Vollständige Rückabwicklung und Erstattung der ursprünglichen Investition, Freistellung von Außenhaftung.
Aktuell wird den Anlegern des gefloppten Fonds HTB Sechste
Hanseatische Schiffsfonds GmbH & Co. KG der Verkauf ihrer Beteiligung zu
Euro 1,- nebst "Besserungsabrede" angeboten. Der Kaufvertrag soll
eine "Haftungsfreistellung" enthalten und vor Rückforderungen der
spärlichen bisherigen Ausschüttungen schützen. Doch Vorsicht ist angezeigt.
Vorteil des Angebots soll die "Sicherung gezahlter
Ausschüttungen" sein. Nach der Rechtslage kann es zu sog. Rückforderungen
faktisch nur bei einer Insolvenz des Fonds kommen, nicht aber bei der
angestrebten Liquidation. Die scheinbare Selbstlosigkeit der HTB könnte sich
also auch als vorgeschobenes Argument zur Förderung der Verkaufsbereitschaft
verunsicherter Anleger erweisen.
Wer den vorgegebenen Vertrag abschließt, soll dem Wortlaut
der Vereinbarung nach zudem nur von einer "... Inanspruchnahme auf die
Wiedereinlage von Ausschüttungen ..." freigestellt werden. Rechtlich kann
ein nicht in Insolvenz befindlicher Fonds einen solchen Anspruch aber
schwerlich durchsetzen, so dass es einer "Freistellung" davon kaum
bedarf. Tatsächlich drücken die Investoren im HTB Sechste ganz andere Sorgen.
Ob nämlich das Versprechen eines Schuldners unbekannter Bonität das eigentliche
Anlegerrisiko in solchen Fällen abdeckt, muss bezweifelt werden. Denn es ist im
Anteilsübernahmevertrag keine Rede davon, dass der Verkäufer der
Geschäftsanteile Freistellung erhalten soll auch von dem eigentlichen
Anlegerrisiko in solchen Konstellationen, - der Inanspruchnahme durch externe
Gläubiger der Gesellschaft. Rückforderbare "Ausschüttungen" haben für
Anleger stets die fatale Wirkung eines entsprechenden Wiederauflebens ihrer
Außenhaftung, der sie durch Erbringung ihrer Einlage in Höhe des Nennwertes
ihrer Beteiligung gerade entgehen wollten. Einen unzweifelhaften Schutz davor
stellt die Annahme des Kaufangebots nicht dar.
Der Beiratsbericht zur Gesellschafterversammlung für das
Geschäftsjahr 2013 enthielt die bemerkenswerte Einschätzung der zukünftigen
wirtschaftlichen Entwicklung dieses HTB Schiffsfonds, dass ein zukünftiger
Rückfluss über die bereits erhaltenen 17 % Ausschüttungen hinaus sehr
zweifelhaft erscheine. Woher HTB jetzt den überraschenden Optimismus nimmt,
Zahlungen auf einen Besserungsschein in Aussicht zu stellen, erklärt man im
Angebotsschreiben vom 07.08.2015 leider nicht.
Wer bisher noch zögerte, aussichtsreiche
Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die Kreditinstitute geltend zu
machen, die diesen Fonds "wärmstens" empfohlen haben, ist gut
beraten, nunmehr - möglichst noch vor Entscheidung über eine Reaktion auf das
Übernahmeangebot - aktiv zu werden. Für zahlreiche auch HTB - Sechste -
Mandanten macht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf bereits
erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung
auch diverser anderer Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen
von Ausschüttungen und Nachschussforderungen.
Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im
Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen
handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze
(Stichwort "Rückvergütungen") um den "klassischen Fall"
einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse. Häufig treten weitere
Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen
können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als "sicher" beschrieben
und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit
der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Verfehlungen können, wenn und
soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche
Argumente genutzt werden.
Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so
gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist
vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und
der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener
Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit
eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der
aufgewendeten Zinsen, wie auf Freistellung von Ausschüttungen, die
zurückgefordert werden. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu
unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und
Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Betroffene Anleger sind gern eingeladen, sich der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HTB Sechste Hanseatische
anzuschließen und sich von den BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälten unverbindlich und kostenfrei aufzeigen zu lassen, welche
konkreten Möglichkeiten bei der Investition in HTB Fonds bestehen,
Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen
und Kreditinstituten abzuwehren:
Nach erfolgtem Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft
senden Sie den BSZ e.V. Vertrauensanwälten unverbindlich (soweit noch
vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder
anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der
Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls
erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze
Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung
zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als
er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden
Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den
die Anwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.
Die Informationen, welche die Fachanwälte den Unterlagen und
Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung
aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und
Gebühren machen zu können. Die Rechtsanwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung
schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf
die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat
erteilt wird.
Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen
Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-,
Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer
solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für
die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Der Zweck der BSZ e.V.
Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der
Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen
Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer
Vielzahl von Geschädigten.
So gewährleisten die BSZ e.V. Interessengemeinschaften durch die
Vielzahl betroffener Anleger und hoch
spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass versteckte Provisionen und Kosten (Hidden
costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände
zuverlässig erkannt und offengelegt werden.
Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Schiffsfonds/ HTB Sechste Hanseatische beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den
Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V.
kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung
von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für
Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der
Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht -
geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! -
Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.08.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
jg
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