Die Global Real Estate AG (GRE) aus Werdau, Schloss Steinpleis wurde im Jahr 2000 gegründet. Sie bietet für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger können dabei wählen, ob sie eine Einmalanlage ab € 1.000,00 oder eine Rateneinlage ab € 50,00 pro Monat mit einer Nominaleinlage von mindestens € 6.000,00 abschließen. Das Gesamtemissionsvolumen der GRE beträgt gemäß Prospekt € 50.000.000,00. Unternehmensgegenstand ist u.a. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen.
Als Renditeziel gibt die Global Real Estate AG 7 % - 12 % p.a. der eingezahlten Nominaleinlage jahresdurchschnittlich auf die Beteiligungsdauer an. Als Abschlussgebühr fällt ein Agio in Höhe von 6 % an, die Emissions- bzw. Emissionsplatzierungskosten belaufen sich gemäß Prospekt auf ca. 15 % des Gesamtemissionsvolumens von € 50.000.000,00, folglich auf € 7.500.000,00.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Angesichts dieser hohen Weichkosten erschließt sich uns nicht, wie die Global Real Estate AG eine Rendite von 7 % bis 12 % erwirtschaften möchte. Unserer Ansicht nach ist der Prospekt der GRE (Stand Juni 2004) auch nicht dazu geeignet, diese Frage befriedigend zu beantworten. Wir vermissen eine diesbezüglich notwendige Prognoserechnung, anhand der schlüssig nachvollzogen werden kann, wie die geplanten Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Klar und deutlich geht aus dem Prospekt hingegen hervor, was an weiteren Kosten anfällt: Das Vorstandsgremium erhält jährlich € 150.000,00 (!), der Mittelverwendungskontrolleur € 2.500,00 (!) und für Personalkosten werden jährlich € 345.777,00 (!) veranschlagt. Insgesamt fallen somit neben den Emissionsplatzierungskosten jährlich weitere Kosten in Höhe von € 498.277,00 an!“
Im Emissionsprospekt hebt die GRE hervor, dass die Eigenkapitalquote, die bei Unternehmen in Deutschland bei durchschnittlich 10 % liegt, bei ihr über 60 % beträgt. „Das liegt jedoch lediglich daran“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „dass die von den atypisch still Beteiligten gezeichnete Einlage bilanztechnisch als Eigenkapital zu verbuchen ist. Hierin liegt zugleich auch das enorme Risiko solcher Beteiligungen: Im Insolvenzfall besteht für die atypisch still Beteiligten nicht nur das Risiko, dass sie das bislang eingezahlte Geld vollständig verlieren; vielmehr sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, soweit die von ihnen gezeichnete Einlage noch nicht voll erbracht wurde - beispielsweise bei vereinbarter Rateneinlage - weiter zu zahlen.“
Wegen der Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese u. E. nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von BGKS Rechtsanwälte, werden diese Beteiligungen von den Beratern immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger jedoch verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht. Daher verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet nämlich für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden. „Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert weiter. „Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung zwar erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung. Einige Gerichte argumentieren jedoch, dass der Schadensersatzanspruch auch dann verjährt sein kann, wenn der Anleger wegen grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat, dass er falsch beraten wurde und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“
Bei Zweifeln sollten Anleger daher nicht allzu lange zögern, einen Anwalt mit der Prüfung von Ansprüchen zu beauftragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zwar ein Anspruch gegeben ist, dieser aber wegen Verjährungseintritt nicht mehr durchsetzbar ist.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG " anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Als Renditeziel gibt die Global Real Estate AG 7 % - 12 % p.a. der eingezahlten Nominaleinlage jahresdurchschnittlich auf die Beteiligungsdauer an. Als Abschlussgebühr fällt ein Agio in Höhe von 6 % an, die Emissions- bzw. Emissionsplatzierungskosten belaufen sich gemäß Prospekt auf ca. 15 % des Gesamtemissionsvolumens von € 50.000.000,00, folglich auf € 7.500.000,00.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Angesichts dieser hohen Weichkosten erschließt sich uns nicht, wie die Global Real Estate AG eine Rendite von 7 % bis 12 % erwirtschaften möchte. Unserer Ansicht nach ist der Prospekt der GRE (Stand Juni 2004) auch nicht dazu geeignet, diese Frage befriedigend zu beantworten. Wir vermissen eine diesbezüglich notwendige Prognoserechnung, anhand der schlüssig nachvollzogen werden kann, wie die geplanten Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Klar und deutlich geht aus dem Prospekt hingegen hervor, was an weiteren Kosten anfällt: Das Vorstandsgremium erhält jährlich € 150.000,00 (!), der Mittelverwendungskontrolleur € 2.500,00 (!) und für Personalkosten werden jährlich € 345.777,00 (!) veranschlagt. Insgesamt fallen somit neben den Emissionsplatzierungskosten jährlich weitere Kosten in Höhe von € 498.277,00 an!“
Im Emissionsprospekt hebt die GRE hervor, dass die Eigenkapitalquote, die bei Unternehmen in Deutschland bei durchschnittlich 10 % liegt, bei ihr über 60 % beträgt. „Das liegt jedoch lediglich daran“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „dass die von den atypisch still Beteiligten gezeichnete Einlage bilanztechnisch als Eigenkapital zu verbuchen ist. Hierin liegt zugleich auch das enorme Risiko solcher Beteiligungen: Im Insolvenzfall besteht für die atypisch still Beteiligten nicht nur das Risiko, dass sie das bislang eingezahlte Geld vollständig verlieren; vielmehr sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, soweit die von ihnen gezeichnete Einlage noch nicht voll erbracht wurde - beispielsweise bei vereinbarter Rateneinlage - weiter zu zahlen.“
Wegen der Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese u. E. nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von BGKS Rechtsanwälte, werden diese Beteiligungen von den Beratern immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger jedoch verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht. Daher verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet nämlich für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden. „Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert weiter. „Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung zwar erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung. Einige Gerichte argumentieren jedoch, dass der Schadensersatzanspruch auch dann verjährt sein kann, wenn der Anleger wegen grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat, dass er falsch beraten wurde und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“
Bei Zweifeln sollten Anleger daher nicht allzu lange zögern, einen Anwalt mit der Prüfung von Ansprüchen zu beauftragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zwar ein Anspruch gegeben ist, dieser aber wegen Verjährungseintritt nicht mehr durchsetzbar ist.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG " anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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