Aktueller Stand und die Handlungsmöglichkeiten der Anleger.
Der Hersteller optischer Speichermedien Singulus
Technologies AG strebt eine Neuordnung der Kapitalstruktur an. Im Jahr 2012
hatte die Gesellschaft eine mit 7,75 % verzinste Anleihe in einem Volumen von €
60 Mio. emittiert. Am 8. Oktober 2015 fand die erste Gläubigerversammlung
statt. Diese war allerdings nicht beschlussfähig. Eine weitere Versammlung soll
nun am 29. Oktober 2015 stattfinden.
In der Gläubigerversammlung soll nicht nur ein gemeinsamer
Vertreter für die Besitzer der Anleihe gewählt werden. Insbesondere soll auch
darüber abgestimmt werden, dass die Kündigungsrechte aller Anleiheninhaber,
also auch derjenigen, die nicht abstimmen, einstweilen aufgehoben werden. „Ich
werte das als dringendes Warnsignal.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz
Braun, Partner bei der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB .
„Der Vorschlag, auf das Kündigungsrecht zu verzichten, macht nur dann Sinn,
wenn die Gesellschaft damit rechnet, dass dieses Recht andernfalls ausgeübt
werden wird.“ so Braun weiter.
Tatsächlich gehen Beobachter davon aus, dass die
Gläubigerversammlung lediglich ein erster Schritt auf dem Weg zu einer
umfassenden Restrukturierung der Finanzlage von Singulus ist. Am Ende könnte
auch ein so genannter Debt-to-Equity-Swap stehen, das heißt, der Tausch von
Anleihen gegen Aktien der Gesellschaft. „Ich halte das sogar für
wahrscheinlich.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Allen
Besitzern von Anleihen der Singulus Technologies AG rät er deshalb, zu prüfen,
ob nicht eine Kündigung der Anleihe und die Forderung der sofortigen
Rückzahlung zielführend ist.
Die Rechtsanwälte gehen davon aus, dass bereits zum jetzigen
Zeitpunkt ein Kündigungsrecht besteht. Zahlreiche Anleger haben ihre Anleihen
auch bereits gekündigt und fällig gestellt. "Den Anleiheninhabern kann in
Anbetracht der Sachlage nicht zugemutet werden, den weiteren Verlauf einfach
abzuwarten und auf einen positiven Ausgang zu hoffen.“ so das Fazit der
Kapitalmarktrechtler.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Singulus".
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu
haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende
Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von
geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie
das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft
die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen
für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten
der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun
Dieser Text gibt den
Beitrag vom 14.10. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind
nicht berücksichtigt.
cllbfbrau
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