Donnerstag, August 27, 2015

HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG: Angebot zur Anteilsübernahme

Vollständige Rückabwicklung und Erstattung der ursprünglichen Investition, Freistellung von Außenhaftung.


Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds HTB Sechste Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu Euro 1,- nebst "Besserungsabrede" angeboten. Der Kaufvertrag soll eine "Haftungsfreistellung" enthalten und vor Rückforderungen der spärlichen bisherigen Ausschüttungen schützen. Doch Vorsicht ist angezeigt.

Vorteil des Angebots soll die "Sicherung gezahlter Ausschüttungen" sein. Nach der Rechtslage kann es zu sog. Rückforderungen faktisch nur bei einer Insolvenz des Fonds kommen, nicht aber bei der angestrebten Liquidation. Die scheinbare Selbstlosigkeit der HTB könnte sich also auch als vorgeschobenes Argument zur Förderung der Verkaufsbereitschaft verunsicherter Anleger erweisen.

Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, soll dem Wortlaut der Vereinbarung nach zudem nur von einer "... Inanspruchnahme auf die Wiedereinlage von Ausschüttungen ..." freigestellt werden. Rechtlich kann ein nicht in Insolvenz befindlicher Fonds einen solchen Anspruch aber schwerlich durchsetzen, so dass es einer "Freistellung" davon kaum bedarf. Tatsächlich drücken die Investoren im HTB Sechste ganz andere Sorgen. Ob nämlich das Versprechen eines Schuldners unbekannter Bonität das eigentliche Anlegerrisiko in solchen Fällen abdeckt, muss bezweifelt werden. Denn es ist im Anteilsübernahmevertrag keine Rede davon, dass der Verkäufer der Geschäftsanteile Freistellung erhalten soll auch von dem eigentlichen Anlegerrisiko in solchen Konstellationen, - der Inanspruchnahme durch externe Gläubiger der Gesellschaft. Rückforderbare "Ausschüttungen" haben für Anleger stets die fatale Wirkung eines entsprechenden Wiederauflebens ihrer Außenhaftung, der sie durch Erbringung ihrer Einlage in Höhe des Nennwertes ihrer Beteiligung gerade entgehen wollten. Einen unzweifelhaften Schutz davor stellt die Annahme des Kaufangebots nicht dar.

Der Beiratsbericht zur Gesellschafterversammlung für das Geschäftsjahr 2013 enthielt die bemerkenswerte Einschätzung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung dieses HTB Schiffsfonds, dass ein zukünftiger Rückfluss über die bereits erhaltenen 17 % Ausschüttungen hinaus sehr zweifelhaft erscheine. Woher HTB jetzt den überraschenden Optimismus nimmt, Zahlungen auf einen Besserungsschein in Aussicht zu stellen, erklärt man im Angebotsschreiben vom 07.08.2015 leider nicht.

Wer bisher noch zögerte, aussichtsreiche Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Kreditinstitute geltend zu machen, die diesen Fonds "wärmstens" empfohlen haben, ist gut beraten, nunmehr - möglichst noch vor Entscheidung über eine Reaktion auf das Übernahmeangebot - aktiv zu werden. Für zahlreiche auch HTB - Sechste - Mandanten macht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung auch diverser anderer Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen.

Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort "Rückvergütungen") um den "klassischen Fall" einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als "sicher" beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Verfehlungen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie auf Freistellung von Ausschüttungen, die zurückgefordert werden. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Betroffene Anleger sind gern eingeladen, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HTB Sechste Hanseatische anzuschließen  und sich von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in HTB Fonds bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:

Nach erfolgtem Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft senden Sie den BSZ e.V. Vertrauensanwälten unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Anwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Fachanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Rechtsanwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HTB Sechste Hanseatische beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
jg

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