Für die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG geht die Zitterpartie um die vom Staat gewährte Eigenheimzulage weiter. Die Anleger sind zuletzt von ihren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurückzubezahlen. Das Finanzamt Leipzig II war nämlich der Meinung, dass die Tereno eG nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, welche für die Gewährung der Eigenheimzulage notwendig sind.
Mit Beschluss vom 06.03.2007 (AZ: 2 V 72/07) hatte der II. Senat des sächsischen Finanzgerichts die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen, so dass das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem AZ: IX 55/07 anhängig ist. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des BFH wird es voraussichtlich ein halbes bis dreiviertel Jahr dauern, bis über die Beschwerde entschieden ist.
Solange werden sich die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG gedulden müssen. Viele Anleger könnte eine negative Entscheidung des BFH in eine sehr schwierige finanzielle Lage bringen. Nicht nur, dass sie dann an das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage zurückbezahlen müssten; sie wären grundsätzlich auch weiterhin gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet, das für die Finanzierung des Genossenschaftsanteils aufgenommene Darlehen zurück zu zahlen.
Anlegern der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ist daher zu empfehlen, sich an einen auf das Kapitalanlegerecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Rückabwicklungsansprüche gegenüber der finanzierenden Bank gegeben sind; denkbar sind auch Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler, die nicht richtig und vollständig auf die mit der kreditfinanzierten Beteiligung einhergehenden Risiken hingewiesen haben.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Mit Beschluss vom 06.03.2007 (AZ: 2 V 72/07) hatte der II. Senat des sächsischen Finanzgerichts die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen, so dass das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem AZ: IX 55/07 anhängig ist. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des BFH wird es voraussichtlich ein halbes bis dreiviertel Jahr dauern, bis über die Beschwerde entschieden ist.
Solange werden sich die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG gedulden müssen. Viele Anleger könnte eine negative Entscheidung des BFH in eine sehr schwierige finanzielle Lage bringen. Nicht nur, dass sie dann an das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage zurückbezahlen müssten; sie wären grundsätzlich auch weiterhin gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet, das für die Finanzierung des Genossenschaftsanteils aufgenommene Darlehen zurück zu zahlen.
Anlegern der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ist daher zu empfehlen, sich an einen auf das Kapitalanlegerecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Rückabwicklungsansprüche gegenüber der finanzierenden Bank gegeben sind; denkbar sind auch Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler, die nicht richtig und vollständig auf die mit der kreditfinanzierten Beteiligung einhergehenden Risiken hingewiesen haben.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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