Mit seinem Urteil vom 12.05.2015 (VI ZR 108/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Kapitalanlagebetrug im Sinne von § 264a (1) StGB auch dann vorliegt, wenn nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel einem größeren Kreis von Anlegern oder Interessenten zugänglich gemacht werden.
Der Tatbestand soll auch dann verwirklicht sein, wenn ein
zunächst richtiger Prospekt durch die Änderung tatsächlicher Umstände bei der Kapitalanlage
unrichtig wird. Es kommt allein auf die Frage an, wann die Tathandlung beendet
ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt daher in Zivilsachen auch in den
Fällen der nachträglichen Unrichtigkeit des Prospektes noch
Schadensersatzansprüche gem. § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 32 (1) S. 1 KWG
an. Ansprüche aus § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 264a StGB kommen hingegen
nicht in Betracht.
Die Kläger waren Gesellschafter einer
Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Die
Anteile wurden mittels Treuhandvertrag gehalten. Die Beteiligungsgesellschaft
beschäftigte sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von
offenen Immobilienfonds-, Unternehmensbeteiligungsfonds- und sonstigen
Fondsanteilen. Der Fondsprospekt enthielt bestimmte Hinweise, wie in Fällen der
Stornierung des Vertriebs von Fondsanteilen über die Vertriebsgesellschaft zu
verfahren sein sollte. Der Fonds wurde daraufhin von den Anlagevermittlern in
Umlauf gebracht. Anschließend schlossen die Vermittlungsgesellschaft und die
Kommanditgesellschaft eine Nachtragsvereinbarung in der die Stornoregelung
wesentlich zum Nachteil der Kommanditgesellschaft (KG) und damit auch zum
Nachteil der Treuhandkommanditisten abgeändert wurde.
Was bedeutet das für die Praxis?
Mit seiner Entscheidung macht der Bundesgerichtshof den Weg
frei für Ansprüche gegen die beim Vertrieb von Kapitalanlagen handelnden
Personen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung. Oft sind die
Vertriebsgesellschaften nicht mehr erreichbar, finanzschwach oder bereits in
Insolvenz. Mit der Eröffnung von Ansprüchen gegen die Vermittler persönlich
werden weitere Haftungsgegner zur Verfügung gestellt. Besonders interessant ist
der begründete Schadensersatzanspruch auf Grund strafrechtlicher Vorschriften.
Damit dürfte bei richtig geführten Prozessen sichergestellt sein, dass die
Ansprüche gegen die Vermittler in Person als Ansprüche aus der sogenannten
vorsätzlich, schädigenden Handlung insolvenzfest auch für den Fall der
Insolvenz der Vermittler sind. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen die
Vergleichs- und Einigungsbereitschaft der Vermittler im Hinblick auf
Schadensersatzzahlungen erhöhen.
Für die Prüfung
eventueller Ansprüche
aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es
seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung
unvollständig/fehlerhaft beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den
Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V.
kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung
von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für
Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der
Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht -
geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! -
Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen