Mittwoch, Oktober 14, 2015

Singulus Technologies AG: Bekommen Anleiheninhaber jetzt Aktien? Ist eine Kündigung der Anleihe sinnvoll?

Aktueller Stand und die Handlungsmöglichkeiten der Anleger. 


Der Hersteller optischer Speichermedien Singulus Technologies AG strebt eine Neuordnung der Kapitalstruktur an. Im Jahr 2012 hatte die Gesellschaft eine mit 7,75 % verzinste Anleihe in einem Volumen von € 60 Mio. emittiert. Am 8. Oktober 2015 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Diese war allerdings nicht beschlussfähig. Eine weitere Versammlung soll nun am 29. Oktober 2015 stattfinden.

In der Gläubigerversammlung soll nicht nur ein gemeinsamer Vertreter für die Besitzer der Anleihe gewählt werden. Insbesondere soll auch darüber abgestimmt werden, dass die Kündigungsrechte aller Anleiheninhaber, also auch derjenigen, die nicht abstimmen, einstweilen aufgehoben werden. „Ich werte das als dringendes Warnsignal.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun, Partner bei der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB . „Der Vorschlag, auf das Kündigungsrecht zu verzichten, macht nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft damit rechnet, dass dieses Recht andernfalls ausgeübt werden wird.“ so Braun weiter.

Tatsächlich gehen Beobachter davon aus, dass die Gläubigerversammlung lediglich ein erster Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Restrukturierung der Finanzlage von Singulus ist. Am Ende könnte auch ein so genannter Debt-to-Equity-Swap stehen, das heißt, der Tausch von Anleihen gegen Aktien der Gesellschaft. „Ich halte das sogar für wahrscheinlich.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Allen Besitzern von Anleihen der Singulus Technologies AG rät er deshalb, zu prüfen, ob nicht eine Kündigung der Anleihe und die Forderung der sofortigen Rückzahlung zielführend ist.

Die Rechtsanwälte gehen davon aus, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Kündigungsrecht besteht. Zahlreiche Anleger haben ihre Anleihen auch bereits gekündigt und fällig gestellt. "Den Anleiheninhabern kann in Anbetracht der Sachlage nicht zugemutet werden, den weiteren Verlauf einfach abzuwarten und auf einen positiven Ausgang zu hoffen.“ so das Fazit der Kapitalmarktrechtler.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Singulus". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.10. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.        
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