Montag, August 31, 2015

Kündigungswelle bei Bausparverträgen reißt nicht ab

Die Kündigungswelle bei Bausparverträgen reißt nicht ab. Mehr als 200.000 Bausparverträge haben verschiedene Bausparkassen bereits gekündigt, berichtet das Handelsblatt. „Die Bausparer müssen die Kündigung nicht klaglos hinnehmen“, sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.
 

Von den Kündigungen sind in der Regel Bausparverträge betroffen, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, also eine vereinbarte Mindestansparsumme erreicht wurde. Dann könnten die Bausparer ein Darlehen in Anspruch nehmen, haben es in diesen Fällen aber noch nicht getan. Die Bausparkassen argumentieren damit, dass der Zweck eines Bausparvertrags dann nicht mehr gegeben sei, da der Verbraucher das Bauspardarlehen nicht abgerufen habe und kündigen die Verträge. Rechtlich berufen sie sich dabei auch auf § 489 BGB.

Demnach hat der Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, wenn das Darlehen seit mindestens zehn Jahren empfangen wurde. In dieser Argumentation betrachten sich die Banken als Darlehensnehmer. Es ist allerdings durchaus strittig, ob der § 489 sich überhaupt auf Banken und Bausparkassen anwenden lässt oder ob er nicht ausschließlich dem Schutz der Privatkunden als in der Regel schwächerem Vertragspartner dient. Darüber hinaus kann angezweifelt werden, ob das Darlehen mit der Zuteilungsreife tatsächlich schon voll empfangen wurde.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 7. August 2015 zu Gunsten eines Bausparers entschieden (Az.: 10 C 1154/15). Nach dieser Entscheidung war die Kündigung des Bausparvertrags nicht rechtmäßig. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Dieses Kündigungsrecht stehe nur den Privatleuten zu. Auch sei die Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang des Darlehens gleichzusetzen.

„Mit dieser Entscheidung hat der Richter das schärfste Argument der Bausparkassen entkräftet“, sagt Rechtsanwältin Gaber. Allerdings werden diese weiter versuchen, die relativ hoch verzinsten Bausparverträge loszuwerden. Schließlich sind Bausparverträge eine der beliebtesten Anlageformen. Rund 30 Millionen Bausparverträge soll es in Deutschland geben. Auf die Verbraucher könnte also noch eine Kündigungswelle zukommen. „Aber der Bausparer ist nicht schutzlos gestellt. Nur weil die Bausparkassen die vergleichsweise hohen Zinsen nicht zahlen wollen, können sie die Verträge nicht einfach kündigen. Verbraucher sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen“, so Rechtsanwältin Gaber. Und: Sollten die Bausparkassen den gesparten Betrag auf das Konto des Kunden überweisen, sollte dieser nicht angerührt und am besten wieder zurück überwiesen werden. „Sonst könnte es so verstanden werden, als sei die Kündigung akzeptiert worden“, empfiehlt  die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit wenn Ihnen der Bausparvertrag gekündigt wird. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen ist die  Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Bausparverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen  beizutreten.
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 31.08.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
cp




Darlehen widerrufen: Argument der Verwirkung des Widerrufsrechts sticht nicht

Beim Widerruf eines Darlehensvertrags berufen sich Banken und Sparkassen häufig auf die Verwirkung des Widerrufsrechts. „Wer aber selbst für die fehlerhafte Widerrufsbelehrung verantwortlich ist, kann sich hinterher nicht auf Schutzwürdigkeit berufen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt.


Ein Darlehen kann auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dabei führen schon geringe inhaltliche oder auch formale Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die Konsequenz ist, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und das Darlehen noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann. „Das liegt natürlich angesichts der Zinsentwicklung nicht im Interesse der Banken. Daher argumentieren sie häufig, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei“, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Vereinfacht gesagt, berufen sich die Banken in diesen Fällen auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Da der Darlehensnehmer den Kreditvertrag trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung über Jahre hinweg nicht widerrufen habe, könne die Bank davon ausgehen, dass er den Widerruf auch nicht mehr erklären werde. „Bei den meisten Gerichten zieht diese Argumentation aber nicht. Denn für die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist die Bank und nicht der Verbraucher verantwortlich. Und erst dadurch ist der Widerruf überhaupt möglich. Daher kann sich die Bank anschließend nicht auf Schutzwürdigkeit berufen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Verwirkung des Widerrufsrechts durch den Bundesgerichtshof blieb in diesem Sommer aus, weil die Bank ihre Revision überraschend kurz vor dem Verhandlungstermin noch zurückgezogen hatte. „Das kann als Indiz gewertet werden, dass der BGH verbraucherfreundlich entschieden hätte und es von Seiten der Bank daher kein Interesse an einem Grundsatzurteil gegeben hat“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag widerrufen möchten, sollten sich also nicht durch eine ablehnende Bank abschrecken lassen. Denn meistens ist die Rechtslage eindeutig und besonders zwischen 2002 und 2010 haben Banken und Sparkassen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. „Mit vielen Banken lassen sich auch außergerichtliche Lösungen finden und der Zinssatz des laufenden Darlehens wird beispielsweise angepasst. Die Durchsetzung des Widerrufs ist aber auch gerichtlich möglich“, sagt Dr. Perabo-Schmidt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung kostenlos.

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cp 

Donnerstag, August 27, 2015

HOPPLA – REINGEFALLEN! NA UND, WAS SOLL’S!? Anlegerschutz in Deutschland? Was hilft das Anlegerschutzgesetz?

 „Zu wenig, zu spät!“ – Die Fachleute sind sich einig. Dem neuen Anlegerschutzgesetz wird mit einer gehörigen Portion Skepsis entgegen getreten. Aus Anlegersicht sollte man allerdings die kleinen Siege feiern.

Mit dem Anlegerschutzgesetz werden die Zuständigkeiten und Befugnisse der BaFin im Hinblick auf Genussrechte, Orderschuldverschreibungen oder auch in vermeintlich sichere Beteiligungen an Teakholz-Plantagen erweitert. Vielen Kleinanlegern hilft dies allerdings wenig. Als effektiv wird in der Praxis lediglich das in der Welt weitverbreitete Verbot von hoch spekulativen Investments für Kleinsparer gefordert. Dies würde ganze Produktkategorien vom Markt ausschließen.

Doch wo liegt eigentlich das Problem?

20 bis 30 Milliarden Euro verlieren die Deutschen Jahr für Jahr auf dem grauen Kapitalmarkt (Quelle: Handelsblatt vom 24.04.2015). Der graue Kapitalmarkt sammelt dieses Geld bei Kleinsparern, ja sogar bei Kleinstsparern, ein. Denn in Deutschland findet jede noch so abwegige Investmentidee ihre Investoren. Nicht alles, was im Schatten der großen Kapitalmärkte entsteht, ist grundsätzlich negativ. Klar ist jedoch: Das Risiko ist ungleich größer. Der graue Kapitalmarkt ist der Hinterhof der Kapitalanlage. Alles ist etwas schmuddeliger und unregulierter. Initiatoren, Anlagevermittler, Investitionsobjekte, Geldverwendung und Geldflüsse lassen sich nicht recht nachvollziehen. Auch bei noch so großem Bemühen reicht der Blick des Investors oft nicht in die hinterste Ecke. Diesen Halbschatten nutzen viele professionelle Investoren, um mit riskanten Geschäften das schnelle Geld zu machen. Dieses Versprechen lockt viele Kleinanleger. Doch der Zugang zum grauen Kapitalmarkt ist nicht ohne Finanzberater und Anlagevermittler möglich. Diese zumeist „unabhängigen“ Berater halten das Versprechen und die Hoffnung von großen Zinsmargen und schnellen Gewinnen auf ihren Werbetafeln hoch. In eiligen Seminaren werden sie geschult und leben vom Verkauf. Windparks, Solaranlagen, fantastische Goldmienen, aufgeschüttete Inseln in Dubai, Wolkenkratzerprojekte, Biogasanlagen – verkauft wird „auf Teufel komm' raus“. Es wird sprichwörtlich eine Sau nach der anderen durchs Dorf getrieben.

Die Investments werden dabei stets als grundsolide verkauft. Floskeln wie „mündelsicher“ oder „hausbacken“ sind die Argumente. Die Vermittler agieren meist in ihrem sozialen Umfeld und bauen auf das Vertrauen, das sich aus dem persönlichen Umgang ergibt.

Von langer Hand geplant

Oft ist der Betrug nicht von langer Hand geplant, sondern schlicht der Unerfahrenheit oder auch der Dummheit der Initiatoren geschuldet. Wesentliche Probleme werden zu Anfang eines Projektes nicht erkannt, Risiken übersehen, Gefahren verdrängt. Dies geschieht zum einen aus Betriebsblindheit, zum anderen aber auch aus Kalkül. Hohe Renditen wollen erwirtschaftet sein. Dieses Prinzip, das auch am geregelten Kapitalmarkt der großen Banken und Investmentgesellschaften gilt, setzen die kleinen Gesellschaften gleichfalls um. Kommt es dann zum Risikoeintritt, fehlen aber oft die Mittel nachzuschießen, um das Projekt zu retten.

Einfallstor für den Anlegerschutz

An diese Stelle kommen die Anlegerschützer ins Spiel. Das Geld ist ausgegeben, das Risiko hat sich realisiert, das Anlageobjekt kommt ins Trudeln und scheitert vielleicht sogar. Jetzt gilt es rasch zu handeln. Hat die Gesellschaft über alle Risikofaktoren ordentlich aufgeklärt? Sind die vorhandenen Projekte vollständig? Wurden alle Unterlagen, die notwendig sind, um das Investment zu beurteilen, auch an den Investor übergeben? Gab es ein Beratungsprotokoll? Wurde dieses richtig und vollständig ausgefüllt? Nicht immer ist es so, dass das Geld von den Initiatoren beiseite geschafft wurde und uneinbringlich verloren ist. Durch rasches Handeln lässt sich der Weg des Geldes oftmals nachvollziehen. Schließlich ist es ja nicht weg, sondern eben nur an einem anderen Ort.

Den Vermittler ins Boot holen! Der Anleger muss sich jetzt auch unmittelbar seinen „unabhängigen“ Investmentberater vorknöpfen. Erfolgte die Anlageberatung tatsächlich unabhängig? Wurde auf die bestehenden Risiken hingewiesen? Wurde ein Investorenprofil erstellt? Hat der Berater berücksichtigt, in welchem Umfang der Investor bislang am Kapitalmarkt tätig war? Wurde die richtige Risikoklasse gewählt? Auch hier gilt – Zeit ist Geld: Das Vermögen der Berater ist beschränkt. Ein Vergleich ist zu einem frühen Zeitpunkt auch mit dem Berater wegen Falschberatung früher leichter möglich, als später. Mit vollem Geldbeutel vergleicht es sich leichter. Hinzu kommt, dass im Falle von Falschberatungen etwaige Versicherungen eintreten. Der Metzger beruhigt die Schweine auch, wenn er sie ins Schlachthaus führt.

Haben Sie die Regeln am grauen Kapitalmarkt beachtet? Waren Sie gierig? Berücksichtigen Sie, dass Renditeversprechen, die das am Markt Übliche um ein Vielfaches überschreiten auch ein Vielfaches des Risikos beinhalten. Wenn die Rendite sicher wäre, würden andere und größere Investoren das Geschäft machen – nicht Sie.

Wer schreibt, der bleibt! Die alte Skat-Regel gilt auch bei Kapitalanlagen. Jedes Versprechen muss schriftlich gegeben werden. Lassen Sie sich alle Aussagen der Vermittler schriftlich oder zumindest per Email bestätigen.

Vertrauen Sie niemals Ihrem Bauchgefühl. Jede Kapitalanlage muss ein zweites und drittes Mal überprüft werden. Auch wenn es mühevoll ist: Rechnen Sie nach. Franz Beckenbauer, Manfred Krug und Boris Becker haften nicht für Ihre Risiken! Auch noch so prominente Werbeträger sind keine Garantie dafür, dass das Investment auch tatsächlich seriös ist. Wenn Sie das Kribbeln im Bauch suchen, erreichen Sie das günstiger mit einer Fahrkarte für die Achterbahn!

Klären Sie auf, wer Ihren Vermittler und Berater bezahlt! Ein Berater ist nur dann unabhängig von dem Produkt, das er vermittelt, wenn er nicht provisionsabhängig arbeitet. Wer am Verkauf verdient, hat Interesse am Verkaufen, nicht am Beraten und Aufklären über Risiken.

Und wenn das Ganze dann gescheitert ist?

Lassen Sie sich nicht drängen! Gehen Sie erneut Ihre Investorentipps auch im Hinblick auf Ihre Berater bei gescheiterten Investments durch. Vertrauen Sie niemandem, der Ihnen durch seine Tätigkeit die Rettung verspricht. Vertrauen Sie keinen großen Namen. Fragen Sie sich, wer das Ganze bezahlt! Lassen Sie sich alles schriftlich geben! Vertrauen Sie nicht Ihrem Bauchgefühl!

Hinweis des BSZ e.V.:

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Fazit:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Überprüfung schafft Sicherheit“ beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG: Angebot zur Anteilsübernahme

Vollständige Rückabwicklung und Erstattung der ursprünglichen Investition, Freistellung von Außenhaftung.


Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu Euro 1,- nebst "Besserungsabrede" angeboten. Der Kaufvertrag soll eine "Haftungsfreistellung" enthalten und vor Rückforderungen der spärlichen bisherigen Ausschüttungen schützen. Doch Vorsicht ist angezeigt.

Vorteil des Angebots soll die "Sicherung gezahlter Ausschüttungen" sein. Nach der Rechtslage kann es zu sog. Rückforderungen faktisch nur bei einer Insolvenz des Fonds kommen, nicht aber bei der angestrebten Liquidation. Die scheinbare Selbstlosigkeit der HTB könnte sich also auch als vorgeschobenes Argument zur Förderung der Verkaufsbereitschaft verunsicherter Anleger erweisen.

Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, soll dem Wortlaut der Vereinbarung nach zudem nur von einer "... Inanspruchnahme auf die Wiedereinlage von Ausschüttungen ..." freigestellt werden. Rechtlich kann ein nicht in Insolvenz befindlicher Fonds einen solchen Anspruch aber schwerlich durchsetzen, so dass es einer "Freistellung" davon kaum bedarf. Tatsächlich drücken die Investoren im HTB Sechste ganz andere Sorgen. Ob nämlich das Versprechen eines Schuldners unbekannter Bonität das eigentliche Anlegerrisiko in solchen Fällen abdeckt, muss bezweifelt werden. Denn es ist im Anteilsübernahmevertrag keine Rede davon, dass der Verkäufer der Geschäftsanteile Freistellung erhalten soll auch von dem eigentlichen Anlegerrisiko in solchen Konstellationen, - der Inanspruchnahme durch externe Gläubiger der Gesellschaft. Rückforderbare "Ausschüttungen" haben für Anleger stets die fatale Wirkung eines entsprechenden Wiederauflebens ihrer Außenhaftung, der sie durch Erbringung ihrer Einlage in Höhe des Nennwertes ihrer Beteiligung gerade entgehen wollten. Einen unzweifelhaften Schutz davor stellt die Annahme des Kaufangebots nicht dar.

Der Beiratsbericht zur Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2013 enthielt die bemerkenswerte Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung dieses HTB Schiffsfonds, dass ein zukünftiger Rückfluss über die bereits erhaltenen 17 % Ausschüttungen hinaus sehr zweifelhaft erscheine. Woher HTB jetzt den überraschenden Optimismus nimmt, Zahlungen auf einen Besserungsschein in Aussicht zu stellen, erklärt man im Angebotsschreiben vom 07.08.2015 leider nicht.

Wer bisher noch zögerte, aussichtsreiche Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Kreditinstitute geltend zu machen, die diesen Fonds "wärmstens" empfohlen haben, ist gut beraten, nunmehr - möglichst noch vor Entscheidung über eine Reaktion auf das Übernahmeangebot - aktiv zu werden. Für zahlreiche auch HTB - Sechste - Mandanten macht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung auch diverser anderer Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen.

Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort "Rückvergütungen") um den "klassischen Fall" einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als "sicher" beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Verfehlungen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie auf Freistellung von Ausschüttungen, die zurückgefordert werden. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Betroffene Anleger sind gern eingeladen, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HTB Sechste Hanseatische anzuschließen  und sich von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in HTB Fonds bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:

Nach erfolgtem Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft senden Sie den BSZ e.V. Vertrauensanwälten unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Anwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Fachanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Rechtsanwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

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jg

Mittwoch, August 26, 2015

VERMITTLUNG VON ANLAGEN - KAPITALANLAGEBETRUG AUCH NACHTRÄGLICH MÖGLICH

Mit seinem Urteil vom 12.05.2015 (VI ZR 108/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Kapitalanlagebetrug im Sinne von § 264a (1) StGB auch dann vorliegt, wenn nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel einem größeren Kreis von Anlegern oder Interessenten zugänglich gemacht werden.


Der Tatbestand soll auch dann verwirklicht sein, wenn ein zunächst richtiger Prospekt durch die Änderung tatsächlicher Umstände bei der Kapitalanlage unrichtig wird. Es kommt allein auf die Frage an, wann die Tathandlung beendet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt daher in Zivilsachen auch in den Fällen der nachträglichen Unrichtigkeit des Prospektes noch Schadensersatzansprüche gem. § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 32 (1) S. 1 KWG an. Ansprüche aus § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 264a StGB kommen hingegen nicht in Betracht.

Die Kläger waren Gesellschafter einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Anteile wurden mittels Treuhandvertrag gehalten. Die Beteiligungsgesellschaft beschäftigte sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von offenen Immobilienfonds-, Unternehmensbeteiligungsfonds- und sonstigen Fondsanteilen. Der Fondsprospekt enthielt bestimmte Hinweise, wie in Fällen der Stornierung des Vertriebs von Fondsanteilen über die Vertriebsgesellschaft zu verfahren sein sollte. Der Fonds wurde daraufhin von den Anlagevermittlern in Umlauf gebracht. Anschließend schlossen die Vermittlungsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft eine Nachtragsvereinbarung in der die Stornoregelung wesentlich zum Nachteil der Kommanditgesellschaft (KG) und damit auch zum Nachteil der Treuhandkommanditisten abgeändert wurde.

Was bedeutet das für die Praxis?

Mit seiner Entscheidung macht der Bundesgerichtshof den Weg frei für Ansprüche gegen die beim Vertrieb von Kapitalanlagen handelnden Personen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung. Oft sind die Vertriebsgesellschaften nicht mehr erreichbar, finanzschwach oder bereits in Insolvenz. Mit der Eröffnung von Ansprüchen gegen die Vermittler persönlich werden weitere Haftungsgegner zur Verfügung gestellt. Besonders interessant ist der begründete Schadensersatzanspruch auf Grund strafrechtlicher Vorschriften. Damit dürfte bei richtig geführten Prozessen sichergestellt sein, dass die Ansprüche gegen die Vermittler in Person als Ansprüche aus der sogenannten vorsätzlich, schädigenden Handlung insolvenzfest auch für den Fall der Insolvenz der Vermittler sind. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen die Vergleichs- und Einigungsbereitschaft der Vermittler im Hinblick auf Schadensersatzzahlungen erhöhen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

STAATLICHER VERFALLSANSPRUCH CONTRA ERSATZANSPRÜCHE VON ANLEGERN

Am 10. Dezember 2015 entscheidet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über eine Revision der Staatsanwaltschaft, die darauf begründet ist, dass das Landgericht keine Feststellung bezüglich einer Verfallsanordnung getroffen hat, weil Ersatzansprüche von Anlegern bestehen. (3 StR 163/15)


Nach § 73 Abs. 1 S 1 StGB kann der Verfall angeordnet werden, wenn der Täter für die Tat oder aus der Tat etwas erlangt hat. Eine Ausnahme hiervon macht jedoch der § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, der den Grundsatz aus Abs. 1 ausschließt, soweit durch den Anspruch eines Verletzten dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Voraussetzung für die Verfallsanordnung ist die Tatsache, dass der Täter für die Tat oder aus der Tat etwas erlangt haben muss.

Relevant für die Einschränkungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB sind nur die aus der Tat erlangten Vermögenswerte, d. h. solche, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. § 73 Abs. 1 S.2 StGB soll die doppelte Inanspruchnahme eines Täters verhindern, wenn ein Konkurrenzverhältnis zwischen staatlichem Rückerstattungs- und zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch entsteht. Die Vorschrift des S. 2 ist weit auszulegen, denn für den Ausschluss der Verfallsanordnung sieht die Norm es schon für ausreichend an, dass ein Anspruch lediglich rechtlich existiert. Auf eine Geltendmachung des Anspruchs kommt es nicht an. Auch ist es unerheblich, ob der Verletzte überhaupt schon ermittelt wurde. Die gegenteilige Ansicht, dass nicht nur die bloße Existenz von Ansprüchen eines Verletzten, sondern auch deren tatsächliche Geltendmachung vorliegen müsse, ist der BGH bislang immer entgegen getreten. Lediglich in einem Fall soll der § 73 Abs. 1 S. 2 StGB eingeschränkt ausgelegt werden, wenn der Verletzte seinen Ersatzanspruch kennt, ihn jedoch ausdrücklich nicht geltend macht.

Was bedeutet das für die Praxis?
Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Kaiser von der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Rechtsanwälte:

Geschädigte Anleger können während und insbesondere nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Diesbezüglich ist es jedoch ratsam, zunächst einmal abzuwarten, ob der Beschuldigte verurteilt wird. Sollte dies der Fall sein, kann in einem separaten Zivilverfahren ein entsprechender Schadensersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Zusammenhang mit einem Schutzgesetz geltend gemacht werden. Unter dem Schutzgesetz ist die entsprechende strafrechtliche Norm zu verstehen, aufgrund derer der Beschuldigte vom Strafgericht verurteilt wurde.

Hierneben gibt es seit einiger Zeit die Möglichkeit, schon direkt im Strafverfahren einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das sogenannte Adhäsionsverfahren. Geregelt ist dieses in den Vorschriften § 403 ff. StPO. Der Geschädigte kann direkt im strafrechtlichen Verfahren seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Dieser Antrag kann bis zum Beginn der Schlussvorträge (Plädoyers) gestellt werden. Für den Geschädigten hat dies den Vorteil, kein separates zivilrechtliches Verfahren abwarten zu müssen, sondern direkt im Strafverfahren seine Ansprüche geltend machen zu können. Im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten gibt das Gericht diesem Antrag statt, sofern dieser zulässig und begründet ist.

Sollte der BGH seine Rechtsprechung nun dahin gehend einschränken, dass ein Verfallsanspruch des Staates hinter möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten nicht mehr zurückzustehen hat, bleibt abzuwarten, wie sich die Geltendmachung der Ansprüche des Geschädigten verändern wird. Eine „doppelte“ Inanspruchnahme des Täters wird jedoch auch zukünftig verwehrt sein.

Fazit des BSZ e.V.:
Eine objektive Einschätzung des jeweiligen Falls  ist nur mit einem erfahrenen Fachanwalt möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert was nun? anzuschließen.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Montag, August 24, 2015

Dubai Sports City GmbH & Co. KG zahlt lieber Zwangsgelder als einem Anleger die Anschriften seiner Mitgesellschafter zum Informationsaustausch mitzuteilen.

Bereits mit Urteil vom 17.02.2014 wurde die Dubai Sports City GmbH & Co. KG zur Herausgabe eines schriftlichen Verzeichnisses der Vor- und Nachnamen sowie der Adressen der an der Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG beteiligten Gesellschafter und Treugeber an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Anleger verurteilt. Dennoch kommt die Fondsgesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach.
 

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die das rechtskräftige Urteil erstritten hat, erklärt: „Gegen die Dubai Sports City GmbH & Co. KG wurden wiederholt Zwangsgelder festgesetzt, um diese zur Herausgabe der Anschriften der Mitgesellschafter an einen von unserer Kanzlei vertretenen Anleger zu bewegen. An einem Interessenaustausch unter den Anlegern ihrer Gesellschaft scheint die Fondsgesellschaft kein Interesse zu haben, denn sie zahlt lieber Zwangsgelder als der Verpflichtung zur Herausgabe der Anschriften ihrer Gesellschafter an einen Mitgesellschafter nachzukommen.“

Viele Anleger sind jetzt verunsichert und fragen sich, weshalb eine Fondsgesellschaft – die  Ausschüttungen zurückfordern lässt – lieber Zwangsgelder in fünfstelliger Höhe zahlt, als einen Informationsaustausch ihrer Gesellschafter zu fördern. Es stellt sich zudem die Frage, woher die Gelder stammen, mit denen die Fondsgesellschaft die Zwangsgelder begleicht.

Rechtsanwältin Linz, die aktuell Klagen für Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – gegen Prospektverantwortliche und Berater einreicht, rät nun Anlegern, die sich falsch beraten fühlen, die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Ein schnelles Tätigwerden ist angezeigt, da etwaige Schadensersatzansprüche schon zeitnah absolut zu verjähren drohen.

Sofern eine Falschberatung/ Falschaufklärung vorliegt, kommen Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Darüber hinaus muss die Anlage im Falle einer Anlageberatung auf die persönlichen Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein. Dem Anleger sind bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche sämtliche Einzahlungen in den Fonds einschließlich Agio zu erstatten, zudem ist er von etwaigen weiteren Verpflichtungen freizustellen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Dubai Sports City beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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US Hypotheken Renditefonds GmbH & Co. KG 1 und 2: Anleger werden hohe Verluste erleiden

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB raten Anlegern, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Die Anleger der geschlossenen Immobilienfonds US Hypotheken Renditefonds 1 GmbH & Co. KG und US Hypotheken Renditefonds 2 GmbH & Co. KG stehen vor einem Scherbenhaufen: Es wird berichtet, dass sie Verluste bis zu 95 % ihres eingesetzten Kapitals zu erwarten haben, wenn die Liquidation der Fonds abgeschlossen ist.


Geschäftsmodell der Fonds war es, eine Vielzahl an Hypothekenkrediten an US amerikanische gewerbliche Kreditnehmer mit möglichst hohen Zinsen zu vergeben. Die Darlehen sollten mit Grundschulden gesichert werden, wobei das Darlehen nicht höher sein sollte als 80 % des jeweils gutachterlich festgestellten Verkehrswerts. Auf diese Weise sollte z. B. beim Renditefonds 2 ein Gesamtmittelrückfluss von 167,75 % der Investitionseinlage erfolgen. Zudem sollten die Ausschüttungen durch Nutzung eines Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA für Anleger ohne weitere Einkünfte in den USA bis zu einer Beteiligung von USD 35.000,00 weitgehend steuerfrei erfolgen.

In einer damaligen Präsentation der HPC Capital zum US Hypotheken 2 Renditefonds 2 heißt es, dass ein Eigenkapitalverlust sehr unwahrscheinlich sei, der Fonds könne bis zu einem tatsächlichen Kreditausfall von über 10 % p.a. die gezeichnete Einlage zu 100 % zurückzahlen. Geworben wurde auch mit zusätzlichem Ausschüttungspotential durch konservative Planungen & Rückstellungen. Hiervon ist man inzwischen Lichtjahre entfernt.

Für die Anleger stellt sich die Frage, ob sie etwas tun können, um sich von ihren Verlusten zu befreien oder diese zumindest deutlich zu reduzieren. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch, empfiehlt geschädigten Anlegern durch einen spezialisierten Juristen prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommen.

Wurde ein Anleger nicht rechtzeitig, verständlich und vollständig über die mit der Anlage bestehenden Risiken aufgeklärt oder wurden diese Risiken verharmlost, so können Schadensersatzansprüche bestehen, die auf eine Rückabwicklung des Fondserwerbs gerichtet sind. Darüber  hinaus mussten Banken und Sparkassen, die im Rahmen ihrer Beratung zur Zeichnung dieser Beteiligungen geraten haben, über vereinnahmte Rückvergütungen aufklären, die sie als Provisionen für die Vermittlung der Beteiligungen kassiert haben. Haben sie diese sogenannten Kick-back-Zahlungen verschwiegen, kommen Schadensersatzansprüche auch aus diesem Grunde in Betracht.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Prüfung des Falles und eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft US Hypotheken Renditefonds beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Neckermann Neue Energien AG: Darlehen stehen zur Rückzahlung aus

Wie wir bereits Anfang des Monats berichteten, stehen die Darlehen, die private Darlehensgeber 2014 der Neckermann Neue Energien AG zur Verfügung gestellt haben, zur Rückzahlung aus.  Es handelt, sich bei den gewährten Darlehensverträgen um eine befristete Vereinbarung: Die Rückzahlung sowie die Zahlung der vereinbarten Zinsen erfolgen nach Ablauf der Laufzeit – ohne dass es einer Kündigung bedarf.


Die Darlehensgeber, die nunmehr an die Rückzahlung des Darlehensvertrages erinnern, werden auf eine – nicht vereinbarte – Kündigungsfrist verwiesen. Es wird mit einer „attraktiven Sonderverzinsung von 5,99 % für eine weitere Laufzeit von einem Jahr“ geworben und der Darlehensvertrag wird um ein weiteres Jahr verlängert unter dem Hinweis, dass nicht fristgemäß gekündigt worden sei, so die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB.

Offenbar sollen die Darlehensgeber, die ihr privates Vermögen in die Gesellschaft im Rahmen eines Darlehens gegeben haben, hingehalten werden. Hiermit sollten sich die Darlehensgeber jedoch nicht abfinden, da ihnen gemäß dem unterzeichneten Vertrag ein Rückzahlungsanspruch ohne Kündigung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zusteht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB fordert nun zunächst außergerichtlich die Neckermann Neue Energien AG auf, die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen unverzüglich zu veranlassen. Offenbar erfolgt außergerichtlich keine Zahlung, so dass den Darlehensgebern nichts anderes übrig bleibt, als ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, erklären die Rechtsanwälte. Im Falle des Obsiegens und der erfolgreichen Vollstreckung hat die Neckermann Neue Energien AG nicht nur die überfälligen Darlehen nebst Zinsen zurück zu gewähren, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Neckermann Neue Energien AG beizutreten.
 
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Samstag, August 22, 2015

Widerruf von fehlerhaften Baufinanzierungen stößt bei Instituten auf immer größeren Widerstand.

Widerruf von fehlerhaften Baufinanzierungen stößt bei Instituten auf immer größeren Widerstand. Änderungen für Neuverträge geplant.
 

Ein Ehepaar hat bei der ING-DiBa für das Eigenheim ca. 400.000 Euro Kredit aufgenommen. Als der Kreditvertrag unterzeichnet wurde, lagen die Zinsen bei rund fünf Prozent. Aktuell gibt es eine zehnjährige Baufinanzierung schon ab 1,70 Prozent. Doch die Zinsbindung läuft noch bis 2017.

Gestritten wird mit der ING-DiBa darüber, ob das Ehepaar vorzeitig aus dem Kreditvertrag aussteigen kann, um neue günstigere Konditionen zu verhandeln. Eigentlich geht das nicht, es sei denn die Kreditkunden zahlen ca. 44.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank für den entgangenen Zinsgewinn zahlen.

Doch die ING-DiBa hat – wie viele andere Banken, Sparkassen und Volksbanken  auch – einen schweren Fehler im Kreditvertrag gemacht. Eine Prüfung ergab, die zu jedem Kreditvertrag gehörende Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wie mehrere Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigen! Die Folge für den Kreditvertrag: Ein Ausstieg aus dem Kreditvertrag ist selbst noch viele Jahre später möglich, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut zahlen zu müssen.

Mit einem neuen Kreditvertrag könnte das Ehepaar seine monatliche Belastung halbieren. Die Kreditkunden haben sich informiert und wollen von der Folge der Urteile für die Kreditinstitute Gebrauch machen.

Diese Chance wollen jetzt Zehntausende von Kreditkunden bei den Kreditinstituten in ganz Deutschland nutzen. Doch sie stoßen bei den Banken auf harten Widerstand.

Die Verbraucherzentralen in Norddeutschland haben bisher knapp 50.000 Widerrufsbelehrungen überprüft, davon allein die Verbraucherzentrale in Hamburg 36.000. Dort lag der Anteil der fehlerhaften Belehrungen zwischen

- 89 Prozent (ING-DiBa) und

- 60 Prozent (BHW Bausparkasse).

Doch nicht jeder Fehler dürfte einen erfolgreichen Widerruf des Kredits rechtfertigen. Nimmt man ale Fehler, die vom Bundesgerichtshof (BGH) oder anderen Zivilgerichten beanstandet wurden, liegt die Fehlerquote der Baukreditverträge nach Einschätzung der Verbraucherschützer bei 35 Prozent.

Insgesamt geht es um mehrere Millionen Kreditverträge. Jedes Jahr werden ca. 7 Millionen neue Kredite geschlossen. Doch bisher dürften bundesweit erst 200.000 Kreditverträge überprüft sein.

Selbst bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können durch einen nachträglichen Widerruf noch zurückgefordert werden, so die Rechtsprechung.

Für die Banken, Sparkassen und Volksbanken ist die Situation ein Albtraum, denn der Formfehler könnte sie einen dreistelligen Milliardenbetrag kosten, so schätzen Experten.

Betroffen sind Baukredite, die seit November 2002 abgeschlossen wurden. Welche Möglichkeiten sich aus einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergeben, wurde erstmals im Januar 2013 durch einen Fernsehbeitrag im großen Stil publik.

Wie lange fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden, ist von Kreditinstitut zu Kreditinstitut unterschiedlich. Aber ab 2010 nehmen die fehlerhaften Formulierungen deutlich ab, sind aber auch in jüngeren Kreditverträgen noch zu finden, so Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Was ist der Zweck der Widerrufsbelehrung?

Eine Widerrufsbelehrung soll dem Verbraucher ermöglichen, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen aus dem Vertrag wieder auszusteigen. Dafür ist der Beginn der Frist entscheidend. Hierüber erfahren die Verbraucher im Kreditvertrag wenig Konkretes. Sie werden verwirrt.

Vielfach heißt es in den Kreditverträgen  "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Also kann sie auch später beginnen? Aber wovon hängt das ab? Der BGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass solche Informationen für den Verbraucher unzureichend sind. Aus diesem Grund beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Nur in einem Fall sind die Banken auf der sicheren Seite: Wenn sie die Formulierung des Gesetzgebers unverändert übernommen haben.

Es wird für die Verbraucher zwar auch nicht verständlicher, aber in diesem Fall gewähren die Richter des BGH den Banken eine Art Vertrauensschutz. Sie müssen keinen späten Widerruf fürchten.

Allerdings haben die Kreditinstitute die Muster vielfach selbst verändert, auch die ING-DiBa. Dazu gibt es auch schon Urteile gegen die ING-DiBa.

Die ING-DiBa sieht das anders. Geringe Abweichungen vom Mustertext führen nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung wird argumentiert. Das haben zahlreiche Oberlandesgerichte festgestellt.

Die Rechtssprechung wird bankenfreundlicher. Selbst Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind inzwischen etwas ernüchtert.

Banken, die vor Monaten noch zu einer kulanten Lösung bereit waren, lassen es inzwischen auf einen Prozess ankommen.

Harte Brocken für die Fachanwälte sind

die ING-DiBa,

die Deutsche Bank,

die Sparkasse Harburg-Buxtehude

die Hamburger Sparkasse (Haspa)

die Deuitsche Kreditbank (DKB)

die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank e.G. (Apobank)

die DSL-Bank - früher Postbank

Viele Kreditkunden ohne Rechtsschutzversicherung scheuen das Prozessrisiko, denn der Streitwert ist teilweise hoch und auch noch nicht so richtig entschieden.

Die Erfahrung der Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zeigt, dass die verbraucherfreundlichen BGH-Urteile von einigen Gerichten etwas anders ausgelegt werden! Gerade Landgerichte haben dazu andere Meinungen.

Noch ist nicht entschieden, ob die Verbraucher angesichts der Hartnäckigkeit der Banken bald entnervt aufgeben oder neue Urteile ihre Kampfbereitschaft beflügeln.

Künftig will der Gesetzgeber im Interesse der Banken vorsorgen. So soll mit einer noch zu verabschiedenden Wohnimmobilienkreditrichtlinie das Widerrufsrecht generell auf ein Jahr und 14 Tage beschränkt werden. Das wird nur für Darlehensverträge gelten, die nach dem 21. März 2016 geschlossen werden.

Jetzt setzen die Banken alles daran, dass auch für Altfälle noch eine Lösung gefunden wird. Das wird bestimmt spannend.

Es werden auch Prozesse mit Hilfe von Prozessfinanzierern geführt. Fachanwalte wissen wer anzusprechen ist.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Steff