Der Kurs der VW-Aktie ist seit Bekanntwerden der Manipulationen Mitte September um mehr als 40 % gesunken. Wegen dieser Kursverluste sind bereits erste Schadensersatzklagen beim Landgericht Braunschweig eingereicht worden. Für die betroffenen Aktionäre stellt sich die Frage, ob sie ebenfalls gleich aktiv werden sollen oder ob es besser ist, erst einmal abzuwarten und die weitere Entwicklung zu beobachten?
Bestehen überhaupt
Erfolgsaussichten?
Ja, wenn VW im Zusammenhang mit der manipulierten
Abgas-Software Ad-hoc Pflichten verletzt hat. Das Wertpapierhandelsgesetz
verpflichtet Unternehmen wie VW zur unverzüglichen Veröffentlichung solcher
Tatsachen, die den Börsenkurs der Aktien des Unternehmens erheblich
beeinflussen können.
Medienberichten zufolge soll VW die Software, mit der die
Abgaswerte bei Dieselfahrzeugen manipuliert werden, seit 2009 verwenden. Seit
2012 geht das renommierte Institut ICCT (International Council on Clan
Transportation) der Frage nach, wie viele Schadstoffe Dieselfahrzeuge
tatsächlich ausstoßen. Tests ergaben, dass die Stickoxidwerte mehrerer VW-
Fahrzeuge unter Realbedingungen deutlich höher lagen als auf einem offiziellen
Prüfstand. Diese Erkenntnisse weckten erstmals den Verdacht einer Manipulation.
Deswegen leiteten die kalifornische Behörde Carb und die
US-Umweltbehörde Epa im Mai 2014 eine offizielle Untersuchung gegen Volkswagen
ein. Im Zuge dessen rief VW im Dezember 2014 in den USA fast 500.000 Fahrzeuge
zurück, um ein Software-Update einzuspielen. Entsprechende Dokumente liegen der
BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vor.
Kursbeeinflussend und damit veröffentlichungspflichtig waren
diese Untersuchungen und ihre Folgen nach unserer Rechtsauffassung spätestens
ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entdeckung der Manipulation praktisch nicht mehr
zu verhindern war. Dies war nach unserer Einschätzung spätestens im Dezember
2014 der Fall.
Auch die BaFin prüft gerade, ob VW Ad-hoc-Pflichten verletzt
hat. Ergebnisse sind zwar noch nicht bekannt. Aus den Prüfungsergebnissen
können sich aber weitere Anknüpfungspunkte für Ad-hoc Verstöße ergeben.
Wie berechnet sich der
Schaden?
Der Kurs der VW Aktie ist in den zwei Wochen nach
Bekanntwerden des Skandals von über 160 Euro auf ca. 90 Euro gefallen. Wer
einen Anspruch wegen eines Ad-hoc Verstoßes gegen VW besitzt, erhält den
Kaufpreis erstattet und muss im Gegenzug die Aktien an VW übertragen. Wer die
Aktien bereits verkauft hat, erhält die Differenz zwischen Kaufpreis und
Verkaufserlös.
Gibt es Fristen zu
beachten?
Ja, es kommen allerdings unterschiedliche
Anspruchsgrundlagen in Betracht, für die jeweils eigenständige
Verjährungsfristen gelten. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen ist vor allem
die Verjährungsfrist des § 37 b Abs. 4 WpHG zu beachten. Danach verjährt der
Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Ad-hoc-Pflichten ein Jahr nachdem
der Aktionär Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, spätestens jedoch drei Jahre
nach dem Verstoß. Nachdem die Manipulationen im September 2015 durch die Medien
bekannt gemacht wurden, müssen betroffene Aktionäre spätestens im September
2016 verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Es können im Zuge der
eingeleiteten Ermittlungen aber auch Ad-hoc Verstöße bekannt werden, bei denen
die Verjährungsfristen schon vor September 2016 ablaufen. Deshalb sollte die
Nachrichtenlage aufmerksam beobachtet werden.
Kann man sich einer
Sammelklage anschließen?
Nein, Sammelklagen nach amerikanischem Muster gibt es in
Deutschland nicht. Hierzulande muss jeder geschädigte Aktionär seine Ansprüche
selbständig geltend machen. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
bietet jedoch Vorteile gegenüber einer Einzelklage. Wichtige Fragen, die alle
Klagen betreffen, werden in einem Musterverfahren entschieden. Die dortigen
Ergebnisse gelten dann für alle anderen Verfahren. Außerdem bietet das KapMuG
im Vergleich zu einem Einzelverfahren Kostenvorteile für die geschädigten
Aktionäre.
Wir rechnen damit, dass wegen des Abgasskandals ein
Musterverfahren durchgeführt werden wird. Nach den Erfahrungen aus anderen
Musterverfahren sind wir jedoch skeptisch, ob dieses Musterverfahren vor Ablauf
der Jahresfrist im September 2016 abgeschlossen sein wird. Deshalb muss jeder
betroffene Anleger in diesem Zeitraum selbständig die notwendigen Maßnahmen
einleiten.
Wie bleibt man als
VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über
wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks
beauftragen?
Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene
und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf
Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch
Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter
Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und
Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch
Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart
und München.
Der BSZ e.V. bietet allen
VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese
bis 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem
Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
bedeutsamen Entwicklungen zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu unserer
VW-Newsmailliste. (per Telefon:06071-9816810,
per E-Mail: bsz-ev@t-online.de oder per
Post: BSZ e.V. Lagerstr. 49, 64807 Dieburg). Über die einmalige Anmeldegebühr
zur VW-Newsmailliste über Euro 95.- erhalten Sie eine Rechnung.
Der BSZ e.V. bündelt dabei die Interessen von Geschädigten,
um die Interessen mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene
Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft
VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle
Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und
Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die
Öffentlichkeit über die Aktionsbündnisse, Entwicklungen und deren Folgen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
+ www.sammelklagen.de
Direkter
Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=822b38264c74b85675420f1b76a4a9a9
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar
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