Mittwoch, Mai 30, 2007

Dubai Invest Immobilienfonds: BSZ®-Gutachten wirft neue Fragen auf.

Wie riskant ist eine Beteiligung wirklich?
Nachdem bereits im Dezember 2005 in einschlägigen Fachpublikationen von einer Investition in den Dubai Invest Immobilienfonds abgeraten wurde, häufen sich mittlerweile die Nachfragen besorgter Anleger.

Seit im Februar 2007 bekannt wurde, dass die inzwischen insolvente Düsseldorfer Firma First Real Estate Grundbesitz GmbH Gründungsgesellschafterin der Komplementärin war und auch sonst diverse personelle Verflechtungen bestehen, wie der BSZ® e.V. bereits berichtete, befürchten viele Anleger auch negative Auswirkungen auf den Dubai Invest Fonds.

Der BSZ® e.V. hat deshalb exklusiv ein Privatgutachten in Form eines Prospektgutachtens über die Plausibilität des Dubai Invest Immobilienfonds Emissionsprospektes vom 01.06.2005 sowie den Nachträgen CONCORDE TOWER DUBAI vom 05.05.2006 und 29.09.2006 in Auftrag gegeben, in dem neue Fragen aufgeworfen werden.

Ausweislich des Emissionsprospektes des Dubai Invest Immobilienfonds vom 01.06.2005 wird den Fondszeichnern bei einer Mindestanlage von 4.000,- € zzgl. Agio in Höhe von 5 % eine Beteiligung an der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG angeboten.
Nach Prospektangaben betrug das geplante Investitionsvolumen ursprünglich 60 Mio. €, die geplanten Ausschüttungen sollten laut Prognoserechnung bei ca. 8,5 % p.a. bezogen auf das gezeichnete Kapital (ohne Agio) liegen.

In den Nachträgen vom 05.05.2006 und 29.09.2006 ist jedoch nur noch ein Investitionsvolumen von 6.800.000,00 € vorgesehen.
Eine Begründung, warum das Fondskonzept geändert wurde bzw. geändert werden musste, ist den oben zitierten Nachträgen nicht zu entnehmen.

Das Prospektgutachten kommt zu dem Schluss, dass der Emissionsprospekt vom 01.06.2005 und die Nachträge vom 05.05.2006 und 29.09.2006 gegen die Gebote der Vollständigkeit, Transparenz und Richtigkeit verstoßen.

So ist laut Gutachten davon auszugehen, dass die Prognoserechnungen hinsichtlich der Ausgabenpositionen unvollständig sind. Im Prospekt genannte Renditekennziffern wurden laut Gutachten teilweise falsch berechnet bzw. sind zu hoch ausgewiesen und nicht erläutert. Die oben genannten Nachträge enthalten wesentliche Änderungen der Investitions- und Finanzierungsvolumina gegenüber dem Emissionsprospekt vom 01.06.2005.
Im Prospekt wird als Worst-Case-Szenario von einer Mietsteigerung von 8 % p.a. und einer Wertsteigerung der Immobilie von 40 % bis zum Verkauf der Wohnungen ausgegangen, durchaus stolze Werte.
Über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Treuhänderin, Mittelverwendungskontrolleurin, Initiator und Geschäftführung des Fonds wird laut Gutachter nicht hinreichend aufgeklärt.

Besonders kritisch sieht das Prospektgutachten auch die immens hohen Weichkosten des Fonds von ca. 25 %. BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth hierzu: „Die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht hier die magische Grenze bei ca. 15 %, ab der eine Aufklärungsplicht über die erhöhten Weichkosten besteht.“

Ob unter diesen Voraussetzungen die versprochene Rendite nachhaltig erwirtschaftet werden kann, ist fraglich.
Anleger, die auf Grund der Entwicklung beim Dubai Invest Immobilienfonds um den Verlust ihrer Einlage fürchten, können das Bestehen von Rückabwicklungsansprüchen vom BSZ® e.V.. prüfen lassen.

Nach Angaben von BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bestehen nach ständiger Rechtsprechung im Falle des Vorliegens eines Prospektfehlers Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai Invest Immobilienfonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 25, 2007

DG Bank und DZ Bank Immobilienfonds

Anlegern, die sich in den 90er Jahren an geschlossenen Immobilienfonds der zum genossenschaftlichen DZ-Verbund gehörenden DG Anlage beteiligt hatten, drohen hohe Verluste.
Die Einschätzung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, was dagegen unternommen werden sollte, ist nachstehend dargestellt.

Vorgehensweise am Beispiel DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, DG Anlagegesellschaft mbH, örtliche Volks - und Raiffeisenbank. Gegenwärtige Einschätzung der Situation durch die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:

In den 90-iger Jahren zeichneten viele tausend Anleger geschlossene DG Bank Immobilienfonds der zum genossenschaftlich DZ-Verbund gehörenden DG Anlagegesellschaft mbH in der Rechtsforum der KG. Zahlreiche dieser Fonds, in die mehr als 500 Mio EURO eingezahlt worden sein sollen, gerieten wegen fallender Mieten und steigenden Leerstandes in Finanznöte. Den Fondszeichnern drohen hohe Verluste.
Örtliche Volksbanken und Raiffeisenbanken nahmen die Fonds seinerzeit in ihr Anlageprogramm auf. In Beratungssituationen empfahlen sie den Beitritt. Viele Beteiligungen wurden durch einen Kredit, den die beratende Bank auslegte, teilfinanziert.

Es besteht Grund zu der Annahme, dass es auch bei diesen Fondsanlagen zu Provisionsrückflüssen kam, die die örtliche beratende Volksbank oder Raiffeisenbank vereinnahmte. Weit verbreitet dürfte darüber nicht aufgeklärt worden sein, d. h. der einzelne Kunde nicht erfahren haben, dass solche Zahlungen erfolgten und in welcher Höhe.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in so einer Verfahrensweise zurecht eine Gefährdung des Kunden. Ein Berater, der sich solche Rückflüsse umsatzabhängig versprechen und zahlen lässt, handelt gegen die Interessen seines Kunden, da die Möglichkeit besteht, dass er im Rahmen der anleger- und objektgerechten Beratung nicht mehr allein die Kundeninteressen in den Vordergrund stellt, sondern sich bei seinen Empfehlungen auch von einem eigenen Interesse an möglichst viel Umsatz leiten lässt.

Rechtsfolge ist, dass derjenige, der die Pflichtverletzung begeht, Schadensersatz schuldet. Es spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass bei einem rechtzeitigen Hinweis auf den Interessenkonflikt der Geschädigte die Anlage nicht gezeichnet hätte. Er ist demnach so zu stellen, als wäre seine Beteiligung nicht zustande gekommen.

Entgegen einer Argumentation aus Bankenkreisen ist für die Haftung kein Vorsatz erforderlich. Es genügt grundsätzlich die fahrlässige Verursachung der unterbliebenen Aufklärung. Auf vorsätzliche Verwirkung könnte es nur ankommen, wenn die dreijährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach dem WpHG abgelaufen wäre. Diese Vorschrift ist bei der Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds aber grundsätzlich nicht anwendbar, weil diese Anlagen vom Gesetz nicht umfasst werden.

Darüber hinaus dürfte ein Großteil der Fonds zu einem Zeitpunkt gezeichnet worden sein, als das WpHG noch keine kurze Verjährungsfrist beinhaltete. Es dürfte allein darauf ankommen, wann der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass ihm die Kick-Back-Absprache verheimlicht wurde. In der Regel wird das erst der Fall gewesen sein, wenn er mit einem ausreichend sachkundigen, externen Gesprächspartner in Berührung gekommen ist. Nach unseren Erfahrungen wussten über diese Zusammenhänge in der Regel nicht einmal um Rat gebetene Rechtsanwälte. Die schon erhobenen Klagen sollen sich erstaunlicherweise noch nicht mit dieser Thematik befasst haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DG-Fonds" anschließen.

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Donnerstag, Mai 24, 2007

VIP: Informationspool Medienfonds vereinbart

Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein mitteilt, haben die mit der Führung der „BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft VIP“ betrauten Anwaltskanzleien einen Informationspool VIP-Medienfonds vereinbart.

Die Anwälte beobachten im Rahmen dieser Zusammenarbeit laufend den Strafprozess gegen den Initiator Schmid vor dem Landgericht in München, tauschen sich auf der Tatsachenebene aus und diskutieren rechtliche Fragen.

An der Unabhängigkeit bei der Vertretung der Mandanten durch die jeweils zuständige Kanzlei ändert sich dadurch nichts. Auch bleibt selbstverständlich das Mandatsgeheimnis gewahrt. Wobei jede einzelne Kanzlei bei der rechtlichen Einschätzung der Situation ihre eigenen Schwerpunkte setzt, die sich durchaus von der Betrachtungsweise der anderen Kanzleien unterscheiden kann.

Da die Mitglieder der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft von dieser Vorgehensweise nur Vorteile haben, begrüßt der BSZ® e.V. diese Zusammenarbeit und hofft, dass die Geschädigten, die bisher noch nicht rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, durch diese Information darauf aufmerksam werden dass es Alternativen gibt.

Betroffene können sich online der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Freitag, Mai 18, 2007

KS-Index-Immofonds: Gute Aussichten der Anleger auf Schadensersatz!

Die KS-Index-Immofonds GdbR mit Sitz in Konstanz wird voraussichtlich liquidiert. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in Immobilien, deren Verwaltung, sowie die Vermietung und Verpachtung des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft bot in den 90-iger Jahren Anlegern die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit einem Gesamtzeichnungskapital in Höhe von DM 30.000000,00 an. Die Mindesteinlage für die Anleger betrug dabei DM 10.000,00. Je nach Vereinbarung konnten die atypisch stillen Gesellschafter die gezeichnete Einlage auch ratenweise erbringen.

Dass die ursprünglichen Erwartungen der atypisch stillen Gesellschafter erfüllt werden, ist derzeit zu bezweifeln. Ende April 2007 wurden nämlich alle Anleger von der Fonds-Geschäftsführung angeschrieben; ihnen wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Gesellschaft aufzulösen. Die Auflösung der Gesellschaft hat zur Folge, dass nach § 15 der Satzung sämtliche atypisch stillen Gesellschafter eine Beteiligung am Liquidationserlös (der sich nach der Höhe der Einlage im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen bemisst) erhalten. Ob die Anleger dabei jedoch nur ansatzweise das zurückbekommen, was sie über viele Jahre einbezahlt haben, bleibt zu bezweifeln. So heißt es schon in dem Rundschreiben an die Anleger, dass zu befürchten sei, dass bei der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt keine angemessenen Preise erzielt werden können.

Vor dem Angebot der Gesellschaft, sich als atypisch stiller Gesellschafter zu beteiligen, hatte die Fachzeitschrift kapital-markt intern (k-mi) bereits in ihrer Ausgabe vom Mai 1995 (Ausgabe 18/95) gewarnt: Nach k-mi sei „die Prospektierung absolut dilettantisch, formelle Kriterien sind nicht erfüllt worden und der Informationsgehalt geht Richtung null“. k-mi ging daher davon aus, dass „dieses Immobilienangebot auf jeden Fall haftungsrechtliche Probleme verursachen kann“.

In der Tat bringen atypisch stille Beteiligungen erhebliche Risiken mit sich, die letztendlich bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Verbraucherschutzverbände warnen daher seit vielen Jahren vor den Risiken dieser Anlageform. Was viele Anleger nämlich nicht wissen ist, dass sie als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Mitunternehmer behandelt werden. Sie sind daher auch am Verlust der Gesellschaft in Höhe der gezeichneten Einlage beteiligt. Aus diesem Grund ist bereits von etlichen Gerichten festgestellt worden, dass solche Anlagen nicht als sicher und zur Altervorsorge geeignet empfohlen werden dürfen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Wird sich die Prognose der Geschäftsführung Bewahrheiten, dass die Immobilien nur mit großen Abschlägen verkauft werden können, dann ist zu erwarten, dass die atypisch stillen Gesellschafter herbe Verluste wegstecken müssen.

Anleger, die von ihrem Berater oder Vermittler nicht auf die mit dieser speziellen Anlage einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sind, oder denen die Beteiligung als sicher oder zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, können unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Sie sollten sich daher von einem auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, der ihnen aufzeigt, ob und gegebenenfalls gegen wen mögliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Im Hinblick auf die kurze Verjährung solcher Ansprüche sollten Anleger eine solche Prüfung nicht auf die lange Bank schieben.

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Mittwoch, Mai 16, 2007

Anleger erstreiten volle Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG

LG Ansbach verurteilt Anlageberater und die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG zur Rückzahlung aller seit Vertragsbeginn geleisteter Einlagen. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Anleger nicht mehr verpflichtet sind, die künftigen Einlagen auf ihre Beteiligungen zu erbringen.

Anleger der Südwest Finanz Vermittlung 3. AG können nach den nun vorliegen Urteilen darauf hoffen, dass auch ihre Beteiligung rückabgewickelt werden kann. Der den beiden Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte auf eine Vielzahl von Beratungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG übertragbar.

Das LG Ansbach begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Anleger seitens der von der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG eingesetzten Berater nicht ordnungsgemäß über die mit dem Abschluss der Beteiligung zusammenhängenden Risiken aufgeklärt wurden. Die Anleger wurden insbesondere nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt. Das Verschulden der Berater muss sich die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG nach Auffassung des Gerichts zurechnen lassen.
„Anleger, denen Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Erste, Zweite und Dritte AG ebenfalls über einen Anlageberater vermittelt wurden, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung zustehen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Seitens des LG Ansbach wurde zudem erneut die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestätigt, wonach die im Rahmen der Anlageberatung erforderliche Aufklärung über die Risiken nicht durch bloße Übergabe des Anlageprospekts geleistet werden kann.

Ferner bestätigte das Gericht die weitere Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB, wonach die bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen die geschuldete Aufklärung nicht ersetzen kann.

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Freitag, Mai 11, 2007

VIP 3 und 4: Schadensersatzansprüche nicht auf die lange Bank schieben

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Diese Erkenntnisse sind auch für ähnliche Fallgestaltungen betreffend Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

Das OLG Karlsruhe nimmt in einem Urteil vom 17.04.2007 grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers vom Bestehen seines Rückforderungsanspruches und damit die Verjährung von Ansprüchen gegen eine Sparkasse an. Es stellt dabei darauf ab, dass Anleger schon durch Presseveröffentlichungen ausreichend sensibilisiert würden, um rechtzeitig etwas unternehmen zu können.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass es nicht ohne Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen ist, wenn Geschädigte einfach abwarten. Wie zu vernehmen war erfolgte die Versendung der Berichte über die Gesellschafterversammlungen VIP 3 und 4. Allen Anlegern gehen damit Informationen zu, die relevant sein könnten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt die Erwartung der Rechtsprechung, dass der Geschädigte auf solche Ereignisse alsbald reagiert. Ob diese Einschätzung richtig ist, mag dahinstehen. Sie entspricht aber der anwaltlichen Erfahrung, dass inländische Gerichte dann, wenn sie den Eindruck erlangen, der Anleger habe, obwohl er von Schadensersatzansprüche begründenden Verläufen Kenntnis erlangt hat, zunächst „weiter spekuliert“, gern bereit sind, auf die fehlende Kausalität der ursprünglichen Falschberatung für den Anlageentschluss abzuheben. Je länger man in dem Wissen, Schadensersatzansprüche haben zu können, mit der Inanspruchnahme des Schädigers zuwartet, um so höher ist das Risiko, vor Gericht selbst dann kein Gehör zu finden, wenn die rechtliche Ausgangssituation bei isolierter Betrachtung Erfolg versprechend ist.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

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Donnerstag, Mai 10, 2007

OLG Frankfurt verurteile Berater zu Schadenersatz

Übergabe des Fondsprospekts im Rahmen der Anlageberatung genügt nicht.
Weil ihr Anlageberater ihr den Fondsprospekt nicht rechtzeitig vor der Unterschrift unter den Beteiligungsvertrag überlassen hat, bekommt eine Anlegerin ihr angelegtes Geld vom Berater zurück.

Wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 23. März 2007 (Az.: 3 U 141/06) feststellt, reicht es nicht aus, dass der Berater der Anlegerin den äußerst umfangreichen Prospekt am Tag des Vertragsschlusses übergeben hat.

In den Augen von Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Heidelberger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, hat die von ihr erstrittene Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung: „In den allermeisten Fällen werden Kapitalanlagen bei Banken und Anlageberatern nach nur einem Beratungsgespräch gezeichnet, in dem auch der Prospekt übergeben wird.“ Eine vollständige Aufklärung über alle Risiken erfolgt dabei in der Regel nicht. „Gelegenheit, den Prospekt und insbesondere die darin enthaltenen Risikohinweise zu lesen und auch zu verstehen, hat der Anleger in einer solchen Beratung nicht“, stellt die Verbraucheranwältin fest. Die Folge ist, dass der Anleger darüber im Unklaren gelassen wird, welche Risiken er mit einer Kapitalanlage eingehe.

Dies widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine Anlageberatung, die, so Kirchner weiter, „den Anleger in die Lage versetzen soll, Chancen und Risiken selbst beurteilen zu können“. Geschieht dies nicht, in dem beispielsweise dem Anleger nicht genügend Zeit eingeräumt wird, den Prospekt vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen, sind der Berater oder die beratende Bank zum Schadenersatz verpflichtet.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.


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Tereno eG: Anleger warten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs!

Für die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG geht die Zitterpartie um die vom Staat gewährte Eigenheimzulage weiter. Die Anleger sind zuletzt von ihren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurückzubezahlen. Das Finanzamt Leipzig II war nämlich der Meinung, dass die Tereno eG nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, welche für die Gewährung der Eigenheimzulage notwendig sind.

Mit Beschluss vom 06.03.2007 (AZ: 2 V 72/07) hatte der II. Senat des sächsischen Finanzgerichts die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen, so dass das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem AZ: IX 55/07 anhängig ist. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des BFH wird es voraussichtlich ein halbes bis dreiviertel Jahr dauern, bis über die Beschwerde entschieden ist.

Solange werden sich die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG gedulden müssen. Viele Anleger könnte eine negative Entscheidung des BFH in eine sehr schwierige finanzielle Lage bringen. Nicht nur, dass sie dann an das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage zurückbezahlen müssten; sie wären grundsätzlich auch weiterhin gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet, das für die Finanzierung des Genossenschaftsanteils aufgenommene Darlehen zurück zu zahlen.

Anlegern der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ist daher zu empfehlen, sich an einen auf das Kapitalanlegerecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Rückabwicklungsansprüche gegenüber der finanzierenden Bank gegeben sind; denkbar sind auch Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler, die nicht richtig und vollständig auf die mit der kreditfinanzierten Beteiligung einhergehenden Risiken hingewiesen haben.

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Mittwoch, Mai 09, 2007

WBG Leipzig-West AG: Beginn des Strafverfahrens am 10.05.2007

Am 10.05.2007 beginnt der Strafprozess vor dem Landgericht Leipzig gegen den Hauptaktionär der WBG Jürgen Schlögel und den Vorstand Pierre Klusmeyer. Insgesamt wurden sechzehn Verhandlungstage vom LG Leipzig anberaumt. Der Vorwurf lautet auf schweren gemeinschaftlichen Betrug und Insolvenzverschleppung in über 4.500 Fällen allein im Jahr 2006.

Spätestens im Jahr 2006 hätte den Angeklagten laut Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass Anleger, die neue Anleihen zeichneten, nicht mehr ausbezahlt werden können, diese hätten daher nicht mehr angeworben werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt schon klar war, dass eine Insolvenz unausweichlich sein würde.

Seit dem Jahr 1999 hatte die WBG Anleihen in Höhe von ca. 550 Mio. € emittiert,
zuletzt bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 339 Mio. €, dem standen nur Immobilienwerte in Höhe von ca. 50 Mio. € gegenüber, wovon allein die grundschuldlich abgesicherten Bankenforderungen ca. 40 Mio. € betrugen.

Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein Schneeballsystem vorlag, sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bestätigen, so hätten die Angeklagten wohl mit mehrjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen.

„Auch für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatz-Ansprüche können die Anleger wertvolle Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gewinnen, die die Wahrscheinlichkeit, ihre Ansprüche auf die Vorwürfe der Prospekthaftung und des Kapitalanlagebetrugs stützen zu können, wesentlich erhöhen dürften,“ so BSZ® -e.V. Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Auch gegen andere Beteiligte wie Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer prüfen Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwalter derzeit eine mögliche Verantwortlichkeit, in einiger Zeit ist auch hier mit neuen Erkenntnissen zu rechnen.
Auch hier verfolgen die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte die Entwicklung und mögliche Schadenersatzmöglichkeiten der Anleger daher intensiv.

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Montag, Mai 07, 2007

Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds. Haftungsrisiko für Banken und Sparkassen in Milliardenhöhe.

Durch die jüngsten negativen Ereignisse um verschiedene Medienfonds gerät der Fokus der Öffentlichkeit wieder auf die weit verbreiteten „Steuersparanlagen“. In vielen Fällen geht der Beitritt zu vielfältigen Beteiligungsmodellen zurück auf die Beratung durch Banken und Sparkassen, die sie gern ihren besseren Kunden empfehlen.

Später ist die Enttäuschung groß, wenn die erwarteten Vorteile nicht eintreten. Es gibt Befürchtungen, dass die nachträgliche Aberkennung steuerlicher Vorteile bei den Fonds VIP 3 und 4 nur ein Vorspiel ist für einen „Generalangriff“ auf die Steuersparform Filmfonds. Seit Anfang April 2007 ist die Thematik in München Gegenstand eines der bisher größten Steuerstrafverfahren. Ohne Steuerspareffekt ist die Rentabilität der Anlagen häufig nicht gegeben.

Spätestens das Ausbleiben für die Finanzierung der Anlagen einkalkulierter Ausschüttungen und der Eintritt von Verlusten bringen es mit sich, dass die Anleger rückblickend eine fehlerhafte Beratung feststellen müssen. Nicht selten lässt sich diese Erfahrung allein aber nicht dazu verwerten, Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung durchzusetzen. Viele Anleger scheuen die Auseinandersetzung mit ihrem Berater bei Banken und Sparkassen. Zu dieser Zurückhaltung besteht aber häufig kein Anlass.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät ihren Mandanten, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverhalte abzustellen, die dem breiten Publikum bis heute kaum bekannt sind. Kam es aufgrund Beratung insbesondere durch eine Bank oder Sparkasse zu Fondsbeitritten, erhielt das Kreditinstitut meist vom Vertrieb etwa eines Medienfonds eine umsatzabhängige Rückvergütung.

Je höher dieser Zufluss beim Entschluss des Kunden zum Beitritt sein sollte, umso stärker war der Anreiz für den Berater, gerade zu dieser Beteiligung zu raten.

Die Rechtsprechung, die Kick-Back-Vereinbarungen bereits in anderem Zusammenhang zum Anlass genommen hat, Banken auf Schadensersatz haften zu lassen, überträgt diese Bewertung nunmehr auch ausdrücklich auf den Vertrieb von Fondsanteilen über den Bankschalter.

Wegen der vergleichbaren Gefährdungslage besteht begründeter Anlass zu der Erwartung, dass Banken und Sparkassen, die den Erhalt von Rückvergütungen nicht offen gelegt haben, nicht nur für mit Aktienfonds entstanden Schäden haften, sondern auch, wenn eine auf ihren Rat hin angeschaffte Film– oder sonstige Fondsbeteiligung zu einem „Flop“ wird. Da Medien– und andere Fonds gerade wegen der Marktdurchdringung von Banken und Sparkassen Anlegergelder in nicht selten jeweils dreistelliger Millionenhöhe aufgesogen haben, besteht ein hohes Haftungsrisiko der Kreditwirtschaft.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf diese für Anleger und den Finanzplatz Deutschland erfreuliche Fortentwicklung der Rechtsprechung aufmerksam. Sie dürfte auf die Mehrzahl der Fälle anwendbar sein, in denen es nach Beratung durch ein Kreditinstitut, aber auch einen freien Anbieter, zum Kauf von Investmentfonds und zum Beitritt zu Medien- und sonstigen Fonds gekommen ist, die sich in der Folge nicht ankündigungsgemäß entwickelten.

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Global Swiss Capital AG: Intransparenter Lockruf aus der Schweiz

Der BSZ® e.V., der „aktive Aufklärer der Anleger“, hat es sich zur Aufgabe gemacht, Anleger schon im Vorfeld vor intransparenten Angeboten zu warnen und somit Prävention statt Schadensbegrenzung zu betreiben. Um Anlegergelder zu schützen, soll daher auch vor Anbietern gewarnt werden, die in letzter Zeit verstärkt den Finanzplatz Schweiz nutzen.

Ein derartiger Anbieter, die Global Swiss Capital AG mit Sitz in Brunnen in der Schweiz will zur Zeit 300.000 Inhaberteilschuldverschreibungen mit einem Investitions-Volumen von 30 Mio. € an den Anleger/die Anlegerin bringen.

Der Verkaufsprospekt und die Homepage schwärmen von einem sicheren Angebot mit hoher Rendite, die zum Teil bei 6,85 % liegen soll. Geschäftszweck soll sein, „Dienstleistungen aus der Schweiz für Personen im Ausland in den Bereichen Beratung in Wirtschafts- und Finanzfragen, der weltweite Vertrieb von Finanzprodukten, etc.“. Man verstehe sich als „Einkaufsgemeinschaft“ um somit dem Anleger günstigere Konditionen an den Kapitalmärkten zugute kommen zu lassen.

Leider wurde Global Swiss Capital erst im Jahre 2005 gegründet, so dass Zahlen für die Vergangenheit, anhand derer man überprüfen könnte, ob die Ziele erreicht wurden, fast gänzlich fehlen. Statt dessen rühmt man sich im Verkaufsprospekt der Kontakte des Managements zur „Hochfinanz“, wobei dann leider wieder weitgehend keine konkreten Angaben dazu gemacht werden, um welche Kontakte es sich hierbei handeln soll.

Weiterhin hat das Unternehmen eine Zahlstelle in Hannover eingerichtet, die Alfa Vermögensplanung GmbH. Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), BSZ®, ASV-Vertrauensanwalt zu diesem Angebot: „Leider erschließt sich nicht 100 %ig, wie Global Swiss Capital das Geld des Anlegers anlegen will, außer zahlreichen Anpreisungen schweigt sich der Prospekt hierzu leider zum Teil aus. Es handelt sich im Endeffekt um ein „Start-up-Unternehmen“, das viel Geld bei Anlegern einsammeln will, das jedoch hinsichtlich der Transparenz durchaus noch Defizite aufweist.“

Auch der Branchendienst „kapital-markt-intern“ gibt in seinem Prospekt-Check vom 17.11.2006 zu bedenken: „ Da die konkrete Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und des Verwaltungsrats anhand des Prospektes nicht beurteilt werden können, raten wir bis zur Vorlage konkreter Ist-Zahlen, die die Planzahlen bestätigen, zur äußersten Vorsicht“. Bei seinem Angebot für „Großanleger und institutionelle Anleger“ wirbt Global Swiss Capital zudem durch eine 100 % ige Kapitalschutzgarantie durch eine Europäische Großbank. Leider macht Global Swiss Capital keine konkreten Angaben dazu macht, um welche Bank/Banken es sich dabei konkret handeln soll, die diese Garantie geben sollen. Es bleibt daher zu hoffen, dass Global Swiss Capital konstruktiv mit der Kritik umgeht und die „Europäische Großbank“ noch preisgegeben wird, damit die Angaben verifiziert werden können. Auch erschließt sich leider nicht auf Anhieb, warum das Konstrukt Sitz: Schweiz, Zahlstelle: Hannover gewählt wurde.

„Im Ernstfall sind Ansprüche in der Schweiz gegen Verantwortliche jedoch schwerer durchsetzbar als in Deutschland.“, so Späth. Zumindestens sicherheitsorientierte Anleger sollten daher dieses Angebot genau prüfen und genau abwägen, ob hier eine Beteiligung für sie sinnvoll ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „„Global Swiss Capital“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 05, 2007

FBM AG in der Schweiz: Die Katze lässt das Mausen nicht

Bereits im Jahre 2005 warnte die Presse und der BSZ® e.V. vor den Abzockmethoden der Firma FBM Vermögensverwaltung AG in Zürich.

Die FBM AG wendet sich gezielt durch Telefonverkäufer an Anleger in Deutschland und Österreich. Ein bei dem interessierten Kunden vorstellig werdender Mitarbeiter bietet sodann eine Vermögenswaltung in der Schweiz an.

In einem aktuellen Fall hatte der geworbene Kunde 30.000,-- CHF angelegt. In dem Vertrag war als „unverbindliche Zielsumme“ ein Betrag in Höhe von € 200.000,-- angegeben. Als der Kunde seinen ersten Kontoauszug sah, traf ihn der Schlag: Die FBM AG berechnete aus den einbezahlten 30.000,-- CHF ein „Agio“ in Höhe von 7 %, allerdings berechnet aus der fiktiven Anlagesumme von 200.000,-- CHF. Nach Einzahlung eines Anlagebetrages von 30.000,-- CHF wurden also sofort Gebühren in Höhe von 14000 CHF abgezogen, so dass die Hälfte des Anlagebetrages bereits verloren war. Eine solche Anlage ist natürlich wirtschaftlich völlig unsinnig. Die Anleger fühlen sich arglistig getäuscht. Der FBM AG kommt es offenbar nur auf die Vereinnahmung dieser absurd hohen Kosten an.

Der BSZ e.V. warnt die Anleger nochmals eindringlich vor Anlagen bei der FBM AG in Zürich. Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „FBM AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Schlussfolgerungen aus Strafverfahren VIP und OLG Rechtsprechung

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere interessante Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Ein Teil dieser Erkenntnisse ist auch für ähnliche Fallgestaltungen bei Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

1. Die Beobachtung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München auf für zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwendbare Erkenntnisse hinterlässt den Eindruck, dass die Bewertung der strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten davon abhängt, ob die „Wanderung“ von 80 % der Anlegergelder zu den „garantierenden“ Banken aus dem Blickwinkel allein der vertraglichen Gestaltung zu beurteilen ist oder mit dem „gesunden Menschenverstand“.

Nicht unwahrscheinlich wird der Ausgang des Strafprozesses entscheidende steuerliche Fragen ungeklärt bleiben lassen. Antworten darauf wird frühestens das Finanzverfahren bringen, das Jahre andauern wird.

Im rechtlichen Sinne ist schadensbegründend allerdings schon die damit einhergehende Ungewissheit. Geschädigte VIP-Anleger, die insbesondere ihre Berater in Anspruch nehmen wollen, müssen und sollten nicht abwarten, was die Zukunft zu dieser Thematik bringen wird.

2. Das Oberlandesgericht Koblenz bemisst die Verpflichtungen einer eine Steuer sparende Fondsbeteiligung vermittelnden Bank, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Dessen § 37a WpHG sieht eine Kenntnis unabhängige Verjährung von Ersatzansprüchen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an vor, in dem der Anspruch entstanden ist. Insoweit kann abzustellen sein auf den Fondsbeitritt.

Obwohl es höchst zweifelhaft ist, ob das Wertpapierhandelsgesetz auf Bankberatungen im Zusammenhang mit Medienfonds überhaupt anwendbar ist, weil diese Anlageform schon von der Definition her nicht unter die Vorschriften dieses Spezialgesetzes fällt, erweist sich einmal mehr, dass im Hinblick auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht von einer eindeutigen und zweifelsfrei schon jetzt geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann.

Nimmt man hinzu, dass die Wiederholung einer Verjährungsverzichtserklärung durch die Commerzbank im Februar ausdrücklich nur auf Vermittlung der Fonds VIP 3 und 4 abhebt und damit Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung ausgeklammert haben dürfte, rät die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte aus anwaltlicher Vorsorge, nicht einfach abzuwarten, insbesondere dann nicht, wenn sich der Beitrittszeitpunkt bei VIP 4 in Kürze zum dritten Mal jährt. Von eindeutiger rechtlicher Unbedenklichkeit kann keine Rede sein. Einige im Internet kursierende Einschätzungen der Rechtslage sind bedenklich. Wer ausschließen will, dass er bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen beratende Banken später als 3 Jahre nach dem Fondsbeitritt darauf angewiesen sein könnte, dem Kreditinstitut eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen zu müssen, sollte rechtzeitig etwas unternehmen. Bei den meisten VIP 4 Anlegern ist der relevante Zeitraum noch nicht abgelaufen.

Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und vertreten.

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Samstag, April 28, 2007

Isolvenzverfahren gegen Madrixx AG eingeleitet

Die Zeitschrift FINANZtest und ebenso der BSZ® e.V. warnten schon frühzeitig vor den Genussscheinen der Madrixx AG (Die Madrixx AG versprach den Anlegern 8,25 % Zinsen p.a. plus Gewinnbeteiligung. Die „garantierten Zinsausschüttungen und Dividenden basieren auf …. Gewinnzuwachs der Immobilien der Madrixx AG“, erklärt Vorstand Torsten Szybowicz im Prospekt.
Die BSZ® Anlegerschutzanwälte monierten, dass „weder die Grundverzinsung noch die Rückzahlung des Kapitals zum Ende der Laufzeit im Jahr 2020 garantiert sind“, und „deshalb die Investoren auch einen Totalverlust erleiden können“. Kritisch zu hinterfragen sind vor allem die optimistischen Gewinnprognosen. Die Madrixx AG rechnet mit jährlichen Renditen bei den Bestandsimmobilien von 12 %, bei den Altbausanierungen von 30 % und beim kurzfristigen Immobilienhandel von bis zu 40 %. Außerdem geht die Madrixx AG davon aus, bei günstig eingekauften Immobilien Gewinne von bis zu 60 % erzielt werden können.

Die Nachricht, dass nunmehr das Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wurde, kam also nicht unbedingt überraschend. Vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wurde der Berliner Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, April 25, 2007

Vermögensgarant AG: BSZ® e.V. - Anwälte erstreiten erfolgreich Rückabwicklung!!

Die BSZ® e.V. -Vertrauensanwälte Dr. Rohde & Späth haben in einigen Fällen eine Rückabwicklung der Beteiligung gegen die Vermittler erstreiten können. BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth hierzu: „Auch für andere Betroffene erhöhen sich damit die Chancen auf Schadensersatz deutlich“.

So hat in einem aktuellem Versäumnis-Urteil des Landgerichts Potsdam (Streitwert 12.000 €) vom 23.04.2007 das Gericht den Vermittler der Kapitalanlage zum Schadensersatz in voller Höhe an den Anleger verurteilt.

In einem weiteren Verfahren hat der dortige Vermittler den Anlegern außergerichtlich den vollen ihnen entstandenen Schaden in Höhe von 3.150,- € erstattet und bereits überwiesen.

Zahlreiche Verfahren der BSZ®-Vertrauensanwälte laufen noch, in einigen Fällen deutet sich auch hier eine positive Entscheidung für die Anleger ab.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Berlin, in dem die Anlegerin einen Schaden in Höhe von 79.000,- € zu verzeichnen hat, hat die Richterin angeordnet, dass noch Beweis durch Sachverständigen-Gutachten zu erheben ist zu der Frage, ob es möglich ist, wie von Vermögensgarant versprochen, eine Rendite in Höhe von 8,25 % jährlich bei vollem Kapitalschutz, also bei größtmöglicher Sicherheit, zu erwirtschaften.

Für den ziemlich wahrscheinlichen Fall, dass der Gutachter zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Erzielung dieser hohen Rendite eben gerade nicht bei größtmöglicher Sicherheit möglich ist, hat die Richterin bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, dass dann die Klägerin mit ihrer Klage erfolgreich sein dürfte.

Dies zeigt, dass für Anleger der Vermögensgarant AG prinzipiell gute Chancen bestehen, ihren Schadensersatz zu realisieren. „Insbesondere die Vermittler der Vermögensgarant AG hätten auf die erheblichen Risiken der Kapitalanlage hinweisen müssen. Anleger haben daher gute Chancen, die Vermittler in die Haftung zu nehmen,“ so BSZ®-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc.
Auch andere Anleger der Vermögensgarant AG sollten daher unbedingt rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen prüfen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögens Garant AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, April 24, 2007

Erster Teilerfolg für geschädigte Anleger der WBG Leipzig West.

Gericht geht von einem fehlerhaften Verkaufsprospekt aus.
Mit Beschluss vom 20.04.2007 hat das Landgericht Leipzig den Antrag eines Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Schadensersatzprozess eines Anlegers der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG Leipzig West) zurückgewiesen. Die vorgebrachten Einwendungen des Hintermanns der WBG Leipzig West sind nach einer ersten Prüfung des Gerichts nicht geeignet, dem Schadensersatzanspruch entgegengehalten zu werden.

Vielmehr geht das Gericht von einem Prospektfehler aus, der zu einer Haftung derjenigen Personen führt, die als Hintermänner entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsgebaren der WBG Leipzig West und die Ausgestaltung des konkreten Anlagemodells hatten.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der den geschädigten Anleger vertritt, ist diese Entscheidung ein erster Teilerfolg auf dem Weg zu einer möglichen Kompensation des entstandenen Schadens.

Der von der BSZ® e.V. Anlegerschutz CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte zwischen 2002 und 2006 für insgesamt € 48.000,00 von der WBG Leipzig West Inhaber-Teilschuldverschreibungen erworben. Auf Grund der Insolvenz der WBG Leipzig West im Jahr 2006 befürchtete der Kläger - wie viele andere Anleger auch - den Verlust seiner gesamten Ersparnisse.

Bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBG Leipzig West handelt es sich – zumindest was die Zahl der Gläubiger und die Zahl der einzelnen Forderungsanmeldung betrifft – um das größte Insolvenzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 27.11.2006 wurden 45.981 Forderungen angemeldet, wovon der Insolvenzverwalter bislang 45.493 anerkannt hat.

Das Investitionsvolumen der von der WBG Leipzig West herausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen beläuft sich insgesamt auf € 552.000.000,00. Von dieser Summe wurden ca. 53 % für die Rückzahlung von fälligen Inhaberschuldverschreibungen aufgewandt, 8 % für Zinszahlungen an die Anleger, weitere 8 % für die Kosten der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen und 13 % für sonstige Kosten.

Nach Auffassung der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte waren die zum Vertrieb der Inhaber-Teilschuldverschreibungen herausgegebenen Prospekt aus mehreren Gründen fehlerhaft. Sie waren nicht geeignet, die Kunden der WBG Leipzig West zutreffenden über die Risiken ihrer Anlage aufzuklären.

Die Fehlerhaftigkeit der Prospekte führt nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Organe und Hintermänner der WBG Leipzig West.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen betroffenen Anlegern der WBG Leipzig West, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Es besteht zumindest die Hoffnung, dass die Anleger den erlittenen Schaden ersetzt bekommen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, April 21, 2007

LAM AG: Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Anlagebetrug

Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen die LAM AG wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug in Millionenhöhe. Nach Angaben eines Sprechers der Staatsanwaltschaft ist zu vermuten, dass die Kundengelder nicht oder nicht vollständig angelegt wurden.

Die LAM Immobilien- und Beteiligungs AG war 2001 gegründet worden. In Form einer „offiziellen vorbörslichen, limitierten Emission“ bot sie für € 3,00 grundwertgesicherte“ Aktien der eigenen Gesellschaft an. Unter „spekulative Entwicklung der Aktie“ wurde im Wertpapierprospekt ein vorbörslicher Kursanstieg auf bis zu € 32,00 dargestellt. Der „konkrete Börsengang“ der LAM AG war vom Vorstand Rob Baan für das Jahr 2005 vorgesehen.

In einer Broschüre beschreibt die LAM AG unter dem Stichwort „Doppelstrategie“, wie Anleger reich gemacht werden sollen. Geplant sei einerseits, Geld mit dem Handel von Immobilien zu verdienen und andererseits, in Zukunftsbranchen wie Logistik, Windkraft, Solarenergie und Biotechnologie zu investieren.

Die Träume vom schnellen Reichtum dürften bei der LAM AG jetzt aber geplatzt sein. Wegen des Verdachts des millionenschweren Kapitalanlagebetrugs ermittelt jetzt die Kölner Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der LAM AG. Der „Kölner Stadt-Anzeiger“ geht unter Berufung auf Insiderangaben von einem möglichen Schaden in Höhe von € 10 Mio. aus.

„Unsere Kanzlei hat die LAM AG schon seit mehreren Jahren äußerst kritisch beobachtet“, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel von der renommierten Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „die Zeitschrift „Börse Online“ schrieb bereits im Jahr 2002, dass der Prospekt der LAM AG zwar beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hinterlegt sei, die Offerte aber dennoch einen extrem unseriösen Eindruck mache“.

Die Justizbehörden konnten bislang bei der LAM AG Vermögenswerte über € 500.000,00 beschlagnahmen. Geschädigte LAM-Aktionäre sollten deshalb so schnell wie möglich einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar ist auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen Haftungsfragen des Kapitalmarkts und der präventive Anlegerschutz. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2006/2007 nimmt die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar erneut eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Die renommierte Nomos Verlagsgesellschaft zählt die Kanzlei „zur ersten Riege der Anlegerkanzleien in Deutschland“.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „LAM AG" anschließen.

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Freitag, April 20, 2007

First Real Estate: Gibt es bislang unerkannte Hintermänner?

Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich bislang unerkannte Hintermänner bereichert haben.

Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH, bei der die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2005 wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt, ist es recht wahrscheinlich dass die Anleger gegen die Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend machen können, wie wir auch in unserem letzten Beitrag ausgeführt haben, könnte es sein, dass die Verantwortlichen den Anlegern auch aus Kapitalanlagebetrug haften.

Zunächst könnte man natürlich an Schadensersatz-Ansprüche gegenüber der damaligen „Geschäftsführerin“ Frau Anna Cmok denken, bei dieser dürfte eine Haftung zumindestens wegen Missmanagements nicht unwahrscheinlich sein.

Der BSZ® e.V., hält es jedoch für wahrscheinlich, dass es noch andere Hintermänner gibt, die ebenfalls in Anspruch genommen werden können.

Wir halten es nicht für ausgeschlossen, dass es sich bei Frau Cmok nicht um die wahre Geschäftsführerin handelte, sondern nur um eine pro-Forma-Geschäftsführerin, die dann die Verantwortung für die Pleite übernehmen würde, wohingegen die anderen Verantwortlichen sich aus der Verantwortung stehlen könnten und unerkannt die Anlegergelder „verprassen“ könnten.

Bei Anlagemodellen des grauen Kapitalmarktes handelt es sich hierbei um ein beliebtes Spielchen: Es wird ein „Strohmann“ oder eine „Strohfrau“ als Geschäftsführerin installiert, diese Person ist in der Regel wenig qualifiziert, und die anderen „Initiatoren“ ziehen im Hintergrund die Fäden.

Der BSZ® e.V., der „aktive Aufklärer der Anleger“, rechnet damit, dass in den nächsten Wochen und Monaten Bewegung in die Angelegenheit kommt und sich hier durchaus überraschende Wendungen zu Gunsten der Anleger ergeben könnten! Wir halten sie auf dem Laufenden.

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Donnerstag, April 19, 2007

BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Medienfonds – so helfen wir betroffenen Anlegern.

Vorgehensweise am Beispiel VIP 3 und 4 und rechtliche Bewertung. - Ablauf Mandat VIP 3 und 4

Telefonische Kontaktaufnahme durch ein Mitglied der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft VIP mit dem zuständigen BSZ® e.V. Vertrauensanwalt. Hier zum Beispiel Rechtsanwalt Jens Graf.
Interessenten mit Schilderung des Hergangs, Bitte um Aushändigung der vollständigen Unterlagen. Erhebung des Sachverhaltes anhand der Angaben und Belege. Wenn erforderlich, Abstimmung von Einzelheiten mit dem Mandanten.

Verknüpfung der erlangten Erkenntnisse mit dem Wissensstand über die Fälle VIP 3 und 4, den die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte bereits erarbeitet hat. Unterrichtung des Klienten über die Einschätzung der Sach - und Rechtslage und Unterbreitung eines konkreten Vorschlages für das weitere Vorgehen.

Entscheidung des Mandanten, anschließend, wo vorhanden, Kontaktaufnahme mit der Rechtsschutzversicherung zur Einholung einer Deckungszusage. Außergerichtliche Inanspruchnahme des/der Anspruchsgegner (nach den bisherigen Erfahrungen vornehmlich der beratenden Bank). Ziel: Auf dem Verhandlungsweg die vollständige Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Mandanten zu erreichen. Voraussetzung dafür: Bereitschaft der Gegenseite zur Einsicht..

Bei Zurückweisung der Forderungen: Empfehlung, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Erforderlichenfalls zur Vorbereitung einer Klageerhebung weitere Aufarbeitung des Sachverhaltes nach Präferenz des Mandanten in einem persönlichen Gespräch oder durch fernmündliche Kontaktaufnahme. Strategische Ausrichtung des weiteren Vorgehens unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung von Beweismitteln - und Möglichkeiten, zugleich gegebenenfalls Ansprache der Rechtsschutzversicherung wegen weitergehender Deckungszusage.

Klageerhebung.

Bisher erhobene Kernthesen der Kanzlei

Im Interesse unserer Mandanten an einer möglichst nicht von unwägbaren Geschehen, wie dem Ergebnis der Auseinandersetzungen auf der steuerrechtlichen Ebene, beeinflussten Argumentation wird sich das Vorgehen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte nicht nur (selbstverständlich aber auch!) am allgemeinen Kenntnisstand ausrichten, wie er sich aus z. B. den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Steuerverfahren vor dem Landgericht München ergibt. Nach unserer Erfahrungen empfiehlt sich eine andere Schwerpunktsetzung.

Bei den Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte erfolgte bei den Fonds VIP 3 und 4 eine „Euphorische Beratung“ unter Herausstellung des vermeintlichen Garantiecharakters der Modelle mit dem zur Grundlage der Anlageempfehlung gemachten Ergebnis, dass der Anleger, von der scherzend in den Vordergrund gerückten "Gefahr" der Insolvenz der Garantie gebenden Banken abgesehen, keinerlei Risiken übernehme.
In etlichen Fällen erfolgte die Kreditierung der Beteiligung bereits bei VIP 3. Bei VIP 4 war sie obligatorisch.

Der insbesondere mündliche Beratungsinhalt entbehrte in bisher allen festgestellten Fällen jeglicher ausreichender Risikohinweise insbesondere über Rückvergütungen. Bei vielen Beratungen wurde der Prospekt nicht hinzugezogen, sondern erfolgte die Aushändigung erst später nach Initiierung des Kaufentschlusses oder Unterzeichnung der Vertragsformulare.

Derzeitige rechtliche Einschätzung eines „typischen“ Falles

Der normale Anleger hat bereits jetzt einen Schaden im rechtlichen Sinne erlitten. Schon die Unwägbarkeiten der steuerlichen Bewertung führen dazu, dass sich die Beteiligungen als Etwas herausstellen, an dem als Anleger kein Interesse bestehen kann.

Mit anderen Worten: Es gibt vom Standpunkt des informierten Anlegers aus weder einen Grund, solche Beteiligungen zu zeichnen, noch an ihnen festzuhalten.

Aus rechtlicher Sicht steht der Fortsetzung der Engagements die Tatsache entgegen, dass die Anleger nunmehr auch durch die Verläufe der Gesellschafterversammlungen, über die in Kürze von der Fondsverwaltung berichtet werden soll, die Informationen erhalten, die man ihnen bei der Beratung vorenthalten hat.

Wer in Kenntnis der Risiken eine Beteiligung eingeht oder an ihr festhält, wird von einem deutschen Gericht auch so behandelt. D. h., es besteht kein „Wahlrecht“, die weitere Entwicklung der Fonds abzuwarten und erst später auf einen Schadensersatzanspruch umzuwechseln. Wenn Forderungen bis dahin nicht verjährt sind, können sie verwirkt sein oder das weitere Verhalten des Anlegers für das Gericht den Anlass bilden für die Bewertung, man hätte auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Risiken die Beteiligung gezeichnet und die nicht ausreichende Beratung sei nicht kausal gewesen für den Anlageentschluss.

Die Verjährungssituation gegenüber der Commerzbank ist ungeklärt. Die Formulierung des Rundschreibens von Februar 2007 ist missverständlich. Sie lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob beide Fonds gemeint sind. Insbesondere spricht sie nur von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzung wird aber auf dem Thema Beratung liegen. Das ist im rechtlichen Sinne etwas völlig anderes, als lediglich Vermittlung. Von der Differenzierung kann der Erfolg der Inanspruchnahme abhängen.

Schwerpunkt der Argumentation gegenüber der beratenden Bank sollten deren eigene Beratungsfehlleistungen sein.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und vertreten.

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Montag, April 16, 2007

EECH vollzieht aus Kulanzgründen erste Rücküberweisungen von Schuldverschreibungen

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding AG (EECH) wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

Entsprechend den Mandatsaufträgen kündigte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH im Namen der Anleger. Die Kündigung wurde u.a. mit der wirtschaftlichen Lage sowie den negativen Presseberichten über die EECH, insbesondere den Meldungen in den Zeitschriften „Finanz-Test“, „Börse Online“ und einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ begründet. Die Rechtmäßigkeit der Kündigungen wird derzeit im Rahmen diverser Klageverfahren vor dem Landgericht Hamburg überprüft.

Auf Ihrer Internetseite bot die EECH AG ihren Anlegern aus Kulanzgründen an, bei einer Vermittlung der Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt behilflich zu sein bzw. falls dies nicht möglich sein sollte, die kostenfreie Rückabwicklung zu ermöglichen.

Am 11.04.2007 erfolgte nun die erste Rückzahlung einer gekündigten Inhaberteilschuldverschreibung abzgl. einer von der EECH geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 4%. Die Rückzahlung der Gelder wurde gegenüber dem von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger damit begründet, dass die Veräußerung der Inhaberteilschuldverschreibung auf dem Zweitmarkt zwischenzeitlich erfolgreich war.

Zeitgleich wurde mit Schreiben vom 12.04.2007 fast allen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern seitens der EECH mitgeteilt, dass auch die Vermittlung ihrer Anteile auf dem Zweitmarkt nun erfolgreich war und die Gelder somit nach Abzug der Kostenpauschale in Höhe von 4% angewiesen würden.

Obwohl es sich bei den oben genannten Schreiben der EECH um einen Serienbrief handelt, weist die EECH ausdrücklich darauf hin, dass die Weitervermittlung in jedem Einzelfall lediglich aus Kulanzgründen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des jeweiligen Anlegers erfolgte. Nach Informationen der Kanzlei CLLB wurde jedoch in keinem einzigen Kündigungsschreiben auf die persönlichen Verhältnisse der Anleger, sondern einzig und allein auf die wirtschaftliche Situation der EECH abgestellt.

Ebenfalls am 12.04.2007 wurde per Email über die Domain www.1x1invest.de ein Rundschreiben an Anleger verschickt, mit denen für den Erwerb der Solar-Anleihen der EECH geworben wurde, da auf dem Zweitmarkt nun ein entsprechendes Kontingent zur Verfügung stehe.

Das Rundschreiben trägt die Überschrift „Sonderaktion Solar Kapitalanlage 3 Jahre Laufzeit 8,25% Rendite p.a. !!!!!!!!!!!!!!!“ und steht offensichtlich in direktem Zusammenhang mit den nun gemeldeten erfolgreichen Vermittlungen auf dem Zweitmarkt. Inhaber der Internetdomain www.1x1invest.de ist nach Information der DENIC, Herr Michael Bode (Organisation: Private Value AG), der ehemalige Vorstand der EECH.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.04.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, April 11, 2007

Erster Erfolg für Anleger von AQUIS Immobilienfonds

Klage der Allora GmbH abgewiesen. Landgericht Mosbach bestätigt die Einwendungen des von den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers.

Das Landgericht Mosbach hat mit Urteil vom 10.04.2007 die Klage der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH gegen einen von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des Immobilienfonds Aquis Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Erste Fonds OHG abgewiesen. Mit der Klage machte die Allora GmbH den auf den Anleger entfallenden Anteil von Darlehensforderungen aus einem Initiatorendarlehen geltend. Das Landgericht hielt jedoch die Einwendungen gegen die Klageforderung für durchgreifend.

Seit einiger Zeit werden Anleger der Aquis Immobilienfonds immer wieder zu Nachschüssen aufgefordert. Teilweise reicht die Verwaltungsgesellschaft selbst Klage ein, teilweise – wie im in dem vom Landgericht Mosbach entschiedenen Fall – werden die Anleger von Gesellschaftsgläubigern in Anspruch genommen. Die meisten Anleger sind der Gesellschaft jedoch nicht unmittelbar, sondern über einen Treuhänder beigetreten. Aus diesem Grund besteht nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun aus der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte keine unmittelbare Außenhaftung.

Einer Nachschusspflicht der Anleger steht nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 entgegen. Danach müssen sich Voraussetzungen und Umfang des Nachschusses dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen. Das ist vorliegend nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte jedoch gerade nicht der Fall. Außerdem kann der Forderung im Einzelfall auch ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Die Urteilsgründe der aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung liegen zwar noch nicht vor. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass es sich lohnt, etwaige Einwendungen prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Immobilienfonds " anschließen.

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Donnerstag, April 05, 2007

Futura Finanz AG zahlt Schadensersatz wegen Vermittlung von Deutschem Vermögensfonds

Anleger des Deutschen Vermögensfonds (MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co KG) können auch gegenüber den Anlageberatern auf Entschädigung hoffen. In den vergangenen Wochen hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte von zahlreichen Anlageberatern, die den Deutschen Vermögensfonds als sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen hatten, im Vergleichswege Schadensersatz zugunsten der geschädigten Anleger erstreiten können.

So konnte für einen geschädigten Anleger bei der Futura Finanz AG in einem vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich Schadensersatz realisiert werden; ein Anlageberater aus Kempten ersetzte aufgrund eines vor dem Landgericht Kempten geschlossenen Vergleiches, über 40 % des erlittenen Schadens eines von den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten vertretenen Anlegers. Dr. Henning Leitz, der die geschädigten Anleger vertreten hat: „Gerade beim Deutschen Vermögensfonds wurden in vielen Fällen die nach Ansicht des Landgerichts Berlin sowie des Landgerichts Potsdam fehlerhaften Prospekte verwendet, die weder ordnungsgemäß über die Vertragskosten des Fonds noch über die Geschäftstätigkeit der INVICTUM aufklärten und welche die Risikostreuung hervorhoben und damit die tatsächlichen Verlustrisiken nicht hinreichend verdeutlichten. Diese Mängel wurden auch von den Vermittlern in den Beratungsgesprächen in allen unserer Kanzlei bisher bekannten Fällen nicht behoben, weshalb hier gute Chancen auf Schadensersatz bestehen.“

Daneben laufen nach wie vor die Klageverfahren gegen den Prospektverantwortlichen Walter Rasch, die derzeitig in der Berufungsinstanz beim Kammergericht anhängig sind. Alleine seitens der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnten über 20 obsiegende Urteile gegen den Prospektverantwortlichen Walter Rasch vor dem Landgericht Berlin erstritten werden.

Anleger des Deutschen Vermögensfonds sollten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern beachten, dass bei Beteiligungen, die in 2004 gezeichnet wurden, gegebenenfalls bereits zum Jahresende 2007 Verjährung eintritt, wenn noch in 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorlag.

Betroffene können sich den BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaften „Deutsche Vermögensfonds“ oder „Futura Finanz AG“ anschließen.

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Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG: Anleger weiter im Ungewissen!

In den letzten Tagen und Wochen sind die Anleger der Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG von deren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurück zu zahlen. Die Wohnsitzfinanzämter waren dazu angehalten, weil das Finanzamt Leipzig II, das in diesem Fall für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist, die Gewährung der Eigenheimzulage für unrechtmäßig hielt (wir berichteten hierzu).

Mit Beschluss vom 06.03.2007 hat der II. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (Az.2V72/07) jetzt allerdings die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsbescheide des Finanzamts.

Für die Anleger steht allerdings nach wie vor nicht fest, ob sie die Eigenheimzulage nun zurückzahlen müssen oder nicht. Der Beschluss ist nämlich nicht rechtskräftig; gegen ihn wurde Beschwerde eingelegt, so dass es jetzt darauf ankommen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Viele Anleger der Tereno eG haben zudem bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger ein Darlehen aufgenommen, mit dem sie die Genossenschaftsanteile finanzierten. Unabhängig von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Eigenheimzulage sind sie aus dem Darlehensvertrag grundsätzlich zur Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet. Sollte sich jetzt nachträglich herausstellen, dass die Anleger die Eigenheimzulage doch an die Finanzämter zurückzahlen müssen, dann könnte dies für viele Anleger ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen, da sie sich dann gleich zwei Gläubigern gegenüber sehen- dem Finanzamt und der darlehensgebenden Bank.

In rechtlicher Hinsicht könnte es für die Anleger jedoch Möglichkeiten geben, die Anlage rückabzuwickeln, d.h. so gestellt zu werden, als ob sie sich niemals an ihr beteiligt hätten. Voraussetzung hierfür ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten geschädigter Anleger an geschlossenen Immobilienfonds auch auf die Beteiligung an Genossenschaften anwendbar ist.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „es ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen soll, ob ein Anleger über ein Darlehen einen Immobilienfondsanteil oder eine Genossenschaftsbeteiligung erwirbt. Kann dann noch nachgewiesen werden, dass ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ vorliegt, dann bestehen grundsätzlich gute Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Beteiligung. Entscheidend ist allerdings das Vorliegen weiterer, im Einzelfall zu eruierender Voraussetzungen.

„Nach unseren Erfahrungen sind viele Anleger von ihrem Berater beim Abschluss der Beteiligung auch nicht richtig und vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden“, ergänzt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann von BGKS Rechtsanwälte. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Berater jedoch verpflichtet, den potentiellen Anleger über alle Chancen und Risiken richtig aufzuklären; versäumt er dies, könnten auch Schadensersatzansprüche gegeben sein“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter.

Betroffenen Anlegern ist zu raten, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen. Da insbesondere Schadensersatzansprüche einer kurzen Verjährung unterliegen, sollte damit nicht zu lange abgewartet werden, da verjährte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

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Dienstag, April 03, 2007

Strafprozess gegen VIP-Gründer Andreas Schmid eröffnet

Am gestrigen Montag wurde vor dem Landgericht München I der Prozess gegen den Initiator der VIP Medienfonds 3 und 4 Herrn Andreas Schmid eröffnet. Die Staatsanwaltschaft legt Herrn Andreas Schmid Steuerhinterziehung und Untreue zur Last.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, ca. 80 % des von den Anlegern eingesammelten Geldes nicht in Filmproduktionen angelegt sondern quasi als Festgeld zu der jeweils beteiligten Bank weitergeleitet zu haben.

Dieses Verhalten führt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dazu, dass zu Unrecht Steuervorteile erzielt wurden.

Diese Ansicht der Staatsanwaltschaft teilen auch die Finanzbehörden. Das zuständige Finanzamt München II hat mittlerweile sowohl den Grundlagenbescheid für den VIP Medienfonds 3 als auch für den VIP Medienfonds 4 geändert, mit der Folge, dass sämtliche Anleger der vorgenannten VIP Medienfonds sich nun Steuernachforderungen ausgesetzt sehen.

Der gesamte Sachverhalt ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sehr komplex. Der Staatsanwalt benötigte gestern alleine für das Verlesen der Anklageschrift mehr als zwei Stunden.

Die Verteidigerin des Mitangeklagten Herrn Andreas Grosch beantragte demgemäß die Aussetzung der Verhandlung bis die diesem Fall zugrunde liegenden steuerlichen Probleme vom Bundesfinanzhof geklärt sind. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger von Herrn Andreas Schmid wandten sich aber gegen diesen Antrag.

Der Prozess wird am heutigen Dienstag fortgesetzt.

Der Ausgang des Prozesses wird nach Ansicht von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der VIP-Anleger haben. „Eine Verurteilung von Herrn Andreas Schmid würde die Chancen der Anleger bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen deutlich verbessern“, so der Jurist.

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB werden daher den Strafprozess weiter intensiv verfolgen, um die Erkenntnisse des Strafverfahrens auch für die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der von ihnen vertretenen Mandanten nutzbar zu machen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die drei erfahrenen Anlegerkanzleien CLLB (München), Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

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ComTex: Erstes Haftungsurteil im ComTex-Skandal

Das Landgericht Düsseldorf spricht einem Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von rund € 75.000,00 zu. Die ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH haftet aufgrund von Finanzdienstleistungen, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verboten sind.

Am 13.02.2006 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der ComTex Vermögens- und Verwaltungs GmbH (nachfolgend: ComTex) die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung. Die ComTex hatte Aktien der US-amerikanischen Firma Fortec Pharma Inc. vermittelt. Mit dieser Vermittlung verstieß die ComTex gegen das Kreditwesengesetz (KWG), da sie nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügte.

Der Abwicklungsverfügung der BaFin ist die ComTex nicht nachgekommen. Mittlerweile ist die ComTex ein Fall für den Staatsanwalt. In Sachen ComTex ermitteln sowohl die Staatsanwaltschaft Düsseldorf als auch die Staatsanwaltschaft Krefeld.

Soweit ersichtlich hat jetzt zum ersten Mal ein deutsches Zivilgericht in Sachen ComTex die Konsequenzen gezogen: Ein Mandant der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, dem seitens der ComTex Aktien der Firma FORTEC Pharma Invest Inc. vermittelt wurden, erhielt vom Landgericht Düsseldorf rund € 75.000,00 als Schadensersatz zugesprochen.

„Endlich hat jetzt auch bei der ComTex die KWG-Haftungsfalle zugeschnappt. Unsere Kanzlei war in der letzten Zeit im Falle verbotener Finanzdienstleistungen überaus erfolgreich“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel, „da dem Anleger in einem solchen Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführung persönlich haftet, sehen wir hier regelmäßig gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „ComTex" beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.

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Montag, April 02, 2007

First Real Estate Grundbesitz GmbH: Liegt Kapitalanlagebetrug vor?

Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH mehren sich die Merkwürdigkeiten, die die Frage aufwerfen, ob hier nicht ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen könnte.

Dieburg, 2.4.2007: Bei der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH sind neue offene Fragen aufgetaucht, denen der BSZ® e.V. hier auf den Grund gehen will:

So teilte in einem Schreiben vom 25.09.2006 an die Anleger FRE diesen folgendes mit:
„… haben wir eine stille Beteiligung mit einem Kapital in Höhe von 2 Mio € an der Firma ECO-Pack GmbH mit dem Sitz in Merseburg erworben …Außerdem haben wir vorübergehend die darlehensweise Vorfinanzierung des benötigten Rohmaterials übernommen und schließlich im Jahre 2006 einen Factoring-Vertrag abgeschlossen, der die laufende Vorfinanzierung der Kundenforderungen zum Gegenstand hat.“ Aha!- man will sich also bei der ECO-Pack GmbH mit einer stillen Beteiligung und mit einem Factoring-Vertrag beteiligt haben.

Und in der Tat, in einer Pressemitteilung vom 13.07.2006 bei openPR teilt First Real Estate selbst folgendes mit: „ Im Juni 2006 unterzeichneten die First Real Estate GmbH … sowie die ECO-Pack GmbH … einen Vertrag zur Forderungsvorfinanzierung, welche wiederum durch die First Real Estate übernommen wird.

Der Vertrag trat am 01.07.2006 in Kraft und weist in 1. Phase ein Volumen von 25 Mio. € auf. Wesentlicher Inhalt ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität seitens der First Real Estate durch Übernahme latenter Forderungen der ECO-Pack GmbH.“ Aha! – 25 Mio. € will FRE also für die Forderungsvorfinanzierung ausgegeben haben, ein wie wir meinen, stolzes Sümmchen.
In dem bereits erwähnten Schreiben vom 25.09.06 dann auf Seite 2 die schreckliche Nachricht an die Anleger: „… sind wir völlig überraschend mit der Tatsache konfrontiert worden, dass gegen Ende August Kunden der ECO-Pack GmbH den Ausgleich der von uns vorfinanzierten und an uns abgetretenen Forderungen mit der Begründung verweigert haben, dass die Eco-Pack GmbH die Anschlusslieferungen nicht erfüllen könne, weil sie das für die Produktion erforderliche Rohmaterial wegen fehlender finanzieller Mittel nicht einkaufen könne. Unsere unmittelbaren Versuche, eine Klärung herbeizuführen, sind an dem unverständlichen Verhalten der Geschäftsleitung der ECO-Pack GmbH gescheitert. Unmittelbar eingeschaltete Sanierungsberater haben uns empfohlen, durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen die Übernahme der Geschäftsführung sowie die Durchsetzung eines Sanierungsplans für die ECO-Pack GmbH zu erzwingen.“ Bla, bla, bla, gleichzeitig teilt FRE den Anlegern weiter mit, dass die erfolgreiche Sanierung der ECO‑Pack GmbH mit 3 Mio. € zu veranschlagen sei.

Hm, dies wirft nun aber doch einige Fragen auf, hierzu Folgendes: Wenn es sich um einen normalen Factoring-Vertrag zwischen FRE und der ECO-Pack GmbH gehandelt hätte, so hätte die ECO-Pack also an FRE ihre Forderungen verkauft. Die Factoring-Gesellschaft, und somit FRE, wäre somit auch neuer Gläubiger geworden. Wenn nun also tatsächlich Kunden der ECO-Pack die Bezahlung der bereits fälligen Forderungen verweigert hätten, so hätte FRE, da sie neue Forderungsinhaberin geworden wäre, unmittelbar gegen diese klagen können, die „Übernahme der Geschäftsleitung“, die von FRE angesprochen wurde, wäre somit völliger Unsinn gewesen –auch auf weitere Voraussetzungen, wie die Lieferung erforderlichen Rohmaterials von ECO-Pack wäre es dann überhaupt nicht angekommen!

Eine weitere Frage stellt sich: Wenn eine Firma sich an einer anderen Firma beteiligt oder von dieser Forderungen abkauft, so ist es selbstverständlich üblich, die Bonität dieser Firma oder der Schuldner, die die Forderungen bezahlen sollen, zu überprüfen – man kauft schließlich nicht die Katze im Sack! Wenn FRE also tatsächlich von der ECO-Pack für 25 Mio. €! Forderungen abgekauft hätte, so hätte FRE also auf jeden Fall die Werthaltigkeit dieser Forderungen genauestens überprüfen müssen, was bei jeder Kreditprüfung durch Banken selbstverständlich ist. Auch die Bonität der ECO-Pack GmbH wäre natürlich genau zu überprüfen gewesen. Erstaunlich auch, dass man noch im Juli 2006 groß herausposaunt, sich massivst beteiligt zu haben und im September 2006 der Karren bereits „gegen die Wand gefahren sein soll.“
Nach Ansicht des BSZ® e.V. sind hierfür 2 Möglichkeiten am wahrscheinlichsten:

1. Möglichkeit: Massives Missmanagement der Geschäftsleitung

Möglichkeit 1 ist die, dass man sich tatsächlich beteiligt hat, aber die Forderungen der Kunden, die man abgekauft haben will, und auch die Bonität der ECO-Pack GmbH, leider nicht intensiv auf ihre Werthaltigkeit überprüft hat.

Dann würde es sich leider um einen Fall des massiven Missmanagements der Geschäftsführung handeln, die dann auch zum Schadensersatz verpflichtet sein dürfte, also z.B. der zum damaligen Zeitpunkt tätigen Geschäftsführerin Anna Cmok, die ja wenigstens rein offiziell die „Geschäftsführung“ übernommen hatte.

2. Möglichkeit: Kapitalanlagebetrug

Es gibt leider bei dem obigen Sachverhalt so viele Ungereimtheiten, dass eine 2. Möglichkeit zumindestens möglich ist, nämlich: Die „Story“, die First Real Estate den Anlegern „aufgetischt“ hat, also mit der angeblichen Beteiligung und den angeblichen Forderungsaufkäufen, könnte schlicht und ergreifend nicht wahr sein, sondern einfach erstunken und erlogen. Wenn dies der Fall wäre, so würde ganz klar ein Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegen, der auch zum Schadensersatz verpflichten würde.

Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaft werden hoffentlich demnächst für weitere Aufklärung sorgen und aufzeigen, welches Spiel bei First Real Estate mit den Anlegern denn nun wirklich gespielt wurde.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz“ anschließen.

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Freitag, März 30, 2007

Unklare Verjährungssituation bei Schadensersatzansprüchen von VIP 3 und 4-Anlegern gegenüber der Commerzbank.

Die in einem an die Anleger der Medienfonds VIP 3 und 4 gerichteten Rundschreiben von der Commerzbank ausgesprochene Wiederholung einer bis zum 31.12.2007 befristeten Verjährungsverzichtserklärung hat keinen eindeutigen Wortlaut.

Schadensersatzansprüche werden formuliert nur im Zusammenhang mit der „Vermittlung“ der Beteiligungen. Im rechtlichen Sinne ist davon eine fehlerhafte Beratung nicht umfasst. An herausragender Stelle des Textes ist nur von einem Fonds die Rede, ohne dass klar ist, ob damit VIP 3 oder VIP 4 gemeint ist.

Die Vertrauensanwälte des BZS® e.V. Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf), Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), und CLLB (München) nehmen das zum Anlass, grundsätzlich auf Folgendes aufmerksam zu machen:

1. Spätestens durch das Verhalten der Finanzverwaltung mit der Folge von Steuernachforderungen gegenüber Anlegern haben alle betroffenen Gesellschafter, die sich als Anleger den Fonds VIP 3 und 4 angeschlossen haben, im juristischen Sinne einen Schaden erlitten. Es ist nicht erforderlich, dass die Fonds erst „pleite“ gehen oder endgültig feststeht, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen rückwirkend entfallen sind. Es genügt, dass ein objektiver Anleger sich unter den gegebenen Umständen nicht mehr an den Fonds beteiligen würde. Schon die Ungeklärtheit der steuerlichen Situation wäre Anlass genug, von einem Beitrittsentschluss abzusehen.

Für die Beurteilung der Frage, ob es empfehlenswert ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, muss also nicht zugewartet werden. Der Verlauf der Gesellschafterversammlungen ist allein kein Grund dafür, nicht jetzt schon Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

2. Selbst wenn der von der Commerzbank erklärte Verjährungsverzicht allumfassend sein sollte, woran begründete Zweifel bestehen, muss das allein kein Grund sein, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzusehen. Außer dieser Erklärung ist, soweit ersichtlich, gegenüber der Masse der Geschädigten bisher nichts verlautbart worden, was Anlass zu der Annahme eines Einlenkens bieten könnte. Allem Anschein nach setzen die Verantwortlichen dieser Bank allein auf eine Verbesserung der steuerlichen Situation. Ob und wann diese eintreten könnte und ob das zeitlich noch vor dem prospektierten Ende der Fonds VIP 3 und 4 der Fall ist, steht, wie auf den Gesellschafterversammlungen zu vernehmen war, völlig in den Sternen. Nach den bisherigen Erkenntnissen gibt es über dieses Thema hinaus noch weitere Ansatzpunkte für die Annahme von Beratungsfehlern, wie das Verkaufsargument „Garantie“.

Allein die Ungewissheit über die steuerliche Bewertung der Folgen der Fondsbeitritte führt dazu, dass im rechtlichen Sinne vom Vorliegen eines Schadens ausgegangen werden kann.

Der Verjährungsverzicht führt allenfalls zu einer Erstreckung des Zeitrahmens, in dem jeder Geschädigte für sich entscheiden muss, ob er Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die beratende Bank geltend macht, oder darauf verzichtet.

3. Das deutsche Recht beinhaltet neben dem Thema Verjährung noch weitere Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen, wie die Verwirkung. Je länger ein Geschädigter untätig bleibt, obwohl er über ausreichende Kenntnisse für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verfügt, desto eher ist ein deutsches Gericht geneigt, anzunehmen, er habe sich längst „innerlich von Schadensersatzforderungen verabschiedet“ und bereit, auch eine noch nicht verjährte Klage abzuweisen. Selbst wenn Verwirkung nicht angenommen wird, verlieren
Argumente, mit denen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, bei nicht wenigen Gerichten an Überzeugungskraft, wenn von ihnen erst nach Zögern gebraucht gemacht wird.

4. Bei der Vielzahl potentieller Anspruchsteller ist die Verlängerung der Verjährungsfrist bis lediglich Ende diesen Jahres nur ein „Tropfen auf den heißen Stein“. Niemand weiß, ob es zu einer weiteren Verlängerung dieser Erklärung kommen wird und wenn ja, wann. Kommt es erst kurz vor Toresschluss zu der Entscheidung, dass die Commerzbank über das Jahresende hinaus nicht mehr auf die Einrede der Verjährung verzichten möchte, ist es nicht ausgeschlossen, dass viele Geschädigte nicht mehr rechtzeitig zu einem zur Mandatsannahme bereiten Rechtsanwalt gelangen.

Aus anwaltlicher Vorsorge raten die BSZ® -Vertrauensanwälte deshalb ihren Mandanten, weiterhin die Auseinandersetzung mit potentiellen Anspruchsgegnern zu suchen und nicht einfach abzuwarten. In diesem Zusammenhang treten die weiteren, gewichtigen Argumente in den Vordergrund, die bisher nicht im Fokus der Betrachtung gestanden haben. Es handelt sich dabei auch um Abläufe, die mit den sonstigen fallspezifischen Besonderheiten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und damit auch nicht die Risiken der Diskussion dieser Themen teilen. Es bedarf, wenn sie greifen, insbesondere auch nicht einer Klärung der komplizierten steuerrechtlichen Situation.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

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