Am 10. Dezember 2015 entscheidet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über eine Revision der Staatsanwaltschaft, die darauf begründet ist, dass das Landgericht keine Feststellung bezüglich einer Verfallsanordnung getroffen hat, weil Ersatzansprüche von Anlegern bestehen. (3 StR 163/15)
Nach § 73 Abs. 1 S 1 StGB kann der Verfall angeordnet
werden, wenn der Täter für die Tat oder aus der Tat etwas erlangt hat. Eine
Ausnahme hiervon macht jedoch der § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, der den Grundsatz aus
Abs. 1 ausschließt, soweit durch den Anspruch eines Verletzten dem Täter den
Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Voraussetzung für die
Verfallsanordnung ist die Tatsache, dass der Täter für die Tat oder aus der Tat
etwas erlangt haben muss.
Relevant für die Einschränkungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
sind nur die aus der Tat erlangten Vermögenswerte, d. h. solche, die dem Täter
oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in
irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. § 73 Abs. 1 S.2 StGB soll die
doppelte Inanspruchnahme eines Täters verhindern, wenn ein Konkurrenzverhältnis
zwischen staatlichem Rückerstattungs- und zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruch entsteht. Die Vorschrift des S. 2 ist weit auszulegen,
denn für den Ausschluss der Verfallsanordnung sieht die Norm es schon für
ausreichend an, dass ein Anspruch lediglich rechtlich existiert. Auf eine
Geltendmachung des Anspruchs kommt es nicht an. Auch ist es unerheblich, ob der
Verletzte überhaupt schon ermittelt wurde. Die gegenteilige Ansicht, dass nicht
nur die bloße Existenz von Ansprüchen eines Verletzten, sondern auch deren
tatsächliche Geltendmachung vorliegen müsse, ist der BGH bislang immer entgegen
getreten. Lediglich in einem Fall soll der § 73 Abs. 1 S. 2 StGB eingeschränkt
ausgelegt werden, wenn der Verletzte seinen Ersatzanspruch kennt, ihn jedoch
ausdrücklich nicht geltend macht.
Was bedeutet das für
die Praxis?
Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für
Strafrecht Sebastian Kaiser von der Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Rechtsanwälte:
Geschädigte Anleger können während und insbesondere nach
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten
zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Diesbezüglich ist es
jedoch ratsam, zunächst einmal abzuwarten, ob der Beschuldigte verurteilt wird.
Sollte dies der Fall sein, kann in einem separaten Zivilverfahren ein
entsprechender Schadensersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im
Zusammenhang mit einem Schutzgesetz geltend gemacht werden. Unter dem
Schutzgesetz ist die entsprechende strafrechtliche Norm zu verstehen, aufgrund
derer der Beschuldigte vom Strafgericht verurteilt wurde.
Hierneben gibt es seit einiger Zeit die Möglichkeit, schon
direkt im Strafverfahren einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend zu
machen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das sogenannte
Adhäsionsverfahren. Geregelt ist dieses in den Vorschriften § 403 ff. StPO. Der
Geschädigte kann direkt im strafrechtlichen Verfahren seinen zivilrechtlichen
Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Dieser Antrag kann bis zum
Beginn der Schlussvorträge (Plädoyers) gestellt werden. Für den Geschädigten
hat dies den Vorteil, kein separates zivilrechtliches Verfahren abwarten zu
müssen, sondern direkt im Strafverfahren seine Ansprüche geltend machen zu
können. Im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten gibt das Gericht diesem
Antrag statt, sofern dieser zulässig und begründet ist.
Sollte der BGH seine Rechtsprechung nun dahin gehend
einschränken, dass ein Verfallsanspruch des Staates hinter möglichen
zivilrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten nicht mehr zurückzustehen hat,
bleibt abzuwarten, wie sich die Geltendmachung der Ansprüche des Geschädigten
verändern wird. Eine „doppelte“ Inanspruchnahme des Täters wird jedoch auch
zukünftig verwehrt sein.
Fazit des BSZ e.V.:
Eine objektive Einschätzung des jeweiligen Falls ist nur mit einem erfahrenen Fachanwalt
möglich. Lassen Sie sich beraten! Für
die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert was nun?
anzuschließen.
Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren
Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv
umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.
Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte der Sach- und
Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die
Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
aw
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen