Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG – CLLB Rechtsanwälte reichen Schadenersatzklage in Höhe von € 121.841,44 gegen Comdirect finance AG ein.
Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen ihrer Mandanten nun beim zuständigen Landgericht Itzehoe Klage gegen die Comdirect finance AG eingereicht. Der Kläger fordert die Comdirect finance AG auf, die in die beiden Medienfonds Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG investierten Gelder zu erstatten.
Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Steuerlast wurde dem Anleger seitens der comdirect finance AG die beiden Medienfonds empfohlen. Kurz vor Zeichnung der Fondsbeteiligungen erhielt der Anleger im Rahmen von Presseberichten Kenntnis, dass die Anleger der VIP Medienfonds III und IV Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekamen, da die bereits zuerkannten Steuervorteile rückwirkend wieder entfallen sollten.
Da es sich bei Montranus III und der Boll Acht ebenfalls um Medienfonds handelt, die erhebliche Steuervorteile in Aussicht stellten und für den Kläger gerade auch die Frage der Steuervorteile von entscheidender Bedeutung war, erkundigte sich der Anleger bei der comdirect finance AG, ob die erheblichen Verlustzuweisungen bei Boll Acht und Montranus III - wie prospektiert- sicher seien, oder wie bei den VIP-Medienfonds mit einer Aberkennung durch die jeweiligen Finanzämter zu rechnen sei.
Die comdirect finance AG sicherte dem Anleger daraufhin zu, dass er sich nicht um die prospektierten Verlustzuweisungen sorgen müsse. Der Fall sei nicht mit dem problematischen VIP-Medienfonds vergleichbar.
Bis heute wurden die Verlustzuweisungen nicht in vollem Umfang gewährt, die jeweiligen Betriebsprüfungen des Finanzamtes dauern insoweit an. Der betroffene Anleger hat sich daher entschieden, die beratende Bank auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Anleger von Medienfonds sollten prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber Banken und Anlageberatern zustehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anlageberater und Banken verpflichtet, ihre Kunden vollumfänglich über etwaig bestehende Risiken aufzuklären. Entsprechen die gemachten Versprechungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kommen grundsätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht, die auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen gerichtet sind.
Im Falle einer Verurteilung müssen dem Anleger sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstanden sind.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BOLL/Montranus" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen ihrer Mandanten nun beim zuständigen Landgericht Itzehoe Klage gegen die Comdirect finance AG eingereicht. Der Kläger fordert die Comdirect finance AG auf, die in die beiden Medienfonds Achte Boll Kinobeteiligungs- KG und Montranus Dritte Beteiligungs- KG investierten Gelder zu erstatten.
Auf der Suche nach Möglichkeiten zur Reduzierung seiner Steuerlast wurde dem Anleger seitens der comdirect finance AG die beiden Medienfonds empfohlen. Kurz vor Zeichnung der Fondsbeteiligungen erhielt der Anleger im Rahmen von Presseberichten Kenntnis, dass die Anleger der VIP Medienfonds III und IV Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekamen, da die bereits zuerkannten Steuervorteile rückwirkend wieder entfallen sollten.
Da es sich bei Montranus III und der Boll Acht ebenfalls um Medienfonds handelt, die erhebliche Steuervorteile in Aussicht stellten und für den Kläger gerade auch die Frage der Steuervorteile von entscheidender Bedeutung war, erkundigte sich der Anleger bei der comdirect finance AG, ob die erheblichen Verlustzuweisungen bei Boll Acht und Montranus III - wie prospektiert- sicher seien, oder wie bei den VIP-Medienfonds mit einer Aberkennung durch die jeweiligen Finanzämter zu rechnen sei.
Die comdirect finance AG sicherte dem Anleger daraufhin zu, dass er sich nicht um die prospektierten Verlustzuweisungen sorgen müsse. Der Fall sei nicht mit dem problematischen VIP-Medienfonds vergleichbar.
Bis heute wurden die Verlustzuweisungen nicht in vollem Umfang gewährt, die jeweiligen Betriebsprüfungen des Finanzamtes dauern insoweit an. Der betroffene Anleger hat sich daher entschieden, die beratende Bank auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Anleger von Medienfonds sollten prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber Banken und Anlageberatern zustehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anlageberater und Banken verpflichtet, ihre Kunden vollumfänglich über etwaig bestehende Risiken aufzuklären. Entsprechen die gemachten Versprechungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kommen grundsätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht, die auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen gerichtet sind.
Im Falle einer Verurteilung müssen dem Anleger sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstanden sind.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BOLL/Montranus" anschließen.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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