Immer mehr Kreditkunden der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG – kurz Apobank - fragen sich, ob sie von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren können, um dem bisherigen höheren Zinssatz ihres Immobiliendarlehens zu entkommen.
Was sind die Voraussetzungen eines Widerrufs des
Kreditvertrages bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank)?
Zunächst muss das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumen. Das
liegt vor bei Verbraucherdarlehensverträgen
siehe Überschrift des Darlehensvertrages. Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist
z. B. eine Finanzierung durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG,
Richard-Oskar-Mattern-Straße 6 in 40547 Düsseldorf oder an anderen Standorten
der Apobank beim Kauf einer selbstgenutzten Immobilie.
Bei Existenzgründungen gibt es ebenfalls Möglichkeiten der
Senkung der Belastung.
Dieses Widerrufsrecht muss gegenüber der Deutschen
Apotheker- und Ärztebank eG form- und fristgerecht ausgeübt werden. Dazu genügt
die Textform, also sogar eine E-Mail ohne Unterschrift. Jedoch beträgt die
Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage.
Die 14 Tage sind bereits abgelaufen? Ein Denkfehler bei
Ihnen!
Denn entscheidend ist, wann die Widerrufsfrist zu laufen
beginnt! Für Darlehensverträge zum Zwecke der Finanzierung einer
selbstgenutzten Immobilie, die seit November 2002 abgeschlossen worden sind,
beginnt die Widerrufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
Sofern die Belehrung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung
und des Gesetzgebers genügt, ist der Widerruf von Verbraucherdarlehen
grundsätzlich unbefristet.
Ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen der
Rechtsprechung genügt, kann der juristische Laie kaum noch beurteilen. Diese
Aufgabe übernehmen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens. Es
geht dabei um die neueste Rechtsprechung der Landgerichte, Oberlandesgerichte
und insbesondere des Bundesgerichtshofes. Hier haben die BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte umfassende Erfahrung in Bezug auf die Apobank.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers
erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher
eindeutige Belehrung durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG.
Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem
Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern in die Lage versetzt werden, dieses
auszuüben. Er ist folglich über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu
informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung könnte es bei einigen von
der Apobank verwendeten Vertragsformularen fehlen. Dies haben Gerichte so
entschieden. so z.B. das LG Berlin.
Bei einem wirksamen Widerruf ist der Verbraucher an seine
auf den Abschluss des Darlehensvertrags mit der Deutschen Apotheker- und
Ärztebank eG gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Durch den
Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Einzelheiten sind komplex
und für den juristischen Laien wohl von untergeordneter Rolle. Wichtig ist das
Ergebnis:
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 13.06.2014
abgeschlossen wurden, sind bei einem wirksamen Widerruf der Deutschen
Apotheker- und Ärztebank eG die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzuzahlen.
Weiter muss der Verbraucher Wertersatz für das genutzte
Kapital leisten. Dabei ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte
Darlehenszins bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Es steht dem
Verbraucher mit seinem Fachanwalt der Nachweis offen, dass der Wert des
Gebrauchsvorteils niedriger war.
Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten
Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins maßgeblich
sein. Auf diesem Wege kommt der Verbraucher rückwirkend deutlich günstiger an
das bisher gewährte Darlehen.
Auf jeden Fall fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Demnach muss die Apobank die Rückzahlung der Nettodarlehenssumme, soweit noch
nicht getilgt, akzeptieren ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung dafür zu
erlangen!
Das heißt für den Darlehensnehmer: Die Finanzierung mit den
deutlich höheren Zinsen seit Ende 2002 (5 bis teilweise 9 %) kann mit den
aktuell niedrigen Zinsen ( ca. 1,5 %
p.a.) umgeschichtet werden! So sind je
nach Konstellation monatlich bis zu mehreren Hundert Euro und über die gesamte
Finanzierungszeit bis zu mehreren Zehntausend Euro Ersparnis zu erzielen.
Selbst bei bereits zurückgeführten Darlehen oder anderweitig
abgewickelten Darlehensverträgen ist ein Widerruf grundsätzlich möglich und
folglich die Rückzahlung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu
erlangen. Die Einzelheiten dazu sind umstritten.
Der Bundesgerichtshof wird darüber entscheiden, wann das
Widerrufsrecht verwirkt ist.
Gibt es ein Kostenrisiko?
Der BSZ e.V. bietet den Mitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Apobank/Darlehens Widerruf die kostenlose Prüfung der
Darlehensverträge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG – kurz Apobank durch
Fachanwälte an.
Für die ggf. weiter vorzunehmenden Schritte nehmen die
Rechtsanwälte Kontakt zu Ihnen auf.
Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen
Gebührensätzen abzurechnen. Unter gewissen Umständen kann zumindest
außergerichtlich auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Gern holen die
Rechtsanwälte auch die Deckungszusage bei Ihrer privaten
Rechtsschutzver-sicherung ein, wenn Sie den Darlehensvertrag für eine
selbstgenutzte Bestandsimmobilie abgeschlossen haben.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher
bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Apobank/Darlehens Widerruf ist die Prüfung kostenlos.
Für die Prüfung von
Kreditverträgen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften. Wenn Sie jeden Monat Geld sparen wollen, zögern Sie
nicht, Ihren Darlehensvertrag prüfen zu lassen und der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Apobank/Darlehens Widerruf beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
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Steff
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