Die Anleger, die sich an der im Jahr 2002 errichteten Tereno Wohnungsgenossenschaft eG beteiligt haben, müssen sich weiterhin in Geduld üben. Nach wie vor ist nämlich nicht geklärt, ob sie die ihnen gewährte Eigenheimzulage für die letzten Jahre an das Finanzamt zurückzahlen müssen. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Beschwerdeverfahren am 25.06.2007 (BFH, IX 55/07) entschieden, dass die Entscheidung des Finanzgerichts, die Vollziehung der Feststellungsbescheide auszusetzen, rechtmäßig ist. Über den Einspruch im Hauptsacheverfahren – auf den es letztlich ankommt – wurde allerdings noch nicht entschieden.
Im Hauptsacheverfahren wird sich das Gericht mit der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage zu beschäftigen haben, ob die Genossenschaftsmitglieder die ihnen gewährte Eigenheimzulage auch dann erhalten oder behalten dürfen, wenn die Genossenschaft weniger als 2/3 ihres Kapitals in Wohnungen investiert hat. Diese Voraussetzung lässt sich dem Wortlaut des Eigenheimzulagegesetzes nicht entnehmen. Vielmehr wurde diese Anforderung von der Finanzverwaltung aufgestellt. Ob diese von der Finanzverwaltung vorgenommene Pauschalierung zulässig ist, hängt auch davon ab, ob das Gesetz etwaige Typisierungsbefugnisse an die Finanzverwaltung weitergegeben hat.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Juristisch gesehen haben wir es mit einer spannenden Rechtsfrage zu tun; für die von dieser Frage betroffenen Anleger ist es jedoch alles andere als spannend. Sie befürchten, dass sie die Eigenheimzulage zurückzahlen müssen, obwohl diese in den meisten Fällen an die inzwischen insolvente Privatbank Reithinger überwiesen wurde. Letztlich wird die Entscheidung nicht nur für die Anleger der Tereno eG von Bedeutung sein, sondern auch für viele andere Anleger an weiteren Wohnungsgenossenschaften.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.
Im Hauptsacheverfahren wird sich das Gericht mit der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage zu beschäftigen haben, ob die Genossenschaftsmitglieder die ihnen gewährte Eigenheimzulage auch dann erhalten oder behalten dürfen, wenn die Genossenschaft weniger als 2/3 ihres Kapitals in Wohnungen investiert hat. Diese Voraussetzung lässt sich dem Wortlaut des Eigenheimzulagegesetzes nicht entnehmen. Vielmehr wurde diese Anforderung von der Finanzverwaltung aufgestellt. Ob diese von der Finanzverwaltung vorgenommene Pauschalierung zulässig ist, hängt auch davon ab, ob das Gesetz etwaige Typisierungsbefugnisse an die Finanzverwaltung weitergegeben hat.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Juristisch gesehen haben wir es mit einer spannenden Rechtsfrage zu tun; für die von dieser Frage betroffenen Anleger ist es jedoch alles andere als spannend. Sie befürchten, dass sie die Eigenheimzulage zurückzahlen müssen, obwohl diese in den meisten Fällen an die inzwischen insolvente Privatbank Reithinger überwiesen wurde. Letztlich wird die Entscheidung nicht nur für die Anleger der Tereno eG von Bedeutung sein, sondern auch für viele andere Anleger an weiteren Wohnungsgenossenschaften.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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