäßigkeit der gewährten Eigenheimzulage noch immer nicht geklärt!

Die Anleger, die sich an der im Jahr 2002 errichteten Tereno Wohnungsgenossenschaft eG beteiligt haben, müssen sich weiterhin in Geduld üben. Nach wie vor ist nämlich nicht geklärt, ob sie die ihnen gewährte Eigenheimzulage für die letzten Jahre an das Finanzamt zurückzahlen müssen. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Beschwerdeverfahren am 25.06.2007 (BFH, IX 55/07) entschieden, dass die Entscheidung des Finanzgerichts, die Vollziehung der Feststellungsbescheide auszusetzen, rechtmäßig ist. Über den Einspruch im Hauptsacheverfahren – auf den es letztlich ankommt – wurde allerdings noch nicht entschieden.

Im Hauptsacheverfahren wird sich das Gericht mit der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage zu beschäftigen haben, ob die Genossenschaftsmitglieder die ihnen gewährte Eigenheimzulage auch dann erhalten oder behalten dürfen, wenn die Genossenschaft weniger als 2/3 ihres Kapitals in Wohnungen investiert hat. Diese Voraussetzung lässt sich dem Wortlaut des Eigenheimzulagegesetzes nicht entnehmen. Vielmehr wurde diese Anforderung von der Finanzverwaltung aufgestellt. Ob diese von der Finanzverwaltung vorgenommene Pauschalierung zulässig ist, hängt auch davon ab, ob das Gesetz etwaige Typisierungsbefugnisse an die Finanzverwaltung weitergegeben hat.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Juristisch gesehen haben wir es mit einer spannenden Rechtsfrage zu tun; für die von dieser Frage betroffenen Anleger ist es jedoch alles andere als spannend. Sie befürchten, dass sie die Eigenheimzulage zurückzahlen müssen, obwohl diese in den meisten Fällen an die inzwischen insolvente Privatbank Reithinger überwiesen wurde. Letztlich wird die Entscheidung nicht nur für die Anleger der Tereno eG von Bedeutung sein, sondern auch für viele andere Anleger an weiteren Wohnungsgenossenschaften.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

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Ulrich Engler/Private Commercial Office: Geschädigte müssen jetzt handeln!

Betroffene sollten nicht vorschnell Rückzahlungserklärungen unterschreiben und nicht auf Beschwichtigungsparolen der Vermittler hereinfallen.

Geschädigte der Private Commercial Office/Ulrich Engler werden in letzter Zeit verstärkt von den Vermittlern dazu aufgefordert, Rückzahlungserklärungen zu unterschreiben, mit denen ihnen die Gelder angeblich zurück gezahlt werden sollen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth dazu: „Betroffene sollten hier auf keinen Fall vorschnell irgendwelche Erklärungen abgeben, mit denen sie in ihren Rechten beschränkt werden könnten, sondern umgehend rechtliche Schritte prüfen.“

Der BSZ e.V. hatte auch bereits vor mehreren Wochen darauf hingewiesen, dass der Lebenslauf von Ulrich Engler nach derzeitigem Kenntnisstand frei erfunden ist.
Nach eigener Angabe hatte er 21 Jahre für die Chase Manhattan Bank gearbeitet – gelogen, wie eine Klage dieses Instituts gegen Ulrich Engler beweist.

2003 hatte Engler dann versucht, mittels einer gefälschten Banklizenz eines nicht existierenden Fantasiestaates Anlegergelder einzusammeln!
In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg wurde ein Komplize Englers zu 2 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt, Engler wurde in dem Verfahren ebenfalls beschuldigt.

Angeblich sollte der 04.09.2007 nach Englers angeblichem „Urlaub“ der nächste Tradingtag der PCO sein, uns ist jedoch leider nichts von einer Rückkehr Englers, der Informanten zufolge nach Panama geflüchtet sein soll, bekannt.

Inzwischen werden auch die Versuche der Vermittler, die sich in Bälde Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe gegenüber sehen werden, die Anleger zu beschwichtigen und Zeit zu gewinnen, immer einfältiger:
Einmal hieß es von Vermittlerseite, dass Ulrich Engler nur kurzzeitig in Urlaub sei und bald zurückkehren würde.
Ein andermal hieß es, dass es sich hierbei um eine Verschwörung handelt, bei der die Staatsanwaltschaft mit den Großbanken zusammen arbeiten würde, weil sie den Kleinanlegern die traumhaften Renditen, die „Richie“ Engler erwirtschaften würde, nicht gönnen würde. Das Ganze erinnert stark an das Akzenta-Modell, auch hier sahen sich die Verantwortlichen als Opfer und nicht als Schädiger.

Die neueste Masche ist nun die, dass versucht wird, Geschädigte mit gefälschten Zeitungsartikeln zu beschwichtigen: In einem –angeblichen-Schreiben des Berliner Kurier vom 21.08.2007, das dem BSZ e.V. vorliegt, wird gefragt, „ob hier mit der Dampfwalze unliebsame Konkurrenz ausgeschaltet werden soll … Wollen Neider Herrn Englers Geschäft kaputt machen? Oder sollen sogar sogenannte Normalbürger zu derartigen Geschäften keinen Zugang haben?

Leider handelt es sich bei diesem angeblichen Schreiben der Berliner Zeitung nur um eine dummdreiste Fälschung, was zeigt, dass auch die Vermittler nicht mehr vor „unsauberen“ Methoden zurück schrecken, um ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.
Geschädigte sollten auf diese plumpen Tricks nicht herein fallen, sondern nun umgehend tätig werden, leider wird in der nächsten Zeit wohl ein Wettlauf der Gläubiger einsetzen, bei dem diejenigen Anleger am meisten Chancen haben, die umgehend ihre Ansprüche durchsetzen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.

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Deep Sea Exploration plc: Schiffbruch für Schatztaucher

Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhebt Anklage gegen den Vorstand der Deep Sea Exploration plc (DSE), Stefan Rieck, Paul Wolff und Ingo Kretschmann.

Die DSE, mit Sitz in Ipswich, Englang, gegründet am 06.09.2000, hatte zum Geschäftsgegenstand, gesunkene Schiffe mit wertvoller Ladung zu finden und zu bergen und die Funde zu verwerten. Zur Finanzierung der Projekte verkaufte die DSE vorbörsliche Aktien an Anleger, die zuvor unaufgefordert von Mitarbeitern angerufen wurden. Insgesamt sammelte die DSE Anlegergelder in Höhe von rund € 15.000.000,00 ein.

Die Mitarbeiter der DSE behaupteten gegenüber den Angerufenen, dass Bergungsprojekte kurz vor dem Abschluss stünden und dass aus den Bergungen beträchtliche Einkünfte zu erzielen wären. Den Anlegern wurde ferner suggeriert, dass ein Börsengang der DSE bevorstehe und dass die Aktien der DSE in absehbarer Zeit an einem institutionalisierten Markt, dem OFEX mit Sitz in London, gehandelt würden.

Tatsächlich standen aber offenbar keine Bergungserfolge bevor. Und offenbar plante der Vorstand der DSE, Stefan Rieck, Paul Wolff und Ingo Kretschmann, den Börsengang nicht vor 2003. Letztlich wurden die Aktien nie handelbar, weil die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Den vorbörslichen Aktienpreis legte der Vorstand der DSE offensichtlich willkürlich fest.

Am 28.10.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DSE eröffnet. Am 27.04.2007 gab der englische Insolvenzverwalter bekannt, dass die DSE wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst werden soll und an die Anleger kein Geld ausbezahlt werden kann. Der Totalverlust der Anlegergelder ist damit amtlich.

Gegen die Vorstandsmitglieder der DSE, Stefan Rieck, Paul Wolff und Ingo Kretschmann hat die Staatsanwaltschaft nun am 22.05.2007 Anklage wegen gemeinschaftlichen Betrugs erhoben.

Nach Überzeugung des BSZ-Vertrauensanwalts Thomas Sittner, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Angeschuldigten, Rieck, Wolff und Kretschmann in Betracht. Darüber hinaus können Anlegern Schadenersatzansprüche gegenüber weiteren Verantwortlichen (Vermittlern, Banken, etc.) zustehen, falls diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt hatten.

Die Anleger sollten Ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen; denn es muss damit gerechnet werden, dass die Angeschuldigten nicht alle Anleger werden bedienen können.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deep See Exploration (Schatztaucher)“anschließen.

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Phalanx AG

Die Phalanx AG aus Waiblingen bot öffentlich Beteiligungen an ihrer Gesellschaft an. Die Anleger sollten der Phalanx Immobilien AG einen Betrag für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen.

Die Anleger sollten den zur Verfügung gestellten Betrag nach einem bestimmten Zeitraum zurückerhalten. Es handelte sich daher um eine Art Anleihe.

Nach dem Wertpapierprospektgesetz hätte die Phalanx AG einen Prospekt beider BaFin einreichen und eine Genehmigung für den Vertrieb der Anleiheneinholen müssen. Das Wertpapierprospektgesetz verlangt nämlich die Einreichung und Bewilligung eines Prospekts, bevor die Beteiligungen öffentlich angeboten werden. Ein Wertpapierprospekt wurde bei der BaFin jedoch nicht hinterlegt.

Die Anleger können daher die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Schadensersatzansprüche gegenüber der Phalanx AG geltend machen.

Zwischenzeitlich haben wir erfahren, dass die Phalanx Immobilien AG die Insolvenzangemeldet hat. Wir sind daher der Ansicht, dass Anleger auchSchadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand persönlich geltend machen können.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Phalanx AG“ anschließen.

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Montag, September 10, 2007

Gericht erkennt Schadensersatzpflicht der Finanzierungsbank an.

Badenia zur kompletten Rückabwicklung verurteilt.

Erwerber von Immobilien in Wuppertal klagen erfolgreich gegen die Finanzierungsbank.
Betroffen war ein Objekt, in dem ca. 70 Prozent der Wohnungen leer stehen. Betroffen sind 160 Wohnungen und Menschen aus ganz Deutschland, von denen nicht wenige finanziell an Ihre Grenzen gekommen sind. Grund für den Immobilenerwerb waren neben der zugesicherten Wertsteigerung der Immobilie u.a. auch garantierte Mieteinnahmen. Die versprochenen Mieteinnahmen konnten jedoch nicht erzielt werden.

Die Wohnungen in dem Haus in Elberfeld gehörten in den 70er Jahren der Neuen Heimat und wurden von der bereits 2000 in die Insolvenz geschlitterten Firma Heinen & Biege aus Dortmund gekauft, berichtet das Magazin Plusminus. Dieses Unternehmen verkaufte die Wohnungen an private Anleger und versprach mit dem Konzept eines sogenannten Mietpools feste Einnahmen. Aber: Die versprochenen Mieteinnahmen konnten nicht erzielt werden. Die Käufer der Wohnungen fühlten sich getäuscht und fehlerhaft beraten .

Einige der geschädigten Kapitalanleger klagen nun gegen die Bausparkasse Badenia, die diese Geschäfte vermittelt und die Wohnungskäufe finanziert haben soll.

Der Schadensersatzanspruch wird unter anderem auf folgendes gestützt: Die Finanzierungsbank soll von den Käufern als Voraussetzung für die Finanzierung den Beitritt zu diesem Mietpool verlangt haben. Einiges deutet darauf hin, dass diese Mietpoolkonstruktion von der Badenia mit konzepiert worden ist. Weiter besteht Grund zur Vermutung, dass sich die Badenia unmittelbar aus dem Mietpool bedient hat. Das heißt, sie hat die Zinsen für die Erwerber aus dem Mietpool erhalten.

Aufgrund dieser Konstellation wurde die Finanzierungsbank nun in erster Instanz verurteilt. Danach muss die Finanzierungsbank den Anleger von seinen Darlehensverpflichtungen freistellen und seinen Vermögensschaden ausgleichen. Im Gegenzug hat der Anleger die Immobilie auf die Finanzierungsbank zu übertragen.

Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, raten die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus München getäuschten Immobilienerwerbern, ihre Ansprüche sowohl gegen Verkäufer, als auch gegen Vermittler und Finanzierungsbank prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia" anschließen.

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Montag, September 03, 2007

VIP-Medienfonds werden zur Belastung für Commerzbank

Enttäuschte Anleger der in Schieflage geratenen VIP-Medienfonds wollen jetzt die Commerzbank als Hauptvertriebspartner verstärkt in Haftung nehmen. Allen voran der Schauspieler Hannes Jaenicke (RTL „Post mortem, SAT.1 „Sardsch“, ARD „Tatort“).

Wie die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg, die den bekannten Film- und TV-Schauspieler vertritt, jetzt bestätigte, ist dem Geldinstitut bereits eine entsprechende Forderung zugestellt worden. Jaenicke habe sich mit 70.000,- Euro an den von der Bank vertriebenen Fonds engagiert.

BSZ® Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der Kanzlei KWAG teilte weiter mit, dass jetzt auch weniger prominente Anleger gegen die Commerzbank vorgehen wollen. Dazu wurde auch die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft VIP/Commerzbank gegründet.

In den Jahren 2003 und 2004 verkaufte das Institut die hochriskanten Beteiligungen der VIP Medienfonds 3 und 4 ab einer Mindestzeichnungssumme von 25.000,- Euro und zwar offenbar gern an besonders gute Kunden. Insgesamt haben rund 11.000 Anleger zwischen Flensburg und Garmisch mehr als 650 Millionen Euro in VIP-Fonds angelegt.

Die Anlegerliste soll sich über weite Strecken wie das Who-is-who der deutschen Medien- und TV-Entertainmentszene lesen. Außerdem sollen zahlreiche Prominente aus Politik, Sport und Gesellschaft zum Teil sehr hohe Summen in VIP-Fonds investiert haben. Das böse Erwachen kam im Spätsommer 2005: VIP-Fondsinitiator Andreas Schmid wurde in Untersuchungshaft genommen. Seit diesem Frühjahr wird ihm in München in einem der größten Steuerhinterziehungsverfahren in Deutschland der Prozess gemacht. Die Staatsanwaltschaft wirft Schmid obendrein Untreue vor.
Die Finanzbehörden erkannten allen VIP-Anlegern nachträglich die steuerlichen Verlustzuweisungen ab, Finanzämter stellten bis jetzt Nachforderungen in Höhe von insgesamt über 160 Millionen Euro.

Die seinerzeit Fondsverantwortlichen sollen die Anlegergelder prospektwidrig nur zu etwa 20 Prozent tatsächlich in Filmproduktionen gesteckt haben, das übrige Kapital ist an die bereits von den KWAG-Rechtsanwälten in Anspruch genommene Dresdner Bank (VIP 3) und die HypoVereinsbank (VIP 4) geflossen. Dort wurde das Geld geparkt, um es zum Ende der Fondslaufzeiten nach acht beziehungsweise zehn Jahren aufgezinst wieder an den Fonds zurück fließen zu lassen. Gleichzeitig sollte den Anlegern die Investition erhebliche Steuervorteile bringen.

Nachdem das „Geldkarussell“ aufgedeckt wurde, hatte das Finanzamt München II die Steuervorteile wieder aberkannt. Nach Ansicht der KWAG-Rechtsanwälte war der Zahlungskreislauf initiiert und kontrolliert von den beteiligten Großbanken. Deshalb sind sie nach ihrer Auffassung auch für die Schäden der Anleger verantwortlich.

Die Commerzbank hat an dem dubiosen Geschäft nicht schlecht verdient. Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen berichtet von Provisionen von bis zu 13 Prozent, die für die Kundenvermittlung von den Fondsgesellschaften an die Commerzbank überwiesen worden sind. Für das Institut kann sich das ursprünglich so lukrative Geschäft jetzt aber nicht nur zu einem finanziellen Desaster entwickeln. Es droht ein massiver Imageverlust. Die Commerzbank hatte die Fondsbeteiligungen seinerzeit an rund 8.000 ihrer so genannten 1A-Kunden vermittelt und die Beteiligung als „Garantiefonds“ ohne jedes Risiko angepriesen. Wie sich aus internen Unterlagen des Commerzbank-Vertriebes ergibt, wurden die Kundenberater laut Gieschen von der Zentrale in Frankfurt angewiesen, die Fondsbeteiligungen „mit allen Mitteln regelrecht in den Markt zu drücken“, um die Konkurrenz auf dem damals stark umkämpften Markt der Medienfondsbeteiligungen abzuhängen.

Die aggressive Vertriebsstrategie wird der Commerzbank jetzt zum Verhängnis. Immer mehr Anleger fühlen sich vom Institut schlecht beraten und vor allem im Stich gelassen. Besonders die zum Teil erheblichen Steuernachzahlungen führen bei vielen Anlegern zu ernsthaften finanziellen Krisen. Anfang 2007 stellte die Bank noch in Aussicht, allen Anlegern, die aufgrund der Steuernachforderungen in Schwierigkeiten geraten, mit zinsgünstigen Krediten zu helfen. Inzwischen ist das Institut von seinem Angebot abgerückt: Das bereitgestellte Kontingent sei erschöpft, heißt es lapidar.

Deshalb wächst der Unmut bei den prominenten, wie bei den weniger prominenten Anlegern. Sie wollen jetzt massiv Druck machen und zwar gemeinsam auch über die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft VIP/Commerzbank. Durch diese Interessengemeinschaft wird es möglich, dass sich möglichst viele Geschädigte derselben Commerzbank-Filiale oder desselben Beraters zusammenfinden. So steigen die Chancen in den anstehenden Schadensersatzprozessen gegen die Bank, eklatante Falschberatungen nachzuweisen.

Laut Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, hätten viele Anleger tatsächlich über denselben Kundenberater bei derselben Commerzbank-Filiale ihre Anteile gezeichnet. Von einer ernsthaften Beratung der Anleger könne dabei nicht die Rede sein: „Das waren allerhöchstens schlichte Verkaufsgespräche.“ Ahrens kennt obendrein bankinterne „Worstcaseberechnungen“, die „überraschenderweise schon rechnerisch falsch“ seien. Teilweise trügen die Fondsprospekte, die den Anlegern von ihren Commerzbank-Beratern überreicht wurden, handschriftlich den vollmundigen Vermerk: „No risk“.

Dass die VIP-Medienfonds tatsächlich alles andere als risikofrei waren, trifft jetzt besonders hart jene Anleger, die beispielsweise ihre Abfindungen nach dem Ausscheiden aus dem Berufleben investiert haben oder mit den Fonds eine Alterssicherung aufbauen wollten. Bei VIP 4 war ein Darlehen der HypoVereinsbank in Höhe etwa der Hälfte der Anlagesumme zwingend. Rechtsanwalt Ahrens: „Die Leute müssen jetzt die Kredite finanzieren und Steuern zurückzahlen.“ Das bringe manchen an den Rand des Ruins.

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Samstag, September 01, 2007

First Real Estate: Enge Fristen für Insolvenzverfahren beachten.

Schadensersatz prüfen!
Geschädigte müssen Ihre Forderungen bis einschließlich 01.10.2007 beim Insolvenzverwalter anmelden. Hintermann Böhle und Geschäftsführerin Cmok dürften schadensersatzpflichtig sein. Weitere Klagen in Vorbereitung!

Geschädigte in dem Insolvenzverfahren der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH, das am 22.08.2007 vom Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 501 IN 31/07 eröffnet wurde, müssen ihre Forderungen bis einschließlich 01.10.2007 beim Insolvenzverwalter, Dr. Winfried Andres, anmelden. Diese Frist müssen die zahlreichen Geschädigten einhalten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Leider fällt nach gegenwärtigem Stand der Dinge die Insolvenzquote nur gering aus, laut Auskunft des Insolvenzverwalters können die Geschädigten mit einer Quote von maximal 5 % rechnen, die in frühestens 5 Jahren zur Auszahlung kommen könnte.

Ob sich noch weitere Vermögenswerte realisieren lassen, eventuell in Dubai, wohin ca. 5 Millionen geflossen sein sollen, ist ungewiss. Eines steht jedoch mit Gewissheit fest: Allein über das Insolvenzverfahren werden die Geschädigten nur einen Bruchteil ihres Schadens kompensieren können.

Geschädigte sollten daher auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen prüfen, vor allem die offizielle Geschäftsführerin Cmok und den faktischen Geschäftsführer Böhle. Auch der Insolvenzverwalter kommt in seinem Sachstandsbericht zu dem Ergebnis, dass gegen Frau Cmok und Herrn Böhle (den Lebensgefährten von Frau Cmok) Ansprüche in Millionenhöhe bestehen können.

Der BSZ® e.V. hat diese Erkenntnis den zahlreichen Geschädigten bereits vor über 2 Monaten als erster Anlegerschutzverein präsentiert und die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte haben daher bereits in den vergangenen Wochen zahlreiche Schadensersatzklagen gegen die Verantwortlichen mit einem Volumen von ca. 530.000 € eingereicht, auch Rechtsschutzversicherungen geben in der Regel Deckungsschutz für die Klagen. Für die nicht rechtsschutzversicherten Betroffenen wurden die Klagen in Form von Streitgenossenschaften, im Volksmund auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet, eingereicht, um Kosten zu sparen.

Ob eine Vollstreckung erfolgreich sein wird, kann zwar nicht garantiert werden, die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte konnten jedoch zahlreiche Hinweise auf Firmenbeteiligungen der Geschäftsführer in Erfahrung bringen. Auch ist nicht auszuschließen, dass bereits Anlegergelder von den Verantwortlichen in Millionenhöhe beiseite geschafft wurden, auch hier ermittelt der BSZ® e.V.

Geschädigte sollten auch immer berücksichtigen, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Vollstreckung bei frühzeitiger Klage noch am aussichtsreichsten sein dürften, und bei späteren Klagen das Vollstreckungsrisiko ansteigen dürfte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz" anschließen.

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Mittwoch, August 29, 2007

Aktuelles Interview: Soll man „gutes Geld“ dem Schlechten hinterherwerfen?

Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen. Der BSZ hat diesbezüglich bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei CLLB Rechtsanwälten, nachgefragt.

BSZ:
Erleben Sie es häufig, dass Anleger eine gewisse Scheu davor haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben?

Rechtsanwalt István Cocron:
Dies kommt vor, jedoch ist diese Scheu vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten der BSZ eine Erstberatung von einem fachlich fundierten Rechtsanwalt.

BSZ:
Ist es ratsam, auf dieses Angebot möglichst frühzeitig einzugehen?

Rechtsanwalt Steffen Liebl:
Ich kann jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. eine Erstprüfung bei dem BSZ zu veranlassen. Dies vor allen Dingen aus folgendem Grund: Mit der Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft trat, wurden in vielen Fällen die Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche verkürzt. Dies bedeutet, dass ein Zuwarten des Anlegers letztendlich zu einem Rechtsverlust führen kann, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufsucht bzw. sich entsprechende Informationen einholt.

So verjähren nun beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung 3 Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadensbegründenden Umstände und der Person des Schädigers. Einer Kenntnis steht in diesem Fall auch die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Dies bedeutet, dass ein Anleger, der beispielsweise aus Geschäftsberichten oder Ähnlichem erfahren kann, dass sich seine Anlage nicht so, wie ursprünglich vom Berater dargestellt entwickelt, Probleme bekommt vor Gericht darzulegen, dass in diesem Fall nicht eine grob fahrlässige Unkenntnis seinerseits vorgelegen hat.

Bei Prospekthaftungsansprüchen ist beispielsweise zu beachten, dass diese drei Jahre nach Aufhebung des Prospekts meist nicht mehr durchsetzbar sind, weil sich die Gegenseite auf Verjährung beruft.

BSZ:
Wie verhält es sich bezüglich der Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt?

Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz:
Die Erstberatung von einem rechtlich versierten Anwalt ist über den Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 75,00 abgedeckt. Falls die Anwälte feststellen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen.

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der Mandant über die anstehenden Kosten bzw. über deren Übernahme durch eine evtl. Rechtsschutzversicherung jederzeit im Bilde.

BSZ:
Haben manche Anleger Angst, dass mit der Erteilung des Mandats sie einen „Ball ins Rollen bringen“, den sie nicht mehr aufhalten können?

Rechtsanwalt Franz Braun:
Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage einholen.

BSZ:
Macht es Sinn, zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu versuchen?
Rechtsanwalt Alexander Kainz:In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

BSZ:
Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Ist diese Furcht begründet?

Rechtsanwalt Thomas Sittner:
Diese Furcht ist größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

BSZ:
Was ist, wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?

Rechtsanwalt Ralf Steinmeier:
Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

BSZ:
Welche Erfolge haben Sie in der Vergangenheit erzielt?

Rechtsanwalt István Cocron:
Wir haben in zahlreichen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für unsere Mandanten erzielen können. So wurde erst kürzlich vom BGH ein oberlandesgerichtliches Urteil im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Mandanten am Falk Zinsfonds bestätigt.

Hier folgte der Bundesgerichtshof der Auffassung unserer Kanzlei. Ferner hat unsere Kanzlei in anderen Verfahren, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem MSF Masterfonds, rechtskräftige Entscheidung gegen den prospektverantwortlichen Herrn Walter Rasch erzielt. Auch ist es unserer Kanzlei gelungen, Prospekthaftungsansprüche gegen Herrn Thomas Dehne, dem ehemaligen Vorstand der VG Vermögensgarant AG, in 1. Instanz durchzusetzen.

Ferner hat unsere Kanzlei auch einem erstinstanzlich erfolgreichen Urteil die Commerzbank AG in Zusammenhang mit der Beteiligung am VIP Medienfonds 4 mitgewirkt. In Zusammenhang mit Falk Fonds wurden zahlreiche weitere Vergleiche und auch obsiegende Urteile durch die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erzielt.

Auch in dem Verfahren Klusmeyer und Schlögl, also der WBG Leipzig West hat unsere Kanzlei mehrere obsiegende Urteile erstritten. Ein Erfolg der in letzter Zeit in der Presse, so beispielsweise in der FinanzTest oder auch in der Süddeutschen Zeitung bekannt gemacht wurde, sind die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die EECH AG.

Unsere Kanzlei führt daneben auch Squeeze out Verfahren oder Aktionärs-Anfechtungsklagen durch, bei denen bereits obsiegende Urteile oder gute Vergleiche erzielt werden konnten. Auch in anderen Verfahren, wie beispielsweise im Zusammenhang mit vorversierten Aktien der DCM Inc. konnten für unsere Mandanten sehr ansprechende Ergebnisse erzielt werden.

BSZ:
Wie verhält es sich bei Geschäften, die an der Haustüre abgeschlossen wurden?
Rechtsanwalt Steffen Liebl:
Auch in diesen Fällen ist es uns schon gelungen, unseren Mandanten zu helfen. Dies betrifft sowohl Fälle mit kreditfinanzierten Immobilienfonds, die an der Haustüre vermittelt wurden, als auch mit Schrottimmobilien selbst. Zwar ist die Rechtssprechung diesbezüglich nicht ganz einheitlich, jedoch lohnt es sich in vielen Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um zumindest einen Teil des erlittenen Schadens zu kompensieren.

BSZ:
Was passiert, wenn die Anlage, an der ich mich beteiligt habe, bereits insolvent wurde?

Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz:
Auch in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie der Anwalt auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden, wie beispielsweise bei den Falk Fonds 68 und 72. In diesen Fällen müssen im Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

BSZ:
Aktuell ist die Frage der Insolvenz der Securenta AG in der Diskussion. Lohnt sich auch diesbezüglich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe?

Rechtsanwalt Franz Braun:
Gerade die Göttinger Gruppe weist eine sehr komplexe Struktur auf. Auch in diesem Fall kann sich der Anleger nach Forderungen ausgesetzt sehen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der BGH bereits Anlegern der Securenta AG Schadensersatz zugesprochen hat. Diese Ansprüche können unter Umständen auch einer evtl. Nachforderung des Insolvenzverwalters entgegen gehalten werden. Auch in diesem Zusammenhang bedarf der Anleger anwaltlicher Hilfe.

BSZ:
Was entgegnen Sie Anlegern, die Angst haben gegen eine Großbank vorzugehen, weil sie meinen, diese hätte eine stärkere Macht als der einzelne kleine Anleger?

Rechtsanwalt Alexander Kainz:
Diese Befürchtung ist unbegründet. Die Anwälte der BSZ setzen sich für ihre Mandanten ein und haben eine jahrelange Berufserfahrung. Die deutschen Gerichte sind unabhängig. Wie die Erfahrung zeigt, gelingt es nicht zu selten, auch Schadensersatzansprüche gegen große, vermeintlich mächtige Kreditinstitute oder andere Unternehmen durchzusetzen. Wichtig ist aber, nach der Neuregelung der Verjährungsvorschriften, dass der Anleger nicht zu lange wartet. So verjähren beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Wertpapieren, also Aktien und Investmentfonds, gem. § 37 a WBHG in 3 Jahren ab dem Erwerb. Zu beachten ist, dass die – kurze – Verjährungsfrist des §37 a WBHG nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt.

Das heißt, falls die Anlageberatungsgesellschaft bzw. der Anlageberater, der derartige Produkte empfiehlt, nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügt, so bleibt es bei der normalen Verjährung. Bereits dies zeigt, dass es dem Anleger unbedingt anzuraten ist, sobald er sich schlecht beraten fühlt, anwaltliche Hilfe, zumindest im Wege der Erstberatung, in Anspruch zu nehmen, um sich nicht später der Einrede der Verjährung ausgesetzt zu sehen.

BSZ:
Was machen Mandanten, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht finanzstark sind?

Rechtsanwalt Thomas Sittner:
Auch diese Personen sollten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Zum Anderen gibt es auch Prozessfinanzierer, die bei guten Erfolgsaussichten zumindest einen Teil der Kosten – natürlich bei entsprechender Erfolgsbeteiligung – übernehmen.

BSZ:
Was ist also Ihr Fazit?

Rechtsanwalt István Cocron:
Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen für einen moderaten Mitgliedsbeitrag eine erste fundierte Einschätzung.

Der Mandant muss auch keine Angst haben, dass er von dem Rechtsanwalt in sinnlose Prozesse gezogen wird. Falls die Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind, so werden die BSZ Anwälte den Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch eine Beruhigung bedeutet.

BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch.

Anleger können sich ganz einfach einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

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Dienstag, August 28, 2007

Deutscher Bank droht Milliardenklage wegen missglückter Zinsgeschäfte!

Kommunen und Mittelständler fühlen sich falsch beraten, weil sie bei riskanten Zinsgeschäften Millionenverluste erlitten, auch anderen Kreditinstituten könnte Ungemach drohen. Schäden Experten zufolge im einstelligen Milliardenbereich!

Der Deutschen Bank und einigen anderen Großbanken könnte eine Klagewelle von Kommunen und Unternehmen drohen, die auf Empfehlung der Kreditinstitute in sog. CMS Spread Ladder Swaps, komplizierte Finanzprodukte, investierten, bei denen mit Hebelwirkung auf Zinsunterschiede spekuliert wird. Weil einige Kommunen und mittelständische Unternehmen mit diesen vermittelten Produkten erhebliche Verluste erlitten, fordern sie nun Schadensersatz von der Deutschen Bank und anderen Kreditinstituten.

Nach Angaben der rheinischen Post online vom 25.08.07 könnten in Deutschland 500 bis 700 Unternehmen und Kommunen betroffen sein, bundesweit ist dabei unter Berufung auf den Finanzexperten Rainer Elschen von der Universität Duisburg-Essen „mit Sicherheit ein Milliarden-Schaden entstanden.“ Mit sog. Swaps werden dabei feste Zinssätze für Kredite gegen variable getauscht oder langfristige gegen kurzfristige Kredite. Unternehmen und Kommunen können sich mit diesen Produkten gegen das Zinsänderungsrisiko im Kreditgeschäft absichern.

Generell handelt es sich bei diesen Swaps um hochspekulative Anlageprodukte, der Vorwurf geht nun dahingehend, dass die Betroffenen nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden. Die Chancen der Geschädigten, Schadensersatz im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs oder im Klagewege zu erhalten, dürften dabei als gut zu bezeichnen sein. So hatte bereits im Mai 2005 das Oberlandesgericht Naumburg die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem kommunalen Unternehmen aus Sachsen-Anhalt ca. 370.000 € Schadensersatz zu zahlen (Az.: 2 U 111/04), das in diese Zinsgeschäfte investiert hatte. In einem weiteren Rechtsstreit der Deutschen Bank mit der Stadt Würzburg mit einem Streitwert in Höhe von 2,6 Mio. € sprach die Richterin in einer ersten Verhandlung Anfang Juli von einer Mitschuld der Bank, ein Urteil dürfte erst nächstes Jahr zu erwarten sein. Auch hier ist es also durchaus wahrscheinlich, dass das Kreditinstitut wenigstens zum Teil zum Schadensersatz verurteilt wird, wenn die Parteien sich nicht vorher auf einen Vergleich einigen sollten.

In einem weiteren Fall verurteilte das Landgericht Berlin im Mai die Deutsche Bank „aufgrund fehlerhafter Anlageberatung“ zum Schadensersatz an ein Berliner Bauunternehmen. Die Parteien einigten sich laut der „Wirtschaftswoche“ Ausgabe Nr. 34 vom 20.08.07 auf einen Vergleich. Auch andere betroffene Unternehmen und Kommunen, die bisher wegen massiver Verunsicherung noch nicht tätig geworden sind, erwägen nun rechtliche Schritte. Auch die Stadt Hagen, die Zeitungsberichten zufolge mit diesen Zinsspekulations-Geschäften Verluste von bis zu 51 Millionen Euro erlitten haben soll, soll nun eine Klage in Erwägung ziehen.

„Geschädigte Kommunen und Unternehmen sollten daher umfassend prüfen lassen, ob und in welchem Umfang den vermittelnden Banken ein Beratungsverschulden nachzuweisen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei immer um eine Einzelfallprüfung handelt“ so BSZ® e.V.- Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc (R.E), von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Späth. „Auch ist die Verhandlungsstrategie genau auszuloten. Da der Imageschaden für die betroffenen Banken enorm ist, könnte schon ein außergerichtliches Vorgehen mit einem anschließenden vernünftigen Vergleich Erfolg versprechend sein.

So hat in einem Fall eine beteiligte Bank einem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt, wenn der Name des Instituts nicht genannt wird,“ so Rohde. Betroffene Unternehmen und Kommunen können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Deutsche Bank-Riskante Zinsgeschäfte“ anschließen. Die Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft beinhaltet die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die beteiligten Kreditinstitute und Auslotung der Erfolg versprechendsten Taktik hinsichtlich des außergerichtlichen/gerichtlichen Vorgehens unter besonderer Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens.

Die BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft wird von führenden deutschen Anlegerschutzkanzleien, die in unterschiedlichen deutschen Großstädten ihren Sitz haben, betreut. Alle mit dem BSZ® e.V. zusammen arbeitenden Kanzleien sind langjährig am Markt tätig und haben zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Erfolge im Bereich Kapitalanlagerecht für ihre Mandanten erzielen können. Dadurch ist eine intensive und optimale Betreuung der Betroffenen gewährleistet. Durch diese Vorprüfung der mit dem BSZ® e.V. zusammen arbeitenden Kanzleien ist ein kostengünstiges Vorgehen gewährleistet. Eventuell später entstehende Anwaltskosten für das außergerichtliche/gerichtliche Vorgehen werden mit der BSZ e.V.-Aufnahmegebühr verrechnet.

Da es sich vorliegend nicht um Verbraucher handelt, könnte allein durch eine Erstberatung bei den zugrunde liegenden Streitwerten ein Betrag in Höhe von über 1.000 € zustande kommen, der mit der BSZ® e.V.-Aufnahmegebühr abgedeckt ist. Auch können den Betroffenen von den BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien für das außergerichtliche Vorgehen Sonderkonditionen eingeräumt werden, die unter den durchschnittlichen Sätzen nach dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegen.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft
„Deutsche Bank-Riskante Zinsgeschäfte“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.08.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, August 27, 2007

Haftungsrisiko für Banken und Sparkassen in Milliardenhöhe:

Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds.

Wie zu vernehmen war soll das Landgericht Karlsruhe einem Anleger des CFB Fonds 140 einen Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank zugesprochen und dabei die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung bei Verschweigen von Rückvergütungsvereinbarungen, sog. Kick - Backs, auf Medienfonds übertragen haben.

Wiederholt mit Pressemitteilung vom 07.05.2007 hatte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte auf das enorme Haftungsrisiko von Banken und Sparkassen angesichts dieser Rechtslage aufmerksam gemacht. Es ist zu hoffen, dass auch andere Gerichte die Vorgaben des BGH künftig entschlossen umsetzen, nachdem das Landgericht München I bei VIP - Medienfonds zuletzt die Rechtslage noch verkannt hat.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte sieht sich durch diese Entwicklung ein weiteres Mal in ihrer Beratung der Mandanten bestätigt. Das Thema Kick - Back nimmt in deren Vertretungspraxis und der Prozessführung seit Jahren einen breiten Raum ein und hat auch enttäuschten Klienten von Vermögensverwaltern in etlichen Fällen zu außerordentlichen Schadensersatzzahlungen verholfen. Es ist in den für die Mandanten insbesondere gegen die Commerzbank geführten VIP - Filmfonds - Verfahren das zentrale Argument.
Wegen der andauernden Aktualität hier noch einmal Auszüge aus der Pressemitteilung:

Durch die jüngsten negativen Ereignisse um verschiedene Medienfonds gerät der Fokus der Öffentlichkeit wieder auf die weit verbreiteten "Steuersparanlagen".

In vielen Fällen geht der Beitritt zurück auf die Beratung durch Banken und Sparkassen, die sie gern ihren besseren Kunden empfehlen.

Spätestens der Eintritt von Verlusten bringt es mit sich, dass die Anleger rückblickend eine fehlerhafte Beratung feststellen müssen. Nicht selten lässt sich diese Erfahrung allein aber nicht dazu verwerten, Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung durchzusetzen. Viele Anleger scheuen die Auseinandersetzung mit Banken und Sparkassen. Zu dieser Zurückhaltung besteht aber häufig kein Anlass.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät ihren Mandanten, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverhalte abzustellen, die dem breiten Publikum bis heute kaum bekannt sind. Kam es aufgrund Beratung insbesondere durch eine Bank oder Sparkasse zu Fondsbeitritten, erhielt das Kreditinstitut meist vom Vertrieb etwa eines Medienfonds eine umsatzabhängige Rückvergütung.

Je höher dieser Zufluss beim Entschluss des Kunden zum Beitritt sein sollte, umso stärker war der Anreiz für den Berater, gerade zu dieser Beteiligung zu raten.

Die Rechtsprechung, die Kick-Back-Vereinbarungen bereits in anderem Zusammenhang zum Anlass genommen hat, Banken auf Schadensersatz haften zu lassen, überträgt diese Bewertung nunmehr auch ausdrücklich auf den Vertrieb von Fondsanteilen über den Bankschalter.

Wegen der vergleichbaren Gefährdungslage besteht begründeter Anlass zu der Erwartung, dass Banken und Sparkassen, die den Erhalt von Rückvergütungen nicht offen gelegt haben, nicht nur für mit Aktienfonds entstanden Schäden haften, sondern auch, wenn eine auf ihren Rat hin angeschaffte Film- oder sonstige Fondsbeteiligung zu einem "Flop" wird. Da Medien- und andere Fonds gerade wegen der Marktdurchdringung von Banken und Sparkassen Anlegergelder in nicht selten dreistelliger Millionenhöhe aufgesogen haben, besteht ein hohes Haftungsrisiko der Kreditwirtschaft.

Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf diese für Anleger und den Finanzplatz Deutschland erfreuliche Fortentwicklung der Rechtsprechung aufmerksam. Sie dürfte auf die Mehrzahl der Fälle anwendbar sein, in denen es nach Beratung durch ein Kreditinstitut, aber auch einen freien Anbieter, zum Kauf von Investmentfonds und zum Beitritt zu Medien- und sonstigen Fonds gekommen ist, die sich in der Folge nicht ankündigungsgemäß entwickelten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Banken und Vermögensverwalter" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.08.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, August 25, 2007

VIP – Medienfonds: Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat die Erfahrungen aus der Beobachtung von Rechtsstreiten in VIP - Angelegenheiten und die Erkenntnisse aus den für Mandanten geführten Auseinandersetzungen genutzt, um die Prozesstaktik zu verfeinern. Der Eindruck hat sich verstärkt, dass der den besten Erfolg versprechende Weg die Inanspruchnahme der Adressen ist, die zum Beitritt zu den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 geraten haben, wie der Commerzbank, aber auch anderer Kreditinstitute und freier Berater.

Es wurde insbesondere die Argumentation zum Thema Kick-Back intensiviert. Unter Verwendung von durch die von der Kanzlei erstrittenen Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf arbeiten wir konzentriert darauf hin, die Gerichte zu veranlassen, die Grundsätze der Haftung für verschwiegene Provisionsrückvergütungen auch auf sog. Vermittlerfälle anzuwenden. Unsere Begründung dafür halten wir für überzeugend. Schließen sich die Gerichte unserer Argumentation ein weiteres Mal an, wäre es nicht einmal mehr erforderlich, den Nachweis einer Beratungssituation zu führen.

Deshalb sehen wir überwiegend keine Erforderlichkeit, Musterverfahren anzustrengen oder sich ihnen anzuschließen. Sie bieten derzeit keinen wirklichen Vorteil für unsere Klienten, die dadurch – was häufig übersehen wird – nicht die Erhebung einer Klage vermeiden könnten. Wenn dieser Weg aber ohnehin beschritten werden muss, erscheint es zielführender, gleich Berater, Banken und Sparkassen in Anspruch zu nehmen. Es hat sich erfreulicherweise gezeigt, dass Gerichte auf unseren auf das Wesentliche konzentrierten Klagevortrag schnell terminieren, so dass der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Termin zur mündlichen Verhandlung in einigen Fällen nicht einmal sechs Monate beträgt.

Zuvor suchen wir natürlich das Gespräch mit den in Frage kommenden Anspruchsgegnern, die zum Teil ausdrücklich die Bereitschaft erklärt haben, in jedem Fall unserer Mandanten eine Einzelprüfung vorzunehmen und individuell zu entscheiden, ob sie in Verhandlungen eintreten. Allerdings werden wir keine Beschränkung auf diese Vorgehensweise öffentlich aussprechen, wie andernorts gelegentlich geschehen. Kein auf Zeit spielender Anspruchsgegner wird dadurch motiviert, ernsthaft die Verständigung zu suchen. Bei nicht erkennbarer Einigungsbereitschaft werden wir unsere Klienten weiterhin raten, zügig den Klageweg zu beschreiten.

Der typische VIP – Geschädigte kann bereits jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen gegen beratende Kreditinstitute, wie die Commerzbank, und ist nach unserer Auffassung nicht darauf angewiesen, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten oder gar die Klärung der steuerlichen Fragen. Wenn auf diesen Ebenen der VIP-Auseinandersetzungen für die Anleger erfreuliche Entwicklungen eintreten, können sie jederzeit in bereits laufende Verfahren eingearbeitet werden, wie es selbstverständlich weiterhin möglich ist, sich mit Prozessgegnern auch ohne ein Urteil zu einigen. Es wäre nicht das erste Mal, wenn gerade der Druck einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Einigungsbereitschaft der Beteiligten entscheidend fördert.

Wir empfehlen, jetzt gegen diejenigen Adressen vorzugehen, deren Inanspruchnahme sowohl wirtschaftlich, wie rechtlich die nach gegenwärtigem Kenntnisstand größten Erfolgsaussichten bietet. Dass es für die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen schädlich sein kann, abzuwarten, dürfen wir unter Hinweis auf frühere Ausführungen ausdrücklich wiederholen. Wir raten unseren Mandanten, Aufrufen zum Abwarten nicht ungeprüft zu folgen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, Stillhalten oder ein Vereinsbeitritt würde ohne weitere eigenen Anstrengungen zu einem „freiwilligen“ Einlenken der Gegenseite und einem als Erfolg zu bezeichnenden Ergebnis führen. Kommt man aber ohnehin um den Rechtsweg nicht herum, gibt es keinen Grund, zu zögern, insbesondere nicht für rechtsschutzversicherte Mandanten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.08.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt