Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat die Erfahrungen aus der Beobachtung von Rechtsstreiten in VIP - Angelegenheiten und die Erkenntnisse aus den für Mandanten geführten Auseinandersetzungen genutzt, um die Prozesstaktik zu verfeinern. Der Eindruck hat sich verstärkt, dass der den besten Erfolg versprechende Weg die Inanspruchnahme der Adressen ist, die zum Beitritt zu den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 geraten haben, wie der Commerzbank, aber auch anderer Kreditinstitute und freier Berater.
Es wurde insbesondere die Argumentation zum Thema Kick-Back intensiviert. Unter Verwendung von durch die von der Kanzlei erstrittenen Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf arbeiten wir konzentriert darauf hin, die Gerichte zu veranlassen, die Grundsätze der Haftung für verschwiegene Provisionsrückvergütungen auch auf sog. Vermittlerfälle anzuwenden. Unsere Begründung dafür halten wir für überzeugend. Schließen sich die Gerichte unserer Argumentation ein weiteres Mal an, wäre es nicht einmal mehr erforderlich, den Nachweis einer Beratungssituation zu führen.
Deshalb sehen wir überwiegend keine Erforderlichkeit, Musterverfahren anzustrengen oder sich ihnen anzuschließen. Sie bieten derzeit keinen wirklichen Vorteil für unsere Klienten, die dadurch – was häufig übersehen wird – nicht die Erhebung einer Klage vermeiden könnten. Wenn dieser Weg aber ohnehin beschritten werden muss, erscheint es zielführender, gleich Berater, Banken und Sparkassen in Anspruch zu nehmen. Es hat sich erfreulicherweise gezeigt, dass Gerichte auf unseren auf das Wesentliche konzentrierten Klagevortrag schnell terminieren, so dass der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Termin zur mündlichen Verhandlung in einigen Fällen nicht einmal sechs Monate beträgt.
Zuvor suchen wir natürlich das Gespräch mit den in Frage kommenden Anspruchsgegnern, die zum Teil ausdrücklich die Bereitschaft erklärt haben, in jedem Fall unserer Mandanten eine Einzelprüfung vorzunehmen und individuell zu entscheiden, ob sie in Verhandlungen eintreten. Allerdings werden wir keine Beschränkung auf diese Vorgehensweise öffentlich aussprechen, wie andernorts gelegentlich geschehen. Kein auf Zeit spielender Anspruchsgegner wird dadurch motiviert, ernsthaft die Verständigung zu suchen. Bei nicht erkennbarer Einigungsbereitschaft werden wir unsere Klienten weiterhin raten, zügig den Klageweg zu beschreiten.
Der typische VIP – Geschädigte kann bereits jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen gegen beratende Kreditinstitute, wie die Commerzbank, und ist nach unserer Auffassung nicht darauf angewiesen, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten oder gar die Klärung der steuerlichen Fragen. Wenn auf diesen Ebenen der VIP-Auseinandersetzungen für die Anleger erfreuliche Entwicklungen eintreten, können sie jederzeit in bereits laufende Verfahren eingearbeitet werden, wie es selbstverständlich weiterhin möglich ist, sich mit Prozessgegnern auch ohne ein Urteil zu einigen. Es wäre nicht das erste Mal, wenn gerade der Druck einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Einigungsbereitschaft der Beteiligten entscheidend fördert.
Wir empfehlen, jetzt gegen diejenigen Adressen vorzugehen, deren Inanspruchnahme sowohl wirtschaftlich, wie rechtlich die nach gegenwärtigem Kenntnisstand größten Erfolgsaussichten bietet. Dass es für die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen schädlich sein kann, abzuwarten, dürfen wir unter Hinweis auf frühere Ausführungen ausdrücklich wiederholen. Wir raten unseren Mandanten, Aufrufen zum Abwarten nicht ungeprüft zu folgen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, Stillhalten oder ein Vereinsbeitritt würde ohne weitere eigenen Anstrengungen zu einem „freiwilligen“ Einlenken der Gegenseite und einem als Erfolg zu bezeichnenden Ergebnis führen. Kommt man aber ohnehin um den Rechtsweg nicht herum, gibt es keinen Grund, zu zögern, insbesondere nicht für rechtsschutzversicherte Mandanten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Es wurde insbesondere die Argumentation zum Thema Kick-Back intensiviert. Unter Verwendung von durch die von der Kanzlei erstrittenen Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf arbeiten wir konzentriert darauf hin, die Gerichte zu veranlassen, die Grundsätze der Haftung für verschwiegene Provisionsrückvergütungen auch auf sog. Vermittlerfälle anzuwenden. Unsere Begründung dafür halten wir für überzeugend. Schließen sich die Gerichte unserer Argumentation ein weiteres Mal an, wäre es nicht einmal mehr erforderlich, den Nachweis einer Beratungssituation zu führen.
Deshalb sehen wir überwiegend keine Erforderlichkeit, Musterverfahren anzustrengen oder sich ihnen anzuschließen. Sie bieten derzeit keinen wirklichen Vorteil für unsere Klienten, die dadurch – was häufig übersehen wird – nicht die Erhebung einer Klage vermeiden könnten. Wenn dieser Weg aber ohnehin beschritten werden muss, erscheint es zielführender, gleich Berater, Banken und Sparkassen in Anspruch zu nehmen. Es hat sich erfreulicherweise gezeigt, dass Gerichte auf unseren auf das Wesentliche konzentrierten Klagevortrag schnell terminieren, so dass der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Termin zur mündlichen Verhandlung in einigen Fällen nicht einmal sechs Monate beträgt.
Zuvor suchen wir natürlich das Gespräch mit den in Frage kommenden Anspruchsgegnern, die zum Teil ausdrücklich die Bereitschaft erklärt haben, in jedem Fall unserer Mandanten eine Einzelprüfung vorzunehmen und individuell zu entscheiden, ob sie in Verhandlungen eintreten. Allerdings werden wir keine Beschränkung auf diese Vorgehensweise öffentlich aussprechen, wie andernorts gelegentlich geschehen. Kein auf Zeit spielender Anspruchsgegner wird dadurch motiviert, ernsthaft die Verständigung zu suchen. Bei nicht erkennbarer Einigungsbereitschaft werden wir unsere Klienten weiterhin raten, zügig den Klageweg zu beschreiten.
Der typische VIP – Geschädigte kann bereits jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen gegen beratende Kreditinstitute, wie die Commerzbank, und ist nach unserer Auffassung nicht darauf angewiesen, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten oder gar die Klärung der steuerlichen Fragen. Wenn auf diesen Ebenen der VIP-Auseinandersetzungen für die Anleger erfreuliche Entwicklungen eintreten, können sie jederzeit in bereits laufende Verfahren eingearbeitet werden, wie es selbstverständlich weiterhin möglich ist, sich mit Prozessgegnern auch ohne ein Urteil zu einigen. Es wäre nicht das erste Mal, wenn gerade der Druck einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Einigungsbereitschaft der Beteiligten entscheidend fördert.
Wir empfehlen, jetzt gegen diejenigen Adressen vorzugehen, deren Inanspruchnahme sowohl wirtschaftlich, wie rechtlich die nach gegenwärtigem Kenntnisstand größten Erfolgsaussichten bietet. Dass es für die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen schädlich sein kann, abzuwarten, dürfen wir unter Hinweis auf frühere Ausführungen ausdrücklich wiederholen. Wir raten unseren Mandanten, Aufrufen zum Abwarten nicht ungeprüft zu folgen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, Stillhalten oder ein Vereinsbeitritt würde ohne weitere eigenen Anstrengungen zu einem „freiwilligen“ Einlenken der Gegenseite und einem als Erfolg zu bezeichnenden Ergebnis führen. Kommt man aber ohnehin um den Rechtsweg nicht herum, gibt es keinen Grund, zu zögern, insbesondere nicht für rechtsschutzversicherte Mandanten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.08.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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