Mittwoch, August 26, 2015

STAATLICHER VERFALLSANSPRUCH CONTRA ERSATZANSPRÜCHE VON ANLEGERN

Am 10. Dezember 2015 entscheidet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über eine Revision der Staatsanwaltschaft, die darauf begründet ist, dass das Landgericht keine Feststellung bezüglich einer Verfallsanordnung getroffen hat, weil Ersatzansprüche von Anlegern bestehen. (3 StR 163/15)


Nach § 73 Abs. 1 S 1 StGB kann der Verfall angeordnet werden, wenn der Täter für die Tat oder aus der Tat etwas erlangt hat. Eine Ausnahme hiervon macht jedoch der § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, der den Grundsatz aus Abs. 1 ausschließt, soweit durch den Anspruch eines Verletzten dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Voraussetzung für die Verfallsanordnung ist die Tatsache, dass der Täter für die Tat oder aus der Tat etwas erlangt haben muss.

Relevant für die Einschränkungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB sind nur die aus der Tat erlangten Vermögenswerte, d. h. solche, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. § 73 Abs. 1 S.2 StGB soll die doppelte Inanspruchnahme eines Täters verhindern, wenn ein Konkurrenzverhältnis zwischen staatlichem Rückerstattungs- und zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch entsteht. Die Vorschrift des S. 2 ist weit auszulegen, denn für den Ausschluss der Verfallsanordnung sieht die Norm es schon für ausreichend an, dass ein Anspruch lediglich rechtlich existiert. Auf eine Geltendmachung des Anspruchs kommt es nicht an. Auch ist es unerheblich, ob der Verletzte überhaupt schon ermittelt wurde. Die gegenteilige Ansicht, dass nicht nur die bloße Existenz von Ansprüchen eines Verletzten, sondern auch deren tatsächliche Geltendmachung vorliegen müsse, ist der BGH bislang immer entgegen getreten. Lediglich in einem Fall soll der § 73 Abs. 1 S. 2 StGB eingeschränkt ausgelegt werden, wenn der Verletzte seinen Ersatzanspruch kennt, ihn jedoch ausdrücklich nicht geltend macht.

Was bedeutet das für die Praxis?
Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Kaiser von der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Rechtsanwälte:

Geschädigte Anleger können während und insbesondere nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Diesbezüglich ist es jedoch ratsam, zunächst einmal abzuwarten, ob der Beschuldigte verurteilt wird. Sollte dies der Fall sein, kann in einem separaten Zivilverfahren ein entsprechender Schadensersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Zusammenhang mit einem Schutzgesetz geltend gemacht werden. Unter dem Schutzgesetz ist die entsprechende strafrechtliche Norm zu verstehen, aufgrund derer der Beschuldigte vom Strafgericht verurteilt wurde.

Hierneben gibt es seit einiger Zeit die Möglichkeit, schon direkt im Strafverfahren einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das sogenannte Adhäsionsverfahren. Geregelt ist dieses in den Vorschriften § 403 ff. StPO. Der Geschädigte kann direkt im strafrechtlichen Verfahren seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Dieser Antrag kann bis zum Beginn der Schlussvorträge (Plädoyers) gestellt werden. Für den Geschädigten hat dies den Vorteil, kein separates zivilrechtliches Verfahren abwarten zu müssen, sondern direkt im Strafverfahren seine Ansprüche geltend machen zu können. Im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten gibt das Gericht diesem Antrag statt, sofern dieser zulässig und begründet ist.

Sollte der BGH seine Rechtsprechung nun dahin gehend einschränken, dass ein Verfallsanspruch des Staates hinter möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten nicht mehr zurückzustehen hat, bleibt abzuwarten, wie sich die Geltendmachung der Ansprüche des Geschädigten verändern wird. Eine „doppelte“ Inanspruchnahme des Täters wird jedoch auch zukünftig verwehrt sein.

Fazit des BSZ e.V.:
Eine objektive Einschätzung des jeweiligen Falls  ist nur mit einem erfahrenen Fachanwalt möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert was nun? anzuschließen.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

aw

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