Freitag, Mai 11, 2007

VIP 3 und 4: Schadensersatzansprüche nicht auf die lange Bank schieben

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Diese Erkenntnisse sind auch für ähnliche Fallgestaltungen betreffend Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

Das OLG Karlsruhe nimmt in einem Urteil vom 17.04.2007 grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers vom Bestehen seines Rückforderungsanspruches und damit die Verjährung von Ansprüchen gegen eine Sparkasse an. Es stellt dabei darauf ab, dass Anleger schon durch Presseveröffentlichungen ausreichend sensibilisiert würden, um rechtzeitig etwas unternehmen zu können.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass es nicht ohne Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen ist, wenn Geschädigte einfach abwarten. Wie zu vernehmen war erfolgte die Versendung der Berichte über die Gesellschafterversammlungen VIP 3 und 4. Allen Anlegern gehen damit Informationen zu, die relevant sein könnten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt die Erwartung der Rechtsprechung, dass der Geschädigte auf solche Ereignisse alsbald reagiert. Ob diese Einschätzung richtig ist, mag dahinstehen. Sie entspricht aber der anwaltlichen Erfahrung, dass inländische Gerichte dann, wenn sie den Eindruck erlangen, der Anleger habe, obwohl er von Schadensersatzansprüche begründenden Verläufen Kenntnis erlangt hat, zunächst „weiter spekuliert“, gern bereit sind, auf die fehlende Kausalität der ursprünglichen Falschberatung für den Anlageentschluss abzuheben. Je länger man in dem Wissen, Schadensersatzansprüche haben zu können, mit der Inanspruchnahme des Schädigers zuwartet, um so höher ist das Risiko, vor Gericht selbst dann kein Gehör zu finden, wenn die rechtliche Ausgangssituation bei isolierter Betrachtung Erfolg versprechend ist.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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