Mittwoch, August 26, 2015

VERMITTLUNG VON ANLAGEN - KAPITALANLAGEBETRUG AUCH NACHTRÄGLICH MÖGLICH

Mit seinem Urteil vom 12.05.2015 (VI ZR 108/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Kapitalanlagebetrug im Sinne von § 264a (1) StGB auch dann vorliegt, wenn nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel einem größeren Kreis von Anlegern oder Interessenten zugänglich gemacht werden.


Der Tatbestand soll auch dann verwirklicht sein, wenn ein zunächst richtiger Prospekt durch die Änderung tatsächlicher Umstände bei der Kapitalanlage unrichtig wird. Es kommt allein auf die Frage an, wann die Tathandlung beendet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt daher in Zivilsachen auch in den Fällen der nachträglichen Unrichtigkeit des Prospektes noch Schadensersatzansprüche gem. § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 32 (1) S. 1 KWG an. Ansprüche aus § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 264a StGB kommen hingegen nicht in Betracht.

Die Kläger waren Gesellschafter einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Anteile wurden mittels Treuhandvertrag gehalten. Die Beteiligungsgesellschaft beschäftigte sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von offenen Immobilienfonds-, Unternehmensbeteiligungsfonds- und sonstigen Fondsanteilen. Der Fondsprospekt enthielt bestimmte Hinweise, wie in Fällen der Stornierung des Vertriebs von Fondsanteilen über die Vertriebsgesellschaft zu verfahren sein sollte. Der Fonds wurde daraufhin von den Anlagevermittlern in Umlauf gebracht. Anschließend schlossen die Vermittlungsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft eine Nachtragsvereinbarung in der die Stornoregelung wesentlich zum Nachteil der Kommanditgesellschaft (KG) und damit auch zum Nachteil der Treuhandkommanditisten abgeändert wurde.

Was bedeutet das für die Praxis?

Mit seiner Entscheidung macht der Bundesgerichtshof den Weg frei für Ansprüche gegen die beim Vertrieb von Kapitalanlagen handelnden Personen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung. Oft sind die Vertriebsgesellschaften nicht mehr erreichbar, finanzschwach oder bereits in Insolvenz. Mit der Eröffnung von Ansprüchen gegen die Vermittler persönlich werden weitere Haftungsgegner zur Verfügung gestellt. Besonders interessant ist der begründete Schadensersatzanspruch auf Grund strafrechtlicher Vorschriften. Damit dürfte bei richtig geführten Prozessen sichergestellt sein, dass die Ansprüche gegen die Vermittler in Person als Ansprüche aus der sogenannten vorsätzlich, schädigenden Handlung insolvenzfest auch für den Fall der Insolvenz der Vermittler sind. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen die Vergleichs- und Einigungsbereitschaft der Vermittler im Hinblick auf Schadensersatzzahlungen erhöhen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw

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